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SK.2014.9 ΓÇó Conversion of administrative fine into substitute imprisonment
SK.2014.9Tribunal pénal fédéral / Chambre pénale11 juil. 2014Granted
The Federal Criminal Court ruled on the EFD's request to convert an unpaid CHF 3,280 administrative fine against A. into substitute imprisonment. After repeated unsuccessful payment requests and no proof that A. was unable to pay without fault, the court held the conversion requirements met. It further refused conditional suspension because A.'s conduct, prior record, and persistent non-cooperation did not support a favorable prognosis. The fine was converted into 90 days' substitute imprisonment, the Canton of Solothurn was designated as the execution canton, and A. was ordered to pay CHF 1,500 in costs.
Art. 10 VStrR i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StGB; conversion of an unrecoverable administrative fine into substitute imprisonment; the decisive prerequisites are the futility of enforcement or failure of debt collection and the absence of proof that the convicted person is without fault unable to pay. A conditional suspension of the substitute sentence is subject to the statutory limits, but requires a favorable prognosis; persistent non-payment, refusal to cooperate, and an adverse personal record may justify denial of probation and execution of the substitute imprisonment (consid. 2-3).
Verfügung des Einzelrichters der Strafkammer vom 11. Juli 2014 Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Nathalie Guth, Juristin Rechtsdienst,
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT EFD, vertreten durch Daniel Roth, Leiter Rechts- dienst,
gegen
A.
Gegenstand Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 10 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 4.9
Die Bundesanwaltschaft und der Gesuchsgegner stellten keine Anträge.
Sachverhalt: A. Am 21. Dezember 2009 reichte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV gegen A. eine Strafanzeige we- gen Verletzung von Art. 44 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Fi- nanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1), Art. 46 und 49 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkas- sen vom 8. November 1934 (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) ein. Mit Schrei- ben vom 23. Februar 2010 teilte das Eidgenössische Finanzdepartement (nach- folgend "EFD") A. mit, dass gegen ihn eine verwaltungsstrafrechtliche Untersu- chung wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen Art. 46 Abs. 1 lit. a (un- befugte Entgegennahme von Publikumsgeldern) und Art. 49 (unbefugte Wer- bung) des BankG eröffnet worden sei. Nach abgeschlossener Untersuchung wurde am 25. Mai 2012 das Schlussprotokoll erstellt. Am 7. März 2013 eröffnete das EFD den Strafbescheid. A. wurde der Widerhandlung gegen Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG, begangen ab dem 12. Mai 2009 bis 15. Juli 2009, schuldig gespro- chen und zu einer Geldstrafe von 209 Tagessätzen à Fr. 80.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 3'280.–, verurteilt (cl. 1 pag. 1.100.016). A. erhob gegen den Strafbescheid keine Einsprache, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist. B. In der Folge wurde A. vom EFD mehrfach zur Bezahlung der Busse und der Ver- fahrenskosten aufgefordert, reagierte auf die verschiedenen Aufforderungen und Mahnungen jedoch nicht (cl. 1 pag. 1.100.019–029). C. Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 reichte das EFD das Gesuch um Umwand- lung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zu Handen des Bundesstrafgerichts
7 - Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Um- stände vorzunehmen, namentlich der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit sowie aller wesentlichen weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Cha- rakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Bei der Prüfung der Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VStrR ist aber folgende Besonderheit zu beachten: Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verweist Art. 10 Abs. 2 VStrR noch auf den inzwischen revidierten Art. 41 aStGB, der generelle Voraussetzungen nor- mierte, unter denen ein bedingter Strafvollzug gewährt werden konnte. Das StGB sah früher in Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 aStGB auch die Möglichkeit des bedingten Vollzugs der Umwandlungsstrafe vor. Mit Inkrafttreten des revidierten Allgemei- nen Teils des StGB haben sich allerdings die Voraussetzungen zur Gewährung eines bedingten Strafvollzugs geändert und sind neu in Art. 42 StGB zu finden, weshalb das Verhältnis zwischen den beiden Bestimmungen (Art. 10 Abs. 2 VStrR