Entscheid vom 11. Dezember 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
- A. LTD.,
- B.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Robin Grand,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ-
RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2009.108+109
Sachverhalt:
A. Das Ministerium der Inneren Angelegenheiten Russlands führt gegen B. ein
Strafverfahren wegen Betruges. Ihm wird folgender Sachverhalt vorgewor-
fen: Er soll als Generaldirektor der Offenen Aktiengesellschaft OAO C., ei-
ner russischen Tochtergesellschaft der niederländischen Holdinggesell-
schaft D. N.V., mit der Gesellschaft OAO E. zwei Kaufverträge abgeschlos-
sen haben. Für USD 62 Mio. habe er dadurch 100 % der Aktien der Ge-
schlossenen Gesellschaft ZAO F. und 100 % der Aktien ihrer Tochterge-
sellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung OOO G., erworben.
B. sei (zusammen mit zwei weiteren Personen) ebenfalls Direktor der Hol-
dinggesellschaft D. N.V. Namens der D. N.V. soll B. zusammen mit einer
weiteren Person – unter dem Vorwand der Erweisung von Vertreterdienst-
leistungen bei der Herbeiführung der vorgenannten zwei Kaufverträge –
drei fingierte Verträge über Vertreterdienstleistungen abgeschlossen ha-
ben, davon zwei sicherlich am 3. Juli 2006. Einen solchen fingierten Ver-
trag habe er mit der H. LTD im Umfang von USD 2 Mio. und einen weiteren
mit der I. LTD über USD 4 Mio. abgeschlossen. Der dritte fingierte Vertrag
sei mit der J. LLP über USD 7,7 Mio. zustande gekommen. Aufgrund dieser
vorgetäuschten Verträge habe B. den betreffenden Vertragspartnern USD
13,7 Mio. von den erhaltenen USD 62 Mio. überwiesen. Konkret soll B. am
5. Juni 2006 ab dem Bankkonto der OAO C. mittels einer Kontobeziehung
der D. N.V. bei der Bank K. N.V. eine Zahlungsanweisung über USD 2 Mio.
zugunsten der H. LTD auf das Konto mit der Nr. 1 bei der Bank L. in Genf
in Auftrag gegeben haben. B. habe der OAO C. dadurch einen Schaden
von insgesamt USD 13,7 Mio. zugefügt, da die vorerwähnten Verträge nur
fingiert gewesen seien und keine Gegenleistungen hierfür erbracht worden
seien.
B. In diesem Zusammenhang sind die russischen Behörden mit einem
Rechtshilfeersuchen vom 25. Juni 2008 an die Schweiz gelangt (act. 11.2
[= act. 11.3 Übersetzung], act. 11.4.1 [= act. 11.4.3 Übersetzung]). Darin
ersuchten sie unter anderem um Vornahme von Ermittlungen bei der
Bank L. in Genf hinsichtlich der H. LTD und dem Konto Nr. 1 sowie um
Übermittlung der betreffenden Originaldokumenten (a.a.O., act. 11.4.5
[= act. 11.4.6 Übersetzung]).
C. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwalt-
schaft“) ist als ausführende Behörde in ihrer Eintretensverfügung vom
6. Januar 2009 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten (act. 11.5.1). Sie
hat in der Folge verschiedene Bankenermittlungen und die Edition der ent-
sprechenden Bankunterlagen angeordnet. Zusammenfassend haben diese
u.a. ergeben, dass es sich beim Konto mit Nr. 1 nicht um ein Konto handelt,
welche der H. LTD bzw. B. zuzurechnen ist, sondern um ein Durch-
gangskonto der Bank M. in Genf bei der Bank N. in Genf. Weiter stellte die
Staatsanwaltschaft fest, dass über dieses Konto mit Nr. 1 tatsächlich die im
Rechtshilfeersuchen genannte Transaktion von USD 2 Mio. erfolgt ist und
dass dieses Geld sogleich zuhanden des Begünstigten mit Konto Nr. 2 bei
der Bank O. überwiesen wurde (act. 11.5.5). Als Inhaberin dieses Kontos
wurde die Gesellschaft A. Ltd. und als deren wirtschaftlich Berechtigter B.
identifiziert. Es zeigte sich sodann, dass beim gleichen Bankinstitut eine auf
B. lautende Kundenbeziehung mit der Nr. 3 besteht.
Mit Schlussverfügung vom 17. Februar 2009 wurde u.a. die Herausgabe
der Bankunterlagen (Kontoeröffnungsunterlagen und Kontosauszüge für
die Zeit vom 1. Januar 2006 bis am 25. Juni 2008) bei der Bank O. in Genf
betreffend die auf die A. Ltd. lautende Kundenbeziehung mit der Nr. 2 ver-
fügt (act. 1.3, Disp. Ziff. 2.b). Zusätzlich wurde die Herausgabe der Bankun-
terlagen (Kontoeröffnungsunterlagen und Kontosauszüge für die Zeit vom
31. März 2006 bis am 25. Juni 2008 samt Korrespondenz für die Zeit vom
4. Juni 2007 bis 10. Januar 2008) betreffend die auf B. lautende Kunden-
beziehung beim selben Bankinstitut mit der Nr. 3 angeordnet (act. 1.3
Disp. Ziff. 2.a).
D. Mit Eingabe vom 24. März 2009 lassen B. und A. Ltd. durch den gemein-
samen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom
17. Februar 2009 erheben (act. 1). Im Hauptstandpunkt beantragt dieser
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung des
Verfahrens zur Ergänzung des Sachverhalts an die Staatsanwaltschaft. Im
Eventualstandpunkt beantragt ihr Rechtsvertreter die eingeschränkte Ge-
währung der Rechtshilfe durch die Übermittlung ausschliesslich von drei
von ihm bezeichneten Kontounterlagen (act. 1).
E. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) beantragt in seiner
Beschwerdeantwort vom 24. April 2009 die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf eingetreten werden könne (act. 9). Ebenso beantragt die
Staatsanwaltschaft innert erstreckter Frist, dass auf die Beschwerde nicht
einzutreten sei. Im Eventualstandpunkt wird die kostenfällige Abweisung
der Beschwerde beantragt (act. 11 und 18).
Innert erstreckter Frist hält der Rechtsvertreter der beiden Beschwerdefüh-
rer replicando an den in der Beschwerdeschrift vom 24. März 2009 gestell-
ten Anträgen fest (act. 16). Sowohl das Bundesamt wie auch die Be-
schwerdegegnerin verzichten in ihren Eingaben vom 7. bzw. 13. Juli 2009
auf eine Duplik, wobei auch sie an ihren ursprünglich gestellten Anträgen
festhalten (act. 18 und 19).
Unter Geltendmachung von Noven liess sich der Rechtsvertreter der bei-
den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 ein weiteres
Mal vernehmen (act. 21).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
-
Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Russland
sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens
über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1)
massgebend, welchem beide Staaten beigetreten sind. Soweit dieser
Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das
schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesge-
setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna-
tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche
Recht ist nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann anwendbar, wenn die-
ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 133 IV 215
E. 2.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142, je mit Hinweisen).
Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c).
-
Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu-
sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An-
wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG in Verbin-
dung mit Art. 80i Abs. 1 IRSG. Die II. Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts überprüft zudem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessen-
heit des angefochtenen Entscheides gemäss Art. 49 lit. b und c des Bun-
desgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(VwVG; SR 172.021) i.V.m. Art. 30 lit. b des Bundesgesetzes vom 4. Okto-
ber 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71; TPF 2007 57
E. 3.2). Der Rechtshilferichter hat demgegenüber nicht zu prüfen, ob die
von den Justizbehörden des ersuchenden Staates angeordneten Mass-
nahmen mit dem ausländischen Recht vereinbar sind, wenn wie in casu
kein Fall von Art. 65 IRSG vorliegt (s. Urteil des Bundesgerichts
1A.167/2003 vom 10. November 2003, E. 1.5).
-
Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun-
den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen
grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Recht-
sprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be-
schwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.;
Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3;
RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3; s. ferner JdT 2008 IV 66 N. 331
S. 166). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urtei-
lende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie
kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es
genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von
denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil
des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren
Hinweisen).
4.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange-
legenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung
bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge-
führt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e
SGG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundes-
strafgericht, SR 173.710).
Die Schlussverfügung vom 17. Februar 2009 wurde dem betroffenen Bank-
institut zuhanden der beiden Kontoinhaber am 23. Februar 2009 zugestellt
(act. 11.15 und 11.16). Die Beschwerde vom 24. März 2009 mit Postaufga-
be spätestens am 25. März 2009 wurde demnach rechtzeitig im Sinne von
Art. 80k IRSG erhoben.
4.2
4.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge-
gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben
Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir-
gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss
eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnä-
he" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen
nicht (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 127 II 104
- 3 S. 107 ff., 198 E. 2d S. 205; 126 II 258 E. 2d S. 259; 125 II 356
- 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 156, je mit Hinweisen). Als persönlich
und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG)
wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoin-
haber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II
130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung
für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wur-
den (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit
Hinweisen).
Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Ge-
sellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbstständig beschwer-
delegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person,
über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb
nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Be-
weislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesell-
schaft obliegt dem Rechtsuchenden. Ausserdem darf die Firmenauflösung
nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II
153 E. 2d S.157 f.). Auch eine ersatzweise Legitimation von Personen, die
an einer liquidierten juristischen Person bloss wirtschaftlich berechtigt sind,
kann allerdings nicht weiter gehen als die ursprüngliche Beschwerdebe-
rechtigung der nicht mehr handlungsfähigen Gesellschaft selbst. Zum
Vornherein nicht legitimiert wäre eine juristische Person zur Anrufung von
Art. 2 lit. a IRSG (BGE 125 II 356 E.3b/bb S.362f.). Für bloss indirekt Be-
troffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kontenunter-
lagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen
bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis
grundsätzlich zu verneinen (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153
- 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b
- 132 f.).
4.2.2 Die Beschwerde der beiden Beschwerdeführer richtet sich gegen die Her-
ausgabe der Bankunterlagen bei der Bank O. Diese beziehen sich zum ei-
nen auf die Kundenbeziehung mit der Nr. 2, welche auf die A. Ltd. lautet,
und zum anderen auf die Kundenbeziehung mit der Nr. 3, welche auf B.
lautet.
Was die Kundenbeziehung mit Nr. 2 betrifft, so ist die Beschwerdeführe-
rin 1 alleinige Inhaberin dieses Kontos (act. 18.3.1.1). Sie gilt damit als per-
sönlich und direkt im Sinne von Art. 80h IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV von
der Rechtshilfemassnahme betroffen und ist somit diesbezüglich be-
schwerdelegitimiert. Was demgegenüber den Beschwerdeführer 2 anbe-
langt, so ist dieser nicht Inhaber des fraglichen Kontos, sondern über die
Beschwerdeführerin 1 lediglich wirtschaftlich daran berechtigt
(act. 11.8.3.1.3). Dass hier ein von der Rechtsprechung vorgesehener Aus-
nahmefall vorliegen würde (s. supra Ziff. 4.2.1), weshalb er als bloss wirt-
schaftlich Berechtigter gleichwohl beschwerdelegitimiert sein soll, hat der
Beschwerdeführer 2 nicht geltend gemacht. Demzufolge fehlt dem Be-
schwerdeführer 2 hinsichtlich des vorgenannten Kontos die Beschwerdebe-
fugnis, weshalb diesbezüglich auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.
