Entscheid vom 4. Dezember 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Tito Ponti und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., z.Zt. Kantonale Strafanstalt, vertreten durch
Rechtsanwalt Duri Bonin,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT II DES KANTONS
ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 12. 14 4 + R P .20 12 .46
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Krefeld führt u.a. gegen A. ein Strafverfahren we-
gen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er wird verdächtigt, in
Deutschland mit Betäubungsmitteln gehandelt sowie zusammen mit B. und
C. einen Rauschmittelkurier beauftragt zu haben, Kokain im Kilobereich
von Peru aus über die Niederlande nach Deutschland zu transportieren. In
diesem Zusammenhang gelangten die deutschen Behörden mit Rechtshil-
feersuchen vom 25. September und 13. Oktober 2009 an die Staatsanwalt-
schaft II des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") und er-
suchten um Übersendung von Ermittlungsergebnissen gegen den in der
Schweiz Beschuldigten B. sowie um grenzüberschreitende Observation un-
ter Teilnahme deutscher Polizeibeamten und die Genehmigung zur Aus-
wertung von GPS-Daten (Verfahrensakten Urk. 1/1 und 1/2).
B. Am 19. März 2010 wurden A. und C. von Deutschland kommend in Zürich
von der Polizei in einem Auto mit deutschen Kennzeichen angehalten und
kontrolliert. Dabei wurden in der Rückwand des Beifahrersitzes dieses
Fahrzeuges 2797 Gramm Kokaingemisch gefunden, worauf die Zürcher
Untersuchungsbehörden ein Strafverfahren gegen A. und C. eröffneten
(Strafverfahrensakten Urk. 1/1 ff.).
C. Im Nachtragsersuchen der Staatsanwaltschaft Krefeld vom 7. Mai 2010 er-
suchte diese um Befragung der Beschuldigten A. und C. durch die Zürcher
Strafbehörden im Beisein von deutschen Kriminalbeamten sowie um die
zur Verfügungstellung von Kopien sämtlicher Ermittlungsergebnisse des in
der Schweiz geführten Verfahrens gegen die Beschuldigten A., C. und B.
(Verfahrensakten Urk. 1/3).
D. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 24. Februar 2011 entsprach
die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und betraute die Stadtpo-
lizei Zürich mit dem Auftrag, den Sachverhalt abzuklären, die gewünschten
Unterlagen bereitzustellen sowie die Beschuldigten A. und C. einzuver-
nehmen, sofern die Staatsanwaltschaft Krefeld einen entsprechenden Fra-
gekatalog einreiche (Verfahrensakten Urk. 2). Die Staatsanwaltschaft er-
liess gleichentags eine entsprechende Delegationsverfügung an die Stadt-
polizei Zürich (Verfahrensakten Urk. 3).
E. Mit einem weiteren Schreiben der Staatsanwaltschaft Krefeld, das am
26. März 2012 bei der Staatsanwaltschaft einging, ersuchte jene um Über-
sendung der Anklageschrift gegen die Beschuldigten A. und C. (Verfah-
rensakten Urk. 1/5).
F. Mit Schlussverfügung vom 7. Mai 2012 ordnete die Staatsanwaltschaft die
Herausgabe der gewünschten Dokumente und Beweismittel an die ersu-
chende Behörde an. Auf eine Einvernahme der Beschuldigten A. und C.
wurde verzichtet, da die deutschen Behörden keinen Fragenkatalog einge-
reicht hatten (Verfahrensakten Urk. 10).
G. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 8. Juni 2012 an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, dass in Änderung von
Dispositiv Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung die Herausgabe der
Akten in Dispositiv Ziff. 2/1-22 nicht zu bewilligen sei, eventualiter die Ver-
fügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen sei. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege sowie Verbeiständung durch Rechtsanwalt Duri Bonin
(act. 1).
