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beim erstinstanzlichen Gericht zu erheben (Art. 355 Abs. 3 lit. d StPO). Erfüllt der
angefochtene Strafbefehl die inhaltlichen Erfordernisse einer Anklage nicht, so
bleibt nur die Möglichkeit der Anklage im ordentlichen Verfahren gemäss lit. d
des zitierten Artikels. Diese Konstellation ist im vorliegenden Verfahren in Bezug
auf die Anklage gegen B. gegeben (vgl. Prozessgeschichte, lit. G.3 und I). Das
Urteil ergeht im ordentlichen Verfahren nach Art. 328 ff. StPO.
Nachdem nach der Wiedereinreichung der Anklageschriften sowohl gegen A. als
auch gegen B. nun Anklagen im ordentlichen Verfahren nach Art. 328 ff. StPO
vorliegen und eine Teilnahme-Konstellation angeklagt ist, war eine Vereinigung
der Verfahren nach Art. 30 StPO (Prozessgeschichte, lit. J) opportun.
1.4 Anklagegrundsatz
1.4.1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft
gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts
beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Gemäss
Art. 325 Abs. 1 StPO sind in der Anklageschrift insbesondere die beschuldigte
und die geschädigte Person zu nennen (lit. d und e), die der beschuldigten Per-
son vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen
der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (lit. f) und die nach
Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der
anwendbaren Bestimmungen anzuführen (lit. g). Mit dem Anklagegrundsatz und
der daraus abzuleitenden Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklage
wird bezweckt, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vor-
geworfen wird (HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, Schweizerische Straf-
prozessordnung, Basel 2011, Art. 325 StPO N. 18; LANDSHUT, in Do-
natsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 325 StPO N. 8). Das Gericht ist an den in
der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene
rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO).
Falls erforderlich, weist die Verfahrensleitung nach einer bei Eingang der Ankla-
geschrift oder später im Verfahren vorzunehmenden Prüfung die Anklage zur Er-
gänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2
StPO). Wird im Anschluss keine dem Anklagegrundsatz genügende Anklage-
schrift eingereicht, wird das Verfahren eingestellt (HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O.,
Art. 9 StPO N. 62; STEPHENSEN/ZANULARDO-WALSER, Basler Kommentar, a.a.O.,
Art. 329 StPO N. 12).
1.4.2 Mit Verfügungen vom 13. Januar 2012 wurden die Anklageschriften vom 22. De-
zember 2011 zur Ergänzung zurückgewiesen. Die Anklageschriften vom 18. Mai
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2012 (Wiedereinreichung mit Ergänzungen) ergingen als solche im ordentlichen
Verfahren (Prozessgeschichte, lit. F.2, G.3 und I).
1.4.3 A. ist des gewerbsmässigen Betrugs, des versuchten gewerbsmässigen Betrugs
und der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, B. der Gehilfenschaft zu
gewerbsmässigem Betrug und der Gehilfenschaft zu versuchtem gewerbsmässi-
gem Betrug angeklagt. Bevor auf die Anklagen materiell eingetreten werden
kann, ist zu prüfen, ob die Anklageschriften nach der Wiedereinreichung die für
ein Urteil notwendigen Sachverhaltskomponenten beinhalten.
1.4.4 Wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in
der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden
durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder
ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be-
stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
1.4.5 Somit erfordert eine ausreichende Anklage wegen Betrugs eine Aussage zu fol-
genden Punkten:
- Wer hat wo und wann wem was vorgespiegelt oder unterdrückt?
- Wurde die getäuschte Person irregeführt oder in ihrem Irrtum bestärkt?
- Handelte der Täter arglistig?
- Hat die irregeführte oder in ihrem Irrtum bestärkte Person sich oder eine an-
dere Person am Vermögen geschädigt?
1.4.6 Die Anklageschrift gegen A. enthält zusammengefasst folgende Aussagen:
Im Zeitraum von Mai 2009 bis November 2009 habe A. zunächst als Torhüter
des FC Gossau und später als Rekrutierer von manipulationswilligen Spielern für
die Tätergruppierung um D. an den Manipulationen der nachstehend aufgeführ-
ten Fussballspiele und der in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Wetten
mitgewirkt.
