Entscheiddatum: 02.08.2024Publikationsdatum: 15.07.2025
2024 VII/5
Auszug aus dem Urteil der Abteilung VI
i.S. A. gegen Staatssekretariat für Migration
F—3314/2020 vom 2. August 2024
Ausländerrecht. Familiennachzug. Erfordernis der Sozialhilfeunabhängigkeit. Neue Rechtsprechung des EGMR. Verletzung der Mitwirkungspflicht.
Art. 13 BV. Art. 85c AIG. Art. 13 VwVG. Art. 3, Art. 9, Art. 10, Art. 18 KRK. Art. 8 EMRK.
Nichterfüllung des gemäss Ausländer- und Integrationsgesetz verlangten Kriteriums der Sozialhilfeunabhängigkeit für den Familiennachzug (E. 3).
Voraussetzungen für einen gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK (E. 4.3).
Erfordernis der Sozialhilfeunabhängigkeit bei Familiennachzugsgesuchen. Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Verhältnismässigkeitsprüfung besteht ein eingeschränkter Beurteilungsspielraum bei Gesuchen von Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Nachfluchtgründen zuerkannt wurde (E. 5.1 f.).
Trotz Höhergewichtung des privaten Interesses Ablehnung des Familiennachzugs aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht (E. 5.3.8).
Droit des étrangers. Regroupement familial. Condition d'indépendance de l'aide sociale. Nouvelle jurisprudence de la CourEDH. Violation de l'obligation de collaborer.
Art. 13 Cst. Art. 85c LEI. Art. 13 PA. Art. 3, art. 9, art. 10, art. 18 CDE. Art. 8 CEDH.
Non-respect du critère d'indépendance de l'aide sociale pour bénéficier du regroupement familial selon la loi sur les étrangers et l'intégration (consid. 3).
Conditions permettant de justifier une ingérence dans l'exercice du droit au respect de la vie familiale au sens de l'art. 8 par. 2 CEDH (consid. 4.3).
Exigence de l'indépendance de l'aide sociale dans le cadre de demandes de regroupement familial. A la lumière de la jurisprudence de la CourEDH relative à l'examen de la proportionnalité, la marge d'appréciation concernant les demandes de personnes auxquelles la qualité de réfugié a été reconnue sur la base de motifs survenus après la fuite est limitée (consid. 5.1 s.).
En dépit du poids prépondérant accordé à l'intérêt privé, refus du regroupement familial en raison de la violation de l'obligation de collaborer (consid. 5.3.8).
Diritto degli stranieri. Ricongiungimento familiare. Requisito dell'indipendenza dall'aiuto sociale. Nuova giurisprudenza della CorteEDU. Violazione dell'obbligo di collaborare.
Art. 13 Cost. Art. 85c LStrI. Art. 13 PA. Art. 3, art. 9, art. 10, art. 18 della Convenzione del 20 novembre 1989 sui diritti del fanciullo. Art. 8 CEDU.
Inadempimento del requisito dell'indipendenza dall'aiuto sociale per il ricongiungimento familiare posto dalla legge sugli stranieri e la loro integrazione (consid. 3).
Condizioni per un'ingerenza giustificata nel diritto al rispetto della vita familiare ai sensi dell'art. 8 par. 2 CEDU (consid. 4.3).
Requisito dell'indipendenza dall'aiuto sociale nell'ambito di richieste di ricongiungimento familiare. Alla luce della giurisprudenza della CorteEDU relativa all'esame della proporzionalità il margine di apprezzamento, riguardanti persone la cui qualità di rifugiato è stata riconosciuta sulla base di motivi insorti dopo la fuga, è limitato (consid. 5.1 seg.).
Nonostante la prevalenza dell'interesse privato, rifiuto del ricongiungimento familiare in ragione della violazione dell'obbligo di collaborare (consid. 5.3.8).
Der Beschwerdeführer reiste am 2. Mai 2014 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Es anerkannte ihn aber wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling und nahm ihn in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
Der Beschwerdeführer reichte am 18. Februar 2016 beim SEM ein erstes Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme für seine Ehefrau und die fünf gemeinsamen Kinder ein.
Nachdem das SEM auf dieses Gesuch aufgrund der noch laufenden Wartefrist und der fehlenden Stellungnahme des Beschwerdeführers innert Frist nicht eingetreten war, ersuchte der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2018 erneut um Bewilligung des Familiennachzugs für seine Ehefrau und drei der damals noch minderjährigen Kinder. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 lehnte das SEM das Gesuch wegen Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers ab.
Mit Eingabe vom 6. März 2020 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme für seine Ehefrau und die unterdessen vier gemeinsamen minderjährigen Kinder.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 wies das SEM das Gesuch ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Aus den Erwägungen:
3.1 Gemäss aArt. 85 Abs. 7 AIG (AS 2007 5437; neu Art. 85c Abs. 1 AIG [SR 142.20]) können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Bst. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG (SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Diese Bestimmung wird in materieller Hinsicht in der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkretisiert. Gemäss Art. 74 Abs. 3 VZAE ist ein Familiennachzugsgesuch innerhalb von fünf Jahren zu stellen, sobald die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG erfüllt sind; geht es um den Nachzug von Kindern im Alter von über zwölf Jahren, muss das Gesuch innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur aus wichtigen familiären Gründen bewilligt werden (Art. 74 Abs. 4 VZAE).
