Allocation of costs and party compensation after remand

a-7555-2007Tribunal administratif fédéral / 1re division18 janv. 2008Partially Granted

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Résumé

After the Federal Supreme Court annulled the previous costs ruling and ordered a new allocation, the Federal Administrative Court held that the appellant prevailed only in the delay-complaint proceedings, not in the ordinary reimbursement appeal. It therefore split the procedural costs of CHF 1,500 equally, charging CHF 750 to the appellant and offsetting this amount against the advances already paid. It further ordered Swiss Post to pay the appellant CHF 2,759.25 as party compensation for the successful delay-complaint proceedings.

Regest

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Kosten- und Entschädigungsfolgen nach teilweisem Obsiegen und teilweisem Unterliegen. Bei getrennt zu beurteilenden Verfahren ist die Kosten- und Entschädigungsfrage nach dem jeweiligen Prozessausgang zu differenzieren. Unterliegt die beschwerdeführende Partei im Hauptverfahren, obsiegt sie aber mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, sind die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen; der obsiegenden Partei ist für den erfolgreichen Teil eine Parteientschädigung zuzusprechen. Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

Texte intégral

BVGer A-7555/2007

Entscheiddatum: 18.01.2008Publikationsdatum: 30.01.2008

Tribunal administrativ federal

Abteilung I

A-7555/2007

{T 0/2}

Urteil vom 18. Januar 2008

Besetzung

Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz), Richter Jürg Kölliker, Richter André Moser,

Gerichtsschreiber Simon Müller.

Parteien

X._______

vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. Urs Saxer, Grossmünsterplatz 8, Postfach, 8001 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Die Schweizerische Post, Postmail, Viktoriastrasse 21, Postfach, 3030 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Kosten und Entschädigungen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:

dass die Schweizerische Post (nachfolgend Post genannt) mit Schreiben vom 2. März 2006 der X._______ mitteilte, dass sie eine Rückerstattung von zuviel bezahlten Beförderungstaxen ablehne,

dass die X._______ mit Beschwerde an die Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM) vom 28. Juli 2006 verlangte, die Post sei zu verpflichten, die zuviel bezahlten Beförderungstaxen zurückzuerstatten,

dass die X._______ am gleichen Tag eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Post an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erhob,

dass das Bundesverwaltungsgericht die beiden Verfahren am 1. Januar 2007 zuständigkeitshalber übernahm und vereinigte,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 17. April 2007 auf die Beschwerde vom 28. Juli 2006 und die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 28. Juli 2006 nicht eintrat,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Oktober 2007 eine Beschwerde der X._______ gegen diesen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes gutgeheissen und Ziffern 2-4 des Dispositivs aufgehoben hat,

dass das Bundesgericht ausführte, es sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 17. April 2007 auf die ordentliche Beschwerde nicht eingetreten ist,

dass das Bundesgericht die Vorinstanz angewiesen hat, ohne Verzug in der Sache formell zu verfügen,

dass das Bundesgericht das Bundesverwaltungsgericht angewiesen hat, die Kosten und Entschädigungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren neu zu regeln,

dass die Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Rechtsverzögerungsbeschwerde als obsiegend zu betrachten ist,

dass sie dagegen im ordentlichen Beschwerdeverfahren weiterhin als unterliegend gilt,

dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind,

dass Vorinstanzen gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,

dass die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- damit zur Hälfte von der Beschwerdeführerin zu tragen sind,

dass die X._______ Kostennoten über einen Betrag von Fr. 7'613.90 einreicht,

dass davon Kosten von Fr. 2'759.25 auf das Verfahren betreffend Rechtsverzögerungsbeschwerde entfallen,

dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG die Parteikosten in dieser Höhe zu ersetzen hat.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Hälfte der Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag von Fr. 750.- wird mit den geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 3'000.- (A-2039/2006: Fr. 1'500.-; A-3194/2006: Fr. 1'500.-) verrechnet. Der Restbetrag wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Die Schweizerische Post hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'759.25 zu bezahlen.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Ryter Sauvant Simon Müller

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 / Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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Mots-clés

cost allocationparty compensationdelay complaintpartial successadministrative procedure