Die Staatsanwaltschaft verzichtet mit Schreiben vom 15. Juni 2012 auf Be-
schwerdeantwort, während das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ")
am 21. Juni 2012 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt
(act. 4 und 5), welche Schreiben dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu-
gestellt wurden (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster
Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten
sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem-
ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1), sowie die Bestimmungen der
Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch-
führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000,
S. 19 - 62) massgebend.
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in-
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV;
SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S.
339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche
Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere
Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462
E. 1.1 S. 464, m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrech-
te (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden kantonalen Behörde, welche zusammen mit der voran-
gehenden Zwischenverfügung der Beschwerde an die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2
lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der
Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR
173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für
das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organisationsreglement
BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161]). Die Beschwerde vom 8. Juni 2012
gegen die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2012 wur-
de vorliegend rechtzeitig im Sinne von Art. 80k IRSG erhoben.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge-
gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben
Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwür-
diges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Bezie-
hung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom ein-
schlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan
sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 128
II 211 E. 2.3 S. 217 m.w.H.; Entscheid der Bundesstrafgerichts
RR.2011.178 vom 30. Januar 2012, E. 3.1).
2.2.1 Für Personen, die in den zur Herausgabe vorgesehenen Unterlagen er-
wähnt werden, jedoch nicht direkt von einer Zwangsmassnahme betroffen
sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (vgl. BGE 128
II 211 E. 2.3 S. 218; 123 II 153, E. 2b S. 157, je m.w.H.). So hat die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts in der Vergangenheit die Legi-
timation des Einvernommen in Bezug auf die Herausgabe des Einvernah-
meprotokolls des Beschuldigten mangels unmittelbarer Betroffenheit ver-
neint. Dies zumindest in Fällen, in denen das Rechtshilfeersuchen klar
nach der Eröffnung des nationalen Strafverfahrens bzw. nach der Einver-
nahme im Rahmen dieses Strafverfahrens ergangen ist (TPF 2007 79
- 1.6; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.17 vom 30. April 2007,
- 1.6.2; sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts
1C_106/2007 vom 21. Mai 2007 dazu).
Wird das nationale Strafverfahren erst mit oder nach Eingang des Rechts-
hilfeersuchens eröffnet und beschlägt es erkennbar den gleichen Tatvor-
wurf, so ist im Sinne einer Ausnahme die Legitimation zur Beschwerde ge-
gen die Herausgabe von im nationalen Strafverfahren erhobenen Beweis-
mitteln zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.91/2005 vom 15. Juli
2005, E. 1.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.285 vom 23. Mai
2011, E. 2.2.5). Dies rechtfertigt sich in derartigen Konstellationen deshalb,
weil ansonsten die Beschwerdemöglichkeit nach Rechtshilferecht durch die
ausführende Behörde einfach zu umgehen wäre, indem sie nachgesuchte
Erhebungen statt im Rechtshilfeverfahren im nationalen Strafverfahren vor-
nimmt. Das Bundesgericht hat ferner die Beschwerdelegitimation mit Bezug
auf die Einvernahmeprotokolle bejaht, wenn sich der Beschuldigte während
der Einvernahmen im Rahmen des nationalen Verfahrens ausführlich zu
seiner eigenen Situation (namentlich die persönliche, familiäre sowie beruf-
liche Situation) und zu seinen Beziehungen zu beschuldigten Personen ge-
äussert hat (Urteil des Bundesgerichts 1A.268/2004 vom 11. Februar 2005,
E. 2.2). Im selben Urteil hat das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation
ebenfalls anerkannt bezüglich der Herausgabe eines Zwischenberichts der
Bundeskriminalpolizei, welcher über die Guthaben des Beschwerdeführers
Auskunft gibt und eine Zusammenfassung seiner Aussagen enthält (vgl.