3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 16. Februar 2015 als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen; sein Gesuch um Familiennachzug und Einbezug seiner Ehefrau und der (...) Kinder datiert vom 6. März 2020. Die in Art. 85 Abs. 7 AIG vorgesehene dreijährige Karenzfrist wurde damit eingehalten, ebenso wie die Nachzugsfristen für die Ehefrau und die mittlerweile vier minderjährigen Kinder, auch in Bezug auf den ältesten Sohn C. (Art. 85 Abs. 7 AIG i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VZAE).
3.3 Demgegenüber stellt sich die Frage, ob auch die weiteren in Art. 85 Abs. 7 Bst. a-c AIG genannten Voraussetzungen des Zusammenwohnens, der bedarfsgerechten Wohnung und der Sozialhilfeunabhängigkeit vorliegen.
Die beiden erstgenannten Voraussetzungen können als erfüllt betrachtet werden, weil der Beschwerdeführer beabsichtigt, künftig mit seinen nachzuziehenden Familienangehörigen zusammenzuwohnen, und weil ihm nicht zugemutet werden kann, sich bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung um familienadäquate Räumlichkeiten zu kümmern. Dass solche erst nach einem positiven Entscheid über den Familiennachzug angemietet werden, wird praxisgemäss als ausreichend erachtet (vgl. Urteile des BVGer F—7288/2014 vom 5. Dezember 2016 E. 5.2; F—4990/2018 vom 3. April 2019 E. 6). Zudem hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2020 und entsprechenden Nachweisen glaubhaft darlegen können, eine angemessene Wohnung zu suchen. Angesichts dessen stellt sich im vorliegenden Fall lediglich die Frage nach dem Risiko künftiger Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familie.
3.4 Sozialhilfeunabhängigkeit wird in der Praxis dann angenommen, wenn die Eigenmittel das Niveau erreichen, ab dem gemäss Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) kein Anspruch auf Sozialhilfe (mehr) besteht. Diese Definition ist bei anerkannten Flüchtlingen - ob mit oder ohne Asyl - jedoch zu relativieren. Bei der Beurteilung der Fürsorgeunabhängigkeit ist zwar von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung - einschliesslich der Verdienstmöglichkeiten aller Familienmitglieder - ist aber auf längere Sicht ebenfalls in Betracht zu ziehen. Deren mutmassliches und zu den Lebenshaltungskosten der Familie beitragendes Einkommen ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es als tatsächlich realisierbar erscheint. Von daher kann es sich im Hinblick auf das öffentliche Interesse rechtfertigen, den Nachzug von Familienangehörigen zu verweigern, wenn damit die Gefahr des fortgesetzten und erheblichen Bezugs von Sozialhilfe einhergeht. Unternimmt die gesuchstellende Person demgegenüber alles ihr Zumutbare, um auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und so für sich und ihre Familie den Unterhalt bestreiten zu können, kann dies den an den Familiennachzug gestellten Anforderungen genügen. Dies gilt selbst dann, wenn der Betreffende innerhalb der für den Familiennachzug geltenden Frist unverschuldet keine den Familienunterhalt sichernde Situation zu schaffen vermag, sich der Fehlbetrag jedoch in vertretbarer Höhe hält und in absehbarer Zeit ausgeglichen werden kann (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1 und 4.2 sowie BVGE 2017 VII/4 E. 5.2, wonach die vom Bundesgericht für anerkannte Flüchtlinge mit Asylstatus dargestellte Praxis auch für anerkannte Flüchtlinge mit vorläufiger Aufnahme gilt).
3.4.1 Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem 2. März 2022 in einer unbefristeten Anstellung als Lagermitarbeiter und erwirtschaftet hierbei ein monatliches Einkommen von circa 2000 Franken brutto; ergänzend bezieht er Sozialhilfe. Für ihn wurde eine analoge Lösung zu einer IV-Stelle geschaffen, bei welcher von seinem 100 %-Arbeitspensum 50 % vom Arbeitgeber entschädigt werden und der Fehlbetrag durch die Sozialhilfe ausgeglichen wird ([...]).
3.4.2 Dem Beschwerdeführer ist damit zwar eine teilweise Ablösung von der Sozialhilfe und Integration in den ersten Arbeitsmarkt gelungen und er befindet sich mittlerweile seit über eineinhalb Jahren in diesem Anstellungsverhältnis. Festzuhalten ist aber, dass das Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit (Art. 85 Abs. 7 Bst. c AIG) nicht erfüllt ist.
3.4.3 Aufgrund der nur teilweise erfolgten Ablösung von der Sozialhilfe ist das Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit einer prospektiven Beurteilung zu unterziehen.
