Entscheid vom 11. Dezember 2007
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Andreas Seitz
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Carlo
Bulletti, Staatsanwalt des Bundes, Postfach,
3003 Bern,
gegen
- A., erbeten verteidigt durch Avv. Diego Oliati,
- B., amtlich verteidigt durch Avv. Maurizio Zap-
pa,
- C., amtlich verteidigt durch Avv. Fabio Creaz-
zo,
Gegenstand
Gehilfenschaft zu Betrug
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2007.8
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Anträge der Bundesanwaltschaft:
A. A.
- A. sei wegen Gehilfenschaft zu Betrug schuldig zu sprechen (Art. 25 und 146 StGB).
- Er sei in Anwendung von Art. 25, 27, 34, 36, 42, 44, 47, 48 und 51 StGB zu einer
bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu verurteilen.
- Es seien ihm 2 % der Kosten gemäss beiliegender Kostenliste aufzuerlegen.
B. B.
- B. sei wegen Gehilfenschaft zu Betrug schuldig zu sprechen (Art. 25 und 146 StGB).
- Er sei in Anwendung von Art. 25, 27, 34, 36, 42, 44, 47, 48 und 51 StGB zu einer
bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu verurteilen.
- Es seien ihm 2 % der Kosten gemäss beiliegender Kostenliste aufzuerlegen.
C. C.
- C. sei wegen Gehilfenschaft zu Betrug schuldig zu sprechen (Art. 25 und 146 StGB).
- Er sei in Anwendung von Art. 25, 27, 34, 36, 42, 44, 47, 48 und 51 StGB zu einer
bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu verurteilen.
- Es seien ihm 2 % der Kosten gemäss beiliegender Kostenliste aufzuerlegen.
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Anträge der Verteidigung:
Anträge der Verteidigung von A.:
- A. sei vom Vorwurf des Betruges frei zu sprechen.
- Es sei Ersatz von Honorar und Auslagen der Verteidigung in der Höhe von insgesamt
Fr. 34'255.50 zu leisten.
Anträge der Verteidigung von B.:
- B. sei vom Vorwurf des Betruges frei zu sprechen.
- Allfällige Schadenersatzforderungen von Dritten seien abzuweisen.
- B. sei Ersatz zu leisten für die ungerechtfertigt ausgestandene Untersuchungshaft.
- Es sei Ersatz von Honorar und Auslagen der Verteidigung in der Höhe von insge-
samt Fr. 10'900.– zu leisten.
Anträge der Verteidigung von C.:
- C. sei von jeder Schuld frei zu sprechen.
- Ersatz von Honorar und Auslagen der Verteidigung in der Höhe von insgesamt
Fr. 14'000.– zu Lasten der Eidgenossenschaft.
Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) verfügt über ein
Immobilien-Portefeuille im Wert von rund 3 Milliarden Franken. Ab dem Jahre 2000
setzte sie sich zum Ziel, die internen Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten im Im-
mobilienwesen neu zu definieren, das Immobilien-Anlage-Portefeuille aktiver zu be-
wirtschaften und suboptimale Immobilien zu verkaufen. Sie engagierte im Jahre
2002 D. als Verantwortlichen für die Erarbeitung einer neuen Immobilienstrategie. Im
Jahre 2003 wurde D. zudem zum Bereichsleiter Immobilien innerhalb der Finanzab-
teilung ernannt. In dieser Funktion beantragte er unter anderem im Immobilien-
Anlageausschuss den Kauf oder Verkauf von Liegenschaften. Im Zuge des Devesti-
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tionsprozesses im Immobilienbereich kam es zum Verkauf von diversen SUVA-
Liegenschaften. Wegen Verdachts auf Unregelmässigkeiten bildete der Verkauf von
acht Immobilien, welche mehrheitlich im Kanton Tessin liegen, schliesslich Anlass zu
Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen mehrere SUVA-Angestellte und weitere
Beteiligte (vgl. nachfolgend B.; cl. 1 pag. 1.4 ff.). Die Liegenschaften wurden allesamt
von E. oder von ganz oder teilweise von ihm beherrschten Gesellschaften erworben.
Nachdem E. im Rahmen des Liegenschaftserwerbs – wie die Anklage behauptete –
fiktive Vermittlerverträge der Angeklagten A., B. und C. vorgewiesen hatte, bezog er
mehrmals Geldbeträge ab Konten von Firmen, an denen er beteiligt war und welche
durch Bankkredite gespiesen worden waren. Diese Geldbeträge dienten nicht dem
Liegenschaftserwerb.
B. Am 3. Oktober 2005 eröffnete die Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit den
obgenannten Immobilienverkäufen ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren ge-
gen D. und Unbekannt. Gleichzeitig vereinigte sie dieses mit dem bislang von den
Strafverfolgungsorganen des Kantons Tessin unter der Verfahrensnummer
2005/7028 geführten Verfahren gegen E., A., B., C. und andere (cl. 1 pag. 1.1 ff.).
Den Beschuldigten wurde Betrug, Urkundenfälschung, Anstiftung zu ungetreuer
Amtsführung und Bestechung schweizerischer Amtsträger sowie Gehilfenschaft
hierzu vorgeworfen - alles begangen im Zusammenhang mit Liegenschaftsverkäufen
der SUVA.
C. Mit Schreiben vom 16. Januar 2006 beantragte die Bundesanwaltschaft unter ande-
rem die Eröffnung der Voruntersuchung gegen A., B. und C. wegen Verdachts auf
Betrug, Urkundenfälschung, Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung und Bestechung
schweizerischer Amtsträger (cl. 1 pag. 1.22), worauf das Eidg. Untersuchungsrich-
teramt am 18. Januar 2006 die Voruntersuchung eröffnete (cl. 1 pag. 1.32).