auch Giorgio Bomio/David Glassey, La qualité pour recourir dans le domai-
ne de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, in: Jusletter vom
13. Dezember 2010, Rz 68).
2.2.2 Die angefochtene Schlussverfügung hat die Herausgabe der Untersu-
chungsakten im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zum Gegens-
tand. Vorliegend wurde das nationale Strafverfahren gegen den Beschwer-
deführer am 19. März 2010, mithin nach Eingang der Rechtshilfeersuchen
vom 25. September und 13. Oktober 2009, eröffnet. Im Sinne der obge-
nannten Rechtsprechung ist dem Beschwerdeführer daher die Legitimation
in Bezug auf die Herausgabe der polizeilichen Einvernahmeprotokolle der
Auskunftspersonen D., E., F., G. und H. (Strafverfahrensakten Urk. 6/1-5)
von vornherein abzusprechen, selbst wenn der Beschwerdeführer in den
Einvernahmeprotokollen namentlich genannt wird. Gleich verhält es sich
hinsichtlich des Prüfberichts des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadt Po-
lizei Zürich betreffend den Reinheitsgehalt des bei den Beschuldigten I. und
J. sichergestellten Kokains (Strafverfahrensakten Urk. 9/3), die Korrespon-
denz zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Landgericht Köln betref-
fend die Überstellung des Beschwerdeführers als Zeuge im Deutschen Ver-
fahren (Strafverfahrensakten Urk. 11/1-10) und die Anfrage des Landge-
richts Köln hinsichtlich des Verfahrensstandes in der Schweiz (Strafverfah-
rensakten Urk. 12/1-7) sowie die Mitteilung der Beschwerdegegnerin an
den Beschwerdeführer über den bevorstehenden Abschluss der Untersu-
chungen und die Zustellung des Kostenblattes (Strafverfahrensakten Urk.
18/1-2). Bei all diesen Akten handelt es sich nicht um Dokumente, in denen
sich der Beschwerdeführer zu seiner eigenen Situation geäussert hätte.
Teilweise betreffen die Akten nicht einmal den Beschwerdeführer, wie bei-
spielsweise der Prüfbericht des Wissenschaftlichen Dienstes betreffend I.
und J. Dem Beschwerdeführer ist ferner die Legitimation hinsichtlich der
Strafregisterauszüge aus der Schweiz, Deutschland und Holland abzuspre-
chen (Strafverfahrensakten Urk. 17/5-7), da es sich hierbei um Dokumente
handelt, die von der ersuchten Behörde ohne weiteres auch selber erhoben
werden könnten. Inwieweit die Legitimation des Beschwerdeführers hin-
sichtlich der restlichen herauszugebenden Dokumente und Beweismittel zu
bejahen wäre, kann offengelassen werden, da die Beschwerde – wie noch
zu zeigen sein wird – ohnehin abzuweisen ist.
-
An dieser Stelle ist festzuhalten, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist,
wonach den Auskunftspersonen D., E., F., G. und H. die Möglichkeit einge-
räumt worden wäre, einer Herausgabe ihrer Einvernahmeprotokolle zuzu-
stimmen (Art. 80c IRSG). Soweit dies nicht geschehen sein sollte, wird das
BJ als Aufsichtsbehörde im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Straf-
sachen (Art. 16 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 3 IRSV) darauf hinzuweisen haben,
dass den Auskunftspersonen diese Gelegenheit eingeräumt werden wird.
Sofern die Auskunftspersonen einer vereinfachten Ausführung im Sinne
von Art. 80c IRSG nicht zustimmen sollten, muss ihnen – da sie sich in den
polizeilichen Einvernahmen zu ihren persönlichen bzw. beruflichen Situati-
onen und teilweise zu ihren Beziehungen zum Beschwerdeführer geäussert
haben – die Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung eingeräumt werden.
Dies bedingt jedoch die (vorgängige) Zustellung der Schlussverfügung. Im
Mitteilungssatz der Schlussverfügung vom 7. Mai 2012 sind die Auskunfts-
personen nicht namentlich aufgeführt, sodass davon auszugehen ist, dass
ihnen die Schlussverfügung nicht zugestellt worden ist, was gegebenenfalls
nachzuholen wäre.
