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b-1300-2009 ΓÇó Trademark opposition appeal dismissed after settlement
b-1300-2009Tribunal administratif fédéral / 2e division6 janv. 2010Settled
In an opposition appeal concerning the marks VEO and Veló, the parties informed the Federal Administrative Court that they had concluded a prior rights agreement and jointly requested that the proceedings be discontinued. The court lifted the suspension, took note of the settlement, and struck the appeal off the list as moot. It set aside the IGE’s decision of 26 January 2009 except for the opposition fee, and ordered the IGE to delete the relevant class 21 goods from the trademark register. No court costs or party compensation were awarded.
Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG; Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Vergleichs im Markenwiderspruchsverfahren; wird der Streit durch Vergleich erledigt, so ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Die angefochtene Verfügung ist grundsätzlich aufzuheben, soweit sie nicht nach dem Vergleich bestehen bleiben muss; eine im angefochtenen Entscheid ausgesprochene Widerspruchsgebühr bleibt nach dem Verursacherprinzip regelmässig geschuldet. Bei gütlicher Erledigung ohne erheblichen Aufwand werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 33b Abs. 5 VwVG); eine Parteientschädigung entfällt bei vereinbarter Kostenregelung (Art. 64 VwVG).
Entscheiddatum: 06.01.2010Publikationsdatum: 14.01.2010
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-1300/2009
{T 0/2}
Abschreibungsentscheid vom 6. Januar 2010
Besetzung
Einzelrichterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler.
Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich von Arx, Modl von Arx Schmidiger Bernhauser, Neumarkt 15, 8401 Winterthur,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. A. Thierstein, Schmauder & Partner AG, Zwängiweg 7, 8038 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerspruchsverfahren Nr. 9896 betr. Veló / VEO.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die IR-Marke Nr. 784'066 "Veló" am 27. August 2008 teilweise Widerspruch gegen die CH-Marke Nr. 571'548 "VEO" der Beschwerdeführerin erhob (Widerspruch Nr. 9896),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Januar 2009 den Widerspruch teilweise guthiess und die CH-Marke Nr. 571'548 "VEO" in Bezug auf diverse Waren der Klassen 3 und 21 widerrief,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 27. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. März 2009 das Bundesverwaltungsgericht ersuchte, die ihr mit Zwischenverfügung vom 3. März 2009 gesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- bis zum 22. April 2009 zu erstrecken, weil die Parteien in Deutschland in Vergleichsgesprächen betreffend Nutzung der beiden Marken stünden und auch die Beilegung des Streits in der Schweiz Gegenstand dieser Gespräche sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses am 2. April 2009 antragsgemäss erstreckte,
dass die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin in gemeinsam unterzeichneten Schreiben vom 16. April 2009, 7. Juli 2009 und 6. Oktober 2009 unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen die Sistierung des Beschwerdeverfahrens beantragten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügungen vom 22. April 2009, 14. Juli 2009 und 13. Oktober 2009 die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses vorläufig aussetzte und das Verfahren schliesslich bis 18. Januar 2010 sistierte,
dass die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin in einem Schreiben vom 22. Dezember 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gemeinsam erklärten, sie hätten sich mit Vorrechtsvereinbarung (Prior Rights Agreement) vom 28. September 2009 / 30. Oktober 2009 über die Streitsache geeinigt, weswegen sie das Bundesverwaltungsgericht darum ersuchten, das Beschwerdeverfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben,
dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Ziff. 2 der gemeinsam unterzeichneten Vorrechtsvereinbarung vom 28. September 2009 / 30. Oktober 2009 verpflichtet, "Behälter für den Haushalt und die Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert)" aus der Waren- und Dienstleistungsliste der CH-Marke Nr. 571'548 "VEO" streichen zu lassen,
dass sich die Beschwerdegegnerin nach Ziff. 3 der Vereinbarung verpflichtet, die Beschwerdeführerin bei der entsprechenden Neuformulierung der Waren- und Dienstleistungsliste (d.h. ohne "Behälter für den Haushalt und die Küche [nicht aus Edelmetall oder plattiert]") zu unterstützen und eine gemeinsame Erklärung zu unterzeichnen, wonach das Bundesverwaltungsgericht ersucht wird, das hängige Beschwerdeverfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben,
dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Ziff. 4 der Vereinbarung verpflichtet, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übernehmen und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von EUR 700.-- (für das Beschwerdeverfahren) und CHF 1'800.-- (für das vorinstanzliche Verfahren, inkl. Widerspruchsgebühr) auszurichten,
dass nach Ziff. 4 der Vereinbarung jede Partei die übrigen im Zusammenhang mit dem Widerspruch, den Verhandlungen und dem Abschluss der Vereinbarung entstandenen Kosten selbst zu tragen hat,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig ist (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005[VGG, SR 173.32]),
dass die Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufzuheben ist,
dass die gemeinsam unterzeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2009 (inkl. Prior Rights Agreement vom 28. September 2009 / 30. Oktober 2009) der Vorinstanz zur Kenntnis zu bringen ist,
dass das vorliegende Verfahren entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin im einzelrichterlichen Verfahren als durch Vergleich gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass angesichts der zwischen den Parteien zustande gekommenen Einigung die angefochtene Verfügung - mit Ausnahme der verfügten Widerspruchsgebühr von Fr. 800.-- (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 und E. IV.3 der angefochtenen Verfügung), die gemäss Verursacherprinzip prinzipiell geschuldet bleibt - aufgehoben werden muss (vgl. den Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-4436/2008 vom 11. September 2008, mit Verweisen),
dass die Vorinstanz aufgefordert wird, "Behälter für den Haushalt und die Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert)" (Klasse 21) aus der Waren- und Dienstleistungsliste der CH-Marke Nr. 571'548 "VEO" zu streichen,
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, da die Beschwerde auf Grund der gütlichen Einigung der Parteien ohne erheblichen Aufwand für das Gericht erledigt werden kann (Art. 33b Abs. 5 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-verfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass sich die Parteien gemäss Ziff. 4 der Vereinbarung über die Kostentragung geeinigt haben, womit das Bundesverwaltungsgericht keine Parteientschädigung zu sprechen hat (Art. 64 VwVG),
dass gegen diesen Entscheid keine Beschwerde ans Bundesgericht offen steht (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dieser insofern rechtskräftig ist.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Sistierung wird aufgehoben.
Das gemeinsam unterzeichnete Schreiben der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2009 (inkl. Prior Rights Agreement vom 28. September 2009 / 30. Oktober 2009) wird der Vorinstanz zur Kenntnis zugestellt.
Es wird Akt genommen, dass sich die Parteien über den Streitgegenstand und die Kostentragung geeinigt haben und die Abschreibung des vorliegenden Verfahrens beantragen.
Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 26. Januar 2009 wird mit Ausnahme der Ziffer 3 hinsichtlich der Widerspruchsgebühr aufgehoben und die Vorinstanz aufgefordert, "Behälter für den Haushalt und die Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert)" (Klasse 21) aus der Waren- und Dienstleistungsliste der CH-Marke Nr. 571'548 "VEO" zu streichen.
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Vergleichs als gegenstandslos abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieser Entscheid geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zu-rück)
die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)
die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr. 9896; Einschreiben; Beilage gemäss Ziff. 2)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Kathrin Bigler
Versand: 7. Januar 2010