No standing to appeal Swissmedic medicine destruction order

c-7608-2009Tribunal administratif fédéral / 3e division19 mai 2010Inadmissible

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Résumé

Swissmedic ordered destruction of a seized shipment of 1,000 Dianabol tablets. The recipient appealed to the Federal Administrative Court, seeking annulment of the order, destruction of the administrative file, costs, and legal aid. The court had already denied legal aid by interim order. It held that the appellant lacked a protected interest because he did not contest the destruction order, no costs or other measures were imposed on him, and his request concerning the file destruction fell outside the scope of the appealed decision. The court therefore did not enter into the appeal, allocated CHF 200 in costs to the appellant, and awarded no party compensation.

Regest

Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG; Art. 23 Abs. 1 lit. b VGG; scope of appeal and protected interest: an appeal is admissible only if the appellant has a current, practical and legally protected interest in annulment or amendment of the contested decision. The challenged decision delimits the object and scope of the dispute; requests concerning matters neither ordered nor refused therein are inadmissible. Where the appellant is not affected by any operative part of the decision, the court will not enter into the merits. Costs follow the outcome; no party compensation is due to the prevailing authority, and the losing appellant is not entitled to compensation (consid. concerning standing, scope of dispute and costs).

Texte intégral

BVGer C-7608/2009

Entscheiddatum: 19.05.2010Publikationsdatum: 02.06.2010

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-7608/2009/

{T 0/2}

Urteil vom 19. Mai 2010

Besetzung

Einzelrichter Beat Weber,

Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.

Parteien

P._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut,

Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9,

Vorinstanz.

Gegenstand

Einfuhr von Arzneimitteln; Verfügung swissmedic vom 23. November 2009.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass das Zollinspektorat Zürich-Mülligen eine an den Beschwerdeführer gerichtete Sendung mit 1000 Tabletten des Arzneimittels Dianabol (Wirkstoff: Metandienon) an der Grenze zurückgehalten und am 6. Juli 2009 an das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic (im Folgenden Institut oder Vorinstanz) zur Überprüfung und allfälligen Anordnung von Massnahmen weitergeleitet hat (Vorakten swissmedic 1-5),

dass die Vorinstanz in ihrem Vorbescheid vom 21. August 2009 (Verwaltungsverfahren _______) dem Beschwerdeführer mitteilte, bei der zurückgehaltenen Ware handle es sich um ein verschreibungspflichtiges, verwendungsfertiges Arzneimittel, das in der Schweiz nicht zugelassen sei und in der vorliegenden Menge von Einzelpersonen nicht eingeführt werden dürfe, weshalb sie beabsichtige, die Vernichtung der Ware anzuordnen (Vorakten swissmedic 9-11),

dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 9. September 2009 geltend machte, er habe die Sendung nicht angefordert, weder deren Inhalt noch Absender seien ihm bekannt, und er erhebe daher keinen Anspruch auf Herausgabe des beschlagnahmten Arzneimittels (Vorakten swissmedic 79-85),

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. November 2009 die Vernichtung des am Zoll zurückgehaltenen Arzneimittels anordnete und auf die Erhebung einer Gebühr verzichtete (Vorakten swissmedic 87-91),

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung am 7. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und beantragt hat, die Verfügung sei aufzuheben, sämtliche Akten der Verwaltung seien zu vernichten, es sei ihm eine Parteientschädigung auszurichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 1),

dass der Beschwerdeführer zur Begründung geltend macht, er habe die Sendung nicht bestellt und demzufolge auch keinen Anlass zu den von der Vorinstanz verfügungsweise angeordneten verwaltungsrechtlichen Massnahmen gegeben,

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2010 beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (act. 7),

dass sie ihren Antrag im Wesentlichen damit begründete, der Beschwerdeführer habe keine Einwände gegen die Vernichtung der am Zoll beschlagnahmten Arzneimittel erhoben und geltend gemacht, diese weder bestellt zu haben noch Besitzer der Ware zu sein, die Vorinstanz habe ihrerseits auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet und auch keine weiteren Verwaltungsmassnahmen angeordnet, womit den Anträgen des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen worden sei und er daher kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung habe, weshalb er diese auch nicht beschwerdeweise anfechten könne,

dass die Vorinstanz im Weiteren geltend machte, sie habe mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung das Verwaltungsverfahren abschliessen wollen und daraus sei dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen, weshalb die Verfügung nicht aufzuheben und die Beschwerde im Eventualpunkt abzuweisen sei,

dass der Beschwerdeführer sich innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2010 angesetzten Frist nicht vernehmen liess, worauf der Schriftenwechsel am 1. April 2010 geschlossen wurde,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit derselben Zwischenverfügung vom 23. Februar 2010 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und diesen aufgefordert hat, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu leisten, welchen er am 2. März 2010 fristgerecht einbezahlt hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass das Institut als öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. e VGG darstellt und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,

dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel zur Beschwerdeführung legitimiert und er auch den Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet hat,

dass der Beschwerdeführer die angeordnete Vernichtung des Arzneimittels nicht angefochten hat, die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer keine Verwaltungskosten auferlegt und auch keine Massnahmen gegen ihn angeordnet hat, weshalb er diesbezüglich - wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist - kein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat,

dass deshalb auf den Beschwerdeantrag, die Verfügung sei aufzuheben, nicht einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG e contrario),

dass der Beschwerdeführer des Weiteren die Vernichtung sämtlicher Verwaltungsakten beantragt,

dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand nicht nur den Ausgangspunkt, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren bildet (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 46) und Streitgegenstand mithin - im Rahmen der Parteianträge - nur das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis sein kann, und Rechtsbegehren, die ausserhalb der in der angefochtenen Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse liegen, daher grundsätzlich unzulässig sind (vgl. u.a. FRITZ GYGI, a.a.O, S. 45, mit Hinweisen; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404 und 611 ff.),

dass vorliegend die Vernichtung sämtlicher Verwaltungsakten von der Vorinstanz weder angeordnet noch verweigert wurde und damit auch nicht zum Streitgegenstand gehört,

dass daher der Antrag des Beschwerdeführers unzulässig und darauf nicht einzutreten ist,

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde vom 7. Dezember 2009 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass bei diesem Ausgang die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 200.- festgesetzt werden, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, mit dem am 2. März 2010 geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- zu verrechnen und ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 200.- zurückzuerstatten sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE),

dass dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- verrechnet und ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 200.- zurückerstattet.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Dieses Urteil geht an:

den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular "Zahladresse")

die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

das Eidgenössische Departement des Innern

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Stufetti

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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