-
Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätz-
lich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung
nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden
(vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27
vom 10. April 2007, E. 2.3; ferner JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz so-
dann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die
für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die
Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich lei-
ten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts
1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).
5.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst in zweierlei Hinsicht eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Beschwerdegegnerin habe es
unterlassen, dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme anzusetzen,
obwohl er in den Einvernahmen wiederholt erklärt habe, mit einer Heraus-
gabe der Unterlagen nicht einverstanden zu sein. Ausserdem habe sich die
Beschwerdeführerin in der Schlussverfügung mit der Frage der Relevanz
der herauszugebenden Akten überhaupt nicht auseinandergesetzt (act. 1
Rz. 5 ff.).
5.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV
verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör zum einen im Rechtshilfegesetz
selber und zum anderen aufgrund des Verweises von Art. 12 Abs. 1 IRSG
im Verwaltungsverfahrensgesetz, namentlich in Art. 26 ff. und Art. 29 ff.
VwVG konkretisiert. Das Recht auf Teilnahme am Rechtshilfeverfahren ist
in Art. 80b Abs. 1 IRSG festgelegt. Danach können die Berechtigten am
Verfahren teilnehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen not-
wendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistel-
lung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberech-
tigt ist.
Die ausführende Behörde muss nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. b IRSV Berechtigten
zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schluss-
verfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben,
sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe
geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhält-
nismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1
VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.1). Das ge-
schieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischen-
verfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Ein-
wände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubrin-
gen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 1A.169/1997 vom
29. August 1997, E. 4b; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.116
vom 20. Juni 2012). Danach erlässt die ausführende Behörde eine begrün-
dete Schlussverfügung (BGE 130 II 14 E. 4.4), was ebenfalls aus dem
Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt. Die Behörde hat dabei die Vor-
bringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich
zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu
berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.;
Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 4.1;
RR.2008.144 vom 19. August 2008, E. 4).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung
dieses Grundrechts durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht au-
tomatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Mög-
lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche über
die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt
(vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafge-
richts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.3; ROBERT ZIMMERMANN, La Coo-
pération judiciare internationale en matière pénale, S. 437 N. 472). Die Be-
schwerdekammer entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegen-
heiten mit umfassender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008, E. 4.2;
RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007, E. 2.1).
5.3 Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer am 28. Feb-
ruar 2011 die Eintretens- und Zwischenverfügung zu und setzte ihn damit
in Kenntnis über die Absicht der Gewährung der Rechtshilfe (Verfahrensak-
ten Urk. 2 und 5). Zudem wurde der Beschwerdeführer anlässlich der
Schlusseinvernahme betreffend das nationale Strafverfahren vom 15. Sep-
tember 2011 nochmals über das Rechtshilfeersuchen informiert und um
seine Zustimmung zur Herausgabe der Dokumente gefragt. Dabei zeigte er
sich mit der Übermittlung der Untersuchungsakten nicht einverstanden, oh-
ne dies näher zu begründen oder durch seinen Vertreter begründen zu las-
sen (Strafverfahrensakten Urk. 3/13, S. 7). Dass dem Beschwerdeführer
vor Erlass der Schlussverfügung vom 7. Mai 2012 – mithin über ein Jahr
nach der Zustellung der Eintretens- und Zwischenverfügung – explizit eine
Frist zur Stellungnahme angesetzt worden wäre, geht aus den Akten nicht
hervor. Dennoch durfte sich der Beschwerdeführer nicht einfach passiv
verhalten. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich, dass die
von der Rechtshilfe betroffene Person sobald sie Kenntnis vom hängigen
Rechtshilfeverfahren hat und damit rechnen muss, dass eine Herausgabe-
verfügung ergehen wird, bei der ersuchten Behörde in Erfahrung bringen
muss, welche Akten an die ersuchende Behörde herausgegeben werden
sollen. Gegebenenfalls hat sie alsdann die einzelnen Akten zu bezeichnen,
