Medical exam appeal dismissed; no hearing breach or grading error

b-6727-2013Tribunal administratif fédéral / 2e division8 juil. 2014Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A medical candidate challenged the federal Clinical Skills exam result after failing by one point, arguing restricted file access, flawed checklist evaluation, and incorrect scoring at several stations. The Federal Administrative Court held that the appeal was admissible but rejected all substantive complaints. It found no breach of the right to be heard because the inspection limits were lawful and the relevant documents were accessible. It further held that checklist-based assessment and the treatment of missing criteria were proper, and that the appellant had not substantiated any concrete grading error. The appeal was dismissed, court costs of CHF 1,000 were imposed, and no party compensation was granted.

Regeste Omnilex

Art. 29 BV, Art. 56 MedBG, Art. 14 Prüfungsformenverordnung; scope of review in medical examinations and limits on file inspection. In complaints against specialist examinations, the reviewing court exercises restraint in the assessment of academic performance and interferes only where concrete, substantiated indications of error or unlawfulness are shown. The secrecy of examination questions justifies restrictions on file inspection, including refusal of copies, handwritten notes only, and temporal limitation, provided the restrictions are proportionate and the candidate can effectively challenge the evaluation. Checklist-based assessment is not objectionable where the exam rules designate it as the decisive record and missing markings are treated in the candidate’s favor. The burden of substantiation and proof rests on the complainant for alleged grading errors (consid. 4-7).

Texte intégral

BVGer B-6727/2013

Entscheiddatum: 08.07.2014Publikationsdatum: 16.07.2014

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIB-6727/2013

Urteil vom 8. Juli 2014 Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz),Richterin Vera Marantelli, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiber Alexander Schaer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Prüfungskommission Humanmedizin, Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Eidgenössische Prüfung Humanmedizin 2013.

Sachverhalt:

A.Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 (Postaufgabe: 24. Oktober 2013) teilte die Prüfungskommission Humanmedizin (Vorinstanz) A._______ (Beschwerdeführer) unter anderem mit, dass er die Einzelprüfung 2 (strukturierte praktische Prüfung / "Clinical Skills", nachfolgend: CS) und damit auch die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin als Ganzes nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 orientierte (...) der Universität (...) den Beschwerdeführer zudem dahingehend, dass er in der CS-Prüfung bei einer Bestehensgrenze von 89 Punkten 88 Punkte erreicht habe.

B.Mit Beschwerde vom 29. November 2013 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt primär die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung soweit sie sich auf das Nichtbestehen der CS-Prüfung bezieht sowie die Feststellung, dass er die CS Prüfung und damit auch die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin als Ganzes bestanden habe. Im Rahmen seiner Eventualanträge beantragt der Beschwerdeführer alternativ a) die Aufhebung der Verfügung und deren Rückweisung an die Vorinstanz mit der Weisung, das Bestehen der Prüfung zu verfügen, b) die Aufhebung der Verfügung und deren Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung sowie c) den Verzicht auf die Anrechnung des Ergebnisses der CS-Prüfung und die Feststellung, dass die Prüfung nicht abgelegt worden sei. Dies jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. In formeller Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer zudem die vordringliche Behandlung seiner Beschwerde und einen Urteilsspruch noch vor dem Ende des Frühlings 2014 sowie den Erlass der Verfahrenskosten auch im Falle des Unterliegens.

Im Rahmen seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs aufgrund der eingeschränkten Akteneinsicht, das seiner Ansicht nach ungenügende Bewertungssystem der Vorinstanz sowie den Umstand, dass ihm seiner Ansicht nach bei mehreren Posten Punkte unzutreffenderweise nicht gegeben worden seien.