Hinsichtlich der Kundenbeziehung mit der Nr. 3 ist der Beschwerdeführer 2
alleiniger Kontoinhaber (act. 11.8.2.12). Er gilt damit als persönlich und di-
rekt im Sinne von Art. 80h IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV von der Rechtshil-
femassnahme betroffen und ist somit diesbezüglich beschwerdelegitimiert.
Inwiefern die Beschwerdeführerin 1 durch die Herausgabe dieser Bankun-
terlagen persönlich und direkt betroffen sein soll, wurde weder dargelegt
noch ist eine solche Betroffenheit ersichtlich. Demgemäss ist in diesem
Punkt auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten.
4.2.3 Zusammenfassend steht fest, dass auf die Beschwerde der Beschwerde-
führerin 1 einzutreten ist, soweit sie damit die Herausgabe der Bankunter-
lagen anficht, welche die auf sie lautende Kontobeziehung betreffen. Eben-
so ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 einzutreten, soweit
diese auf die Kontobeziehung Bezug nimmt, welche auf ihn lautet. Im Übri-
gen ist auf die Beschwerde der beiden Beschwerdeführer nicht einzutreten.
5.1 In prozessualer Hinsicht macht der Rechtsvertreter der beiden Beschwer-
deführer zunächst eine Verletzung deren Anspruchs auf rechtliches Gehör
geltend. Zusammengefasst wirft er der Beschwerdegegnerin vor, diese ha-
be durch die Anordnung des Informationsverbotes gegenüber dem betrof-
fenen Bankinstitut dafür gesorgt, dass sich die Beschwerdeführer nicht vor-
gängig an den Erlass der Schlussverfügung bei der Vorinstanz hätten mel-
den können (act. 16 S. 4). Nach seiner Darstellung habe das Bankinstitut
die Beschwerdeführer erst nach der mit Schreiben vom 23. Februar 2009
angeordneten Aufhebung des Informationsverbots über das Rechtshilfever-
fahren in Kenntnis gesetzt. Da zu diesem Zeitpunkt die Schlussverfügung
vom 17. Februar 2009 bereits ergangen sei, sei es für ein Einigungsverfah-
ren schon längst zu spät gewesen (act. 16 S. 6). Damit habe die Be-
schwerdegegnerin namentlich das Mitwirkungsrecht der Beschwerdeführer
bei der Ausscheidung der edierten Bankunterlagen verletzt (act. 16 S. 9).
Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung
vor, die mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 28. Januar 2009 an-
geordnete Mitteilungssperre habe sich lediglich auf die vorsorgliche Konto-
sperre bezogen (act. 11 S. 5). Nach ihrer Darstellung habe es bezüglich
der Dokumentenedition zu keinem Zeitpunkt ein Mitteilungsverbot gegeben.
5.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver-
ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf das Akteneinsichts-
recht in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert, wel-
che sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen
Behörden zur Anwendung gelangen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération
judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437
N. 472). Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von
Bankunterlagen oder anderen Beweismittel, muss die ausführende Behör-
de dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgän-
gig an den Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit ge-
ben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der
Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des
Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1
VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262).
Die Teilnahme des im Ausland ansässigen Berechtigten als Partei am
Rechtshilfeverfahren, mithin auch die vorgängige Anhörung durch die aus-
führende Behörde, setzt in Analogie zu Art. 80m Abs. 1 IRSG voraus, dass
dieser, nachdem er vom Rechtshilfeverfahren Kenntnis erhalten hat, der
ausführenden Behörde ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt gegeben
hat (Urteil des Bundesgerichts 1A.305/2005 vom 27. Dezember 2006,
E. 2.3).
Handelt es sich beim Betroffenen – wie im vorliegenden Fall - um einen im
Ausland ansässigen Kontoinhaber, so wird er regelmässig durch die konto-
führende Bank über das Rechtshilfeersuchen in Kenntnis gesetzt, welche
aufgrund ihrer obligationenrechtlichen Sorgfaltspflicht gehalten ist, ihre
Kunden über das Ersuchen und die in diesem Zusammenhang ergangenen
Massnahmen zu informieren, es sei denn die zuständige Behörde hätte
dies ausnahmsweise in Anwendung von Art. 80n Abs. 1 IRSG untersagt
(LAURENT MOREILLON [HRSG.], Entraide internationale en matière pénale,
Basel 2004, N. 3 ff. ad. Art. 80m IRSG; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 492 f.
N. 537).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt je-
doch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus-
sern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die
gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl.
BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 307 N. 265).
