Appeal against FINMA superprovisional measures inadmissible

b-7028-2013Tribunal administratif fédéral / 2e division28 janv. 2014Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

FINMA imposed superprovisional protective measures, including the appointment of an investigation agent and the freezing of bank accounts and deposits. X. GmbH appealed to the Federal Administrative Court and sought annulment, suspension of the effects, and lifting of the measures. The court held that the appeal against the self-standing superprovisional order was inadmissible because no irreparable prejudice had been shown and the requirements for immediate review of an interim order were not met. It therefore declined to enter into the appeal, reduced the costs to CHF 500, set them off against the advance, ordered a refund of CHF 500, and denied party compensation.

Regeste Omnilex

Art. 46 VwVG; appealability of self-standing superprovisional FINMA measures; an interim order is only independently challengeable if it can cause irreparable prejudice or if its annulment would immediately bring about a final decision and avoid substantial evidentiary effort. In supervisory matters, irreparable prejudice is generally denied for superprovisional measures because the authority must promptly hear the parties and issue a subsequent decision on confirmation or modification. The burden lies on the appellant to substantiate such prejudice; mere appeal at the end of the filing period and abstract objections are insufficient (consid. 2). Costs may be reduced under Art. 6 lit. b VGKE, but not waived absent disproportionality; no party compensation is due to an unsuccessful unrepresented appellant (consid. 3).

Texte intégral

BVGer B-7028/2013

Entscheiddatum: 28.01.2014Publikationsdatum: 13.02.2014

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIB-7028/2013

Urteil vom 28. Januar 2014 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),Richter Jean-Luc Baechler, Richter Stephan Breitenmoser, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann. Parteien X._______GmbH, handelnd durch A._______,Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen (Einsetzung eines Unter-suchungsbeauftragten/Sperrung von Bankkonten).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) am 4. November 2013 eine superprovisorische Verfügung gegenüber folgenden Parteien erlassen hat: X._______GmbH, X._______ Limited, Zweigniederlassung Luzern, X._______ LLC, Zweigniederlassung Luzern, (nachfolgend: X._______-Gesellschaften),

dass die Vorinstanz mit dieser superprovisorischen Verfügung einen Untersuchungsbeauftragten eingesetzt und die Sperrung sämtlicher Bankkonten und Depots der X._______-Gesellschaften angeordnet hat,

dass die Vorinstanz die X._______-Gesellschaften eingeladen hat, bis zum 25. November 2013 zu den superprovisorisch verfügten Massnahmen Stellung zu nehmen,

dass die Vorinstanz ihre Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat, wonach dagegen innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann,

dass A._______, einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, namens der X._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 4. November 2013, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Verfahrens und die Einstellung der von der Vorinstanz verfügten Massnahmen beantragt hat,

dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2013 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hat,

dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Finanzmarktaufsicht vor Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich anfechtbar sind (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),

dass sich die Beschwerde gegen eine selbständig eröffnete superprovisorische Zwischenverfügung richtet,

dass selbständig eröffnete Zwischenverfügungen vorbehaltlich Art. 45 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nur dann als anfechtbare Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG gelten, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Mehraufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 VwVG),

dass eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde nicht geeignet wäre, sofort einen Endentscheid in dem vor der Vorinstanz hängigen Untersuchungsverfahren herbeizuführen,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Grundsatzurteil B-7038/2009 vom 20. November 2009 entschieden hat, dass das Vorliegen eines nicht wieder gut zu machenden Nachteils bei superprovisorischen Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen im Bereich der Finanzmarktaufsicht in der Regel zu verneinen ist, weil die Aufsichtsbehörde nach Erlass der superprovisorischen Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren und innert kurzer Frist über die Betätigung oder Änderung ihrer superprovisorisch verfügten Massnahmen zu verfügen hat, und der nicht wieder gutzumachende Nachteil sich daher aus dem Abwarten dieser zweiten Verfügung ergeben müsste,

dass die Beschwerdeführerin keinen derartigen Nachteil dargetan hat und der Umstand, dass sie erst gegen Ende der 30-tägigen Beschwerdefrist ein Rechtsmittel erhoben hat, offensichtlich gegen eine derartige Dringlichkeit spricht,

dass auch kein Anlass zur Annahme besteht, dass die Vorinstanz auf allfällige Einwände der Beschwerdeführerin nicht eintreten würde, sofern sie diese erst nach Ablauf der von der Vorinstanz gesetzten Frist vorbringen würde,

dass die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin in der Begründung der Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2013 über die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Beschwerden gegen superprovisorische Verfügungen in Kenntnis gesetzt hat,

dass sie die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sie in der Beschwerde keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dargetan habe,

dass die Beschwerdeführerin auch in der Folge keine diesbezüglichen Argumente vorgebracht hat,

dass daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält-nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE),

dass die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin in der Begründung der Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2013 darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerde prima facie aussichtslos erscheine, und ihr eine Frist angesetzt hat, um ihre Beschwerde zurückzuziehen, so dass das Verfahren ohne Verfahrenskosten erledigt werden könne,

dass die Beschwerdeführerin von dieser Frist keinen Gebrauch gemacht hat,

dass die Verfahrenskosten daher nicht erlassen, sondern lediglich - wegen des geringen Aufwands - auf Fr. 500.- zu reduzieren sind,

dass die Verfahrenskosten mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind,

dass der unterliegenden Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, zumal sie nicht vertreten war (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-verrrechnet und der Beschwerdeführerin ist nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Betrag von Fr. 500.- zurückzuzahlen.

  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

  4. Dieses Urteil geht an:

  •    die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-formular)
    
  •    die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Beschwerde)  
    

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 29. Januar 2014

Mots-clés

superprovisional measuresinadmissibilityirreparable prejudicefinancial market supervisionsuspensive effectcourt costsparty compensation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal against FINMA's self-standing superprovisional order was admissible.

Solution extraite

The appeal was inadmissible because the appellant did not show a non-reparable prejudice and a successful appeal could not immediately produce a final decision in the pending investigation.

Motifs extraits

For self-standing interim orders, appealability under Art. 46 VwVG requires either irreparable prejudice or immediate termination of the main proceedings with major savings in time or costs. In superprovisional FINMA matters, irreparable prejudice is usually denied because a prompt subsequent decision after hearing the parties is available. No specific prejudice was substantiated.

Question juridique clé

Whether court costs should be waived or reduced.

Solution extraite

Court costs were not waived but reduced to CHF 500 due to the limited effort involved.

Motifs extraits

Costs generally follow the losing party, but may be waived for disproportionality. The court found only a reduction justified, especially since the appellant ignored an opportunity to withdraw the appeal without costs.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to party compensation.

Solution extraite

No party compensation was awarded.

Motifs extraits

As the appellant lost and was unrepresented, no compensation was due.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.