C.Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie hält dabei insbesondere fest, dass die Prüfung korrekt durchgeführt und ausgewertet worden sei. Der Beschwerdeführer habe in sieben von zwölf Posten eine ungenügende Punktzahl erreicht, in vielen dieser Fälle eine lückenhafte Anamnese erhoben, wichtige differentialdiagnostische Überlegungen nicht in Betracht gezogen und aus erhobenen Informationen keine adäquaten Schlüsse gezogen. Da es ihm oft nicht möglich gewesen sei, eine korrekte Verdachtsdiagnose zu stellen oder den Dringlichkeitsbedarf richtig einzuschätzen, sei die Beurteilung nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang weist die Vorinstanz zudem darauf hin, dass alleine der Umstand, dass erwartete Fragen gestellt oder geforderte Untersuchungen durchgeführt worden seien nicht auch gleich bedeute, dass dies korrekt erfolgt sei. Der Beschwerdeführer bringe denn auch keine konkreten Anhaltspunkte bzw. Beweise vor, dass die Bewertungen der Examinierenden nicht den Tatsachen entsprechen würden. Schliesslich sei auch darauf hinzuweisen, dass in denjenigen Fällen, in denen nicht bei allen Beurteilungskriterien eine Markierung erfolgt sei (sog. "Missing"-Kriterien), praxisgemäss zugunsten des Kandidierenden entschieden und die entsprechenden Kriterien als "erfüllt" gewertet worden seien.

Im Rahmen ihrer Vernehmlassung reichte die Vorinstanz auch die nicht parteiöffentlichen Prüfungsunterlagen des Beschwerdeführers ein. Sie weist dabei darauf hin, dass die Akteneinsichtnahme gemäss der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt und daher korrekt verlaufen sei. Auch habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung 50 statt der ordentlichen 36 Minuten (3 Minuten pro Station) Akteneinsicht erhalten.

D.Mit Replik vom 17. März 2014 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen fest. Selbiges gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der in der Beschwerde ausgeführten Begründung. Insbesondere erneuert er in diesem Zusammenhang seine Rüge, dass anzunehmen sei, dass die Examinierenden aufgrund des Zeitdrucks bei den Checklisten Bewertungen unabsichtlich entweder vergessen oder gar falsch setzen würden.

E.Mit Duplik vom 23. April 2014 hält auch die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Ihrer Ansicht nach bestünden keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass die Leistungen des Beschwerdeführers offensichtlich unterbewertet oder offensichtlich zu hohe Prüfungsanforderungen gestellt worden wären. Vielmehr sei festzustellen, dass die Leistung eines Kandidierenden viele Mängel und Lücken aufweisen müsse und bei selbigem grobe Kompetenzmängel vorliegen müssen, um eine Punktzahl im Bereich der Bestehensgrenze zu erzielen. Im Weiteren erfülle die CS-Prüfung alle Vorgaben des schweizerischen Rechts und orientiere sich auch an weltweit geltenden internationalen Standards. So werde insbesondere auch die Prüfungsleistung eines Kandidierenden minutiös mit einer differenzierten Checkliste protokolliert.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2013 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Diese kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 44 ff. VwVG).

1.2 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48 VwVG. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde geleistet (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichtsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist, wobei der Umfang selbiger von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Auch wenn somit das Bundesverwaltungsgericht aufgrund von Art. 29 Abs. 1 BV im Rahmen seiner Rechtsprechung das Beschleunigungsgebot zu beachten hat, so lässt sich daraus entgegen der scheinbaren Ansicht des Beschwerdeführers dennoch kein Anspruch auf eine vordringliche, an fixe, von Beschwerdeführenden vorgegebene, Fristen gebundene oder gar sofortige Behandlung einer Beschwerde ableiten (vgl. Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, S. 381, Rz. 1658). Vielmehr obliegt der Entscheid über die exakte Reihenfolge der Geschäftsabwicklung inklusive der in diesem Zusammenhang notwendigen Instruktionsschritte alleine den dafür zuständigen Organen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu auch Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 [VGR, SR 173.320.1]).

3.1 Im Bereich der universitären Medizinalberufe wird die Ausbildung mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (vgl. Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 [Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11]). Dabei wird abgeklärt, ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen (vgl. Art. 14 Abs. 2 MedBG). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe vom 26. November 2008 [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet; die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 und 3 Prüfungsverordnung MedBG).

3.2 Die strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn verschiedenen Stationen, die in Form eines Parcours angelegt sind. Eine Station kann eine oder mehrere praktische Aufgaben, beispielsweise mit echten oder standardisierten Patientinnen und Patienten oder Modellen, umfassen (vgl. Art. 12, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung des EDI über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe vom 1. Juni 2011 [Prüfungsformenverordnung, SR 811.113.32]). An jeder Station beurteilt jeweils eine andere examinierende Person während oder nach der Prüfung die Leistung des Kandidierenden anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste (vgl. Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung).

