Entscheid vom 6. Dezember 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., z.Zt. in der Justizvollzugsanstalt, vertreten durch
Rechtsanwalt Hans-Martin Allemann,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS
ST. GALLEN,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das
Fürstentum Liechtenstein
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Rückzug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 12. 17 8 + R P .20 12 .54
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
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das Fürstliche Landgericht Vaduz ein Strafverfahren gegen A. wegen Ver-
dachts des Diebstahls und des Diebstahls durch Einbruch führt;
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das Fürstliche Landgericht in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshil-
feersuchen vom 27. Juni 2011 an die Schweiz gelangt ist und um Zustel-
lung einer Kopie des rechtskräftigen verfahrenserledigten Entscheides be-
züglich des beim Untersuchungsamt Uznach gegen A. geführten Strafver-
fahrens ersuchte (act. 1.4);
-
das Untersuchungsamt Uznach mit Eintretensverfügung vom 31. Okto-
ber 2011 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und mit Schlussverfügung
vom 25. Juni 2012 die Herausgabe der Einstellungsverfügung vom
- Mai 2011 in der Strafsache gegen A. sowie das Urteil des Kreisgerichts
Werdenberg-Sarganserland vom 27. Oktober 2011 in der Strafsache A.
verfügte (act. 1.2 und 1.3);
- A. gegen die Eintretens- und die Schlussverfügung mit Beschwerde vom
- Juli 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte
und beantragte, die Eintretens- und die Schlussverfügung seien aufzuhe-
ben, und das Rechtshilfegesuch sei abzuweisen; ferner den Antrag stellte,
die DNA-Spuren betreffend Privathaus U. in V. und betreffend Privathaus
W. in V. durch ein ausführliches Gutachten mit Interpretation der Befunde
inkl. biostatistischer Berechnung zu überprüfen; A. zudem um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte und schliesslich den prozessua-
len Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
stellte (act. 1 S. 2);
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der Beschwerdeführer am 6. August 2012 aufforderungsgemäss das For-
mular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ausgefüllt und mit diversen
Beilagen retournierte (RP.2012.54 act. 2, 3/1-7);
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das Bundesamt für Justiz sich mit Schreiben vom 7. August 2012 vollum-
fänglich den Erwägungen in der angefochtenen Schlussverfügung an-
schloss, und die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 8. August 2012
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 4 und 5), wel-
che Schreiben dem Beschwerdeführer am 9. August 2012 zur Kenntnis zu-
gestellt worden sind (act. 6);
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der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. November 2012 seinen
Rückzug der Beschwerde bekannt gegeben und dabei am Antrag auf Ge-
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währung der unentgeltlichen Rechtspflege festgehalten hat, indem er die
anwaltliche Honorarnote einreichte (act. 7 und act. 7.1);
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die Beschwerde zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzu-
schreiben ist;
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die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.
39 Abs. 2 lit. b StBOG) und dieser einen Anwalt bestellt, wenn es zur Wah-
rung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39
Abs. 2 lit. b StBOG);
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Prozessbegehren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als aus-
sichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
erscheinen als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können; ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn
sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten
oder jene nur wenig geringer sind als diese; dabei massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 129 I 129 E.
2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 30 E. 2c);
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um vorliegend über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ent-
scheiden zu können, die Vorbringen des Beschwerdeführers nachfolgend
summarisch zu prüfen sind;
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zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG), wobei Perso-
nen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, unter densel-
ben Bedingungen beschwerdelegitimiert sind (Art. 21 Abs. 3 IRSG); nach
der Rechtsprechung ein schutzwürdiges Interesse nicht schon dann vor-
liegt, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben be-
hauptet; vielmehr zur Bejahung der Legitimation erforderlich ist, dass der
angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse be-
rührt als die Allgemeinheit der Bürger, bzw. eine vom einschlägigen Bun-
desrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist; die Recht-
sprechung deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Per-
son anerkennt, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt
wird, dagegen die Beschwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar
von der angefochtenen Verfügung betroffen sind, verneint (zum Ganzen
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BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S.
156, je m.w.H.);
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der Beschwerdeführer durch die Herausgabe der Einstellungsverfügung
vom 25. Mai 2011 des Untersuchungsamtes Uznach sowie des Urteils des
Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 27. Oktober 2011 keiner
Zwangsmassnahme direkt unterworfen worden ist, weshalb er durch die
Rechtshilfehandlung bloss mittelbar betroffen ist, ihm daher die Legitima-
tion im Sinne der zitierten Rechtsprechung zur Beschwerdeführung abzu-
sprechen gewesen wäre und auf die Beschwerde nicht eingetreten worden
wäre;
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die Beschwerde nach dem Gesagten keine Aussicht auf Erfolg gehabt hät-
te, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem
Grund abzuweisen ist;
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der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich
als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat; für die
Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010
des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen
in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt
(Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG und Art. 22 Abs. 3
BStKR); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
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Das Verfahren RR.2012.178 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als er-
ledigt abgeschrieben.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 6. Dezember 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Hans-Martin Allemann
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).