Beschluss vom 22. August 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco,
Beschwerdeführer
gegen
-
KANTON SCHWYZ, Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Schwyz,
-
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2011.24
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
-
die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Verfügung vom 21. Juli 2011 das
bisher durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen A. geführte Straf-
verfahren übernahm (act. 1.2);
-
A. hiergegen am 2. August 2011 beschwerdeweise an die I. Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);
-
der daraufhin beauftragte Vertreter von A. mit Eingabe vom 16. Au-
gust 2011 den Rückzug der Beschwerde erklärte und die I. Beschwerde-
kammer ersucht, das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben und die
Kosten des Verfahrens auf ein Minimum zu reduzieren (act. 5).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
-
wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis
zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Akten-
ergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);
-
die Rückzugserklärung (Abstand) den Rechtsstreit beendet (in diesem Sin-
ne CALAME, Commentaire romand, Bâle 2011, n°4 ad art. 386 CPP);
-
das Beschwerdeverfahren demzufolge als erledigt von der Geschäftskon-
trolle abgeschrieben werden kann (in diesem Sinne ZIEGLER, Basler Kom-
mentar, Basel 2011, Art. 386 StPO N. 4);
-
die Parteien die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch die Par-
tei gilt, die die Beschwerde zurückzieht (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
-
die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das reglementarische
Minimum von Fr. 200.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1
des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 1'500.-- verrechnet wird;
-
die Bundesstrafgerichtskasse dem Beschwerdeführer daher Fr. 1'300.-- zu-
rückzuerstatten hat;
-
3 -
und erkennt:
-
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle-
digt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von
Fr. 1'500.--.
Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 1'300.-- zu-
rückzuerstatten.
Bellinzona, 22. August 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Marino Di Rocco
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.