Invalidity pension case remanded for further medical evidence

c-1893-2009Tribunal administratif fédéral / 3e division8 sept. 2009Partially Granted

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Résumé

The Federal Administrative Court admitted the appeal because the service date of the contested decision could not be proven and the filing deadline was therefore deemed respected. On the merits, the court followed the authority's own later assessment that the medical file was incomplete and that further specialist examinations were necessary. It annulled the denial of an invalidity pension and remanded the matter to the IVSTA for further clarification and a new decision. No court costs were imposed, and the appellant was awarded CHF 500 in party compensation.

Regest

Art. 49 lit. b, 61 Abs. 1 VwVG; unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als Beschwerdegrund und Rückweisung: Erweist sich der medizinische Sachverhalt in einem invalidenversicherungsrechtlichen Rentenverfahren als ungenügend abgeklärt, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache mit verbindlichen Weisungen zur ergänzenden Abklärung und neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Fehlt ein Zustellnachweis, ist für die Fristwahrung grundsätzlich auf die plausiblen Angaben der Partei abzustellen. Eine Rückweisung gilt prozessual als Obsiegen; daraus folgen regelmässig der Verzicht auf Verfahrenskosten und ein Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. consid. 2 ff.).

Texte intégral

BVGer C-1893/2009

Entscheiddatum: 08.09.2009Publikationsdatum: 22.09.2009

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-1893/2009

{T 0/2}

Urteil vom 8. September 2009

Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Johannes Frölicher,

Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien

A._______,

vertreten durch B._______,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 10. Februar 2009.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) das Leistungsbegehren von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 10. Februar 2009 abwies,

dass sie die Verfügung sinngemäss damit begründete, dass der Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit zu 80% arbeitsunfähig sei, dass ihm aber eine dem Gesundheitszustand angepasste leichtere Erwerbstätigkeit zu 100% zugemutet werden könne, womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von nur 22% resultiere,

dass der Beschwerdeführer die besagte Verfügung mit Beschwerde vom 19. März 2009 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 25. März 2009) anfocht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm eine Rente im gesetzlichen Ausmass zuzusprechen,

dass die IVSTA mit Stellungnahme vom 30. Juli 2009 unter Bezugnahme auf den Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD Rhone) vom 27. Juli 2009 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Stellungnahme des RAD Rhone an die IVSTA zurückzuweisen,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,

dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,

dass die Beschwerde formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),

dass gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen ist, wobei die Frist am Tag nach der Mitteilung an die entsprechende Partei zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG),

dass der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Verfügung der IVSTA vom 23. (statt 10.) Februar 2009 datiere und ihm am 28. Februar 2009 zugestellt worden sei (vgl. act. 1 und 1.2),

dass das Verfügungsexemplar in den Vorakten auf den 10. Februar 2009 datiert ist (IV/35) und dass die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2009 auf ihre Verfügung vom 10. Februar 2009 Bezug nahm, den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zustellungszeitpunkt aber nicht bestritt,

dass aufgrund des fehlenden Zustellnachweises der Verfügung nicht mehr festgestellt werden kann, wann der Beschwerdeführer sie erhalten hat, weshalb diesbezüglich auf seine Ausführungen abzustellen und die Beschwerdefrist als gewahrt zu betrachten ist,

dass somit auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass der RAD Rhone in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2009 (IV/44) singemäss erklärte, dass widersprüchliche und unvollständige medizinische Untersuchungsberichte vorlägen, sodass eine korrekte umfassende medizinische Beurteilung - in Rücksprache mit Spezialisten im RAD - zu erfolgen habe, wozu mindestens eine orthopädische / neurologische Beurteilung in der Schweiz vorzunehmen sei, allenfalls mit gleichzeitiger psychiatrischer Beurteilung, und - wenn die Untersuchungen länger als bis Januar 2010 dauerten - einer kardiologischen Aktualisierung,

dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2009 der Beurteilung des RAD Rhone anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 10. Februar 2009 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung entsprechender medizinischer Abklärungen in der Schweiz als notwendig erweist,

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinngemäss rügte, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei,

dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 25. August 2009 erklärte, dass er gegen die Einholung ärztlicher Gutachten der Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie nichts einzuwenden habe und sich dem Antrag der IVSTA anschliesse,

dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht entsprochen werden sollte,

dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,

dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,

dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2009 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,

dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG),

dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann,

dass dem vertretenen Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Einreichung der Beschwerde und der Replik - eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 10. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zugesprochen.

Dieses Urteil geht an:

den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Beilage im Doppel: Schreiben der Arbeitskammer Voralberg vom 25. August 2009 zur Kenntnis)

das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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