Aus den eingereichten augenärztlichen Berichten und den weiteren Eingaben der L., der Sozialarbeiterin und des Arbeitgebers lässt sich in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit entnehmen, dass diese durch die Sehbehinderung sowie die Einschränkungen im kognitiven, sprachlichen und körperlichen Bereich reduziert ist ([...]). Auch erscheint aufgrund der vorhandenen Einschränkungen eine andere Arbeitsstelle oder Steigerung des Arbeitspensums in absehbarer Zukunft nicht realistisch ([...]).
Auch die geltend gemachte zu erwartende Erwerbstätigkeit der Ehefrau nach einer Integrationsperiode und dem Erwerb von Deutschkenntnissen und somit ein Beitrag zur finanziellen Unterstützung der Familie kann als lediglich spekulative Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt werden (vgl. dazu Urteil des BVGer F—404/2016 vom 2. Oktober 2017 E. 4.2.2). Warum der Ehefrau die berufliche Integration gelingen sollte, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich mit dem Zuzug von Ehefrau und Kindern der Unterstützungsbedarf der Familie erheblich erhöhen würde (höherer Grundbetrag, Wohnkosten, Krankheitskosten etc.).
Bei dieser Sachlage ist von einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung auszugehen.
3.4.4 Die gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. c AIG verlangte Sozialhilfeunabhängigkeit der Familie als eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für einen Familiennachzug ist damit nicht erfüllt.
4.1 Nachfolgend ist zu untersuchen, ob die Verweigerung des Familiennachzugs mit dem Anspruch auf Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vereinbar ist.
4.1.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, welches in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das in Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1; 139 I 330 E. 2.1, je m.H.). Auf den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK können sich zwar grundsätzlich nur Personen mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz berufen, praxisgemäss aber auch Personen, deren Anwesenheit in der Schweiz faktisch als Realität oder aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (BVGE 2017 VII/4 E. 6.2 und 6.3, je m.H.).
4.1.2 Vorliegend ist unbestritten, dass von einer glaubhaften, nahen und echten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern auszugehen ist. Dem Beschwerdeführer steht als vorläufig aufgenommenem Flüchtling die Berufung auf Art. 8 EMRK offen. Weiter ist unstrittig, dass es ihm, der Ehefrau und den gemeinsamen minderjährigen Kindern " nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar " ist, das Familienleben im Ausland zu führen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1 sowie Urteil des BGer 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.3.1 am Ende; BVGE 2017 VII/4 E. 6.6).
4.2 Die Verweigerung des Familiennachzugs greift somit in den persönlichen und sachlichen Schutzbereich des Rechts auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK des in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführers ein.
4.3
4.3.1 Gerechtfertigt ist ein Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
4.3.2 Die in Art. 85 Abs. 7 Bst. c AIG verlangte Sozialhilfeunabhängigkeit dient grundsätzlich legitimen ökonomischen Interessen des Staates. Der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist generell dann " notwendig ", wenn eine Massnahme einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und verhältnismässig erscheint. Hierbei wird die Bedeutung des Rechts, in das eingegriffen wird, sowie die Schwere des Eingriffs dem Eingriffszweck gegenübergestellt (vgl. Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl. 2020, S. 363; Martin Nettesheim, in: Handkommentar EMRK, 5. Aufl. 2023, Art. 8 N. 110 ff.).
4.3.3 Bei der Interessenabwägung hängt das Ausmass der Pflicht für den betreffenden Staat, eine Familienzusammenführung in seinem Hoheitsgebiet ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Staat verfügt über einen gewissen Beurteilungsspielraum (margin of appreciation) hinsichtlich der Notwendigkeit (necessity) des Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK. Es muss eine sorgfältige, umfassende und faire Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen der Einwanderungskontrolle und den konkurrierenden privaten Interessen an der Familienzusammenführung vorgenommen werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1 m.w.H.).
4.3.4 Bei der Gesamtbetrachtung sind der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob und wie weit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann sowie die Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat zu berücksichtigen, zudem Gründe der Migrationsregulierung sowie solche zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes (vgl. zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR], insb. Urteile Jeunesse gegen die Niederlande vom 3. Oktober 2014, 12738/10, § 106 ff.; El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016, 56971/10, § 43 ff.; M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021, 6697/18, § 141 ff.). Soweit Kinder betroffen sind, ist dem Kindeswohl eine besondere Bedeutung zuzumessen (vgl. Urteile Jeunesse § 119-120; El Ghatet § 46).
5.1 Vorliegend ist fraglich, ob das Erfordernis des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel beziehungsweise der Sozialhilfeunabhängigkeit unter dem Aspekt des " wirtschaftlichen Wohls des Landes " als " legitimer Zweck " der Einschränkung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK in einer angemessenen Gesamtwürdigung beurteilt wurde, die mit der Rechtsprechung des EGMR vereinbar ist. Ob also die Ablehnung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Familiennachzug angesichts des Eingriffs in das Recht auf Familienleben aus Art. 8 EMRK verhältnismässig war.
5.2 Im Folgenden ist die Rechtsprechung des EGMR in Bezug auf die massgeblichen Leitlinien bei der Gesamtabwägung unter besonderer Berücksichtigung des neuen Urteils B.F. und andere gegen die Schweiz vom 4. Juli 2023, 13258/18 zu skizzieren.