4.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (vgl. Art. 49 VwVG). Indessen auferlegt es sich bei der Bewertung von akademischen Leistungen und Fachprüfungen eine gewisse Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die seitens der Justizbehörden schwer zu überprüfen sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der Prüfungsorgane, Examinatoren und Experten ab. Sind doch der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und ist es ihr in der Regel nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Zudem haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.1 m.w.H., BVGE 2010/10 E. 4.1 m.w.H., BVGE 2008/14 E. 3.1 m.w.H.). Den beurteilenden Organen kommt damit ein grosser Beurteilungsspielraum zu. An den Beweis einer behaupteten Unangemessenheit von Bewertungen sind denn auch gewisse Anforderungen zu stellen. So müssen die entsprechenden Rügen insbesondere auch von objektiven, substantiierten und überzeugenden Argumenten sowie den entsprechenden Beweismitteln getragen sein (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H., BVGE 2010/11 E. 4.3, BVGE 2010/10 E. 4.1). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts findet dabei die Beweislastregel von Art. 8 ZGB auch im Bereich der Humanmedizinalprüfungen Anwendung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2). Es hat somit auch in diesem Bereich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.

Werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt oder sind die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 m.w.H., BVGE 2010/10 E. 4.1 m.w.H., BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.).

5.Der Beschwerdeführer rügt einleitend eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 29 VwVG aufgrund der eingeschränkten Akteneinsicht.

Art. 56 MedBG sieht vor, dass zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden kann. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt dabei, dass sich die Verweigerung der Akteneinsicht auf das Erforderliche zu beschränken hat (vgl. Art. 27 Abs. 2 VwVG). Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sind im Zusammenhang mit Humanmedizinalprüfungen folgende Einschränkungen zulässig: Keine Abgabe von Originalen/Kopien, nur handschriftliche, zusammenfassende Notizen möglich, kein Abschreiben/Aufzeichnen von ganzen Fragen/Aufgabenstellungen/Bewertungs-kriterien, zeitliche Beschränkung von drei Minuten pro Station, Verbot der Weitergabe der im Rahmen der Akteneinsicht erlangten Kenntnisse an Dritte unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren B-6464/2011 vom 22. Mai 2012). Der Beschwerdeführer führt im Rahmen seiner Beschwerde aus, dass ihm anlässlich der Prüfungseinsicht vom 28. November 2013 untersagt worden sei Kopien anzufertigen sowie Passagen wörtlich abzuschreiben und zudem die Einsichtdauer "limitiert" gewesen sei. Es ist demzufolge festzustellen, dass die Vorinstanz im Rahmen der Prüfungseinsicht die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts beachtet und somit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt hat. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer anscheinend aufgrund seiner Erkrankung deutlich mehr Zeit für die Akteneinsichtnahme zur Verfügung gestellt wurde als anderen Kandidierenden.

Zulässig ist im Übrigen auch die Beschränkung der Akteneinsicht auf die Aufgabenstellungen und die ausgefüllten Checklisten. So ermöglichen diese Akten gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die Kontrolle der Beurteilung seiner Prüfungsleistung und setzen diesen in die Lage, seine Vorbringen in Bezug auf das Nichtbestehen der Prüfung vollständig zu begründen (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren B-6464/2011 vom 22. Mai 2012). Nachdem für die Bewertung ausschliesslich die Markierungen der Examinierenden in den Checklisten massgebend sind, durfte der Beschwerdeführer somit alle im vorliegenden Verfahren entscheidrelevanten Akten konsultieren. Die von der Vorinstanz eingereichten Vorakten enthalten keine zusätzlichen Beweismittel und der Umfang der gewährten Akteneinsicht ist somit nicht zu beanstanden.

6.Im Rahmen seiner Beschwerde kritisiert der Beschwerdeführer mehrfach das seiner Ansicht nach ungenügende Bewertungssystem der Vorinstanz.