5.3 Mit Eintretensverfügung vom 23. Januar 2009 wurde die Bank M. in Genf
u.a. verpflichtet, sämtliche Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 2 so-
wie die Konti, Depots und Bankschliessfächer einzureichen, die mit der
H. LTD oder B. in Zusammenhang stehen oder standen (act. 11.5.5). Diese
Verfügung enthielt kein Mitteilungsverbot und wurde dem Bankinstitut am
27. Januar 2009 zugestellt (act. 11.5.8). In der Folge teilte dieses der Be-
schwerdegegnerin mit Schreiben am 27. Januar 2009 mit, es werde ohne
Gegenbericht davon ausgehen, dass keine Kontosperre verlangt worden
sei und es die von der Rechtshilfeverfügung betroffenen Bankkunden über
das laufende Rechtshilfeverfahren informieren dürfe (act. 11.5.7). Die
Staatsanwaltschaft hat daraufhin mit Eintretens- und Zwischenverfügung
vom 28. Januar 2009 die vorsorgliche Kontosperre des auf den Begünstig-
ten Nr. 2 lautenden Kontos bei der Bank M. angeordnet. Gleichzeitig hat sie
die Bank angewiesen, „nichts zu unternehmen, was irgendeinen Hinweis
auf die laufenden Ermittlungen geben könnte“ (act. 11.5.9, S. 6). Weiter
hielt sie fest: „Den Betroffenen dürfen derzeit keinerlei Mitteilungen ge-
macht werden“ (a.a.O., S. 6). Das betroffene Bankinstitut hat diese Eintre-
tens- und Zwischenverfügung vorab per Fax und am 30. Januar 2009 per
Post erhalten (act. 11.5.12).
5.4 Aus den Akten geht nicht hervor, ob – wie vom Rechtsvertreter dargestellt
– die Bank M. das mit Verfügung vom 28. Januar 2009 auferlegte Mittei-
lungsverbot tatsächlich auch auf die Eintretensverfügung vom 23. Januar
2009 bezogen und in diesem Sinne die Beschwerdeführer erst nach Auf-
hebung des Mitteilungsverbots informiert hat. Soweit dies der Fall gewesen
sein sollte, mag eine solche Auslegung des Mitteilungsverbots vom
28. Januar 2009 durch die Bank zwar nicht den Absichten der Beschwer-
degegnerin entsprochen haben. So hatte die Staatsanwaltschaft doch zu-
vor mit ihrer Verfügung vom 23. Januar 2009 ganz klar kein Mitteilungsver-
bot bezüglich der angeordneten Edition der Bankunterlagen angeordnet.
Angesichts des vorstehend (Ziff. 5.3) geschilderten Ablaufs der Ereignisse,
insbesondere der Anfrage der Bank vom 27. Januar 2009 betreffend deren
Informationsbefugnisse und des am Folgetag erlassenen und umfassend
formulierten Mitteilungsverbots, könnte der Bank allerdings daraus keinen
Vorwurf gemacht werden. Durfte die Bank aufgrund der zweiten Verfügung
vom 28. Januar 2009 annehmen, zur Mitteilung der Rechtshilfeverfügung
vom 23. Januar 2009 nicht (mehr) berechtigt zu sein, bedeutet dies, dass
die Beschwerdeführer vom Rechtshilfeersuchen der russischen Behörden
erst nach Erlass der Schlussverfügung vom 17. Februar 2009 haben
Kenntnis nehmen können. In diesem Sinne haben die Beschwerdeführer
keine Gelegenheit gehabt, am Rechtshilfeverfahren teilzunehmen und ins-
besondere sich vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung zum
Rechtshilfeersuchen zu äussern. Bei einem solchen Hergang der Ereignis-
se ist ihr rechtliches Gehör verletzt worden.
Da die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die gleiche
Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt und die Be-
schwerdeführer vorliegend Gelegenheit hatten, sich in diesem Verfahren
umfassend zum Rechtshilfeverfahren zu äussern, sind ihnen durch die er-
folgte vorinstanzliche Gehörsverletzung keine Nachteile erwachsen. Unter
diesen Umständen ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die aus-
führende Behörde geheilt worden. Soweit den Beschwerdeführern die Kos-
ten für dieses Verfahren aufzuerlegen sein werden, wird bei deren Festle-
gung der vorinstanzlichen Gehörsverletzung Rechnung zu tragen sein
(TPF 2008 172 E. 6).
6.
6.1 Zum ausländischen Strafverfahren bringt der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführer vor, dieses sei durch die Mehrheitseigner der C.-D.-Gruppe
bzw. die vom russischen Oligarchen P. beherrschte Q.-Gruppe initiiert wor-
den (act. 1 S. 7). Die heutigen Mehrheitseignern und der Beschwerdefüh-
rer 2, welcher ehemaliger Direktor der Holding D. N.V. (Niederlande) und
ein Exponent der früheren Mehrheitsbesitzer gewesen sei, hätten in Russ-
land gegeneinander bereits verschiedene Verfahren angestrengt (a.a.O.).
Dabei dürfte es – so der Rechtsvertreter weiter – gerichtsnotorisch sein,
dass sich staatliche Stellen in Russland mit der richtigen Überzeugungsar-
beit nur allzu leicht für private Interessen einspannen liessen (a.a.O.). Die
Kontrahenten des Beschwerdeführers 2 würden versuchen, die bestens
bekannten Geschäftsvorfälle dazu benützen, um den Beschwerdeführer 2
unter Druck zu setzen, seinem Ruf zu schaden und an Informationen zu
seinen privaten Konten in der Schweiz zu gelangen (act. 1 S. 9, S. 11 f.).
An anderer Stelle führt der Rechtsvertreter aus, das dem Rechtshilfeersu-
chen zugrunde liegende Strafverfahren diene nicht zuletzt dazu, den Be-
schwerdeführer 2 dazu zu veranlassen, eine gegen die OAO C. (Russland)
eingereichte Klage zurückzuziehen. Überdies sei das Verfahren auch im
Zusammenhang mit einem die Tochtergesellschaft der OAO C. (Russland)
betreffenden Streit zu sehen, welcher zugunsten einer vom Beschwerde-
führer 2 vertretenen Gesellschaft ausgegangen sei (act. 1 S. 7).