D. Am 28. Dezember 2006 legte der Eidg. Untersuchungsrichter den Schlussbericht vor
und stellte der Bundesanwaltschaft Antrag auf Erhebung der Anklage gegen A., B.,
C. und weitere Beschuldigte (cl. 40 pag. 24.15.84).
E. Die Bundesanwaltschaft erhob am 30. April 2007 beim Bundesstrafgericht Anklage
gegen E., A., B., C. und andere, wobei A., B. sowie C. wegen Gehilfenschaft zu Be-
trug angeklagt wurden.
F. Das Bundesstrafgericht verfügte am 5. Juli 2007 die Trennung des Verfahrens in drei
selbstständige Prozesse. Über die Anklage gegen D., E. und weitere Angeklagte war
in den Verfahren SK.2007.6 sowie SK.2007.9 zu entscheiden. Die A., B. und C. vor-
geworfenen Delikte werden im vorliegenden Verfahren unter der Verfahrensnummer
SK.2007.8 beurteilt.
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5 -
G. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts fand am
- Dezember 2007 am Sitz des Gerichtes statt. Jene gegen E., D. und andere
(SK.2007.6 und SK.2007.9) hatten bereits zuvor stattgefunden.
Der Einzelrichter erwägt:
- Prozessuales
1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Bundesanwalt-
schaft wirft den Angeklagten Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 und
Art. 25 aStGB vor, wobei die Haupttat von E. und D. begangen worden sei.
1.1.1 Zufolge Art. 343 Abs. 1 StGB obliegt die Verfolgung der Gehilfen derjenigen Be-
hörde, welche für die Beurteilung des Haupttäters zuständig ist. Diese Norm zur
örtlichen Zuständigkeit gilt auch bei der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit
zwischen Bund und Kantonen. D. ist ausser wegen Betrugs auch wegen unge-
treuer Amtsführung (Art. 314 StGB), Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB)
und passiver Bestechung (Art. 322
quater
StGB) angeklagt. Die Beurteilung dieser
Delikte untersteht der Bundesgerichtsbarkeit, wenn sie von einem Behördenmit-
glied oder Beamten des Bundes verübt wurden (Art. 336 Abs. 1 lit. g StGB;
Art. 26 lit. a SGG [Strafgerichtsgesetz; SR 173.71]). Daher ist das Bundesstraf-
gericht für die Beurteilung der den Angeklagten zur Last gelegten Gehilfenschaft
zu Betrug zuständig, sofern D. als Haupttäter Beamteneigenschaft zukommt.
1.1.2 Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung
und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden
oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege ange-
stellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen übernehmen (Art. 110
Abs. 3 StGB). Der strafrechtliche Behördenbegriff knüpft in erster Linie an die
Funktion des im Dienste der Öffentlichkeit Arbeitenden an (TRECHSEL, Kurz-
kommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 110 aStGB N. 11 f.; OBERHOLZER, Basler
Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, N 7 zu Art. 110 Abs. 3 StGB). Beamter ist des-
halb auch, wer für das öffentliche Gemeinwesen amtliche Funktionen ausübt,
ohne dass er dazu in einem Dienstverhältnis steht (BGE 121 IV 216 E. 3a
S. 220). Entscheidend kann allein sein, dass die übertragene Funktion amtlicher
Natur ist, d.h. zur Erfüllung einer dem Gemeinwesen obliegenden öffentlichrecht-
lichen Aufgabe übertragen wurde (BGE 70 IV 212 E. II./1 S. 219).
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6 -
Die SUVA ist eine selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes und un-
tersteht der Oberaufsicht des Bundes, welche durch den Bundesrat ausgeübt
wird (Art. 61 UVG [Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversiche-
rung; SR 832.20] und Art. 76 ATSG [Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; SR 830.1]). Sie stellt einen
organisatorisch ausgegliederten Bereich der Bundesverwaltung dar, welcher zur
Exekutive gehört und seine Aufgaben teilweise mit hoheitlichen Mitteln erfüllt
(VPB 54.36 S. 4 und 12). Die SUVA ist gesetzlich verpflichtet, zur Sicherung ih-
rer langfristigen finanziellen Verpflichtungen aus Unfällen (Heilungskosten, Tag-
gelder, Renten) Rückstellungen zu bilden. Das Rentendeckungskapital muss un-
ter Berücksichtigung der Risiken möglichst gewinnbringend angelegt werden
(Bericht des EDI [BAG] zur Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt gemäss
Auftrag des Bundesrates vom 19. Oktober 2005 S. 10). Der SUVA steht in ihrem
öffentlichen Aufgabenbereich der obligatorischen Unfallversicherung zwar nur
ein Teilmonopol zu. Der Unfallversicherungsbereich ist dessen ungeachtet eine
öffentlichrechtlich geregelte Sozialversicherung, weshalb die SUVA insoweit öf-
fentliche Aufgaben wahrnimmt. Dazu zählen auch ihre Tätigkeiten, die der ge-
setzlich vorgeschriebenen Sicherung des Rentendeckungskapitals dienen. Das
gilt insbesondere für die Kapitalanlage in Liegenschaften und alle untrennbar
damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Im Lichte dieser Erwägungen nehmen
auch die für das Immobilienmanagement verantwortlichen Angestellten der SU-
VA öffentliche Funktionen wahr und sind demnach als Beamte im Sinne von
Art. 110 Abs. 3 StGB zu qualifizieren. D. war als Bereichsleiter Immobilien der
Finanzabteilung in führender Positionen im Immobilienbereich der SUVA tätig
(cl. 39 pag. 24.14.325; cl. 21 pag. 13.2.3). Seine mit dem Immobilienmanage-
ment zusammenhängenden Tätigkeiten sind nach dem Gesagten als öffentliche
Aufgaben zu qualifizieren, weshalb er vom funktionellen Beamtenbegriff erfasst
wird und als Beamter im Rechtssinne zu betrachten ist.
Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Beurtei-
lung der den Angeklagten vorgeworfenen Gehilfenschaft zum Betrug gegeben.
Die Beurteilung durch den Einzelrichter erfolgt im Einverständnis der Parteien
(cl. 90 pag. 90.160.3) gestützt auf Art. 27 Abs. 1 lit. a SGG.
1.2 Der Anklagegrundsatz bestimmt, dass die Anklageschrift die dem Angeklagten
zur Last gelegten strafbaren Handlungen in ihrem Sachverhalt so präzise zu um-
schreiben hat, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genü-
gend konkretisiert sind (Entscheid des Bundesgerichts 6P.122/2004 vom 8. März
2004 E. 4.1; BGE 120 IV 348 E. 2b S. 353 f.). Wie nachfolgend (E. 2) zu zeigen
sein wird, sind die Angeklagten hinsichtlich des Vorwurfs der Gehilfenschaft zum
Betrug zum Nachteil der Banken aus materiellen Gründen freizusprechen, wes-
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halb offen bleiben kann, ob die Anklageschrift in allen Punkten den Anforderun-
gen von Art. 126 BStP entsprochen hätte oder zurückzuweisen gewesen wäre.
- Gehilfenschaft zu Betrug
2.1 Wegen Betrugs wird nach Art. 146 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrü-
ckung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt
und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich oder ei-
nen andern am Vermögen schädigt. Bis Ende 2006 lautete die Strafdrohung auf
Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis. Die übrigen Tatbestandselemente
sind durch die jüngste Revision des Strafrechts nicht verändert worden.
Der objektive Tatbestand des Betrugs erfordert zunächst eine arglistige Täu-
schung. Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter
ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder
Kniffe bedient. Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn
deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zu-
mutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der mögli-
chen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die
Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses
unterlassen werde (BGE 128 IV 18 E. 3a S. 20 f.; 126 IV 165 E. 2a S. 171 f., je
mit Hinweisen). Die arglistige Täuschung muss sodann einen Irrtum bewirken,
gestützt worauf der Irrende eine Vermögensverfügung trifft, die zu einem Vermö-
gensschaden bei ihm oder einem Dritten führt (statt vieler ARZT, Basler Kommen-
tar, 2. Aufl., Basel 2007, N 72 ff. zu Art. 146 StGB). Zum subjektiven Tatbestand
gehört Vorsatz, der sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale und den sie
verbindenden Kausalzusammenhang beziehen muss. Weiter verlangt der Tatbe-
stand die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung (REHBERG/SCHMID/DONATSCH,
Strafrecht III, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 200 f. mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft den Haupttätern E. und D. vor, sie hätten im Som-
mer 2004 die kreditgebende Bank F. sowie im Winter 2004/05 die Bank G. arglis-
tig getäuscht. Hierzu habe E. fiktive Vermittlungsverträge, Provisionsrechnungen
und -quittungen der Gehilfen A., B. und C. vorgewiesen und dadurch die Banken
zur Gewährung von höheren Hypothekardarlehen bestimmt. Die Vermittlungsver-
träge und -quittungen seien teilweise unter Mitwirkung von D. und H. entstanden.
-
8 -
2.2.2 Die Bank F. finanzierte den Kauf der SUVA-Liegenschaften „Paradiso“ und „Vi-
ganello“ durch die I. SA, deren Alleinaktionär E. war (cl. 21 pag. 13.1.58). Den
entsprechenden Hypothekar- und Kaufverträgen ist zu entnehmen, dass für den
Erwerb von „Paradiso“ ein Kredit über Fr. 6'000'000.– bei einem Kaufpreis von
Fr. 4'900’000.– (cl. 41 pag. 7.21.1.1.2.60 ff.; pag. 7.21.1.1.2.29 ff.) und für den
Erwerb von „Viganello“ ein solcher über Fr. 14'000’000.– bei einem Kaufpreis von
Fr. 12'000’000.– gesprochen worden war (cl. 41 pag. 7.21.1.1.6.48 ff.;
pag. 7.21.1.1.6.23 ff.). J. war als Mitglied der Generaldirektion der Bank F. für die
Kreditverhandlungen mit der I. SA zuständig und stellte den entsprechenden An-
trag an den für die Kreditvergabe verantwortlichen Verwaltungsratsausschuss
der Bank (cl. 89 pag. 89.910.139). Er hielt in einer vom 27. Mai 2004 – und damit
vor dem Verkauf der Liegenschaften – datierten Aktennotiz fest, der Wert von
„Paradiso“ würde bankintern auf Fr. 7'990’000.– (cl. 41 pag. 7.21.1.1.4.12) und
jener von „Viganello“ auf Fr. 18'250’000.– geschätzt (cl. 41 pag. 7.21.1.1.5.3 f.).
Der Gerichtsexperte K. schätzte die beiden Liegenschaften auf Fr. 7'300'000.–
sowie auf Fr. 18'000’000.– (cl. 18 pag. 10.242). Beide Hypotheken waren durch
Grundpfandverschreibungen im ersten Rang gesichert worden (cl. 41
pag. 7.21.1.1.5.7; pag. 7.21.1.1.2.56). J. bestätigte diese Angaben anlässlich
seiner Einvernahme als Zeuge durch das Bundesstrafgericht und gab zu Proto-
koll, die interne Verkehrswertschätzung der beiden Liegenschaften habe nicht die
einzige Grundlage für die Gewährung der Kredite gebildet. Ebenso seien die
Vermögenslage von E. und die Mietzinseinnahmen der Objekte bei der Kredit-
vergabe berücksichtigt worden (cl. 89 pag. 89.910.140 f.). Bankintern wurde das
Nettovermögen von E. auf Fr. 16'900'000.– geschätzt (cl. 41 pag. 7.21.1.1.5.2).