die ihrer Ansicht nach nicht herausgegeben werden dürfen (Urteil des Bun-
desgerichts 1A.160/2003 vom 10. September 2003, E. 2.1 und 2.3 m.w.H;
Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.47 vom 11. Mai 2011, E. 2.2;
ZIMMERMANN, a.a.O., N 479; CLÉMENCE GRISEL, L'obligation de collaborer
des parties en procédure administrative, Diss. Freiburg, Zürich/Basel/Genf
2008, S. 102 f.). Die Untätigkeit des Beschwerdeführers trotz Kenntnis des
Rechtshilfeverfahrens führt dazu, dass sich die Rüge der Gehörsverletzung
von vornherein als unbegründet erweist.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers äussert sich die Beschwer-
degegnerin sodann in ihrer Schlussverfügung vom 7. Mai 2012 zur poten-
tiellen Erheblichkeit der herauszugebenden Akten, wenn auch allerdings
nur sehr knapp. Sie tut dies auf Seite 4 der Verfügung, indem sie festhält,
dass die Untersuchungsakten, welche die gewünschten Informationen ent-
halten – gemeint sind damit "sämtliche wesentlichen Ermittlungsakten"
(siehe Ziffer 2 der Schlussverfügung) – bereit gestellt seien. Damit äussert
sie sich implizit dazu, dass die bereit gestellten Akten für das deutsche
Strafverfahren potentiell erheblich sind. Eine weitergehende Begründung
war unter den gegebenen Umständen nicht nötig, weshalb die Beschwer-
degegnerin die Begründungspflicht nicht verletzt hat.
6.1 Der Beschwerdeführer macht sodann pauschal geltend, es sei nicht er-
sichtlich, inwiefern die von den hiesigen Behörden begehrten Ermittlungs-
ergebnisse für das Strafverfahren in Deutschland erforderlich sein sollen.
Die zu übermittelnden Akten hätten keinen Zusammenhang mit der dem
Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Handlungen (act. 1 Rz. 3). Der
Beschwerdeführer rügt damit eine Verletzung des Verhältnismässigkeits-
prinzips.
6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen
auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64
vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu-
lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im
Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl.
Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abge-
lehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in
keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Un-
tersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine
unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der
ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm er-
lauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im
ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung
der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu
ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten-
stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten
Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zuläs-
sig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu über-
lassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Si-
cherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es
dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten denjenigen auszuschei-
den, welche für die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisrele-
vant sind (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371;
121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom
16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005
vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1;
RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von
der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun-
tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen
Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist
(BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfemassnahme Betrof-
fene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des
Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sach-
gerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzu-
wirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke
(bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich
entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführen-
den Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch
ausreichend zu begründen. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich
aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit)
nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258
- 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007,
- 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
6.3 Dieser Obliegenheit ist der Beschwerdeführer – wie vorgängig dargelegt –
bis zum Erlass der Schlussverfügung nicht nachgekommen. Im Beschwer-
deverfahren rügt er pauschal, die zu übermittelnden Akten hätten keinen
Zusammenhang mit dem ausländischen Strafverfahren. "Mit Sicherheit un-
erheblich" seien die Delegationsverfügung, die Einvernahmeprotokolle der
Auskunftspersonen D., E., F., G. und H., der Prüfbericht des Wissenschaft-
lichen Dienstes der Stadt Polizei Zürich betreffend den Reinheitsgehalt des
bei den Beschuldigten I. und J. sichergestellten Kokains, die Korrespon-
denz zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Landgericht Köln betref-
fend die Überstellung des Beschwerdeführers als Zeuge im Deutschen Ver-
fahren, die Anfrage des Landgerichts Köln hinsichtlich des Verfahrensstan-
des in der Schweiz sowie die Mitteilung der Beschwerdegegnerin an den
Beschwerdeführer über den bevorstehenden Abschluss der Untersuchun-
gen und das Kostenblatt (act. 1 Rz. 4).
