Seizure of cash under asylum reimbursement rules upheld

c-3515-2012Tribunal administratif fédéral / 3e division6 sept. 2013Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A Turkish asylum seeker challenged a BFM decision that had seized CHF 15,000 of cash found on him and returned the balance. The Federal Administrative Court held that the money was presumed to belong to him because it was in his sole possession and not identified as third-party property. His late allegation that the funds belonged to another person was unsupported and did not rebut that presumption. The court therefore upheld the partial seizure, dismissed the appeal, and charged the appellant CHF 1,000 in costs.

Regeste Omnilex

Art. 87 AsylG, Art. 16 AsylV 2; seizure of assets for reimbursement purposes: cash found in the sole possession of an asylum seeker is presumed to belong to him if it is not externally identifiable as third-party property. The presumption may be rebutted only by substantiated evidence; a late, uncorroborated assertion of third-party ownership is insufficient. If the asset is subject to seizure, the authority may retain it up to the statutory maximum contribution and return the remainder; the appeal against such a decision fails absent a violation of federal law (Art. 49 VwVG).

Texte intégral

BVGer C-3515/2012

Entscheiddatum: 06.09.2013Publikationsdatum: 20.09.2013

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-3515/2012

Urteil vom 6. September 2013 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),Richter Antonio Imoberdorf, Richter Jean-Daniel Dubey,Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführer,vertreten durch lic. iur. Salman Fesli, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vermögenswertabnahme.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass der Beschwerdeführer, ein 1974 geborener türkischer Staatsangehöriger, als Asylbewerber in der Schweiz weilt,

dass der Beschwerdeführer am 19. April 2012 im Zug von Basel nach Zürich durch die Grenzwache einer Personenkontrolle unterzogen wurde,

dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit einen grösseren Bargeldbetrag ( 3'155.00 und Fr. 20'330.-) auf sich trug,

dass der Beschwerdeführer der Grenzwache wegen sprachlicher Verständigungsprobleme keine Angaben zur Herkunft des Geldes machen konnte,

dass jedoch ein per Mobiltelefon kontaktierter Bekannter des Beschwerdeführers, der sich als B._______ vorstellte, sich zur Sache äusserte,

dass die Grenzwache das Bargeld bis auf Fr. 100.- sicherstellte und nach Umtausch der Fremdwährung Fr. 23'919.30 an das BFM überwies,

dass der bereits erwähnte B._______ am 27. April 2012 telefonisch Kontakt mit dem BFM aufnahm und ihm am gleichen Tag per Fax eine Reihe von Dokumenten zustellte,

dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2012 aufforderte, die Herkunft des sichergestellten Geldbetrags nachzuweisen,

dass der Beschwerdeführer mit Antwortschreiben vom 16. Mai 2012 seine Sicht der Dinge darstellte,

dass B._______ dem BFM am 21. Mai 2012 weitere Dokumente zukommen liess,

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Juni 2012 von der sichergestellten Geldsumme den Betrag von Fr. 15'000.- zu Gunsten des Sonderabgabekontos des Beschwerdeführers einzog und in Bezug auf den Rest im Betrag von Fr. 8'919.30 die Rückerstattung anordnete,

dass der Beschwerdeführer dagegen am 3. Juli 2012 Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht einlegte mit dem Antrag auf vollständige Rück­erstattung des sichergestellten Geldbetrags,

dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Sicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2012 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies,

dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. September 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragte,

dass der Beschwerdeführer von dem ihm gewährten Recht auf Einreichung einer Replik keinen Gebrauch machte,

dass auf den weiteren Akteninhalt - soweit erheblich - in den Erwägungen eingegangen wird,

dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),

dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),

dass der Beschwerdeführer zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert, und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG),

dass gemäss Art. 85 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) Sozialhilfe-, Ausreise und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens - soweit zumutbar - zurückzuerstatten sind,

dass die Rückerstattung bei erwerbstätigen Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung durch eine Sonderabgabe aus dem Erwerbseinkommen erfolgt (Art. 86 Abs. 1 AsylG),

