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BV.2013.5 ΓÇó No entry on cost complaint; fine challenge time-barred
BV.2013.5Tribunal pénal fédéral / Chambre des recours2 mai 2013Dismissed
The Federal Criminal Court’s complaint chamber did not enter into A.’s complaint. It held that his attempt to challenge the fine was out of time because he had not requested judicial review within ten days, so the fine had become final. As to the cost order, the complaint was insufficiently reasoned because A. failed to explain why the costs violated federal law. The court therefore rejected the complaint in limine and imposed the complaint proceedings’ court fee of CHF 200 on A.
Art. 72 VStrR, Art. 96 Abs. 1 VStrR, Art. 28 Abs. 3 VStrR; complaint against the cost order in a penal order of administrative criminal law is admissible only as to the cost point when no timely request for judicial review of the sanction itself has been filed. The fine becomes final if judicial review is not requested within the statutory ten-day period. A complaint limited to costs must contain a concise substantiation addressing the alleged unlawfulness of the cost assessment; submissions attacking only the sanction do not satisfy the reasoning requirement. Absent such reasoning, the complaint is not entered into (consid. 1-3).
Beschluss vom 2. Mai 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B V . 201 3.5
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") mit Strafverfü- gung vom 11. März 2013 den Steuerpflichtigen A. wegen Verletzung von Verfahrenspflichten im Sinne von Art. 98 lit. b i.V.m. Art. 100 des Bundes- gesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuerge- setz, MWSTG; SR 641.20) zur Bezahlung einer Busse von Fr. 500.-- verur- teilte und diesem Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 250.-- auferlegte (act. 1.1);
A. mit Eingabe vom 26. März 2013 "fristgerecht Beschwerde gegen das Kostenerkenntnis der Strafverfügung vom 11. März 2013" erhebt und bean- tragt, die Busse sei von Fr. 500.-- auf Fr. 200.-- und die Kosten von total Fr. 250.-- auf Fr. 100.-- zu reduzieren (act. 1);
die Beschwerdekammer am 27. März 2013 beschloss, die Eingabe von A. zuständigkeitshalber der ESTV zu übermitteln und das Beschwerdeverfah- ren zu sistieren (act. 2);
die ESTV der Beschwerdekammer daraufhin mitteilte, dass die Strafverfü- gung A. am 13. März 2013 zugestellt worden und innerhalb der Einspra- chefrist von zehn Tagen bei der ESTV kein Gesuch um gerichtliche Beur- teilung der angefochtenen Strafverfügung eingegangen sei, und die Akten der Beschwerdekammer zur Weiterbehandlung zurücksandte (act. 3);
die Beschwerdekammer hierauf A. aufforderte, seine Beschwerde mit einer Begründung so zu ergänzen, dass ersichtlich werde, inwiefern und weshalb der Kostenpunkt (Ziffer 4 des Dispositivs der Strafverfügung) Bundesrecht verletze, andernfalls auf seine Beschwerde mangels genügender Begrün- dung nicht eingetreten werden könne (act. 4);
sich A. innerhalb der hierzu anberaumten Frist nicht vernehmen liess.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gemäss Art. 72 Abs. 1 VStrR der von einer Strafverfügung Betroffene in- nerhalb von zehn Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen kann;
3 -
das entsprechende Begehren bei der Verwaltung einzureichen ist, welche die Strafverfügung erlassen hat (Art. 72 Abs. 2 VStrR);
die Strafverfügung nach ungenutztem Ablauf dieser Frist einem rechtskräf- tigen Urteil gleichsteht (Art. 72 Abs. 3 VStrR);
der mit Kosten beschwerte Beschuldigte bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innerhalb von 30 Tagen lediglich gegen das Kostener- kenntnis Beschwerde führen kann, wenn keine gerichtliche Beurteilung ver- langt wird (Art. 96 Abs. 1 VStrR);
der Beschwerdeführer vorliegend nicht nur die Reduktion der ihm auferleg- ten Verfahrenskosten, sondern auch der ihm auferlegten Busse verlangt;
die Busse eine Strafsanktion darstellt und nicht das mittels Beschwerdever- fahren anfechtbare Kostenerkenntnis betrifft;
gegen die Busse und deren Bemessung daher von der betroffenen Person gemäss Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR die gerichtliche Beurteilung zu verlan- gen ist;
der Beschwerdeführer vorliegend innerhalb der Frist von zehn Tagen die gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung nicht verlangte bzw. sich des- sen "Beschwerde" gegen die ausgesprochene Busse als verspätet erwies, womit Letztere in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 72 Abs. 3 VStrR);
der Beschwerdeweg vorliegend bei dieser Ausgangslage nur gegen den Kostenpunkt gemäss Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung offen steht (vgl. BGE 111 IV 188; siehe auch den Beschluss des Bundes- strafgerichts BK.2011.12 vom 27. Juni 2011);
der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde ausführt, weshalb die Busse herabzusetzen sei, sich jedoch nicht dazu äussert, inwiefern und weshalb die ihm gegenüber verfügte Kostenauflage gegen Bundesrecht verstosse;
er auch innerhalb der ihm anberaumten Nachfrist diesbezüglich keine er- gänzenden Ausführungen machte und es der Beschwerde mithin an der er- forderlichen kurzen Begründung nach Art. 28 Abs. 3 VStrR mangelt;
die Kosten von insgesamt Fr. 250.-- von der Beschwerdegegnerin aufge- schlüsselt wurden in Kosten gemäss Strafbescheid von Fr. 110.--, eine
4 -
Spruchgebühr für die Strafverfügung von Fr. 100.-- und eine Schreibgebühr für die Strafverfügung von Fr. 40.-- (act. 1.1, S. 4);
sich sowohl die Spruch- als auch die Schreibgebühr für die Strafverfügung am Mindesttarif gemäss Art. 94 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. c und Art. 12 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) orientie- ren;
sich die Kosten für den Strafbescheid auf Art. 94 Abs. 2 VStrR i.V.m. den einschlägigen Bestimmungen derselben Verordnung stützen und auch diesbezüglich anhand der vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern Bundesrecht verletzt worden wäre;
auf die Beschwerde nach dem Gesagten mangels der erforderlichen Be- gründung nicht einzutreten ist;
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterlie- gende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3);
diese auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]);
5 -
und erkennt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 2. Mai 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.