Die Höhe der beiden Kredite ist gemäss J. primär vom Wert der bankeigenen
Schätzung bestimmt gewesen und nicht vom Verwendungszweck des Geldes
(cl. 89 pag. 89.910.141). Damit ist erstellt, dass die Bank F. bereits im Zeitpunkt
der Kreditgewährung annahm, der Wert der Liegenschaften übersteige die Höhe
der zu gewährenden Hypothekarkredite. Der Kreditentscheid basierte einzig auf
der erstklassigen Sicherheit in Form eines Grundpfandes im ersten Rang sowie
der Bonität von E. als Schuldner. Die Vermittlungsverträge zwischen der I. SA
und dem Angeklagten C. hingegen waren für die beiden Kreditgewährungen
nicht kausal.
Die Bank F. überwies in der Folge die Kreditsumme auf die beiden Geschäfts-
konten (Konto-Nr. 1 und Nr. 2) der I. SA, welche alsdann frei über das Geld ver-
fügen konnte (cl. 25 pag. 14.1.2.5.32; cl. 41 pag. 7.21.1.1.2.60). Erst als das
Geld im Besitz der I. SA war, hat E. verschiedentlich grössere Geldbeträge von
den Geschäftskonten abgehoben (cl. 23 pag. 14.1.1.4.13 ff.; cl. 25 pag.
14.1.2.4.14 ff.) und unter anderem für die Ausrichtung der „Provisionszahlungen“
verwendet. Die Vermittlungsverträge dienten E. einzig dazu, die sehr hohen Bar-
geldbezüge als gerechtfertigt hinzustellen, ohne damit aber den Kreditentscheid
-
9 -
der Bank in irgendeiner Art und Weise zu beeinflussen. Nach dem Gesagten
fehlt eine Kausalität zwischen einer Täuschung durch die unwahren Vermitt-
lungsverträge und der Vermögensdisposition der Bank. Bei diesem Ergebnis
kann die Frage, ob der Bank überhaupt ein Schaden entstanden sei, offen ge-
lassen werden. E. und D. sind infolge dessen in Bezug auf den Betrugsvorwurf
betreffend die Bank F. im abgetrennten Verfahren SK.2007.6 freigesprochen
worden.
2.2.3 Die L. AG, an welcher E. und D. zu je 50 % beteiligt waren (cl. 21 pag. 13.2.70;
pag. 13.2.118; pag. 13.1.75; cl. 3 pag. 5.1.166 ff.), erwarb die SUVA-
Liegenschaften „Casteldavesco“, „Kriens“ und „Herzogenbuchsee“ mit Krediten
der Bank G.. Sie erhielt von dieser eine im ersten Rang grundpfandgesicherte
Festhypothek über Fr. 24'000'000.– zwecks Finanzierung des Kaufs der Liegen-
schaft „Casteldavesco“ (cl. 50 pag. 7.21.3.1.2.36), welche sie anschliessend zu
einem Preis von Fr. 18'450’000.– erworben hat (cl. 28 pag. 14.1.5.7.76). Die mit
- Oktober 2004 datierte bankinterne Schätzung beziffert den Verkehrswert der
Liegenschaft „Casteldavesco“ auf Fr. 33'105’000.– (cl. 50 pag. 7.21.3.1.4.6 f.),
der Gerichtsexperte K. schätzte ihn auf Fr. 27'500’000.– (cl. 18 pag. 10.242). Der
Kaufpreis der Liegenschaft „Kriens“ betrug Fr. 4'500’000.– (cl. 29
pag. 14.1.6.7.28). Die bankinterne Schätzung bezifferte deren Verkehrswert am
- Februar 2005 auf Fr. 8'500’000.– (cl. 50 pag. 7.21.3.1.8.4), der Gerichtsex-
perte K. schätzte ihn auf Fr. 7'300’000.– (cl. 18 pag. 10.242). Zur Finanzierung
des Kaufs wurden einerseits Fr. 2'000’000.– von dem für „Casteldavesco“ ge-
währten Kredit herangezogen (cl. 50 pag. 7.21.3.1.6.33). Andererseits gewährte
die Bank G. am 22. Februar 2005 eine weitere im ersten Rang gesicherte Fest-
hypothek in der Höhe von Fr. 2'000’000.– (cl. 50 pag. 7.21.3.1.6.34). Am 6. Mai
2005 erwarb die L. AG die Liegenschaft „Herzogenbuchsee“ für Fr. 4'600'000.–
(cl. 50 pag. 7.21.3.1.10.6). Die Bank schätzte deren Verkehrswert am 2. Mai
2005 auf Fr. 6'365’000.– (cl. 50 pag. 7.21.3.1.12.4). Der Gerichtsexperte K. bezif-
ferte den Verkehrswert mit Fr. 5'500'000.– (cl. 18 pag. 10.242). Zwecks Finanzie-
rung des Erwerbs der Liegenschaft gewährte die Bank eine im ersten Rang gesi-
cherte Festhypothek von Fr. 4'000’000.– (cl. 50 pag. 7.21.3.1.10.24).