Der EGMR betont, dass er sich bislang noch nicht mit der Frage befasst habe, ob (auch) im Fall von Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention, denen aufgrund illegaler Ausreise Gefährdung im Herkunftsland drohe, der Familiennachzug von der finanziellen Unabhängigkeit der Familie abhängig gemacht werden dürfe (vgl. Urteil B.F. und andere § 95). In den bisherigen vom EGMR entschiedenen Fällen zum Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel als Voraussetzung des Familiennachzugs handelte es sich nicht um Flüchtlinge (vgl. die Urteile Konstatinov gegen die Niederlande vom 26. April 2007, 16351/03, § 50; Hasanbasic gegen die Schweiz vom 11. Juni 2013, 52166/09, § 59).
Hinsichtlich des Umfangs des Beurteilungsspielraums nimmt der EGMR Bezug auf diesbezügliche Erwägungen aus seinem Urteil M.A., in welchem er entschieden hatte, dass eine Wartezeit für Personen mit vorläufigem Schutzstatus bei Familienzusammenführungen höchstens zwei Jahre betragen dürfe (s. Urteil B.F. und andere § 94 unter Hinweis auf Urteil M.A. § 140). Er hält im Urteil B.F. und andere weiter fest, dass auch in den Fällen, in denen der Familiennachzug von Flüchtlingen, denen aufgrund von Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, den Mitgliedstaaten ein gewisser Beurteilungsspielraum (margin of appreciation) bei der Anwendung des Kriteriums der fehlenden Sozialhilfeabhängigkeit zustehe (Urteil B.F. und andere § 94-104). Allerdings müssten die Konventionsbestimmungen dabei so verstanden und angewandt werden, dass ihre Anforderungen bei ihrer Anwendung auf den Einzelfall praktisch und wirksam und nicht theoretisch und illusorisch seien (vgl. Urteil B.F. und andere § 104, mit Verweis auf Urteil M.A. § 162, 192-193).
Das Erfordernis, nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, müsse daher mit ausreichender Flexibilität als ein Element bei der umfassenden und individuellen Interessenabwägung angewandt werden, um das Recht des Flüchtlings auf Familienleben ausreichend zu gewährleisten, insbesondere da die unüberwindbaren Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsland zu führen, im Rahmen der Gesamtabwägung mit zunehmendem Zeitablauf an Bedeutung gewännen. Da es sich nicht um den Familiennachzug von Personen mit subsidiärem Schutzstatus handle, sei der Beurteilungsspielraum bei der Anwendung des Kriteriums der Sozialhilfeunabhängigkeit als Voraussetzung somit wesentlich enger gefasst (vgl. Urteile B.F. und andere § 98, 104-105; M.A. § 161 ff., 192-193). Den Flüchtlingen müsse mithin ein günstigeres Familiennachzugsverfahren zustehen als anderen ausländischen Staatsangehörigen (vgl. Urteil B.F. und andere § 90, 98). Der Grund sei die besondere Schutzbedürftigkeit von Flüchtlingen, auch wenn sie ihre Herkunftsländer verlassen hätten, ohne vor Verfolgung fliehen zu müssen.
Der EGMR zieht in seinem Urteil B.F. und andere die Schlussfolgerung, dass auch von solchen Flüchtlingen, die durch ihre Ausreise die Ursache für die befürchtete Verfolgung gesetzt hätten, nicht verlangt werden könne, dass sie " Unmögliches " für die Familienzusammenführung leisteten. Wenn sie alles getan hätten, was vernünftigerweise erwartet werden könne, um finanziell unabhängig zu werden, aber nicht in der Lage seien, die Einkommensanforderungen zu erfüllen, könne die Anwendung des Erfordernisses, nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, ohne jede Flexibilität zu einer dauerhaften Trennung der Familien führen (Urteil B.F. und andere § 105).
Durch das strikte Festhalten an den ausländerrechtlichen Voraussetzungen, dass der Betrag, um den eine Familie auf Sozialhilfe angewiesen sei, einen angemessenen Betrag nicht überschreiten dürfe und in absehbarer Zeit aufgeholt werden müsse, damit die Familienzusammenführung gewährt werden könne, werde die notwendige Flexibilität aber eingeschränkt (Urteil B.F. und andere § 108). Vielmehr brauche es eine ausgewogene Interessenabwägung hinsichtlich des Erfordernisses, nicht von der Sozialhilfe abhängig zu sein, und dem Interesse auf Wiedervereinigung mit den Familienmitgliedern (Urteil B.F. und andere § 126 ff.).