dass Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen müssen (Art. 87 Abs. 1 AsylG),

dass die zuständigen Behörden solche Vermögenswerte zum Zwecke der Rückerstattung nach Art. 85 Abs. 1 AsylG sicherstellen können, wenn der Betroffene ihre Herkunft nicht nachweist (Art. 87 Abs. 2 AsylG),

dass die Sicherstellung auch erfolgen kann, wenn die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachgewiesen wird, sie aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag - der aktuell bei Fr. 1'000.- liegt - übersteigen (Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m Art. 16 Abs. 4 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]),

dass die Vermögenswertabnahme - nebst Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - die Sonderabgabepflicht begründet (Art. 10 Abs. 1 AsylV 2), in vollem Umfang an sie angerechnet wird (Art. 17 AsylV 2) und mit ihrem Wegfall ebenfalls dahinfällt (Art. 87 Abs. 4 AsylG),

dass Vermögenswerte einer Person daher der Abnahme nur unterliegen, soweit und solange der Maximalbetrag der Sonderabgabepflicht von Fr. 15'000.- nicht durch Sonderabgaben aus dem Erwerbseinkommen oder Vermögenswertabnahmen gedeckt ist (Art. 10 Abs. 2 Bst. a AsylV 2),

dass als Vermögenswerte nach Art. 87 AsylG Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben gelten (Art. 16 Abs. 1 AsylV 2), soweit sie der von der Vermögenswertabnahme betroffenen Person unter Ausschluss anderer Rechtsgenossen zustehen, wie es bei absoluten Rechten wie dem Eigentum der Fall ist (vgl. zum letzteren Urteil des Bundesgerichts 2A.697/2005 vom 29. März 2006 E. 3.2),

dass der Beschwerdeführer behauptet, das sichergestellte Geld gehöre C._______ aus Solothurn und sei für dessen Bruder, den eingangs erwähnten B._______ bestimmt gewesen, damit dieser die Mietzinsausstände seiner in Basel betriebenen Imbissstube begleiche,

dass er, der Beschwerdeführer, den Geldtransport nach Basel übernom­men habe, weil C._______ an jenem Tag wegen starker Rückenschmerzen verhindert gewesen sei, in Basel jedoch B._______ nicht habe in der Imbissstube antreffen können,

dass er Bedenken gehabt habe, das Geld einem Mitarbeiter B._______s zu geben, und sich in der Folge - das Geld auf sich tragend - mit der Absicht nach Zürich begeben habe, einen dort für kurze Zeit weilenden Freund zu besuchen und die Geldübergabe am Folgetag nachzuholen,

dass es dabei zur Personenkontrolle im Zug von Basel nach Zürich und zur Sicherstellung des Geldes gekommen sei,

dass das anvertraute Geld entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht durch Vermischung in sein Eigentum übergangen sei, er es vielmehr im Portemonnaie und Hosensack getrennt vom eigenen aufbewahrt habe,

dass der Beschwerdeführer mit den letzteren Vorbringen fremdes Eigentum am anvertrauten Geld geltend macht, was den Geldbetrag der Vermögenswertabnahme zum vornherein entzogen hätte,

dass das Geld jedoch zum Zeitpunkt der Personenkontrolle im alleinigen Gewahrsam des Beschwerdeführers stand und nicht für Dritte erkennbar als einer anderen Person zustehend gekennzeichnet war (etwa durch Aufbewahrung in einem entsprechend beschrifteten Briefumschlag),

dass die Vorinstanz daher im Sinne einer Vermutung davon ausgehen konnte, das Geld stehe im Eigentum des Beschwerdeführers (vgl. für das Privatrecht Art. 930 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210], ferner für das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Karl Spühler, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 5. Aufl., Zürich 2011, S. 137),

dass diese Vermutung nicht widerlegt wird durch die erstmals auf Beschwerdeebene erhobene, nicht weiter belegte und durch die Akten nicht gestützte Behauptung, es sei zu keiner Vermischung eigenen und fremden Geldes gekommen,