6.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht ent-
sprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im
Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder im In-
ternationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische
Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103. 2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen
nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entspro-
chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im
Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen An-
schauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu
verfolgen oder zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG). Geht es wie vorliegend um
die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich sodann gemäss ständiger
Rechtsprechung nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf
dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen
kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausge-
setzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen
bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf
dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr
ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II
217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom
24. Juli 2007, E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000, E. 3a/cc).
Demnach kann sich die Beschwerdeführerin 1 als juristische Person – im
Unterschied zum Beschwerdeführer 2 – nicht auf Art. 2 IRSG berufen, wes-
halb auf ihre allenfalls erhobene Rüge nicht einzutreten wäre.
6.3 Der Rechtsvertreter ermahnt zwar die schweizerischen Behörden, gerade
im Rechtshilfeverkehr mit einem Staat wie Russland ein kritisches Augen-
mass zu bewahren und nicht nur die Interessen der ersuchenden Behörde,
sondern auch die Interessen der von der Rechtshilfe Betroffenen zu be-
rücksichtigen (act. 16 S. 3). Über die allgemein gehaltenen Vorbehalte ge-
genüber der russischen Justiz hinaus wurden freilich keine konkreten Män-
gel des ausländischen Strafverfahrens dargelegt. Es bestehen auch keine
substantiellen Anhaltspunkte, dass dieses nicht den international festgeleg-
ten Verfahrensgrundsätzen entsprechen würde. Sodann wurde weder eine
Verfolgungssituation im Sinne von Art. 2 lit. b IRSG geltend gemacht, noch
ist eine solche ersichtlich. Soweit der Rechtsvertreter mit seinen Ausfüh-
rungen sich auf Art. 2 IRSG hat berufen und beiläufig eine entsprechende
Rüge für den Beschwerdeführer 2 hat erheben wollen, erwiese sich diese
in der Sache als unbegründet.
7.1 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer macht zunächst verschiedene
Punkte geltend, in denen die Sachverhaltsschilderung in der angefochte-
nen Verfügung von derjenigen im Rechtshilfeersuchen abweichen soll
(act. 1 S. 18 - 20).
7.2 Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft die Richtig-
keit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts. Vorliegend entspricht die Sachverhaltsdarstellung in der ange-
fochtenen Schlussverfügung in der Hauptsache dem russischen Rechtshil-
feersuchen samt Beilagen (s. act. 11.4.3, 11.4.6). Da keine (relevanten)
Abweichungen in der Sachverhaltsdarstellung auszumachen sind, erweisen
sich die Einwendungen des Rechtsvertreters als unbegründet.
8.1 In einem weiteren Punkt rügt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer,
dass der von der ersuchenden Behörde vorgebrachte Sachverhalt offen-
sichtlich falsch, lückenhaft und widersprüchlich sei (act. 1 S. 11). Nach sei-
ner Darstellung sei es falsch, dass es sich bei den im Rechtshilfeersuchen
genannten Beraterverträgen um „fingierte“ Verträge gehandelt haben soll,
denen keine effektiven Dienstleistungen zugrunde gelegen seien (act. 1
S. 12). Ebenso sei nachweislich falsch, dass die Provisionszahlungen von
der OAO C. (Russland) finanziert worden seien sowie dass diese Gesell-
schaft durch die Zahlungen geschädigt worden sei (act. 1 S 17 f.).
Zur Begründung führt er u.a. aus, dass die betreffenden Transaktionen ord-
nungsgemäss im testierten Jahresabschluss der Gesellschaft verbucht
worden seien. Weiter habe die beauftragte Revisionsgesellschaft die Jah-
resrechnung nach internationalen Buchhaltungsstandards geprüft und als
vollständig sowie zutreffend bestätigt (act. 1 S. 13). Dem Beschwerdefüh-
rer 2 sei für seine Organtätigkeit sowohl im Jahre 2006 als auch im Jahre
2007 Décharge erteilt worden. Die holländische D. N.V. habe durch die
Provisionszahlungen keinen Schaden erlitten und dementsprechend auch
niemals Ansprüche in diesem Zusammenhang gelten gemacht (act. 1
S. 14). Schliesslich hätten renommierte internationale und lokale russische
Anwaltskanzleien die Gesetzeskonformität der Beraterverträge geprüft und
keine Anhaltspunkte für irgendwelche Beanstandungen gefunden (act. 1
S. 14). Die von den russischen Behörden behauptete Überweisung von
USD 6 Mio. von der russischen an die holländische Gesellschaft habe nie-
mals stattgefunden. Da in Russland strenge Vorschriften über Devisen-
transfers bestehen würde, liesse sich die behauptete Überweisung – gäbe
es eine solche – leicht durch entsprechende Dokumente nachweisen
(act. 1 S. 17). Die streitgegenständliche Provision an die H. LTD sei indes
nachweislich nicht aus den Mitteln der OAO C. (Russland) geleistet worden
(act. 1 S. 18).
Eventualiter beantragt der Rechtsvertreter die Rückweisung an die Be-
schwerdegegnerin mit der Auflage, von der ersuchenden Behörde Belege
zur behaupteten Schädigung der russischen Gesellschaft einzufordern
(act. 1 S. 26).