5.3 Vorliegend ist die Integration des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt und die weiterhin bestehende Sozialhilfeabhängigkeit angesichts der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der skizzierten Rechtsprechung zu bewerten:
5.3.1 Hinsichtlich der beruflichen Integration ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 2017/2018 an Arbeitsintegrationsprogrammen und Sprachkursen teilgenommen hat ([...]), zuerst bei der Sozialfirma N. vom 22. Mai 2017 bis 31. Dezember 2018 in den Bereichen Forst- /Werkhof und Logistik zu einem Pensum von 40 %, dann im Jahr 2019 bei der Bildungswerkstätte O. in der Abteilung Recycling Integrationsmassnahmen. Ab dem 1. Januar 2020 besuchte er ein Qualifizierungsprogramm der Genossenschaft L. in den Bereichen Montageaufträge, Kontroll- und Sortierarbeiten, wobei die Anmeldung bei der L. auf Wunsch des Beschwerdeführers zur Unterstützung bei der beruflichen Integration erfolgte ([...]). Nachfolgend bewarb er sich ab Februar 2020 erfolglos bei verschiedenen Arbeitgebern als Servicekraft oder Lagermitarbeiter ([...]).
Schliesslich ist es dem Beschwerdeführer mithilfe der L. gelungen, eine Teilzeitanstellung im ersten Arbeitsmarkt zu finden. Er arbeitet seit dem 2. März 2022 in unbefristeter Anstellung als Lagermitarbeiter und erwirtschaftet ein monatliches Einkommen von circa 2 000 Franken brutto, ergänzend bezieht er Sozialhilfe. Er ist in einem 100 %-Arbeitspensum tätig, wobei ihm 50 % vom Arbeitgeber entschädigt werden und der Restbetrag durch die Sozialhilfe ausgeglichen wird ([...]).
5.3.2 Die eingereichten Berichte lassen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer aufgrund erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen nur teilweise arbeitsfähig ist:
Vorab ist festzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeit nicht durch die IV-Stelle abgeklärt wurde. Die zuständige Stelle verneinte das Bestehen von Leistungsansprüchen mit Vorbescheid von Juni 2020 ([...]), ohne die gesundheitliche und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers gesamthaft ärztlich zu überprüfen und zu beziffern, mangels Vorliegens der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen.
Es lassen sich aber konkrete Angaben in Bezug auf seine Arbeitsunfähigkeit aus den insgesamt eingereichten Arztberichten und Schreiben der Sozialarbeiter und Arbeitsvermittler entnehmen. Die anfangs vom SEM erhobene Kritik, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht belegt sei, verfängt angesichts der heute bestehenden Aktenlage nicht mehr.
So lassen die augenärztlichen Berichte auf eine nur partielle Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Sehbehinderung schliessen. Aus den eingereichten Berichten ([...]) geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf seinem linken Auge vollständig erblindet ist beziehungsweise eine Augenprothese trägt und seine Sehschärfe auf seinem verbleibenden rechten Auge lediglich 30-40 % beträgt. Aus augenärztlicher Sicht kann der Beschwerdeführer somit nur " eine zum einseitigen, bis 30 % reduzierten Sehvermögen passende Arbeitstätigkeit " ausüben. Eine starke körperliche Belastung sei zudem zu vermeiden ([...]). Auch in dem der Beschwerde beigelegten Bericht der L. vom 22. Juni 2020, in welchem die Auswirkung der fehlenden Sehfähigkeit auf die Arbeitsleistung bestätigt wird, heisst es beispielsweise, er habe Arbeiten, bei denen genaue Sehfähigkeit gefordert sei, nicht ausführen können ([...]).
Weitere Eingaben belegen die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit im kognitiven, sprachlichen und körperlichen Bereich:
So ergibt sich aus der E-Mail der L. vom 17. August 2023, dass die Deutsch-Grundkenntnisse des Beschwerdeführers eigentlich dem ersten Arbeitsmarkt nicht genügten, aber aufgrund der kognitiven Fähigkeiten das Erlangen eines höheren Deutsch-Sprachniveaus eher unwahrscheinlich sei. Die Arbeitsfähigkeit sei körperlich und von der Leistungserbringung sehr eingeschränkt wegen der Sehbehinderung und der kognitiven Defizite. Tests und Abklärungen der L. hätten ergeben, dass er ungefähr 50 % arbeitsfähig sei ([...]). Gemäss Arbeitsbestätigung der M. vom 11. September 2023 ([...]) arbeitet der Beschwerdeführer in einer von Gefahren befreiten Umgebung und ist mit der Aufgabe betraut, Wagen zusammenbauen. Er könne wegen Verletzungsgefahren nicht in anderen Bereichen eingesetzt werden.
5.3.3 Aus den zuletzt eingereichten Eingaben wird deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht mehr leisten kann, als er dies in seiner aktuellen Anstellung tut:
Nach Angaben der L. ist im Jahr 2022 nochmals ein Test zur möglichen Steigerung der Arbeitsleistung durchgeführt worden, bei dem Arbeitgeber und L. jedoch erneut zum Schluss gelangt seien, dass eine Weiterführung der aktuellen Ausgestaltung den individuellen Fähigkeiten und Bedürfnissen des Beschwerdeführers entspreche ([...]).
Auch in der E-Mail der zuständigen Sozialarbeiterin vom 23. August 2023 ([...]) wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Voraussetzungen nicht mehr als eine Arbeitsfähigkeit von 50 % aufweise. Hinzu komme ein erhöhter Betreuungsaufwand aufgrund der körperlichen Einschränkungen, weshalb eine andere Arbeitsstelle in absehbarer Zukunft nicht realistisch erscheine. Aus der Arbeitsbescheinigung vom 11. September 2023 ([...]) wird auch deutlich, dass der Beschwerdeführer nur in einer ganz speziellen Umgebung mit einer klar definierten Aufgabe betraut werden kann.