Die Kreditverhandlungen bezüglich aller drei Liegenschaften wurden von E. für
die L. AG und von M. seitens der Bank G. geführt. M. führte die Verhandlungen
mit interner Genehmigung der Generaldirektion der Bank G. (cl. 89 pag.
89.910.133). In der Hauptverhandlung als Zeuge befragt, begründete er die Mo-
tivation für die Kreditgewährung und die bewusste Überfinanzierung der Liegen-
schaft „Casteldavesco“ damit, dass die Festhypothek neben der Finanzierung
der Liegenschaft im Hinblick auf weitere Immobilienkäufe gewährt worden sei.
Ferner habe die Bank E. als neuen Kunden für das private-banking gewinnen
wollen (cl. 89 pag. 89.910.133). Des Weiteren habe er gewusst, dass E. über ein
-
10 -
grosses Immobilienvermögen und ein Einkommen von schätzungsweise
Fr. 2’000’000.– verfüge (cl. 89 pag. 89.910.136). Vor der Kreditvergabe habe ein
Experte der Bank die Liegenschaft Casteldavesco auf Fr. 32'000’000.– ge-
schätzt. Bei einem solchen Wert sei die Hypothek finanzierbar gewesen, zumal
sie im ersten Rang grundpfandgesichert gewesen sei (cl. 89 pag. 89.910.134).
Als die Hypothek gewährt worden sei, habe er nichts von allfälligen Provisions-
zahlungen gewusst (cl. 89 pag. 89.910.135). Daraus ergibt sich, dass für die
Bank G. einzig die guten Sicherheiten sowie die Aussicht, E. als Privatkunden zu
gewinnen, für die Kreditvergabe entscheidend waren, keinesfalls jedoch die
Vermittlungsverträge zwischen der L. AG und den Angeklagten A. bzw. B. sowie
die entsprechenden Quittungen, an deren Redaktion und Versand auch H. mit-
gewirkt hatte (cl. 22 pag. 13.6.5). Die in der Anklageschrift behauptete Täu-
schung der Bank liegt auch in diesem Fall nicht vor.
Im Übrigen wurden die Kreditbeträge den auf die jeweilige Liegenschaft lauten-
den Kontokorrentkonten der L. AG (Konto-Nr. 3; Nr. 4; Nr. 5) gutgeschrieben
(cl. 50 pag. 7.21.3.1.3.27; pag. 7.21.3.1.7.16; pag. 7.21.3.1.11.001/A), worauf E.
darüber verfügen konnte. So bezog er am 2. Dezember 2004 den Barbetrag von
Fr. 922’500.– von dem auf die Liegenschaft „Casteldavesco“ lautenden Konto-
korrentkonto (cl. 50 pag.7.21.3.1.3.27; cl. 51 pag. 7.21.3.2.2.7 f.), um ihn an-
schliessend unter sich selbst, D., H. und A. aufzuteilen (cl. 21 pag. 13.1.60).
Auch das Vermittlungshonorar betreffend die Liegenschaften „Kriens“ und „Her-
zogenbuchsee“ wurde zwischen E. und B. aufgeteilt (E. 2.2.4). Die Vermittlungs-
verträge und entsprechenden Quittungen dienten E. einzig dazu, die hohen
Geldbezüge gegenüber der Bank als gerechtfertigt darzustellen. Sie hatten kei-
nerlei Einfluss auf die Kreditvergabe der Bank. Nach dem Gesagten fehlt es
auch hier am objektiven Tatbestandsmerkmal einer Täuschungshandlung im
Hinblick auf die Vermögensdisposition durch die Bank. Bei diesem Ergebnis
kann die Frage, ob der Bank überhaupt ein Schaden entstanden sei, offen ge-
lassen werden. E. und D. sind nach dem Gesagten im abgetrennten Verfahren
SK.2007.6 vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Bank G. freigesprochen
worden.
2.2.4 Der Angeklagte A. unterzeichnete einen Vermittlungsvertrag betreffend die Lie-
genschaft „Casteldavesco“ (cl. 28 pag. 14.1.5.4.10 f.) sowie die entsprechende
Rechnung, wonach die Vermittlungsprovision von Fr. 922’500.– geschuldet und
in bar an ihn auszubezahlen sei. Ferner signierte er eine korrespondierende Quit-
tung, welche den Erhalt des Geldes belegt (cl. 28 pag. 14.1.5.4.15 ff.). Er gab zu
Protokoll, von E. allein für das Ausstellen der Rechnung Fr. 30’000.– erhalten,
ohne eine Vermittlungstätigkeit entfaltet zu haben. Den Gesamtbetrag habe er
nie „gesehen“. Seinen „Lohn“ habe er nicht zurückerstattet (cl. 90 pag.
90.910.11; cl. 89 pag. 89.910.152).
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Der Angeklagte B. unterzeichnete Vermittlungsverträge mit korrespondierenden
Rechnungen und Quittungen für die Liegenschaften „Kriens“ (cl. 29 pag.
14.1.6.4.6 ff.) und „Herzogenbuchsee“ (cl. 30 pag. 14.1.7.4.1 ff.). Auch diesen
Verträgen lag weder eine Vermittlertätigkeit noch ein Vermittlungswille zu Grun-
de. Der Angeklagte gab zu Protokoll, das Vermittlungshonorar sei auf sein Konto
einbezahlt worden. Er habe es anschliessend abzüglich seines Anteils von
Fr. 40’000.– an E. weitergeleitet. Seinen Anteil habe er nie zurückerstattet (cl. 90
pag. 90.910.16; cl. 89 pag. 89.910.155).
Bezüglich der Liegenschaften „Paradiso“ und „Viganello“ war es der Angeklagte
C., der simulierte Vermittlungsverträge mit den entsprechenden Rechnungen
sowie Quittungen für erhaltenes Vermittlungshonorar unterzeichnete (cl. 23
pag. 14.1.1.4.2 ff.; cl. 25 pag. 14.1.2.4.1 ff.). In der Hauptverhandlung gab er zu
Protokoll, von E. hierfür Fr. 50’000.– bis Fr. 60’000.– erhalten zu haben, welche
er nie zurückerstattet habe (cl. 90 pag. 90.910.21; cl. 89 pag. 89.910.159).
2.2.5 Die Strafbarkeit der Beihilfe setzt eine tatbestandsmässige und rechtswidrige
Haupttat voraus (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Zürich 2006, S. 158; FORSTER,
Basler Kommentar, N 17 zu Art. 25 StGB). Straflos bleibt demnach die Teilnah-
me an einem Verhalten, das sich als nicht tatbestandsmässig erweist (DO-
NATSCH/TAG, a.a.O., S. 186). Die Haupttäter sind im abgetrennten Verfahren
SK.2007.6 vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Bank F. sowie der Bank
G. freigesprochen worden (E. 2.2.2; 2.2.3). Nach dem Gesagten sind auch die
der Gehilfenschaft hierzu Angeklagten A., B. und C. freizusprechen.
2.2.6 Aufgrund der mangelnden Kausalität zwischen dem Handeln der Angeklagten
und dem Handeln der Banken fällt nicht nur ein Betrug, sondern auch ein Be-
trugsversuch, und somit auch Gehilfenschaft dazu, ausser Betracht.
- Kosten
3.1
3.1.1 Der freigesprochene Angeklagte kann zur Tragung der Kosten verurteilt werden,
wenn er die Einleitung der Untersuchung durch schuldhaftes Benehmen verur-
sacht hat (Art. 173 Abs. 2 BStP). Ein solches liegt beispielsweise vor, wenn er in
zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene
Verhaltensnorm klar verstossen hat (BGE 116 Ia 162, E. 2d S. 171). Es handelt
sich hierbei um eine den Grundsätzen des Zivilrechts angenäherte Haftung für
ein widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten. Die Kostenfolge ist nur in dem
Umfange erlaubt, als zwischen dem ausserstrafrechtlichen Verhalten und den
staatlichen Auslagen ein Kausalzusammenhang besteht, wenn also das Verhal-
-
12 -
ten des Angeklagten adäquate Ursache für die Einleitung (oder Erschwerung)
des Strafverfahrens war (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Straf-
prozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 108 N 20 und N 23).
3.1.2 Die drei Angeklagten haben jeweils Vermittlungsverträge und entsprechende
Honorarrechnungen unterzeichnet, welche eine erfolgreiche Vermittlung ver-
schiedener SUVA-Liegenschaften als Kaufobjekt belegen sollten (cl. 23
pag. 14.1.1.4.1 f.; cl. 25 pag. 14.1.2.4.1 f.; cl. 28 pag. 14.1.5.4.9 ff.; cl. 30
pag. 14.1.7.4.2 f.). Sie wurden nach eigenen Aussagen von E. angehalten, die
Verträge und Rechnungen zu unterzeichnen, wobei sie als Gegenleistung von
ihm grössere Geldbeträge erhielten. Den vertragsgemäss geschuldeten Mäkler-
lohn erhielten sie nicht ausbezahlt, oder sie gaben ihn abzüglich ihres „Anteils“
an die Auftraggeberin zurück. Als Motiv für ihr Handeln führten sie Geldnot an
(cl. 89 pag. 89.910.151; pag. 89.910.154 f.; pag. 89.910.158 f.; cl. 90
pag. 90.910.11; pag. 90.910.16; pag. 90.910.21).
3.1.3 Die Angeklagten haben demnach gegen Bezahlung simulierte Vermittlungsver-
träge unterzeichnet. Auch wenn ihnen damit allein noch kein Wissen über den
tatsächlichen Verwendungszweck der Vermittlungsverträge nachgewiesen wird,
war es für sie klar ersichtlich, in ihrem Handeln Dritte bei höchstwahrscheinlich
deliktischen Handlungen zu unterstützen. Die Handlungen der Angeklagten hin-
terliessen objektiv den Eindruck der Gehilfenschaft zu Betrug (Art. 25 aStGB
i.V.m. Art. 146 StGB) und waren kausal für die Eröffnung des entsprechenden
Strafverfahrens durch den Kanton Tessin und die Bundesanwaltschaft. Im Lichte
der eingangs dargestellten Praxis rechtfertigt sich folglich die Kostenauflage trotz
Freispruchs.
3.2 Die Kosten bestehen aus den Kosten des Strafverfahrens einschliesslich derjeni-
gen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhe-
bung und –vertretung (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP und Art. 246 BStP).
3.2.1 Die Berechnung der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei
und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren
und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über
die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Diese gibt für die einzel-
nen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4). Bei der Festlegung
der Gebühren sind die Bedeutung des Falls, die betroffenen finanziellen Interes-
sen sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1).
Die Bundesanwaltschaft macht ein Gebührentotal für das Ermittlungsverfahren
von Fr. 50'000.–, für die Voruntersuchung von Fr. 30'000.– und für die Anklage-
vertretung von Fr. 30'000.– geltend (cl. 90 pag. 90.710.2).
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13 -
Ferner beantragt die Bundesanwaltschaft, den Angeklagten sei jeweils ein Anteil
von 2 % der angefallenen Gesamtkosten (Total der Teilverfahren SK.2007.6,
SK.2007.8 und SK.2007.9) aufzuerlegen (cl. 90 pag. 90.710.1).
Bei der Festlegung des Kostenanteils gilt es, den Tatbeitrag jedes Angeklagten
im Kontext des Gesamtverfahrens in Sachen Liegenschaftsverkäufe der SUVA
zu würdigen. Es ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ursprünglich gegen
10 Personen Anklage erhoben worden ist. In Anbetracht der Tatsache, dass den
Angeklagten lediglich Gehilfenschaft zu einem Delikt zur Last gelegt wurde, wel-
ches zudem nur einige der von der Anklageschrift erfassten Liegenschaftsge-
schäfte betrifft, ist ein Kostenanteil von je 2 % der Gesamtkosten (entspricht
Fr. 2’200.– pro Angeklagten) dem Tatbeitrag der Angeklagten angemessen.
3.2.2 Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren bemisst sich nach dem Reglement
vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht
(SR 173.711.32). Für das einzelrichterliche Verfahren vor Bundesstrafgericht
sieht dieses Reglement einen Gebührenrahmen von Fr. 1'000.– bis Fr. 20'000.–
vor. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt. Hiervon ist jedem Ange-
klagten ein Drittel bzw. Fr. 600.– zuzuordnen.
3.2.3 Die Auslagen sind so festzulegen, wie sie bezüglich der einzelnen Angeklagten
anfielen. Die von der Anklagebehörde geltend gemachten Gesamtauslagen
(cl. 90 pag. 90.710.1 f.; cl. 89 pag. 89.720.2 ff.) umfassen die Kosten für das
Gutachten der Reflecta AG (Fr. 47'421.–), Übersetzungskosten (Fr. 425.–), Kos-
ten für die Untersuchungshaft von D. (Fr. 15'361.20), Kosten für Dienstleistungen
der Securitas während den Einvernahmen (Fr. 1'502.85) sowie Auslagen für
Zeugengeld (Fr. 150.–).
Die Kosten der Übersetzung sind vollumfänglich und endgültig vom Staat zu tra-
gen (Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK; BGE 127 I 141 E. 3a S. 142). Dies gilt auf allen
Stufen und bei allen Schritten des Verfahrens (BGE 106 Ia 214 E. 4b S. 217).
Der Zweck der jeweiligen Übersetzung ist nicht massgebend.
Die Anklagebehörde verlangt die anteilmässige Auflage der Untersuchungs-
haftskosten D.s zu Lasten sämtlicher Angeklagten (cl. 89 pag. 89.720.2). Diesem
Antrag kann nicht gefolgt werden, da jeder Verurteilte nur die ihn betreffenden
Untersuchungshaftskosten zu tragen hat.
Von den verbleibenden Gesamtauslagen sind den Angeklagten ein ihrem Tatbei-
trag angemessener Teil von je 2 % zuzuordnen, was jeweils einem Betrag von
Fr. 338.80 für die Auslagen der Bundesanwaltschaft und von Fr. 958.40 für die
Auslagen des Eidg. Untersuchungsrichteramts entspricht.
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14 -
3.3 Von der Auflage der gesamten Kosten kann gemäss Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP
aus besonderen Gründen abgewichen werden. Eine Kostenreduktion ist gemäss
BGE 133 IV 187 E. 6.3 S. 197 denkbar für den Fall, dass bestimmte Gründe vor-
liegen, die eine ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung des Täters erkennen
lassen und eine Reduktion für eine Wiedereingliederung unerlässlich erscheint.
Eine vollumfängliche Kostenüberbindung ist ferner nicht gerechtfertigt, wenn sie
im Verhältnis sowohl zur Tatschwere und als auch zur wirtschaftlichen Leistungs-
fähigkeit übermässig wäre.
Das Kriterium der Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung erhält bei einem
Freigesprochenen, der zwar nicht in strafbarer Weise, aber immerhin verwerflich
gehandelt hat, ein besonderes Gewicht. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen
werden, dass sich alle drei Angeklagten durch ihr Handeln wesentlich bereichern
konnten (E. 2.2.4). Die Einkommens- und Vermögenssituation der drei Angeklag-
ten ist angespannt. Gegen A. liegt ein Verlustschein über Fr. 1'000'000.– vor. In
Anbetracht der Tatsache, dass er über eine feste Anstellung und geordnete Fa-
milienverhältnisse verfügt sowie für seinen Sohn unterhaltspflichtig ist (cl. 90
pag. 90.910.10), rechtfertigt sich in seinem Fall eine lediglich teilweise Kosten-
auflage in einem Betrag von Fr. 3'000.–. B. verdient zwischen Fr. 4’000.– bis
5’000.–, hat Schulden von gegen Fr. 300’000.– und kommt für den Unterhalt sei-
ner Ehefrau auf (cl. 90 pag. 90.910.14 f.). Auch in seinem Fall rechtfertigt sich
aus Gründen der Resozialisierung eine beschränkte Kostenauflage in der Höhe
von Fr. 3’000.–. C. verfügt über kein regelmässiges Einkommen und keinerlei
Vermögen, bezahlt Fr. 600.– an Mietzinsen und wird von einer Freundin und sei-
nen Schwestern unterstützt (cl. 90 pag. 90.910.19). Aus Gründen der sozialen
Wiedereingliederung ist ihm ebenfalls der beschränkte Betrag von Fr. 3’000.–
aufzuerlegen.
- Entschädigung
4.1 Art. 176 BStP sieht vor, dass im Falle der Freisprechung das Gericht über die
Entschädigung an den freigesprochenen Angeklagten gemäss den Grundsätzen
des Art. 122 Abs. 1 BStP zu entscheiden hat. Nach dieser Bestimmung kann die
Entschädigung verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungs-
handlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet
oder erschwert hat.
Wie in E. 3.1 dargelegt, war das bewusste und aktive Verhalten der Angeklagten
ursächlich für die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens gegen sie.
Gestützt auf Art. 122 Abs. 1 BStP wird ihnen daher, insbesondere auch für die
-
15 -
erstandene Untersuchungshaft und für die Verteidigerkosten, keine Entschädi-
gung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 BStP ausgerichtet.
4.2 Hingegen streckt die Eidgenossenschaft die Kosten für die amtliche Verteidigung
vor:
4.2.1 Avvocato Diego Olgiati macht als amtlicher Verteidiger von A. seit September
2005 einen Zeitaufwand von 122 Stunden zu Fr. 250.– sowie Auslagen in der
Höhe von Fr. 1’336.–, insgesamt Fr. 34'255.50 (inkl. MWST), geltend. Im Sep-
tember 2005 wurde er durch den Haftrichter des Kantons Tessin als amtlicher
Verteidiger eingesetzt (cl. 90 pag. 90.510.6). Die Übernahme des Verfahrens
durch die Bundesanwaltschaft erfolgte am 3. Oktober 2005 (cl. 1 pag. 1.1 f.),
weshalb der Anspruch auf Bevorschussung der Verteidigungskosten durch den
Bund erst ab dem 3. Oktober 2005 besteht. Damit reduziert sich der seitherige
Zeitaufwand gemäss Honorarnote auf knapp 100 Stunden. In Anbetracht der
Tatsache, dass die Verteidiger von C. und B. für diesen Zeitraum lediglich einen
Aufwand von 48 bzw. 50 Stunden in Rechnung gestellt haben und dass das Ver-
fahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht aussergewöhnliche Schwie-
rigkeiten aufwies, ist der Stundenaufwand angemessen zu kürzen. Der Stunden-
ansatz wird in Anwendung von Art. 3 des Reglements über die Entschädigungen
in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) auf Fr. 220.– pro
Stunde festgesetzt. Nach dem Gesagten wird Avvocato Diego Olgiati für die amt-
liche Verteidigung im Strafverfahren des Bundes ab dem 3. Oktober 2005 er-
messensweise mit insgesamt Fr. 17'000.– (inkl. MWST) aus der Kasse des Bun-
desstrafgerichts entschädigt. Wenn der Freigesprochene später dazu imstande
ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.
4.2.2 Der amtliche Verteidiger von C. macht in seiner Kostennote für die seit seiner
Einsetzung durch die Bundesanwaltschaft am 3. Oktober 2005 angefallenen
Aufwendungen ein Honorar von 48 Stunden zu Fr. 250.– zuzüglich Auslagen und
Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 14'097.20 geltend. Der in Rechnung gestellte
Stundenaufwand ist den Anforderungen des Verfahrens angemessen und um 7
Stunden für die Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht zu erhöhen. Als Stun-
denansatz wird auch hier ein Betrag von Fr. 220.– pro Stunde zuerkannt. Damit
ist Avvocato Fabio Creazzo mit insgesamt Fr. 14'000.– (inkl. MWST) aus der
Kasse des Bundesstrafgerichts zu entschädigen. Wenn der Freigesprochene
später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz
zu leisten.
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16 -
Der Einzelrichter erkennt:
I. A.
- A. wird freigesprochen.
- Die Kosten für A. betragen:
Fr. 1'000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren
Fr. 600.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt
Fr. 338.80 Auslagen Bundesanwaltschaft
Fr. 958.40 Auslagen Eidg. Untersuchungsrichteramt
Fr. 600.00 Gebühr Bundesanwaltschaft für das Anklageverfahren
Fr. 600.00 Gerichtsgebühr
Fr. 4'097.20
Total
Davon werden A. Fr. 3'000.00 auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafge-
richts zu bezahlen sind.
3. Avvocato Diego Olgiati wird für die amtliche Verteidigung im Strafverfahren des Bun-
des ab dem 3. Oktober 2005 mit Fr. 17'000.00 (inkl. MWST) aus der Kasse des Bun-
desstrafgerichts entschädigt. Wenn der Freigesprochene später dazu imstande ist,
hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.
II. B.
- B. wird freigesprochen.
- Die Kosten für B. betragen:
Fr. 1'000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren
Fr. 600.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt
Fr. 338.80 Auslagen Bundesanwaltschaft
Fr. 958.40 Auslagen Eidg. Untersuchungsrichteramt
Fr. 600.00 Gebühr Bundesanwaltschaft für das Anklageverfahren
Fr. 600.00 Gerichtsgebühr
Fr. 4'097.20
Total
Davon werden B. Fr. 3'000.00 auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafge-
richts zu bezahlen sind.
- C. wird freigesprochen.
- Die Kosten für C. betragen:
Fr. 1'000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren
Fr. 600.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt
Fr. 338.80 Auslagen Bundesanwaltschaft
Fr. 958.40 Auslagen Eidg. Untersuchungsrichteramt
Fr. 600.00 Gebühr Bundesanwaltschaft für das Anklageverfahren
Fr. 600.00 Gerichtsgebühr
Fr. 4'097.20
Total
Davon werden C. Fr. 3'000.00 auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafge-
richts zu bezahlen sind.
- Avvocato Fabio Creazzo wird für die amtliche Verteidigung im Strafverfahren des
Bundes ab dem 3. Oktober 2005 mit Fr. 14'000.00 (inkl. MWST) aus der Kasse des
Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn der Freigesprochene später dazu imstande
ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.
IV.
Dieser Entscheid wird der Bundesanwaltschaft, Avv. Diego Olgiati, Avv. Maurizio
Zappa sowie Avv. Fabio Creazzo eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
- 18 -
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).