6.4 Gemäss Sachverhaltsdarstellung in den deutschen Rechtshilfeersuchen
soll der Beschwerdeführer zusammen mit weiteren Personen in Deutsch-
land mit Betäubungsmitteln gehandelt sowie einen Drogenkurier beauftragt
haben, Kokain von Peru über die Niederlande nach Deutschland zu trans-
portieren. Der beauftragte Kurier sei beim Ausreiseversuch aus Peru mit
mehreren Kilogramm Kokain festgenommen worden. Der Beschwerdefüh-
rer habe im März 2010 zweimal an der Einfuhr von Kokain in die Schweiz
mitgewirkt (Verfahrensakten Urk. 1/1 und 1/2). Die herauszugebenden Do-
kumente beinhalten die Untersuchungsergebnisse im gegen den Be-
schwerdeführer geführten Schweizer Strafverfahren. Ihm wird dabei vorge-
worfen, im März 2010 von Deutschland herkommend zusammen mit C.
über 3 Kilogramm Kokain in die Schweiz eingeführt zu haben (Strafverfah-
rensakten Urk. 22). Für die deutschen Behörden sind damit im Grundsatz
sämtliche Untersuchungsakten von potentieller Erheblichkeit, da diese Ak-
ten Aufschluss darüber geben könnten, wie die Drogen von Deutschland
aus verteilt wurden und wer die daran beteiligten Personen sind. Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers ist sodann auch die Delegationsverfü-
gung vom 24. März 2010 für die deutschen Behörden relevant, da diese die
Rechtsmässigkeit der durch die Polizei erhobenen Einvernahmeprotokolle
belegt (§ 25 Abs. 2 aStPO/ZH). Auch die gesamte Verteidigerkorrespon-
denz, vor allem das darin enthaltene Geständnis des Beschwerdeführers,
ist für das ausländische Verfahren potentiell erheblich. Daneben lassen
sich aus diesen Akten Informationen zum Verfahrensablauf, insbesondere
zur Einstellung der Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer, die das Jahr
2009 betreffen, entnehmen (vgl. Strafverfahrensakten Urk. 15/41).
Schliesslich ist die Relevanz auch hinsichtlich der Personalakten zu beja-
hen, da darin zum einen die Identität des Beschwerdeführers festgestellt
wird und zum anderen die Unterlagen Auskunft über den brieflichen und
persönlichen Kontakt des Beschwerdeführers während der Haft geben
(Strafverfahrensakten Urk. 17/1-16). Zur potentiellen Erheblichkeit der an-
deren Dokumente, die nach Ansicht des Beschwerdeführers unerheblich
sein sollen, braucht sich die Beschwerdekammer nicht weiter zu äussern,
da es diesbezüglich an der Legitimation des Beschwerdeführers mangelt
(siehe supra 2.2.2). Im Übrigen gelten aber – wie bereits ausgeführt – auch
diese Unterlagen im Grundsatz als potentiell erheblich.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt, soweit
überhaupt darauf eingetreten werden kann, als unbegründet.
7.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes
"ne bis in idem". Er wendet diesbezüglich ein, für die angeblich in Deutsch-
land begangenen Delikte sei er bereits in der Schweiz erstinstanzlich verur-
teilt worden. Damit seien die Strafjustizbehörden des ersuchenden Staates
überhaupt nicht mehr zuständig, weshalb keine Rechtshilfe gewährt wer-
den könne (act. 1 Rz. 8 f.).