5.3.4 Der Beschwerdeführer hat sich vorliegend insoweit beruflich integriert, als es ihm angesichts seines Gesundheitszustandes und seiner individuellen Voraussetzungen möglich ist. Er hat damit alles getan, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden konnte, um seinen Lebensunterhalt allein verdienen zu können. Er hat es geschafft, sich mit einer Teilzeitstelle von 50 % in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, ergänzt durch Sozialhilfe. Seine gesundheitlichen Einschränkungen lassen auf unbestimmte Zeit keine andere Ausgestaltung der Arbeitsstelle zu.
5.3.5 Das private Interesse des Beschwerdeführers an der Ausübung seines Familienlebens in der Schweiz muss als hoch bewertet werden:
Der Beschwerdeführer ist bereits seit 2001 kirchlich verheiratet ([...]). Das langjährige Familienleben, das schon viele Jahre vor der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz bestand, ist im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (s. auch Urteil M.A. § 135). Er hat von Anfang an gezeigt, wie wichtig ihm das Zusammenleben mit seiner Familie ist, indem er mehrere Nachzugsgesuche gestellt hat, sogar schon vor Ablauf der Wartefrist ([...]), und seine Familie so oft es ihm möglich war, in Äthiopien besucht hat, so im Herbst 2018 und September 2019 ([...]) und im April/Mai 2023 ([...]) und zuletzt im Mai 2024 ([...]).
Das SEM hatte dem Beschwerdeführer entgegengehalten, dass er mit seiner Entscheidung zur Ausreise eine langfristige Trennung von der Ehefrau und den Kindern in Kauf genommen habe, habe er doch erst durch die illegale Ausreise subjektive Nachfluchtgründe geschaffen. Der EGMR stellt generell nicht in Abrede, dass sich die Umstände der Unterbrechung des Familienlebens insofern von Flüchtlingen, die gezwungenermassen aufgrund von Verfolgung aus dem Heimatland fliehen müssen, unterscheiden (vgl. Urteil B.F. und andere § 103 mit Verweis auf Urteil M. T. und andere gegen Schweden vom 20. Oktober 2022, 22105/18, § 98-111 in Bezug auf den Unterschied des Familiennachzugs bei anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten). Gleichzeitig mahnt er zur Zurückhaltung bei der Beurteilung der Freiwilligkeit der Trennung einzig wegen der Ablehnung des Asylgesuches, da aus der Ablehnung des Asylgesuches nicht zwingend auf die freiwillige Trennung von der Familie geschlossen werden kann (vgl. Urteil El Ghatet § 48). Vorliegend wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers zwar rechtskräftig abgelehnt, weil seine Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft erachtet wurden. Fraglich ist aber, ob ihm deswegen ohne Weiteres vorgehalten werden kann, die Entscheidung, seine Angehörigen zurückzulassen, sei freiwillig erfolgt. Überdies ist in der Gesamtwürdigung bei der Interessenabwägung insbesondere daran zu erinnern, dass der Beurteilungsspielraum bei Familiennachzugsgesuchen von Flüchtlingen, auch wenn die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Nachfluchtgründen zuerkannt worden ist, enger ist als bei Familiennachzug von Personen mit subsidiärem Schutzstatus (s. obige Ausführungen und Urteil B.F. und andere § 104).
5.3.6 Von entscheidender Bedeutung als Ermessensleitlinie fungiert das Kindeswohl (vgl. Urteile El Ghatet § 46; Jeunesse § 119-120; BGE 143 I 21 E. 5.5.1). Das Kindeswohl ist gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107, nachfolgend: KRK) bei allen Massnahmen, welche Kinder betreffen und insbesondere von Verwaltungsbehörden und Gerichten erlassen werden, vorrangig zu berücksichtigen (s. auch UNO-Ausschuss für die Rechte des Kindes, Allgemeine Bemerkung Nr. 14 (2013) zum Recht des Kindes auf Berücksichtigung seines Wohls als ein vorrangiger Gesichtspunkt [Art. 3 Abs. 1]), 29. Mai 2013, Abs. 37, 39, CRC/C/GC/14; sowie Mitteilung Nr. 126/2020, Entscheid vom 7. Februar 2023).
