Inadmissibility for failure to cure defects in tax remission appeal

a-7736-2008Tribunal administratif fédéral / 1re division14 janv. 2009Dismissed

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Résumé

X. and Y. appealed the EEK's refusal to grant remission of direct federal tax for 2004. The Federal Administrative Court had earlier ordered them to cure formal defects, including justification, evidence, and proper signature by X., failing which the appeal would not be entertained. They did not comply within the deadline, although they had paid the requested advance on costs. The court therefore issued a single-judge decision of non-entry and imposed the costs jointly and severally, offsetting them against the advance payment and ordering reimbursement of any surplus.

Regest

Art. 52 Abs. 2 VwVG; Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG; formal defect in an appeal not cured within the judicial deadline: where the court orders rectification of a deficient pleading under the threat of non-entry and the party fails to comply in time, the appeal is not entered into. The advance payment of costs does not cure the procedural defect. In such a case, court costs are borne by the unsuccessful appellants under Art. 63 Abs. 1 VwVG and the applicable cost regulations; set-off against the advance payment and refund of any excess are permissible (consid. 1-3).

Texte intégral

BVGer A-7736/2008

Entscheiddatum: 14.01.2009Publikationsdatum: 21.01.2009

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung I

A-7736/2008

{T 0/2}

Urteil vom 14. Januar 2009

Besetzung

Einzelrichterin Salome Zimmermann,

Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.

Parteien

X._______ und Y._______, ...,

Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK),

Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Erlass direkte Bundessteuer (2004).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK) mit Entscheid vom 30. Oktober 2008 das Gesuch von X._______ und Y._______ um Erlass der direkten Bundessteuer des Jahres 2004 abgewiesen hat,

dass der Entscheid der EEK vom 30. Oktober 2008 am 14. November 2008 per "Einschreiben" an X._______ und Y._______ zugestellt wurde,

dass X._______ und Y._______ (Beschwerdeführende) diesen Entscheid mit Beschwerde vom 2. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht angefochten haben,

dass diese Eingabe nur von Y._______ und nicht ebenfalls von X._______ unterschrieben war,

dass dieser Eingabe auch keine auf X._______ lautende Vollmacht von Y._______ beigelegt war,

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten,

dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Steuererlasses (Direkte Bundessteuer - natürliche Personen) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass die Beschwerdeführenden durch das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2008 aufgefordert wurden, innert fünf Tagen nach Erhalt das Rechtsbegehren hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der Ehepartner zu begründen, die betreffenden Beweismittel einzureichen und die Rechtsschrift durch X._______ unterschreiben zu lassen (Art. 52 Abs. 2 VwVG), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

dass diese Zwischenverfügung am 13. Dezember 2008 den Beschwerdeführenden zugestellt worden ist ("Einschreiben mit Rückschein"),

dass die Beschwerdeführenden innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht verbessert haben,

dass die Beschwerdeführenden den mit der Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2008 angeforderten Kostenvorschuss von Fr. ... innert Frist an die Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts einbezahlt haben,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. ... den Beschwerdeführenden unter soldarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass die Verfahrenskosten (Fr. ...) mit dem geleisteten Kostenvorschuss (Fr. ...) in diesem Teilbetrag zu verrechnen und der Überschuss (Fr. ...) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Beschwerdeführenden zurückzuerstatten ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ... in diesem Teilbetrag verrechnet. Der Überschuss von Fr. ... wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

Dieses Urteil geht an:

die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

die Vorinstanz Gerichtsurkunde)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Salome Zimmermann Johannes Schöpf

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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Mots-clés

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