Beschluss vom 22. April 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Andreas J. Keller,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., B.,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Editionsverfügung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B V . 201 5.6-7
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
-
die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) die Stra-
funtersuchung 62-2015-002 wegen des Verdachts der Widerhandlungen ge-
gen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und
Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) führt (act. 2);
-
im Rahmen dieses Verfahrens die Wirtschaftspolizei Zürich am 7. Ja-
nuar 2015 und 5. Februar 2015 im "Shop C." in Y. eine Hausdurchsuchung
vollzog; in einem Nebenraum des "Shop's C.", welcher "D." genannt wird;
verschiedene Gegenstände, vor allem Spielautomaten, sicherstellt wurden
(act. 2);
-
die ESBK mit Verfügung vom 20. März 2015 die obgenannten Spielautoma-
ten mit Beschlag belegte und A. aufforderte (ohne Strafandrohung i.S.v.
Art. 292 StGB), innert 10 Tagen sämtliche Schlüssel für die beschlagnahm-
ten Spielautomaten herauszugeben (act. 2.1);
-
B. und A. mit Beschwerde vom 25. März 2015 der ESBK mitteilten, dass sie
den "Shop C." führten und den Nebenraum, in welchem sich das Internetkaf-
fee befinde, untervermietet und mit den beschlagnahmten Automaten nichts
zu tun hätten; sich entsprechend die herausverlangten Schlüssel nicht in ih-
rem Besitze befänden (act. 1);
-
die ESBK gemäss Art. 26 Abs. 3 VStrR (Beschwerde gegen Zwangsmass-
nahmen) die Beschwerde am 31. März 2015 an dieses Gericht weiterleitete
und zugleich eine Beschwerdeantwort einreichte (act. 2), was den Beschwer-
deführern am 1. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
-
bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz
vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur
Anwendung gelangt (Art. 57 Abs. 1 SBG);
-
gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusam-
menhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR); die
Beschwerde innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der
Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich
mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);
-
soweit nicht die Beschwerde nach Art. 26 VStrR (Beschwerde gegen
Zwangsmassnahmen) gegeben ist, gemäss Art. 27 VStrR gegen Amtshand-
lungen und gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor
oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden kann; der
Beschwerdeentscheid (dieses Direktors oder Chefs) dem Beschwerdeführer
schriftlich mitzuteilen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat;
gegen den Beschwerdeentscheid bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 27 VStrR);
-
zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung,
die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs.
1 VStrR);
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sich die Beschwerdeführer lediglich gegen die Editionsaufforderung zur
Wehr setzen;
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sich bei Editionsverfügungen, insbesondere ohne Strafandrohung i.S.v.
Art. 292 StGB, nicht um Zwangsmassnahmen handelt (vgl. (HEIMGARTNER,
Kommentar zur StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl., Art. 265
N. 2 m.w.H.);
-
folglich von der Beschwerdegegnerin ein Verfahren nach Art. 27 VStrR und
nicht nach Art. 26 VStrR (Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen) einzu-
leiten gewesen wäre;
-
nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Be-
schwerde an den Direktor der ESBK zum Entscheid zu überweisen ist;
-
ohnehin gegen Editionsverfügungen die Beschwerde nach Art. 26 bzw.
27 Abs. 1 VStrR nicht offen steht (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesstrafge-
richts BV.2014.51-52 vom 18. November 2014, E. 2.4 m.w.H.);
-
bei der Festlegung der Kosten es vorliegend zu beachten gilt, dass zwar auf
die Beschwerde der Beschwerdeführer nicht eingetreten wird, jedoch die Be-
schwerdegegnerin auch das unzutreffende Verfahren wählte;
-
bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Gerichtsgebühren zu erheben
sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
-
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
-
Die Beschwerde wird an den Direktor der ESBK zum Entscheid überwiesen.
-
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 22. April 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. und B.
- Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).