Das Kindeswohl beinhaltet auch das grundlegende Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (vgl. Art. 9 KRK). Ausserdem bemühen sich die Vertragsstaaten gemäss Art. 18 KRK nach besten Kräften, den Grundsatz sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 f.). Nach Art. 10 Abs. 1 KRK (vgl. Botschaft vom 29 Juni 1994 betreffend den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes, BBl 1994 V 1, zu Art. 10 KRK und dem Vorbehalt der Schweiz: BBl 1994 V 1, 33 ff. und 73 f.) sind Anträge auf Familienzusammenführung " wohlwollend, human und beschleunigt " zu bearbeiten (UNO-Ausschuss für Kinderrechte, Allgemeine Bemerkung Nr. 6 [2005]: Behandlung unbegleiteter und von ihren Eltern getrennter Kinder ausserhalb ihres Herkunftslandes, 3. Juni 2005, CRC/GC/2005/6). Aus einer Zusammenschau von Art. 3 Abs. 1 KRK, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 KRK ergibt sich aber weder ein unmittelbarer Anspruch auf einen voraussetzungslosen Kinder- oder Elternnachzug noch ein unbedingter Vorrang des Kinderwohls vor migrationspolitischen Belangen (Stefanie Schmahl, Kinderrechtskonvention mit Zusatzprotokollen, Handkommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 3 N. 21).
Zwei der vier Kinder sind (...) zwar schon in einem Alter, in dem sie wahrscheinlich nicht mehr so viel Betreuung und Unterstützung benötigen wie die beiden jüngeren Kinder, was gegen den Familiennachzug sprechen könnte (vgl. Urteil des EGMR Tuquabo-Tekle gegen Niederlande vom 1. Dezember 2005, 60665/00, § 49). Auch könnten sich in Bezug auf die älteren Kinder grössere Herausforderungen für eine erfolgreiche Integration in der Schweiz stellen. Es ist aber zu bedenken, dass die gesetzliche Wartefrist von drei Jahren für den Familiennachzug unvermeidlich dazu führt, dass Kinder in der Zeit älter werden (s. auch Urteil B.F. und andere § 121). Zudem wäre es nicht im Sinne des Kindeswohls, die Familie auseinanderzureissen und je nach Alter der minderjährigen Kinder nur einen teilweisen Familiennachzug in Betracht zu ziehen.
Es liegt, wie oben ausgeführt, grundsätzlich im Interesse des Wohls der Kinder, Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben und mit ihnen beiden zusammenzuleben. Dies würde dafürsprechen, die Ablehnung des Gesuchs um Familiennachzug als unangemessen einzustufen, zumal es fraglich ist, wie durch die nur sporadisch möglichen Besuche in Äthiopien und die Nutzung moderner Kommunikationsmittel ein dauerhaft intensiver Kontakt zur Ehefrau und zu den minderjährigen Kindern aufrechterhalten werden kann und wie gerade die jüngsten Kinder ihren Vater unter den aktuellen Umständen richtig kennenlernen können. Andererseits bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Trennung von seinem jüngsten (...) Kind bewusst in Kauf genommen hatte.
5.3.7 Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ferner auch von wesentlicher Bedeutung, ob das Familienleben im Heimatland oder anderswo möglich wäre oder ob es unüberwindbare oder wesentliche Hindernisse (" insurmountable or major obstacles ") gibt, die einem gemeinsamen Familienleben anderswo entgegenstehen (vgl. Urteil M.A. § 135).
Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Eine Rückkehr in sein Heimatland Eritrea mit seinen Familienangehörigen und ein dortiges Zusammenleben ist deshalb nicht möglich.
Jedoch muss auch in die Beurteilung einfliessen, ob es dem Beschwerdeführer und seinen Familienmitgliedern zuzumuten ist, das Familienleben in Äthiopien zu führen, oder ob die Familienzusammenführung in der Schweiz das einzige Mittel ist, um das Familienleben mit den in ein Drittland geflohenen Familienmitgliedern wieder aufzunehmen (so vom EGMR bejaht in den Urteilen Tanda-Muzinga gegen Frankreich vom 10. Juli 2014, 2260/10, § 74; Mugenzi gegen Frankreich vom 10. Juli 2014, 52701/09, § 53).
Die Familie des Beschwerdeführers ist im September 2018 aus Eritrea ausgereist und befand sich ab Oktober 2018 in Äthiopien in der Tigray-Region im Flüchtlingscamp Adi Harush. Wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5. Juni 2023 vorgebracht hatte, sei der Familie im Jahr 2022 die Flucht aus der umkämpften Region Tigray gelungen. Das Flüchtlingslager Adi Harush wurde aufgrund des Krieges geschlossen (vgl. UNHCR, Country Summary, 30. Juni 2023, < https: //reliefweb.int/ attachments/ ce73bd4f—08c7—4b75—a9a9—ea45abaf3054/Ethiopia%20RPRF—11032024.pdf >, zuletzt besucht am 18.06.2024). Gemäss Eingabe vom 5. Juni 2023 soll die Familie nach der Flucht aus der Tigray-Region 2022 in einem Flüchtlingscamp in der Region Amhara ungefähr zwei Stunden von der Stadt Gondar entfernt gelebt haben. Von seinem Besuch bei der Familie in Äthiopien von Mitte April bis Mitte Mai 2023 legte der Beschwerdeführer der Eingabe zwei Fotos als Beweismittel bei, auf denen er mit der Familie in einem Restaurant beziehungsweise mit seiner Ehefrau vor mehrstöckigen Wohngebäuden abgebildet war. Aufgrund von Zweifeln betreffend die aktuellen Lebensumstände der Familie des Beschwerdeführers in Äthiopien, namentlich ob sich diese nach wie vor in dem besagten Flüchtlingscamp aufhält, wurde dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2024 Frist gesetzt, aktuelle Angaben zum Aufenthaltsort und zu den Lebensumständen seiner Familie in Äthiopien - insbesondere in Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und die medizinische Situation der Ehefrau und der vier minderjährigen Kinder C., D., E. und F. sowie der beiden volljährigen Söhne G. und H. - zu machen und entsprechende Beweismittel einzureichen. Innert Frist liess der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. Mai 2024 eine Registrierungskarte UNHCR und Lebensmittelkarte einreichen. Zudem wurde mitgeteilt, das UNHCR-Camp, in dem sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers aufhielten, heisse auf Nachfrage beim UNHCR Alemwach. Der Beschwerdeführer sei aktuell bis Ende Mai 2024 bei seiner Familie in Äthiopien zu Besuch. Weitere Nachweise könnten nicht erbracht werden.