und Art. 42 StGB) als ungeklärt gelten muss. Da das neue Sanktionen- system des StGB den bedingten Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr ausdrücklich erwähnt, darf darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber einen solchen bedingten Vollzug auch nicht mehr wollte. Dies spricht dafür, dass der bedingte Strafvollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe auch im Verwaltungsstraf- recht nicht mehr gewährt werden sollte (zum Ganzen EICKER/FRANK/ACHER- MANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 80). Schliesslich wäre es in diesem Sinne stossend, wenn es der Verurteilte in der Hand hätte, sich dem Vollzug der Busse (unbedingt) zu entziehen, indem er diese nicht bezahlt und stattdessen eine bedingte Freiheitsstrafe erhielte. Die Strafrechtspflege verlöre an Glaubwürdigkeit, wenn nach den in Art. 35 und 36 differenziert angebotenen Lösungsvarianten am Ende für den Verurteilten die Möglichkeit bestünde, überhaupt keine Leistung zu erbringen (TRECHSEL/KELLER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 36 StGB N. 11). 3.2 Trotz dieser – zutreffenden – Lehrmeinung (E 3.1) ist der Richter an das Legali- tätsprinzip gebunden, und die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs sind im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VStrR vorliegend zu prüfen. Der Gesuchsgegner hat die Widerhandlung gegen das BankG, für welche er ver- urteilt wurde, vorsätzlich begangen, es bestehen andererseits aber keine An- haltspunkte dafür, dass er innerhalb der Frist von 5 Jahren gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR bereits einmal wegen einer Widerhandlung gegen das BankG be- straft worden wäre. Dem Strafregisterauszug vom 25. Februar 2014 lässt sich jedoch entnehmen, dass der Gesuchsteller mit Strafmandat der Staatsanwalt-
8 - schaft des Kantons Solothurn vom 9. Mai 2012 wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG, SR 837.0) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.–, bedingt vollzieh- bar mit einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 210.– verurteilt wurde, und die diesbezügliche Probezeit damit noch läuft. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist jedoch trotzdem gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR nicht von vornherein ausgeschlossen. Trotzdem lässt sich bezweifeln, ob der Ge- suchsgegner sich zukünftig dauernd wohl verhalten wird, mussten doch gemäss dem Strafregisterauszug in früheren Zeiten gegen ihn wegen zahlreichen Stras- senverkehrsdelikten mehrere (unbedingte) Haftstrafen ausgesprochen werden. Die Tatsache, dass sich der Gesuchsgegner beharrlich weigert, die ihm rechts- kräftig auferlegte Busse zu bezahlen, bzw. auf die wiederholten Mahnungen und auf die gerichtlichen Zustellungen gar nicht reagiert, zeigt ganz anschaulich, dass er sich von der Busse wenig beeindrucken lässt. Er ist sich offensichtlich der Ernsthaftigkeit der Situation nicht bewusst. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass eine bedingt ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe beim Gesuchsgegner irgendwelchen Eindruck hinterliesse. In diesem Sinne wür- de eine solche bedingte Ersatzfreiheitsstrafe den Gesuchsgegner auch nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten. Schliesslich verhielt er sich während des ganzen Verfahrens renitent, und holte, obwohl er aufgrund der Einvernahme durch die Polizei des Kantons Solothurn (cl. 1 pag. 1.240.003) Kenntnis des ge- gen ihn laufenden Umwandlungsverfahrens haben musste, seine Post nicht ab und liess diese mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Gericht zurückgehen. Gesamthaft lässt das vom Gesuchsgegner gezeigte Verhalten eine günstige Prognose nicht zu bzw. ist die Befürchtung angebracht, dass er sich nicht be- währen wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen ist somit zu vollziehen. Der Vollzug ist dem Kanton Solothurn zu übertragen, wo der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz hat. Schliesslich ist dieser darauf hinzuweisen, dass mit der vollständi- gen Bezahlung der Busse vor Strafantritt der Vollzug vermieden werden kann (Art. 10 Abs. 4 VStrR).
Die mit Strafbescheid des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 6. März 2013 gegen A. ausgefällte Busse von Fr. 3'280.– wird in 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe um- gewandelt.
Der Kanton Solothurn wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 StBOG).
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden A. zur Bezahlung auferlegt.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Bundesamt für Justiz, Schweizerisches Strafregister
10 - Hinweise auf Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).