dass somit der beim Beschwerdeführer aufgefundene Geldbetrag der Vermögenswertabnahme unterlag,

dass mit dieser Feststellung der Beschwerde die Grundlage entzogen wird, wurde doch dem Beschwerdeführer wegen der Beschränkung der Vermögenswertabnahme auf den Maximalbetrag der Sonderabgabe mehr zurückerstattet als die 1'000 Franken, die gemäss Art. 16 Abs. 4 AsylV 2 bei Nachweis der Herkunft eines Vermögenswertes dem Betroffenen zu belassen sind,

dass unabhängig von den vorstehenden Erwägungen die Schilderung der Vorgänge rund um den Geldtransport nicht überzeugt,

dass ein Widerspruch besteht zur Sachverhaltsdarstellung durch B._______, für den das Geld behaupteterweise bestimmt war der gemäss Anhaltungsbericht der Grenzwache vorbrachte, das Geld stamme aus Mietzinseinnahmen des Imbisses, und den Auftrag zum Geldtransport habe der Bruder des Beschwerdeführers erteilt,

dass sodann nicht nachvollziehbar ist, weshalb zur Übermittlung des doch erheblichen Bargeldbetrags die Botendienste des Beschwerdeführers in Anspruch genommen wurden und nicht der bargeldlose Zahlungsverkehr, zumal den Beteiligten das Risiko des Geldtransports durch einen Asylbewerber erklärtermassen bewusst war,

dass die Gebühren einer Geldüberweisung, auf die der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift erklärend hinweist, mit Blick auf ihre bescheidene Höhe und das Risiko eines Geldtransports durch den Beschwerdeführer als Grund für die gewählte Vorgehensweise nicht überzeugen,

dass zudem das Risiko eines Geldtransports durch den Beschwerdeführer auch auf andere Weise hätte verhindert werden können, etwa indem sich B._______ persönlich zu seinem Bruder C._______ nach Solothurn begeben oder der letztere einige Tage zugewartet hätte und selbst nach Basel gereist wäre,

dass der Zweck des Geldtransfers ebenfalls im Dunkeln liegt, zumal der Mietzinsausstand des Imbissstandes (gemäss einer als Beweismittel eingereichten, sieben Tage vor der Sicherstellung datierten Kündigungsandrohung des Vermieters) mit rund 9'000 Franken erheblich niedriger war,

dass der Umstand, wonach C._______ (gemäss Dokumenten, die mehr als einen Monat nach der Sicherstellung der Vermögenswerte eingereicht wurden) eine Woche vor der Sicherstellung einen grösseren Bargeldbetrag aus dem Verkauf von Kleininventar eines Restaurants und zweier Lieferfahrzeuge in Empfang nahm, an dieser Beurteilung nichts ändert,

dass somit die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass diese in Anwendung von Art. 1, Art. 3 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.- festzusetzen sind,

dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

  3. Dieses Urteil geht an:

  •    den Beschwerdeführer (...)
    
  •    die Vorinstanz (...)  
    

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer

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Mots-clés

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Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the seized cash was subject to asset seizure under asylum reimbursement rules because it belonged to the appellant.

Solution extraite

The cash was presumed to belong to the appellant and the presumption was not rebutted; the amount was therefore subject to seizure.

Motifs extraits

The money was in the appellant's sole possession and not marked as belonging to a third party. His late, unsupported claim of third-party ownership and no mixing of funds did not rebut the ownership presumption.

Question juridique clé

Whether the BFM's partial seizure and partial refund should be annulled.

Solution extraite

The contested decision complied with the applicable asylum provisions and was not objectionable.

Motifs extraits

Because the asset was subject to seizure, the appellant had no basis for full reimbursement beyond what had already been returned.

Question juridique clé

Court costs

Solution extraite

Costs were charged to the appellant in the amount of CHF 1,000.

Motifs extraits

As the appeal failed, costs had to be borne by the appellant under the procedural rules.

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