Mit seiner Eingabe vom 1. Oktober 2009 verweist der Rechtsvertreter so-
dann auf eine Entscheidung vom 22. September 2009 des Leiters der rus-
sischen Untersuchungsbehörde, wonach das Strafverfahren der Untersu-
chungseinheit für wichtige Fälle entzogen und der gewöhnlichen Untersu-
chungsbehörde überlassen worden sein soll (act. 21 und 21.1). Nach sei-
ner Darstellung belege dieser Entscheid, dass der zur Begründung des
Rechtshilfeersuchens geschilderte Sachverhalt offensichtlich falsch sei und
dass überhaupt kein Verdacht für eine strafbare Handlung vorliege (act. 21
S. 3).
8.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegens-
tand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR).
Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlung
bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14
Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen ent-
sprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen.
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu-
chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der
Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ-
lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande-
ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln
gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten
Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im
Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü-
fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige
Straftat vorliegen (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob Verweigerungsgründe
gegeben sind (Art. 2 lit. a EUeR) bzw. in welchem Umfang dem Begehren
allenfalls entsprochen werden muss (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die
Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt.
Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegeh-
ren ebenso wenig dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsa-
chen zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch
Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung
vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen
gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi-
dersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hin-
weisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August
2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so hat
sich die ersuchte Behörde grundsätzlich auch nicht zu den zwischenzeitlich
im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden zu äussern. Das Rechtshil-
feersuchen ist im Prinzip zu erledigen, es sei denn, die zuständige Behörde
hätte den Rückzug des Ersuchens bekannt gegeben (Entscheide des Bun-
desstrafgerichts RR.2007.99+111 vom 10. September 2007, E. 5;
RR.2007.145 vom 15. April 2008, E. 4.3; RR.2008.29+30 vom 12. Juni
2008, E. 3).
8.3 Was der Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer gegen den Sach-
verhaltsvorwurf im Rechtshilfeersuchen vorbringt, ist im Lichte der vorste-
hend angeführten Rechtsprechung nicht relevant. Seine Vorbringen betref-
fen im Wesentlichen Fragen der Beweiswürdigung, welche im Rechtshilfe-
verfahren nicht zu prüfen sind. All die vom Rechtsvertreter angeführten
Umstände schliessen nicht aus, dass die fraglichen Verträge fingiert gewe-
sen sein könnten und ein entsprechender Schaden entstanden sein könnte.
Ebenso wenig sind die als Noven eingereichten Dokumente (act. 21.1)
– soweit darauf überhaupt einzutreten ist – geeignet, den Sachverhaltsvor-
wurf als offensichtlich unrichtig, lückenhaft oder widersprüchlich erscheinen
zu lassen. In diesem Zusammenhang ist vielmehr hervorzuheben, dass
gemäss den vorliegenden Akten der vom Rechtsvertreter eingereichte Ent-
scheid der russischen Untersuchungsbehörde bis zu diesem Zeitpunkt we-
der die Einstellung des Ermittlungsverfahrens noch den Rückzug des
Rechtshilfeersuchens zur Folge hatte. Unter diesen Umständen ist nach
der Rechtsprechung nicht weiter auf den zwischenzeitlich im ersuchenden
Staat ergangenen Entscheid einzugehen. Mit seinen Bestreitungen hat der
Rechtsvertreter somit nicht dargetan, inwiefern eine offensichtlich unrichti-
ge, lückenhafte oder widersprüchliche Sachdarstellung vorliegen würde.
Ein solcher Mangel ist auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten steht
fest, dass die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen den gesetzlichen
Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR genügt. Die Beschwerde erweist
sich demnach in diesem Punkt als unbegründet. Bei dieser Sachlage be-
steht keine Notwendigkeit im Sinne von Art. 80o IRSG, über das Bundes-
amt für Justiz beim ersuchenden Staat ergänzende Informationen einzuho-
len, weshalb auch dem Eventualantrag keine Folge zu leisten ist.
9.1 In einem nächsten Punkt rügt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer,
dass das Rechtshilfeerfordernis der doppelten Strafbarkeit nicht erfüllt sei
(act. 1 S. 20 - 22). Da die Darstellung der ersuchenden Behörde offensicht-
lich falsch sei, könne damit auch kein Tatverdacht begründet werden
(act. 16 S. 15).
9.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er-
ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin-
gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare
Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem
des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz
hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entspre-
chende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die ak-
zessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur an-
gewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im
Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objekti-
ven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes
aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem
Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie
wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren
eingeleitet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schwei-
zerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II
462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August
2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 535 f. N. 582). Es ist nicht
erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im aus-
ländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt
wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3;
Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3,
sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom
15. Juni 2007, E. 1.3 dazu).
9.3 Was der Rechtsvertreter unter dem Titel „Fehlen der doppelten Strafbar-
keit“ vorbringt, beschränkt sich auf eine nochmalige Bestreitung der Sach-
verhaltsdarstellung gemäss Rechtshilfeersuchen. Gegen die durch die Be-
schwerdegegnerin vorgenommene rechtliche Qualifikation des Sachver-
haltsvorwurfs erhebt der Rechtsvertreter allerdings keine konkreten Ein-
wendungen. Inwiefern diese nicht zutreffen sollte, ist vorliegend nicht er-
sichtlich. Ist die beidseitige Strafbarkeit zu bejahen, erweist sich auch diese
Rüge der Beschwerdeführer als unbegründet.