6.1 Wenn der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, dass nicht einfach davon ausgegangen werden könne, dass alle Checklisten und die darauf enthaltenen Bewertungen automatisch richtig seien, da bei vereinzelten Kriterien keine Bewertungen eingetragen worden seien, so verkennt er dabei, dass gemäss Vorinstanz in denjenigen Fällen, in denen nicht bei allen Beurteilungskriterien eine Markierung erfolgt sei (sog. "Missing"-Kriterien), praxisgemäss zugunsten des Kandidierenden entschieden und die entsprechenden Kriterien als "erfüllt" gewertet worden seien, so auch beim Beschwerdeführer. Die Checkliste wurde daher letzten Endes korrekt und vollständig ausgewertet, so dass gerade nicht von einem Fehler auszugehen ist. Die "Missing"-Kriterium-Praxis der Vorinstanz an sich ist ebenfalls nicht zu beanstanden, bevorteilt sie doch gänzlich die Kandidierenden. Mit der Argumentation, dass "Missing"-Kriterien aufzeigen würden, dass nicht alle Checklisten bzw. die darauf enthaltenen Bewertungen automatisch als richtig anzusehen seien, wird der Beschwerdeführer zudem seiner Substantiierungspflicht nicht gerecht. So hat sich der Beschwerdeführende mit jeder einzelnen kritisierten Bewertung konkret und substantiiert auseinanderzusetzen.

6.2 Auch hinsichtlich seiner Rüge, dass die Checklisten nicht den tatsächlichen Prüfungsablauf wiedergeben würden und er überzeugt sei, sich bei diversen Kriterien anders verhalten zu haben, als dies die Bewertungen auf den Checklisten vermuten liessen, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. So hat, wie bereits unter E. 4 ausgeführt, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im Bereich der Humanmedizinalprüfungen derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. An dieser Beweislastregel ändert sich auch nichts, wenn der Beschwerdeführende davon überzeugt ist, im Prüfungsverlauf richtige Antworten gegeben oder erwartete Fragen gestellt bzw. Untersuchungen durchgeführt zu haben. Ist es doch notorisch, dass die Erinnerungsleistungen bezüglich Prüfungsdetails einerseits mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Prüfungstag abnehmen und andererseits durch den Prüfungsstress zusätzlich beeinträchtigt werden. Erfahrungsgemäss können in diesem Zusammenhang insbesondere auch spätere Akteneinsichten zu trügerischen Erinnerungsverzerrungen führen. Gerade auch aus diesem Grund kommt Beweismitteln wie Prüfungsprotokollen und Checklisten eine grosse Bedeutung zu, haben sie doch in Echtzeit bzw. zumindest sehr zeitnah die Prüfungsabläufe und -antworten (möglichst) exakt festzuhalten (vgl. Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung). Es erscheint nicht willkürlich, wenn vor diesem Hintergrund den ausgefüllten Checklisten eine höhere Beweiskraft zugemessen wird als dem Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführenden Monate nach der Prüfung. Es reicht daher nicht aus, sich im Rahmen einer Beschwerde einfach auf die pauschale Behauptung zu beschränken, eine Checkliste bzw. die Bewertung auf selbiger sei (in welchem Umfang auch immer) "falsch", ohne diese Behauptung näher zu begründen oder zu belegen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2010/21 E. 5.1). Vielmehr hat sich der Beschwerdeführende, wie bereits ausgeführt, mit jeder einzelnen kritisierten Bewertung konkret und substantiiert auseinanderzusetzen. Selbiges trifft auch zu, wenn Beschwerdeführende - wie vorliegend im Rahmen der Replik vorgebracht - rügen, dass Punkte geprüft worden seien, die nicht den Prüfungsanforderung entsprochen hätten.

Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine solche substantiierte Auseinandersetzung hinsichtlich seiner Rügen zu den Posten (...), (...), (...), (...), (...), (...), (...), (...) und (...) ([...]) bzw. den seiner Ansicht nach geprüften, jedoch nicht den Prüfungsanforderungen entsprechenden, Punkten unterlassen, so dass die diesbezüglichen Rügen nicht weiter zu hören sind.

6.3 Nicht zu beanstanden ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers schliesslich auch, wenn Examinierende während oder kurz nach der Prüfung beim Ausfüllen und/oder Bereinigen der Checkliste Bewertungen ändern oder korrigieren ([...]). Es versteht sich von selbst, dass es den Examinierenden offen stehen muss, ihre Meinung bis zum definitiven Abschluss der Prüfung bilden und allenfalls auch justieren zu können. Eine solche Vorgehensweise widerspricht denn insbesondere auch nicht Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung. Selbiger Artikel sieht im Übrigen auch die Bewertung durch lediglich einen Examinierenden anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste vor, so dass der Vorinstanz diesbezüglich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ebenfalls kein Rechtsverstoss vorgeworfen werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.7).

