Venue challenge dismissed; first prosecution in Basel-Landschaft prevails

BG.2015.4Tribunal pénal fédéral / Chambre des recours28 avr. 2015Dismissed

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Résumé

A challenged the transfer of a criminal case from the Basel-Stadt public prosecutor to the Basel-Landschaft public prosecutor. He argued that the Basel-Stadt authorities should continue the investigation, relying mainly on his residence in Basel-Stadt. The Federal Criminal Court’s Complaint Chamber held that Basel-Landschaft was the competent venue because investigative steps had first been taken there and both offenses carried the same penalty. No compelling reason justified a departure from the statutory venue. The complaint was dismissed and court costs of CHF 400 were imposed on A.

Regest

Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO; Gerichtsstand bei mehreren Straftaten an verschiedenen Orten; Vorrang des Ortes der zuerst vorgenommenen Verfolgungshandlungen bei gleicher Strafdrohung. Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand setzt den Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit, besondere persönliche Verhältnisse oder andere triftige Gründe voraus; blosse Wohnsitznähe genügt nicht. Kostenfolge bei Abweisung der Beschwerde nach Art. 428 Abs. 1 StPO.

Texte intégral

Beschluss vom 28. April 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

  1. KANTON BASEL-LANDSCHAFT,

  2. KANTON BASEL-STADT, Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B G .20 15 .4

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

  • die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gestützt auf eine Übernahmeverfügung vom 31. Juli 2013 ein Strafverfahren gegen A. wegen einfacher Körperverletzung führt (Verfahrensakten, Lasche "Nebenakten");

  • die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt A. der Fälschung von Aus- weisen verdächtigt und gegen ihn diesbezüglich seit dem 9. Dezember 2014 ein Strafverfahren führt (Verfahrensakten, Lasche "zur Person");

  • die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt am 15. Dezember 2014 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gelangte und diese um Verfahrensübernahme betreffend A. ersuchte (Verfahrensakten, Lasche "Nebenakten");

  • die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft diesem Ersuchen mit Übernahmeverfügung vom 6. Januar 2015 nachkam (act. 1.1);

  • dagegen A. mit Beschwerde vom 12. Januar 2015 und mit Ergänzung vom

  1. Januar 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ge- langte und beantragt, das Strafverfahren gegen ihn wegen Fälschung von Ausweisen sei durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wei- terzuführen (act. 1, 2 und 3);
  • die Beschwerdegegner in ihren Beschwerdeantworten vom 26. Januar und
  1. Februar 2015 jeweils die Abweisung der Beschwerde beantragen (act. 5 und 7);
  • sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht weiter vernehmen liess, was den Beschwerdegegnern mit Schreiben vom 24. Februar 2015 zur Kenntnis ge- bracht wurde (act. 9).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

  • sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften ge- troffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2 StPO) innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

  • gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die mit der schwer-

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sten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, wenn eine beschuldigte Per- son mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt hat; bei gleicher Strafdrohung die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem zuerst Ver- folgungshandlungen vorgenommen worden sind;

  • den Verfahrensakten zu entnehmen ist, dass im Kanton Basel-Landschaft zuerst Verfolgungshandlungen erfolgten; angesichts der gleichen Strafdro- hung sich die verfügte Übernahme des im Kanton Basel-Stadt geführten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft demnach zu Recht auf Art. 34 Abs. 1 StPO stützt;

  • die Beschwerdekammer einen anderen als den in den Artikeln 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen kann, wenn der Schwerpunkt der de- liktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO);

  • der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Basel-Stadt keinen triftigen Grund darstellt, der ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfer- tigen würde; ein solcher Grund auch anhand der Akten nicht ersichtlich ist;

  • sich die Beschwerde gegen die Übernahmeverfügung daher als unbegrün- det erweist und abzuweisen ist;

  • bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

  • die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren, BStKR; SR 173.713.162).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 28. April 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • A.
  • Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft
  • Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Mots-clés

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