Lack of standing in mutual legal assistance appeal

RR.2009.69Tribunal pénal fédéral / Chambre des recours26 mai 2009Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The II. Complaint Chamber of the Federal Criminal Court held that the appellant lacked standing to challenge the mutual legal assistance decision ordering the release of bank records to Austria. Because the disputed account was held by D., not by A., he was not personally and directly affected within the meaning of the applicable standing rules. The complaint was therefore not entered into. Court costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant, with CHF 3,000 of the advance payment to be refunded.

Regeste Omnilex

Art. 80h lit. b IRSG; Art. 9a lit. a IRSV; standing to appeal against mutual legal assistance measures concerning bank account information. For the disclosure of bank documents, the person personally and directly affected is the account holder. A third party who is not the holder of the account lacks standing, even if the request concerns a number account or if the decision contains inconsistencies as to the attribution of the relationship. In the absence of standing, the complaint is inadmissible; ancillary objections need not be examined. Costs are borne by the unsuccessful complainant under the applicable procedural cost provisions.

Texte intégral

Entscheid vom 26. Mai 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Bertram Grass,

Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster- reich

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.69

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

  • die Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen A. ein Strafverfahren wegen Un- treue führt; sie in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 7. November 2008 an die Schweiz gelangt ist und um Bankenermitt- lungen bei der Bank B. hinsichtlich der Firma C. und der Kundenbeziehun- gen mit Nr. 1 ersucht hat;

  • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwalt- schaft“) mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 20. November 2008 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten ist und eine Aktenedition bei der Bank B. in Zürich angeordnet hat;

  • die Bank B. mit Schreiben vom 31. Dezember 2008 und 3. Februar 2009 Dokumente übermittelt hat;

  • die Staatsanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 6. Februar 2009 dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und die Herausgabe von Bankunterlagen des Kontos Nr. 1, lautend auf D., bei der Bank B., Zürich, verfügt hat (act. 9.1);

  • die Schlussverfügung der Bank B. zugestellt wurde;

  • A. mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. März 2009 Beschwerde gegen die Schlussverfügung bei der II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts eingereicht hat (act. 1);

  • der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. März 2009 an seinen Rechts- vertreter eingeladen wurde, bis zum 25. März 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 4’000.-- zu leisten, und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; er zudem aufge- fordert wurde, bis zum gleichen Datum eine Kopie der angefochtenen Ver- fügung sowie eine Vollmacht einzureichen und in der Schweiz ein Zustell- domizil (eine Adresse, an welche alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgül- tig übermittelt werden können) zu bezeichnen, da ansonsten weitere Zu- stellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 3);

  • der Beschwerdeführer innert Frist den Kostenvorschuss bezahlt, eine Voll- macht sowie eine Kopie der angefochtenen Verfügung eingereicht, und auf

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erneutes Nachfragen auch ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat;

  • die Staatsanwaltschaft sowie das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bun- desamt“) am 8. April 2009 zur Einreichung einer Beschwerdeantwort einge- laden wurden;

  • das Bundesamt bzw. die Staatsanwaltschaft in ihren Beschwerdeantworten vom 17. April 2009 resp. vom 9. April 2009 Antrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde gestellt haben (act. 10 und 11);

  • der Beschwerdeführer diese Schreiben am 20. April 2009 zur Kenntnis übermittelt wurden (act. 12);

  • zur Beschwerde berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechts- hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Auf- hebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); bei Erhebung von Konto- informationen der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG gilt (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82);

  • das Konto Nr. 1 bei der Bank B., Zürich, auf D. lautet, wobei es sich um ein Nummernkonto mit dem Zusatz C. handelt;

  • der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 11. März 2009 selber ausführt, er unterhalte bei der Bank B. kein Konto; es auffällig sei, dass in der Schlussverfügung vom 6. Februar 2009 das in Rede stehende Konto bei der Bank B. der Firma C. zugeordnet werde, die Verfügung aber eine andere Kundenbeziehung, nämlich jene des D. betreffe;

  • der Beschwerdeführer selbst nicht Kontoinhaber ist; er demnach zur Be- schwerde nicht legitimiert ist und auf die vorliegende Beschwerde daher nicht eingetreten werden kann;

  • folglich auf die weiteren Einwände des Beschwerdeführers nicht einzuge- hen ist;

  • bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), wobei für die Berech- nung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur An- wendung gelangt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom

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  1. Februar 2007, E. 5); die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- angesetzt wird, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse angewiesen wird, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 27. Mai 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Bertram Grass
  • Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
  • Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Mots-clés

mutual legal assistancestandingbank recordsaccount holderinadmissibilitycourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appellant had standing to appeal the mutual legal assistance disclosure order

Solution extraite

The appellant lacked standing because he was not the account holder and was not personally and directly affected by the measure.

Motifs extraits

Standing under Art. 80h lit. b IRSG requires personal and direct affectation; for account information the account holder is the person directly affected. The disputed account stood in the name of D., not the appellant.

Question juridique clé

Allocation of court costs after non-entry

Solution extraite

The appellant had to bear the court fee, set at CHF 1,000, with the advance of CHF 4,000 credited and the balance of CHF 3,000 to be refunded.

Motifs extraits

As the appeal was inadmissible, costs were imposed on the appellant under the applicable procedural cost rules.

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