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a-2712-2010 ΓÇó Allocation of costs after remand by the Federal Supreme Court
a-2712-2010Tribunal administratif fédéral / 1re division17 juin 2010Modified
Following a Federal Supreme Court remittal limited to costs, the Federal Administrative Court reassessed the procedural consequences of its earlier judgment in the LSVA dispute. It held that the appellant must bear the costs of procedure A-5555/2008, confirming that the amount already fixed in the earlier judgment is finally due and may be offset against the advance payment. Because the court's effort in the present proceedings was minor, no court costs were charged. The court also denied any party compensation for both the earlier and the present proceedings.
Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 6 lit. b und Art. 7 VGKE; Kosten- und Entschädigungsfolgen nach bundesgerichtlicher Rückweisung: Wird ein vorinstanzliches Urteil hinsichtlich des Kostenspruchs aufgehoben und die Sache nur zur Neuverlegung der Kosten zurückgewiesen, ist die unterliegende Partei kostenpflichtig; der bereits festgesetzte Kostenbetrag kann definitiv bestätigt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet werden. Bei geringem Aufwand kann auf Gerichtskosten verzichtet werden; Parteientschädigungen entfallen bei vollständigem Unterliegen e contrario von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE.
Entscheiddatum: 17.06.2010Publikationsdatum: 28.06.2010
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-2712/2010
{T 0/2}
Urteil vom 17. Juni 2010
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel de Vries Reilingh,
Gerichtsschreiberin Nadine Mayhall.
Parteien
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Sektion LSVA 4, Monbijoustrasse 91, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Vereinbarkeit der Abgabeerhöhung mit höherrangigem Recht).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 28. Oktober 2009 im Verfahren A-5555/2008 die Beschwerde der X._______ (Beschwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid der Eidgenössischen Zollverwaltung, Oberzolldirektion (OZD), vom 26. Juni 2008 - soweit es darauf eingetreten ist - gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, entsprechend keine Verfahrenskosten erhoben und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu Lasten der OZD zugesprochen hat;
dass das Bundesgericht im Urteil vom 19. April 2010 (Verfahren 2C_801/2009) unter Bestätigung des Einspracheentscheids der OZD das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2009 aufgehoben und dieses angewiesen hat, die Kosten und Entschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren neu zu verlegen;
dass gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil die Beschwerdeführerin auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als vollständig unterliegende Partei zu gelten hat, die nach Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die Verfahrenskosten zu übernehmen hat, welche gemäss Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) mit Urteil vom 28. Oktober 2009 (E. 10.2) bereits auf Fr. ... angesetzt worden sind und nun definitiv festgesetzt sowie mit dem Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe verrechnet werden;
dass für das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE infolge der geringen Bemühungen des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt werden;
dass bei diesem Verfahrensausgang weder für das Verfahren A-5555/2008 noch für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ausgerichtet wird (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE e contrario).
Die Verfahrenskosten im Verfahren A-5555/2008 vor dem Bundesverwaltungsgericht von Fr. ... werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Nadine Mayhall
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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