10.1 Gegen die Herausgabe der Bankunterlagen bringt der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer weiter vor, dass es vorliegend um einen Fall unzulässi-
ger Beweisausforschung gehe. Zur Begründung führt er im Wesentlichen
aus, dass keine ausreichende Konnexität zwischen dem Untersuchungs-
verfahren und den erhobenen Bankunterlagen ersichtlich sei. Im Übrigen
seien die erhobenen Unterlagen auch nicht geeignet, den im russischen
Verfahren untersuchten Sachverhalt wesentlich weiter zu klären. Sie wür-
den weder einen Vermögensabfluss bei der Tochtergesellschaft OAO C.
zugunsten der holländischen Konzernmutter noch den behaupteten Scha-
den der russischen Gesellschaft belegen. Sie würden auch keine Anhalts-
punkte für irgendwelche betrügerischen Handlungen geben (act. 1 S. 24
ff.). Was insbesondere die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die
Kontobeziehung Nr. 3 des Beschwerdeführers 2 bei Bank O. anbelange, so
handle es sich dabei um das persönliche Privatkonto des Beschwerdefüh-
rers 2. Dieses habe mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sach-
verhalt offensichtlich nicht das Geringste zu tun (act. 1 S. 31). Diese Kon-
tobeziehung werde im Rechtshilfeersuchen mit keinem Wort erwähnt, ge-
schweige denn werde die Herausgabe diesbezüglicher Kontounterlagen
beantragt (act. 1 S. 31).
Unter Berufung auf das Übermassverbot stellt der Rechtsvertreter bezüg-
lich der Kontoverbindung Nr. 2 der Beschwerdeführerin 1 bei Bank O. den
Subeventualantrag, dass lediglich drei von ihm bezeichnete Bankunterla-
gen der ersuchenden Behörde herauszugeben seien (act. 1 S. 29). Nach
seiner Auffassung würden die Kontoauszüge des USD-Unterkontos für die
vor und nach der streitgegenständlichen Transaktion liegenden Zeitperio-
den für den zu untersuchenden Sachverhalt nichts hergeben. Die gelte erst
recht für die Kontoauszüge zum EUR-Unterkonto, welches in keiner Weise
mit der streitgegenständlichen Provisionszahlung in Berührung gekommen
sei (act. 1 S. 26 ff., S. 30).
10.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen
auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64
vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu-
lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im
Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl.
Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abge-
lehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in
keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Un-
tersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine
unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Der er-
suchte Staat hat die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Be-
hörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersu-
chenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den
im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog.
potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behör-
den nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersu-
chen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE
122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesge-
richts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März
2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom
13. März 2007, E. 3 ; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom
8. Mai 2007, E. 4.1 und RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt
das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmit-
tel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des
ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren,
die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die
Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des
Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2 und 1A.79/2005 vom
27. April 2005, E. 4.1).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von
der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun-
tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen
Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist
(BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfemassnahme Betrof-
fene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des
Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sach-
gerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzu-
wirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke
(bzw. Passagen daraus) gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig
und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begrün-
den. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken,
die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könn-
ten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bun-
desgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom
22. April 2005, E. 3.1).
Die Beschwerdeführer hatten vorliegend keine Gelegenheit, am Rechtshil-
feverfahren teilzunehmen und damit an der sachgerechten Ausscheidung
der beschlagnahmten Dokumente mitzuwirken (s. Erwägungen in Ziff. 5.4).
Die vorstehend erläuterte Obliegenheit entfällt demnach für die Beschwer-
deführer.
10.3 Gemäss Rechtshilfeersuchen soll B. als Generaldirektor der OAO C., einer
Tochtergesellschaft der Holdinggesellschaft D. N.V., zwei Verträge über
den Kauf zweier russischer Gesellschaften für USD 62 Mio. abgeschlossen
haben. Unter dem Vorwand der Erweisung von Vertreterdienstleistungen
bei der Herbeiführung dieser Kaufverträge habe B., der ebenfalls Direktor
der D. N.V. gewesen sei, namens dieser Gesellschaft drei fingierte Verträ-
ge über Vertreterdienstleistungen im Umfange von gesamthaft USD 13,7
Mio. abgeschlossen, u.a. mit der H. LTD über USD 2 Mio. In der Folge ha-
be B. am 5. Juni 2006 ab dem Bankkonto der OAO C. mittels einer Konto-
beziehung der D. N.V. bei der Bank K. N.V. eine Zahlungsanweisung über
USD 2 Mio. zugunsten der H. LTD auf das Konto mit Nr. 1 bei der Bank L.
in Genf in Auftrag gegeben. Aufgrund der vorgetäuschten Verträge habe B.
von den erhaltenen USD 62 Mio. insgesamt USD 13,7 Mio. an seine Ver-
tragspartner überwiesen. Da die den Überweisungen zugrunde liegenden
Verträge nur fingiert gewesen und keine Gegenleistungen hierfür erbracht
worden seien, habe er dadurch der OAO C. einen Schaden von insgesamt
USD 13,7 Mio. zugefügt.
Die Beschwerdegegnerin hat im Laufe ihrer Bankenermittlungen festge-
stellt, dass auf dem Konto mit Nr. 1 tatsächlich die im Rechtshilfeersuchen
genannte Transaktion von USD 2 Mio. erfolgt ist und dass dieses Geld
sogleich zuhanden des Begünstigten mit Konto Nr. 2 bei der Bank O. über-
wiesen wurde. Inhaberin dieses Kontos ist die Gesellschaft A. Ltd., d.h. die
Beschwerdeführerin 1, und wirtschaftlich Berechtigter B., d.h. der Be-
schwerdeführer 2.