Nicht weiter einzugehen ist im Übrigen auf die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich (...) beim Posten (...) ([...]), nachdem das von ihm gerügte Kriterium (...) nachträglich eliminiert wurde und somit - wie vom Beschwerdeführer beantragt - keinen Eingang in die Punktgebung fand.

7.Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, dass ihm seiner Ansicht nach bei den Posten (...) bzw. (...) Punkte unzutreffenderweise nicht gegeben worden seien ([...]).

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass alleine der Umstand, dass erwartete Fragen gestellt oder geforderte Untersuchungen durchgeführt wurden nicht auch gleich bedeutet, dass dies auch zur Gänze korrekt oder vollständig gemacht wurde. Der Beschwerdeführer zog denn auch aufgrund der erklärenden Ausführungen der Vorinstanz in deren Vernehmlassung im Rahmen seiner Replik seine Kritik hinsichtlich der nicht zu beanstandenden Abzüge bei den Posten (...) bzw. (...) in zwei von drei Punkten zurück. Hinsichtlich dem Kriterium (...) beim Posten (...) fehlt es der Beschwerde bzw. Replik an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der Bewertung des Examinierenden bzw. der Begründung der Vorinstanz. Angesichts des der Vorinstanz zukommenden fachlichen Ermessens (vgl. E. 4) ist die Bewertung daher nicht zu beanstanden.

8.Zusammengefasst ist festzustellen, dass der Vorinstanz weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch ein ungenügendes Bewertungssystem vorgeworfen werden kann. Auch sind die jeweiligen Bewertungen der Leistungen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden und Letzterem daher auch keine zusätzlichen Punkte anzurechnen. Das Prüfungsergebnis bleibt in Folge dessen unverändert und die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als vollständig unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]).

Gemäss Art. 6 VGKE können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, die Verfahrenskosten dann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird (lit. a) oder wenn andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (lit. b). Nachdem Ersteres im vorliegenden Fall offenkundig nicht vorliegt und der Beschwerdeführer keine fundierten Gründe für einen Erlass im Sinne von lit. b substantiiert darlegt bzw. solche auch nicht ersichtlich sind, findet Art. 6 VGKE vorliegend keine Anwendung. So ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass alleine der Umstand, dass ein Kandidierender das Bestehen einer Prüfung um einen Punkt verpasst hat, keine Anwendung von Art. 6 VGKE rechtfertigt. Die Verfahrenskosten werden vorliegend auf Fr. 1'000.- festgelegt; zur Bezahlung ist der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verwenden.

Der Beschwerdeführer hat als vollständig unterlegene Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).

10.Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 83 lit. t des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

  4. Dieses Urteil geht an:

  •    den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
    
  •    die Vorinstanz (Einschreiben; Akten zurück)  
    

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Ronald Flury Alexander Schaer

Versand: 9. Juli 2014

Mots-clés

medical examinationright to be heardfile inspectiongradingchecklistburden of proofexam reviewcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal was admissible against the exam failure decision

Solution extraite

The appeal was admissible and the court had jurisdiction to review it.

Motifs extraits

The challenged decision was an appealable administrative decision; the appellant was entitled to appeal, the deadline and formal requirements were met, and the advance payment was made.

Question juridique clé

Whether the limited inspection of examination files violated the right to be heard

Solution extraite

No violation occurred.

Motifs extraits

The secrecy of exam questions allows restrictions on inspection; the appellant received the relevant documents for review, copying was properly refused, and the inspection time complied with practice and was even extended due to illness.

Question juridique clé

Whether the grading system and checklist-based evaluation were unlawful or unreliable

Solution extraite

The grading system was not objectionable.

Motifs extraits

Missing criteria were treated in the candidate's favor, checklists are decisive evidence for exam performance, and the appellant did not substantiate any concrete error in the evaluations.

Question juridique clé

Whether specific point deductions at individual stations had to be corrected

Solution extraite

No additional points were to be awarded.

Motifs extraits

The appellant failed to substantiate most challenges; where explanations were given, he withdrew part of the criticism, and the remaining complaints did not overcome the examiners' assessment margin.

Question juridique clé

Whether the appeal fee should be waived despite the loss by one point

Solution extraite

No waiver was justified.

Motifs extraits

None of the statutory grounds for fee remission were met, and missing the pass mark by one point alone is insufficient.

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