Im Einzelnen werden A. folgende Vorwürfe gemacht:
a) Gewerbsmässiger Betrug
aa) Am 24. September 2009 habe A. im Hinblick auf das Fussballspiel FC Luga-
no - FC Gossau vom 26. September 2009 mit den Spielern des FC Gossau F.,
G. und B. vereinbart, dass der FC Gossau verlieren sollte, indem der Torwart B.
möglichst viele Tore, davon 2 in der zweiten Halbzeit, kassieren sollte und die
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Feldspieler G. und F. Angriffe des FC Lugano ungehindert zulassen sollten. Am
Spieltag habe D. zusammen mit anderen Personen über den englischen Wett-
vermittler H. Ltd. mit Sitz in London über das Internet bei der asiatischen Wett-
anbieterfirma I. EUR 57'000.-- auf das Verlieren des FC Gossau gewettet. A. sei
in diese Wette mit einbezogen worden, und zwar so, dass D. ihn am Ende mit
EUR 3'000.-- entlohnen könnte. Der Wetteinsatz habe sich gemäss dem Spiel-
verlauf und dem Endresultat von 7:0 zu Gunsten des FC Lugano, bei einem
Halbzeitstand von 3:0, als erfolgreich herausgestellt. Infolgedessen habe I. Wett-
gewinne von EUR 41'400.20 zu Gunsten der manipulierenden Tätergruppierung
ausgezahlt, wovon im Ergebnis EUR 3'000.-- an A. gegangen seien. D. habe
sich in der Folge unter Einschaltung seines Bruders J. und dessen Angestellten
K. auf einer Autobahnraststätte in Deutschland mit A., F. und G. getroffen und
diesen das abgemachte Entgelt von EUR 15'000.-- oder 16'000.-- für die an der
Manipulation beteiligten Spieler ausgezahlt. Hiervon habe A. von jedem Spieler
EUR 1'000.-- erhalten.
bb) Am Vormittag des 1. November 2009 habe sich A. zusammen mit D. in St.
Margrethen/SG mit F. und G. getroffen, um die Manipulation des Fussballspiels
FC Gossau - FC Vaduz vom gleichen Tag abzusprechen. Gemäss der Vereinba-
rung sollte der FC Gossau das Spiel verlieren, wobei in der zweiten Halbzeit
mindestens drei, besser vier, Tore fallen sollten. Die Spieler sollen dabei einen
Teil des vereinbarten Entgelts ausgezahlt bekommen haben. Daraufhin habe der
in die Manipulation eingeweihte C. für D. und andere Personen über den Wett-
vermittler H. Ltd. per Internet bei den asiatischen Wettanbieterfirmen I. und L.
sechs Wetten für insgesamt EUR 100'000.55 auf das Verlieren des FC Gossau
abgeschlossen. Die Wetten hätten sich gemäss dem Spielverlauf und dem End-
resultat von 4:1 zu Gunsten des FC Vaduz, bei einem Halbzeitstand von 0:1, als
erfolgreich herausgestellt. Infolgedessen hätten die Wettanbieter Wettgewinne
von EUR 82'195.45 zu Gunsten der manipulierenden Tätergruppierung ausge-
zahlt. Nach dem Spiel habe D. A. in St. Margrethen ca. Fr. 25'000.-- ausgezahlt,
die dieser dann, ohne davon etwas für sich zu behalten, F. und G. weiter gege-
ben habe. Einige Tage später habe A. von D. weitere Fr. 4'000.-- erhalten.
b) Versuchter gewerbsmässiger Betrug
Am 14. August 2009 habe A. nach vorherigen Absprachen mit D., G., F. und B.