Die eingereichte UNHCR-Registrierungskarte datiert von Oktober 2018 und bezieht sich auf die Registrierung im ehemaligen Flüchtlingslager Adi Harush. Dieses Beweismittel hat der Beschwerdeführer bereits zusammen mit der ebenfalls nochmals eingereichten Lebensmittelkarte mit dem zweiten Familiennachzugsgesuch vom 19. Dezember 2018 eingereicht ([...]).
Mit der - verspätet eingereichten - Parteieingabe vom 17. Juli 2024 räumte der Beschwerdeführer nun ein, dass seine Familie seit rund einem Jahr in Addis Abeba in einer privaten Wohnung lebe und keine Unterstützung vom UNHCR erhalte. Sein in Kanada lebender Bruder sowie - wo möglich - er selber unterstützten die Familie finanziell. Die beiden erwachsenen Söhne G. und H. würden in Eritrea Militärdienst leisten und könnten die Familie nicht finanziell unterstützen. Seine Ehefrau leide an Asthma. Sie habe einen Asthmaspray zur Behandlung und es gehe ihr aktuell besser. Weitere Angaben zu den konkreten Lebensumständen der Familie machte er nicht und unterliess es auch, entsprechende Beweismittel einzureichen.
5.3.8 Im Spannungsverhältnis zwischen der grundsätzlichen Pflicht der Behörde, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG), und der Mitwirkungspflicht der Partei (vgl. Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG) sind jeweils auch die Beweisnähe beziehungsweise die Möglichkeiten der Partei zur Beschaffung entsprechender Dokumente und die vorhandenen behördlichen Abklärungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer D—4637/2020 vom 15. August 2022 E. 3.4). Die betroffene Partei ist verpflichtet, am Verfahren so mitzuwirken, dass die Behörde in die Situation versetzt wird, den Sachverhalt so zu erfassen, dass sie einen Entscheid treffen kann.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer war im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gehalten, substanziierte aktuelle Angaben zum Aufenthaltsort und zu den Lebensumständen seiner Familie in Äthiopien zu machen und alles Zumutbare zu unternehmen, um entsprechende Beweismittel einzureichen. Dieser Pflicht ist der Beschwerdeführer innert Frist nicht nachgekommen.
Mit der verspäteten Eingabe vom 17. Juli 2024 machte der Beschwerdeführer zwar neue Angaben zum Aufenthaltsort der Familie sowie zum Gesundheitszustand der Ehefrau, unterliess es jedoch, diese Vorbringen mit Beweismitteln zu unterlegen. Selbst wenn es dem Beschwerdeführer aufgrund seines jüngsten Besuchsaufenthalts in Äthiopien im Mai 2024 nicht möglich gewesen sein sollte, innert Frist zu handeln, ist davon auszugehen, dass er - spätestens im Zeitpunkt seiner letzten Eingabe - in der Lage gewesen wäre, neue Beweismittel einzureichen.
Zwar müssen die Lebensbedingungen in Äthiopien generell nach wie vor als prekär bezeichnet werden, weshalb bei Asylentscheiden zur Bestätigung der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Art. 83 Abs. 4 AIG gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (vgl. Referenzurteil des BVGer D—6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4).
Die rudimentären Angaben des Beschwerdeführers zu den aktuellen Lebensumständen seiner Familie in Äthiopien erschweren eine abschliessende Würdigung. Immerhin scheint sich die Familie gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht mehr in einem Flüchtlingslager aufzuhalten, sondern seit längerer Zeit in einer Privatwohnung in Addis Abeba zu leben. Auch wenn der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht, seine Familie erhalte keine Unterstützung vom UNHCR, sondern sein in Kanada lebender Bruder und - wo möglich - er selber kämen für die Lebenskosten auf, bleiben die konkreten finanziellen Verhältnisse sowie die weiteren Lebensumstände der Familie weitgehend im Dunkeln.
Aufgrund der ungenügenden Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Erstellung des Sachverhalts ist aber unter diesen Umständen vorliegend davon auszugehen, dass einer Familienvereinigung in Äthiopien keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen. Dies gilt auch unter der Berücksichtigung der aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkten Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers.