Teilentscheid vom 7. Mai 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Giorgio Bomio und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
- A. L.L.C.,
- B. AG,
- C. AG,
- D. LTD.,
- E. L.L.C.,
- F.,
Beschwerdeführer 1 bis 3 und 6 vertreten durch
Rechtsanwälte Georg Naegeli und Virginia Comolli,
Beschwerdeführer 1 bis 6
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ-
RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Litauen
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 13. 79-84
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
-
das Finanzfahndungsamt beim Innenministerium der Republik Litauen ge-
gen unbekannte Täterschaft ein Strafverfahren wegen Legalisation un-
rechtmässig erlangter Geldmittel, Urkundenfälschung, Vermögensunter-
schlagung, Betrug und betrügerischer Buchführung führt;
-
in diesem Zusammenhang die litauische Behörde mit Rechtshilfeersuchen
vom 4. August 2010, ergänzt am 6. September 2010 und 20. Januar 2011,
an die Schweiz gelangte und um Bankenermittlungen bei der Bank L. hin-
sichtlich der A. L.L.C., B. AG und C. AG sowie bei der Bank S. SA hinsicht-
lich der A. L.L.C. ersuchte; sie ebenfalls die Sperre der Vermögenswerte
der vorgenannten Gesellschaften auf diesen Bankkonten beantragte;
-
mit Eintretensverfügung vom 16. August 2011 die Staatsanwaltschaft I des
Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") je eine Aktenedition bei
den vorgenannten Bankinstituten anordnete; die angeforderten Bankunter-
lagen mit Schreiben vom 31. August 2011 und vom 2. September 2011
eingereicht wurden;
-
mit Schlussverfügung vom 15. Februar 2013 die Staatsanwaltschaft in
Dispositiv Ziffer 2 die rechtshilfeweise Herausgabe diverser Bankunterlagen
an die ersuchende Behörde anordnete (act. 1.1);
-
mit Eingabe vom 20. März 2013 Rechtsanwalt Georg Naegeli zusammen
mit Rechtsanwältin Virginia Comolli im Namen der A. L.L.C. (Beschwerde-
führerin 1), B. AG (Beschwerdeführerin 2), C. AG (Beschwerdeführerin 3),
- Ltd. (Beschwerdeführerin 4), E. L.L.C. (Beschwerdeführerin 5) und von
- (Beschwerdeführer 6) Beschwerde gegen die vorgenannte Schlussver-
fügung erhebt (act. 1);
-
die Rechtsvertreter in der Beschwerde ausdrücklich erklärten, sie würden
"namens und mit Vollmacht der Beschwerdeführer (Beilage | werden nach-
gereicht)" Beschwerde erheben (act. 1 S. 2);
-
in den Beilagen zur Beschwerde mit Ausnahme der Vollmacht des Be-
schwerdeführers 6 ein Nachweis über das Vertretungsverhältnis fehlte;
-
mit Schreiben vom 25. März 2013 Rechtsanwalt Naegeli u.a. eingeladen
wurde, bis 5. April 2013 die fehlenden Vollmachten der Beschwerdeführe-
rinnen nachzureichen (act. 3);
-
3 -
-
mit Schreiben vom 4. April 2013 Rechtsanwalt Naegeli u.a. um Erstreckung
der Frist zur Nachreichung der fehlenden Vollmachten um 20 Tage bis
- April 2013 ersuchte (act. 4); er zur Begründung ausführte, die Vertreter
der "Gesuchsteller" hätten unmittelbar nach der erst kurz vor Einreichung
der Beschwerde erfolgten Instruktion Vollmachten der "Gesuchsteller" an-
gefordert; er vorbrachte, diese seien jedoch noch nicht vollständig bei ihm
eingetroffen (act. 4);
- am 8. April 2013 dem Fristerstreckungsgesuch von Rechtsanwalt Naegeli
stattgegeben und die Frist zur Nachreichung der Vollmachten letztmals bis
- April 2013 erstreckt wurde (act. 4);
-
mit Schreiben vom 25. April 2013 Rechtsanwalt Naegeli die Vollmachten
der Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 einreichte und um nochmalige Erstre-
ckung der Frist um 20 Tage bis 15. Mai 2013 ersuchte (act. 7); er zur Be-
gründung ausführte, die Vollmachten der Beschwerdeführerinnen 4 bis 5
hätten noch nicht zugestellt werden können; er weiter erklärte, die Einho-
lung der Vollmachten hätte aufgrund des Umstandes, dass sämtliche Be-
schwerdeführerinnen in verschiedenen Staaten inkorporiert seien bzw. ih-
ren Sitz hätten, mehr Zeit in Anspruch genommen als erwartet (act. 7);
-
mit Schreiben vom 30. April 2013 Rechtsanwalt Naegeli mitgeteilt wurde,
dass die von ihm angegebenen Gründe eine weitere Fristerstreckung auch
mit Blick auf das im Rechtshilfeverfahren geltende Beschleunigungsgebot
nicht zu rechtfertigen vermöchten; ihm eine kurze, nicht erstreckbare Not-
frist bis 6. Mai 2013 für das Einreichen der fehlenden Vollmachten ange-
setzt wurde, da die Beschwerdefrist bereits seit über einem Monat abgelau-
fen war und ihm bereits einmal die Frist um 20 Tage erstreckt worden war,
wobei dies ausdrücklich letztmals erfolgt war; der Rechtsvertreter ab-
schliessend ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass im Säumnisfall
auf die im Namen der Beschwerdeführerinnen 4 bis 5 erhobenen Be-
schwerde mangels einer gültigen Bevollmächtigung nicht eingetreten werde
(act. 7);
-
innerhalb der angesetzten Notfrist Rechtsanwalt Naegeli mit Schreiben
vom 6. Mai 2013 mitteilte, dass die Korrespondenzanwälte die fehlenden
Vollmachten bis jetzt nicht erhältlich hätten machen können; er anfügte, es
bestehe aber die Hoffnung, dass die Vollmachten im Verlauf dieser Woche
eintreffen würden, weshalb die Beschwerdeführerinnen darum ersuchten,
mit dem Nichteintretensentscheid bis Ende Woche zuzuwarten (act. 8);
-
4 -
-
Rechtsanwalt Naegeli im Ergebnis ein drittes Fristerstreckungsersuchen
stellt;
-
die nachfolgenden Erwägungen auch für Rechtsanwältin Comolli als zweite
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer gelten;
-
es sich beim angefochtenen Entscheid um eine Schlussverfügung der aus-
führenden kantonalen Behörde handelt, gegen welchen innert 30 Tagen ab
der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m.
Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 BStGerOG);
-
auf das Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenhei-
ten das VwVG sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeer-
lasse anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a
StBOG);
-
der Beschwerdeschrift u.a. die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung
und die als Beweismittel angerufenen Urkunden beizulegen sind, soweit
der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
-
der Beschwerde ein Nachweis über die Zeichnungsberechtigung bzw. über
das Vertretungsverhältnis beizulegen ist, wenn der Beschwerdeführer eine
juristische Person oder die Beschwerde von einem Vertreter oder Beistand
eingereicht wurde, sofern sich dies nicht ohne Zweifel den Akten entneh-
men lässt (FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: BERNHARD WALD-
MANN/PHILIPPE WEISSENBERGER [HRSG.], VwVG Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009,
Art. 52 N. 100, N. 29; s. auch ANDRÉ MOSER, in: Christoph AUER/MARKUS
MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER [HRSG.], VwVG - Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52
N. 10);
-
die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur
Verbesserung einräumt, wenn die Beschwerde u.a. dieser Anforderung
nicht genügt und sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig
herausstellt (Art. 52 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); die
Nachfrist grundsätzlich knapp bemessen sein muss, weil sie nicht dazu
dienen darf, die (gesetzliche) Beschwerdefrist beliebig zu verlängern, und
um allfälligen Missbräuchen vorzubeugen (MOSER, a.a.O., Art. 52 N. 16);
sie diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Frist-
-
5 -
ablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begrün-
dung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52
Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
-
darüber hinaus die Beschwerdeinstanz gestützt auf Art. 11 Abs. 2 VwVG
i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG den Rechtsvertreter auffordern kann, sich
durch schriftliche Vollmacht auszuweisen; in der entsprechenden Verfü-
gung die Folgen im Unterlassungsfall anzudrohen sind (Art. 23 VwVG
i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
-
eine behördlich angesetzte Frist aus zureichenden Gründen erstreckt wer-
den kann, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht (Art. 22
Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); eine Fristerstreckung nur
noch in eigentlichen Notfällen, die überdies hinreichend bescheinigt werden
müssen, in Betracht kommt, wenn die Behörde eine Partei ausdrücklich
darauf hinweist, dass eine weitere Fristerstreckung ausgeschlossen ist
(BERNARD MAITRE/VANESSA THALMANN [FABIA BOCHSLER], in: VwVG Praxis-
kommentar, a.a.O., Art. 22 N. 22);
-
am 8. April 2013 Rechtsanwalt Naegeli die Frist zur Einreichung der feh-
lenden Vollmachten letztmals bis 25. April 2013 erstreckt wurde (act. 4); auf
sein zweites Fristerstreckungsgesuch hin ihm mit Schreiben vom 30. April
2013 eine kurze, nicht erstreckbare Notfrist bis 6. Mai 2013 angesetzt wur-
de (act. 7); Rechtsanwalt Naegeli sein drittes Fristerstreckungsgesuch aus-
schliesslich damit begründete, dass die Korrespondenzanwälte die fehlen-
den Vollmachten bis jetzt nicht erhältlich hätten machen können und aber
die Hoffnung bestehe, dass die Vollmachten im Verlauf dieser Woche ein-
treffen würden (act. 8);
-
Rechtsanwalt Naegeli damit einen Notfall, welcher eine weitere Fristerstre-
ckung rechtfertigen würde (s.o.), in seinem letzten Schreiben nicht darge-
legt hat; das Fristerstreckungsgesuch vom 6. Mai 2013 nach dem Gesag-
ten abzuweisen und auch keine weitere Notfrist anzusetzen ist;
-
Rechtsanwalt Naegeli mit Schreiben vom 30. April 2013 mitgeteilt wurde,
dass seinen Beilagen zur Beschwerde - mit Ausnahme der Vollmacht des
Beschwerdeführers 6 - ein Nachweis über das Vertretungsverhältnis fehlt
(act. 7); sich seither mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 4 und 5 die
Aktenlage nicht verändert hat; trotz Aufforderung Rechtsanwalt Naegeli in-
nert mehrfach erstreckter Frist keine Vollmachten der Beschwerdeführerin-
nen 4 und 5 nachreichte; aufgrund der vorliegenden Akten nicht von einer
gültigen Bevollmächtigung von Rechtsanwalt Naegeli (sowie von Rechts-
-
6 -
anwältin Comolli) durch die vorgenannten Beschwerdeführerinnen auszu-
gehen und infolgedessen, wie angedroht, auf die im Namen der Beschwer-
deführerinnen 4 und 5 erhobene Beschwerde nicht einzutreten ist;
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allfällige Verfahrenskosten der als vollmachtlosem Vertreter handelnden
Person aufzuerlegen sind (VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in:
VwVG Praxiskommentar, a.a.O., Art. 11 N. 28); für die Berechnung der Ge-
richtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundes-
strafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes-
strafverfahren (BStKR) zur Anwendung gelangt; unter Berücksichtigung al-
ler Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzusetzen
ist (Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR); diese Rechtsanwalt Naegeli und Rechts-
anwältin Comolli je zur Hälfte aufzuerlegen ist, unter solidarischer Haftung
für das Ganze.
-
7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
-
Das Fristerstreckungsgesuch vom 6. Mai 2013 wird abgewiesen.
-
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 4 und 5 wird nicht eingetre-
ten.
-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird Rechtsanwalt Naegeli und Rechts-
anwältin Comolli je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für das
Ganze.
Bellinzona, 7. Mai 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Georg Naegeli und Virginia Comolli
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).