ca. 2 Stunden vor dem Spiel FC Locarno - FC Gossau im Car auf dem Weg zum
Spiel mit G., F. und B. die Manipulation des genannten Spiels vereinbart. Dem-
nach sollte der FC Gossau verlieren und dabei ab der 30. Minute 2-3 Gegentore
erhalten. Daraufhin habe der in die Manipulation eingeweihte C. für D. und ande-
re Personen über den Wettvermittler H. Ltd. bei den asiatischen Wettanbieterfir-
men I., L. und M. zehn Wetten für insgesamt EUR 84'892.-- auf das Verlieren
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des FC Gossau abgeschlossen. B., G. und F. hätten während des Spiels im Sin-
ne der obigen Absprache agiert. Jedoch habe das Spiel nicht den gewünschten
Verlauf genommen und unentschieden (2:2) geendet, so dass der beabsichtigte
Wetterfolg nicht eingetreten sei. Beim Gelingen der Wette hätten A. und die an
der Manipulation des Spiels beteiligten Spieler ein Entgelt von EUR 20'000.-- er-
halten, wovon sie einen anteilsmässigen Betrag erhalten hätten.
c) Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug
aa) Am 24. Mai 2009 habe sich D. in einem Restaurant in Gossau mit A. und F.
getroffen und mit ihnen gegen Entgelt die Manipulation des Fussballspiels
FC Gossau - FC Locarno vom gleichen Tag vereinbart. Gemäss der Vereinba-
rung sollte der FC Gossau das Spiel verlieren und dabei in der zweiten Halbzeit
mindestens 2 Tore kassieren. Daraufhin habe D. zusammen mit anderen Perso-
nen im Rahmen von 3 Kombinationswetten, die durch Wettvermittler bei der auf
Malta registrierten Wettanbieterfirma N. über das Internet abgeschlossen worden
seien, EUR 10'000.-- auf das Verlieren des FC Gossau gewettet. A. habe als
Torhüter des FC Gossau gemäss der Vereinbarung dafür gesorgt, dass der FC
Locarno Tore schiessen konnte. Die Wetten hätten sich gemäss dem Spielver-
lauf und dem Endresultat von 4:0 zu Gunsten des FC Locarno, bei einem Halb-
zeitstand von 2:0, als erfolgreich herausgestellt. Infolgedessen habe N. Wettge-
winne von EUR 19'992.50 zu Gunsten der manipulierenden Tätergruppierung
ausgezahlt. In der Folge hätten A. und F. Fr. 20'000.-- erhalten, wovon A. ca.
Fr. 12'000.-- für sich behalten und den Rest F. ausgezahlt habe.
bb) In der Vorwoche des Spiels FC Servette - FC Gossau vom 30. Mai 2009 ha-
be D. mit A., F. und G. gegen Entgelt die Manipulation des genannten Spiels da-
hingehend vereinbart, dass der FC Gossau mit einer Differenz von zwei Toren
verlieren sollte. Am Spieltag habe D. zusammen mit anderen Personen bei den
asiatischen Wettanbieterfirmen I. und L. im Rahmen von acht Wetten insgesamt
EUR 59'090.45 und bei einer weiteren asiatischen Wettanbieterfirma namens O.
EUR 30'000.-- auf das Verlieren des FC Gossau gewettet. Die Wetten seien da-
bei durch Wettvermittler über das Internet abgeschlossen worden. Sie hätten
sich gemäss dem Spielverlauf und dem Endresultat von 4:0 zu Gunsten des FC
Servette als erfolgreich herausgestellt. Infolgedessen hätten I. und L. EUR
49'285.25 und O. EUR 22'500.-- zu Gunsten der manipulierenden Tätergruppie-
rung ausgezahlt. A. soll die Manipulation des genannten Fussballspiels und der
entsprechenden Wetten dadurch gefördert haben, dass er als Vermittler der Tä-
tergruppierung dafür bemüht gewesen sei, dass sein Mitspieler F. die Beteiligung
an der Manipulation zugesagt habe, und er selber als Torhüter des FC Gossau
gemäss der Vereinbarung dafür gesorgt habe, dass der FC Servette mit mindes-
tens 2 Toren Unterschied gewinnen konnte. Nach erfolgter Manipulation habe D.