Entscheid vom 10. Dezember 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter
(Art. 65a, Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG);
aufschiebende Wirkung (Art. 80l Abs. 3 IRSG)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2009.343-345
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die polnischen Behörden gegen D., E. und weitere Personen ein Ermitt-
lungsverfahren wegen Verdachts der Korruption und der ungetreuen Amts-
führung führen;
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die polnischen Behörden mit einem Rechtshilfeersuchen vom 30. März
2009 sowie dessen Ergänzung vom 17. September 2009 an die Schweiz
gelangt sind (act. 1.2); sie u.a. um Bewilligung der Teilnahme des verfah-
rensleitenden Staatsanwaltes und weiterer Personen an den ersuchten
Ermittlungshandlungen gebeten haben;
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das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) das Rechtshilfeersu-
chen der Bundesanwaltschaft übermittelt hat;
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die Bundesanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 7. August 2009 auf
das Rechtshilfeersuchen eingetreten ist (act. 1.1);
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mit Zwischenverfügung vom 17. November 2009 die Bundesanwaltschaft
die Anwesenheit von Behörden der Berufungsstaatsanwaltschaft Katowice,
namentlich Staatsanwalt F., Polizeibeamter G. und Übersetzer H., für die
beantragten Rechtshilfemassnahmen und Akteinsicht bewilligt hat
(act. 1.2);
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nach Darstellung des Rechtsvertreters der nachfolgenden Gesellschaften,
A. AG, B. AG und C., die Zwischenverfügung vom 17. November 2009 am
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die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen-
den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird,
zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde
an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt
(Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Ok-
tober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3
des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht,
SR 173.710);
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der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nur aus-
nahmsweise selbständig angefochten werden können, sofern sie u.a. durch
die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt
sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil be-
wirken (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG); sich die vorliegende Beschwerde ge-
gen eine Zwischenverfügung gemäss Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG richtet;
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gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts die blosse Anwe-
senheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehandlung für
den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder
gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG zur Folge hat;
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ein solcher Nachteil hingegen zu bejahen ist, wenn die Gefahr besteht,
dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an
den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich
gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechts-
hilfe entschieden worden ist (vgl. Art. 65a Abs. 3 IRSG; BGE 128 II 211
E. 2.1, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März
2007, E. 1.5.1; 1A.215/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3; 1A.35/2001
vom 21. Mai 2001, E. 1a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6
vom 22. Februar 2007, E. 2.4);
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diese Gefahr der Verletzung des Geheimbereichs des Betroffenen zu ver-
neinen ist, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen
geeigneten Vorkehrungen treffen, um eine vorzeitige Verwendung von In-
formationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern (vgl. ROBERT
ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
Bern 2009, N. 409; BGE 128 II 211 E. 2.1; 127 II 198 E. 2b); geeignete
Vorkehrungen die Vollzugsbehörde u.a. dann trifft, wenn sie den ausländi-
schen Beamten anlässlich der Rechtshilfehandlung untersagt, Notizen zu
machen und Kopien zu erstellen, und sie verpflichtet, allfällige Erkenntnisse
bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländi-
schen Verfahren nicht zu verwenden (vgl. BGE 131 II 132 E. 2.2; Urteile
des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1; 1A.215/2006
vom 7. November 2006, E. 2.3);
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der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen aus dem Umstand, dass
eine Garantieerklärung eingeholt wurde, schliesst, dass ein Zugang der
ausländischen Beamten zu Tatsachen aus dem Geheimbereich als durch-
aus möglich erachtet bzw. sogar in Kauf genommen würde; nach Darstel-
lung des Rechtsvertreters damit klar sei, dass die gesetzliche Vorschrift
von Art. 65a Abs. 3 IRSG „wohl kaum eingehalten“ würde (act. 1 S. 10); der
Rechtsvertreter schliesslich vorbringt, dass es als gerichtsnotorisch gelten
dürfe, dass unter einem Verwendungsverbot stehendes Wissen seinen
Weg zur Verwendung finde, wenn auch indirekt und über Umwegen (act. 1
S. 11); nach seiner Auffassung ein solcher Nachteil nicht mehr wieder gut
zu machen sei (a.a.O.);
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vorliegend unbestritten ist, dass die ersuchende Behörde eine Garantieer-
klärung unterzeichnet hat, in welche sie sich verpflichtet, allfällige Erkennt-
nisse aus der Beweiserhebung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen
Schlussverfügung oder einer vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c
IRSG nicht zu verwenden (act. 1.2 S. 2);
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die Vollzugsbehörde durch die Einholung einer solchen Garantieerklärung
geeignete Vorkehrungen im Sinne der Rechtsprechung getroffen hat, um
eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafver-
fahren zu verhindern;
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konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die ersuchende Behörde über die
Bedingungen der Garantieerklärungen hinwegsetzen wird, weder geltend
gemacht wurden noch ersichtlich sind; vielmehr aufgrund des völkerrechtli-
chen Vertrauensprinzipes davon ausgegangen werden kann, dass die er-
suchende Behörde sich an sie halten wird;
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der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Umstand demnach
keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne
der Rechtsprechung begründet;
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die Beschwerdeführerinnen auch darüber hinaus keinen unmittelbaren und
nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG darge-
tan haben; nach dem Gesagten bereits aus diesem Grunde auf ihre Be-
schwerde nicht einzutreten ist; die Prüfung der weiteren Eintretensvoraus-
setzungen bei dieser Sachlage unterbleiben kann;
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das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig wird und
als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist;
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bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerinnen kosten-
pflichtig werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), wobei für
die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 11. Februar
2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR
173.711.32) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 30
lit. b SGG); die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 3'000.-- anzusetzen ist,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Bellinzona, den 11. Dezember 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).