10.4 Was die zu übermittelnden Bankunterlagen betreffend das vorgenannte
Konto der Beschwerdeführerin 1 anbelangt, so wurden diese explizit von
der ersuchenden Behörden verlangt. Wie vorstehend dargelegt, beziehen
sich diese exakt auf den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt.
Sie bestehen zur Hauptsache in Kontoeröffnungsunterlagen und in Konto-
auszügen für die Zeit vom 31. März 2006 bis 25. Juni 2008 und sind grund-
sätzlich zur Abklärung des Geldflusses sowie zur Ermittlung der an den
fraglichen Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigten unerlässlich. Aus
diesem Grund ist die ersuchende Behörde entgegen der Auffassung des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin 1 im Grundsatz auch über alle
Transaktionen zu informieren, die von dieser und über ihr Konto getätigt
worden sind. Da gemäss verbindlicher Sachverhaltsdarstellung zwei der
drei fingierten Verträge am 3. Juli 2006 abgeschlossen worden sein sollen,
erstreckt sich das Untersuchungsinteresse auch auf allenfalls im Vorfeld
dieser Verträge erfolgte Geldtransfers. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu
beanstanden, dass ein Teil der Kontoauszüge die vor der „streitgegen-
ständlichen Transaktion liegende Zeitperiode“ betrifft. Es ist überdies nicht
zulässig, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu über-
lassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Si-
cherheit beweisen, so wie dies indes der Rechtsvertreter mit seinem Sub-
eventualantrag anzunehmen scheint. Nach dem Gesagten ist der Sachzu-
sammenhang zwischen der Strafuntersuchung im ersuchenden Staat und
den streitigen Bankunterlagen betreffend das Konto der Beschwerdeführe-
rin 1 ausreichend dargetan. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeits-
prinzips bezüglich der einzelnen zu übermittelnden Bankunterlagen ist nicht
auszumachen.
Soweit der Rechtsvertreter vorbringt, die Bankunterlagen des Kontos Nr. 3
des Beschwerdeführers 2 seien nicht beantragt worden, geht auch dieser
Einwand fehl. Die ersuchende Behörde hat u.a. auch um Übermittlung der
Bankunterlagen derjenigen Personen verlangt, welche vom Konto der
H. LTD im Zusammenhang mit den im Rechtshilfeersuchen genannten Ver-
trägen Geldmittel erhalten haben (act. 1.6 S. 2). Der Beschwerdeführer 2 ist
wirtschaftlich Berechtigter desjenigen Kontos, auf welchem die USD 2 Mio.
schliesslich geflossen sind, und die zu übermittelnden Bankunterlagen sind
damit vom Rechtshilfeersuchen erfasst. Diese sind ohne weiteres als po-
tentiell relevant zu bezeichnen, da daraus Rückschlüsse be- oder auch ent-
lastender Natur über das ihm vorgeworfene Verhalten gezogen werden
können.
10.5 Zusammenfassend steht fest, dass die integrale Herausgabe der in der
Schlussverfügung aufgeführten Bankunterlagen das Verhältnismässig-
keitsprinzip nicht verletzt. Demzufolge ist die Beschwerde diesbezüglich
sowohl im Haupt- wie auch im Subeventualstandpunkt abzuweisen.
11.1 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer macht in einem letzten Punkt
geltend, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage zur Gewährung der
Rechtshilfe und der Eingriff in die durch Art. 8 Ziff. 1 und Art. 13 BV ge-
schützten Rechte der Beschwerdeführer sei auch nicht verhältnismässig
(act. 1 S. 24). Unter Berufung auf das Bankgeheimnis bringt der Rechtsver-
treter schliesslich vor, dass die Herausgabe der Bankunterlagen gegen die
Interessen der Schweiz verstosse (a.a.O.).
11.2 Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV sind zuläs-
sig, wenn sie gestützt auf eine gesetzliche Grundlage sowie im öffentlichen
Interesse erfolgen (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Art. 36 BV), was bei der rechtshil-
feweisen Herausgabe von Beweismitteln grundsätzlich der Fall ist, und zu-
dem verhältnismässig sind. Art. 8 EMRK und Art. 13 BV bieten im Bereich
der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen keinen über das zu beach-
tende Verhältnismässigkeitsprinzip hinausgehenden Schutz (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1A.331/2005 vom 24. Januar 2006, E. 2.1). Die diesbezüg-
lichen Rügen auf Schutz der Privatsphäre sind folglich unbegründet.
11.3 Mit Bezug auf das Bankgeheimnis kann Rechtshilfe nur verweigert werden,
wenn es sich bei der vom ausländischen Staat verlangten Auskunft um ei-
ne solche handelte, deren Preisgabe das Bankgeheimnis geradezu auszu-
höhlen oder der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zufügen wür-
de (BGE 123 II 153 E. 7b S. 160, m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts
1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 4; 1A.269/2005 vom 2. Dezember
2005, E. 5). Davon kann vorliegend offensichtlich nicht gesprochen werden
(vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.143 vom
3. Dezember 2007, E. 6.4). Im Lichte der zitierten Rechtsprechung geht
auch diese Rüge der Beschwerdeführer fehl.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos-
tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech-
nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004
über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32)
zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Bei
der Festlegung der Gerichtsgebühr ist die vorinstanzliche Gehörsverletzung
zu berücksichtigen, welche vorliegend eine Reduktion der Gerichtsgebühr
rechtfertigt (s. supra Ziff. 5.4). Unter diesen Umständen ist die Gerichtsge-
bühr vorliegend auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter
Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von
Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwer-
deführern den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
-
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
-
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4’000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von
Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwer-
deführern den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 14. Dezember 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Robin Grand
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).