Invalidity pension set aside and remanded for medical assessment

c-4852-2013Tribunal administratif fédéral / 3e division9 janv. 2014Partially Granted

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Résumé

PKG Pensionskasse appealed an IVSTA decision granting A.__ a full invalidity pension from 1 March 2012. During the proceedings, both the cantonal disability office and the IVSTA acknowledged that the medical record was insufficient and that a multidisciplinary expert report was needed. The Federal Administrative Court therefore set aside the pension decision and remanded the matter for further medical clarification and a new ruling. It also ordered no court costs, the refund of the CHF 800 advance, and no party compensation.

Regest

Art. 49 lit. b and Art. 61 Abs. 1 VwVG; incomplete establishment of the medically relevant facts in social-insurance proceedings. Where the administrative file does not permit a reliable assessment of the entitlement to benefits, the appeal authority may annul the challenged decision and remit the matter with binding instructions for further evidentiary proceedings. A remand counts, as a rule, as success for the appealing party. In such a constellation, no procedural costs are levied and no party compensation is due where the statutory prerequisites are otherwise absent (Art. 63 and 64 VwVG; consid. 2–4).

Texte intégral

BVGer C-4852/2013

Entscheiddatum: 09.01.2014Publikationsdatum: 23.01.2014

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-4852/2013

Urteil vom 9. Januar 2014 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),Richter Daniel Stufetti, Richter Christoph Rohrer,Gerichtsschreiber Urs Walker. Parteien PKG Pensionskasse, Zürichstrasse 16, Postfach, 6000 Luzern 6, Beschwerdeführerin, gegen A._______, DE-Z._______,Beschwerdegegner, IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 25. Juni 2013.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) A._______ (nachfolgend Beschwerdegegner) am 25. Juni 2013 eine ganze Invalidenrente ab 1. März 2012 zugesprochen und eine Kopie dieser Verfügung der PKG Pensionskasse in Luzern zur Kenntnis zugestellt hat (Beschwerdeakten [B-act.] 1 Beilage 1),

dass die PKG Pensionskasse (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen diese Verfügung am 29. August 2013 (Datum Postaufgabe) eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und darin die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme der nötigen fachärztlichen Abklärungen im Sinne der Ausführungen und zu neuem Entscheid, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Erlass einer genügend begründeten Verfügung beantragt hat (B-act. 1),

dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 3. September 2013 zur Leistung eines Kostenvorschusses über Fr. 800.- aufgefordert wurde, den sie fristgerecht leistete (B-act. 2-4),

dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2013 eingeladen wurden, bis zum 4. November 2013 eine Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort einzureichen (B-act. 5),

dass sich der Beschwerdegegner innert Frist nicht vernehmen liess,

dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 15. November 2013 - unter Bezugnah­me auf die Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 12. November 2013 - beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die ange­fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähn­ten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversi­cherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Be­urteilung von Be­schwerden gegen Verfügun­gen der IVSTA zuständig ist, und vorlie­gend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,

dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgeset­zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi­cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,

dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist (Art. 38 Abs. 3 und 4 ATSG, 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 des Bun­desgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungs­verfahren [VwVG, SR 172.021]),

dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Stellungnahme vom 12. November 2013 ausführte, sie habe bei der nochmalige Prüfung der Angelegenheit festgestellt, dass zur Beurteilung des Leistungsanspruches ein polydisziplinäres Gutachten notwendig sei und der Beschwerdeführer einen entsprechenden Antrag gestellt habe (Beilage zu B-act. 6),

dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2013 der Beurteilung der IV-Stelle des Kantons Zürich anschloss und damit sinnge­mäss fest­stellte, dass die Verfügung vom 25. Juni 2013 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchfüh­rung entsprechender medizinischer Abklärungen in der Schweiz als notwen­dig erweist,

dass die Vorinstanz damit dem Hauptbegehren der Beschwerdeführerin entspricht,

dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht kei­ne Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht entsprochen werden sollte,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21. November 2013 sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Beschwerdegegner ein Doppel der Vernehmlassung zukommen liess und ihnen Frist bis zum 11. Dezember 2013 einräumte, um eine allfällige Stellungnahme zur beabsichtigten Rückweisung einzureichen (B-act. 7),

dass innert Frist keine Stellungnahmen eingegangen sind,

dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser­heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,

dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei­sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,

dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfü­gung vom 25. Juni 2013 aufzuheben und die Sache zur Feststel­lung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Ver­fügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,

dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf­zuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 26. September 2013 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.- an die Beschwerdeführerin zurückzuerstat­ten ist,

dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begeh­ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis­mässig hohe Kosten zusprechen kann,

dass weder der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin noch der unterliegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundes­verwaltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass dem unterliegenden Beschwerdeführer, der sich nicht mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat, keine Parteientschädigung aufzuerlegen ist (Art. 64 Abs. 3 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 25. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 26. September 2013 ge­leistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird nach Eintreten der Rechts­kraft des vorliegenden Urteils an die Beschwerdeführerin zurückerstattet.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. Dieses Urteil geht an:

  •    die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
    
  •    den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
    
  •    die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
    
  •    das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
    

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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