7.2 Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass niemand wegen der gleichen
Tat zweimal strafrechtlich verfolgt werden darf. Er ist verletzt, wenn in Be-
zug auf den Verfahrensgegenstand, die betroffene Person und die Tat
Identität besteht (BGE 120 IV 10 E. 2b S. 12). Der Grundsatz "ne bis in
idem" ergibt sich aus Art. 4 des Protokolles Nr. 7 zur EMRK vom 22. No-
vember 1984 (SR 0.101.07; für die Schweiz in Kraft seit 1. November 1988)
sowie Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966
über bürgerliche und politische Rechte ( UNO -Pakt II; SR 0.103.2). Er gilt
nach der Praxis des Bundesgerichtes ausserdem als Grundsatz des Bun-
desstrafrechts und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 10) ableiten (vgl.
BGE 128 II 355 E. 5.2 S. 367; 120 IV 10 E. 2b S. 12). Als Prozessmaxime
wird er auch in der Schweizerischen Strafprozessordnung erwähnt (Art. 11
StPO). Die Schweiz hat im EUeR in Anwendung von Art. 2 lit. b EUeR ei-
nen potestativen Vorbehalt angebracht, wonach sie sich das Recht vorbe-
hält, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grun-
de liegenden Handlungen gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz
ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Ent-
scheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beur-
teilt worden sind. Diese Einschränkung wurde in Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 IRSG
wieder zu Gunsten der Rechtshilfe abgeschwächt und auf Fälle von bereits
erfolgtem Freispruch, Sanktionsverzicht, Vollzug oder Ausschluss wegen
absoluter Verjährung eingeschränkt (Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2007.75 vom 3. Juli 2007, E. 3.4). Zudem darf gemäss Art. 54 SDÜ der
gleiche Täter nicht wegen derselben Tat von einem weiteren Vertragsstaat
verurteilt werden, wenn er vorher bereits durch einen anderen Vertrags-
staat rechtskräftig abgeurteilt wurde, sofern die im ersten Urteilsstaat er-
gangene Sanktion vollstreckt wurde, gerade vollstreckt wird oder nicht
mehr vollstreckt werden kann. Neben seiner klassischen nationalen Di-
mension enthält daher jetzt der Grundsatz eine ausdrückliche internationale
Dimension innerhalb des Schengener Raums (vgl. PIETH, Schweizerisches
Strafprozessrecht, Basel 2009, S. 52).
7.3 Ob der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits erstinstanzlich verurteilt
worden ist, entzieht sich der Kenntnis der Beschwerdekammer. Der Be-
schwerdeführer hat es jedenfalls versäumt, ein entsprechendes Urteil dem
Gericht einzureichen. Im Übrigen richtet sich das deutsche Strafverfahren
auch gegen Personen und Tathergänge, die vom schweizerischen Strafver-
fahren offensichtlich nicht erfasst sind. Dementsprechend handelt es sich
weder um dieselbe Tat noch um dieselben Verdächtigen. Auch Art. 5 Abs.
1 IRSG greift nicht, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht gege-
ben sind. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
-
Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen die Schlussverfügung abzu-
weisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
9.1 Der Beschwerdeführer ersucht schliesslich um unentgeltliche Prozessfüh-
rung und die Beigabe seines amtlichen Verteidigers als unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Er verweist dabei auf seine Bedürftigkeit und die Ernen-
nung von Rechtsanwalt Duri Bonin als amtlicher Verteidiger des Beschwer-
deführers durch die Beschwerdegegnerin (act. 1 RP.2012.46)
9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn
dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m.
Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Ge-
winnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus-
sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur we-
nig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3;
124 I 30 E. 2c).
9.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde in
allen Punkten offensichtlich aussichtslos war und demgemäss keinen Aus-
sicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch ist daher bereits aus diesem Grund ab-
zuweisen.
9.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit.
b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR
i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Der vermutungsweise schwie-
rigen finanziellen Situation kann aber gemäss Art. 5 des Reglements des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m.
Art. 63 Abs. 4 bis VwVG mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung
getragen werden. Die Gerichtsgebühr ist daher auf Fr. 1'000.-- anzusetzen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
-
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
-
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab-
gewiesen.
-
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--
auferlegt.
Bellinzona, 5. Dezember 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Duri Bonin
- Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).