Beschluss vom 23. Oktober 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Claude Hentz,
Gesuchstellerin
gegen
- Walter WÜTHRICH, Bundesstrafgericht, Straf-
kammer,
- Giuseppe MUSCHIETTI, Bundesstrafgericht,
Strafkammer,
- David GLASSEY, Bundesstrafgericht, Strafkam-
mer,
Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs.
1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO), unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 29 Abs. 3 BV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 3.1 30 / B P .20 13. 70
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
-
A., B. und C. mit Urteil SK.2011.6 vom 22. Juli 2011 der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts (nachfolgend "Strafkammer") der strafbaren Vorberei-
tungshandlungen zu Brandstiftung (Art. 260
bis
Abs. 1 StGB) und des Ver-
bergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB)
schuldig gesprochen und entsprechend bestraft wurden (act. 2.1, S. 54 f.);
-
das Bundesgericht mit Urteil 6B_721/2011 vom 12. November 2012 das
Urteil der Strafkammer SK.2011.6 aufhob und die Sache zur neuen Ent-
scheidung an die Strafkammer zurückwies; die beim Bundesgericht erho-
bene Beschwerde nur teilweise gutheissen wurde; sie im Übrigen abgewie-
sen wurde, soweit darauf eingetreten wurde;
-
im Rahmen der Neubefassung des Falles durch die Strafkammer die Ver-
teidiger von A., B. und C. eine neue Hauptverhandlung verlangten; der vor-
sitzende Bundesstrafrichter Walter Wüthrich am 25. April 2013 u.a. verfüg-
te, dass keine weiteren Beweiserhebungen erforderlich seien und ein
schriftliches Verfahren durchgeführt werde (Verfahrensakten
pag. 14.430.005); die Verteidiger gegen die Verfügung vom 25. April 2013
opponierten, weswegen die Strafkammer am 4. Juni 2013 Folgendes be-
schloss:
"1. Die Beweisanträge der Verteidiger werden abgewiesen.
2. Eine erneute Hauptverhandlung erweist sich derzeit nicht als
notwendig.
3. Bei Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der Be-
schuldigten seit dem aufgehobenen Urteil ist das beiliegen-
de Formular ausgefüllt (mit allfälligen Belegen) bis 1. Juli
2013 einzureichen.
4. Die Parteien erhalten Gelegenheit, auf Basis der vorge-
nommenen Aktenergänzung ihre schriftlichen Parteivorträge
bis 30. August 2013 einzureichen.
5. Die Verteidiger werden eingeladen, ihre vollständige und de-
taillierte Kostennote bis 30. August 2013 einzureichen. Im
Unterlassungsfall wird die Entschädigung für die amtliche
Verteidigung nach Ermessen festgesetzt.
6. Dieser Beschluss wird den Parteien mitgeteilt, den Verteidi-
gern unter Beilage des Formulars betreffend Feststellung
der persönlichen Verhältnisse."
-
3 -
-
der Beschluss vom 4. Juni 2012 dem Verteidiger von A., Rechtsanwalt
Claude Hentz, am 20. Juni 2013 zugestellt wurde (Verfahrensakten
pag. 14 430 025);
-
mit Eingabe an die Strafkammer vom 9. September 2013 Rechtsanwalt
Claude Hentz im Namen von A. u.a. folgenden Antrag stellt: "Die bisherigen
Richter haben wegen Voreingenommenheit, bzw. dem Anschein der Be-
fangenheit in den Ausstand zu treten" (act.1, S. 2);
-
der sich dem Ausstandsgesuch widersetzende Bundesstrafrichter Walter
Wüthrich am 13. September 2013 das Ausstandsgesuch mitsamt Stellung-
nahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts einreichte (act. 2); die sich ebenfalls dem Ausstands-
gesuch widersetzenden Bundesstrafrichter Giuseppe Muschietti und David
Glassey ihre jeweiligen Stellungnahmen am 13. September 2013 bzw. am
- September 2013 einreichten (act. 3 und 5);
- die Gesuchstellerin mit Replik vom 7. Oktober 2013 am Ausstandsgesuch
festhält und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt (act. 7); die
Replik den Gesuchsgegnern am 11. Oktober 2013 zur Kenntnis zugestellt
wurde.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
-
gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO eine Partei, die den Ausstand einer in einer
Strafbehörden tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne
Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom Aus-
standsgrund Kenntnis hat;
-
die Gesuchstellerin die Befangenheit der Gesuchsgegner durch den Be-
schluss vom 4. Juni 2013 begründet sieht (act. 1, S. 8); der Beschluss vom
- Juni 2013 dem Verteidiger der Gesuchstellerin am 20. Juni 2013 zuge-
stellt wurde; die Gesuchstellerin ihr Ausstandsgesuch am 9. Septem-
ber 2013 stellte;
-
das Ausstandsgesuch so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen
nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes, zu stellen ist (BOOG, Basler
Kommentar, Basel 2011, Art. 58 N.5 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Ur-
teil des Bundesgerichts 1B_689/2012 vom 20. Dezember 2012, E. 3; Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.23 vom 14. März 2011, E. 1.4);
-
4 -
-
vorliegend das Ausstandsgesuch erst mehrere Wochen nach Kenntnis-
nahme des Beschlusses vom 4. Juni 2013 erfolgte und deswegen als ver-
spätet zu qualifizieren ist;
-
nach dem Gesagten auf das Gesuch nicht einzutreten ist;
-
gemäss obiger Ausführungen das Ausstandsgesuch sich zum Vornherein
als aussichtslos erweist, infolgedessen das Gesuch der Gesuchstellerin um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist;
-
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Gesuchstelle-
rin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
-
die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie
Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
- August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
-
Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
-
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
-
Die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 500.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.
Bellinzona, 23. Oktober 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Claude Hentz
- Walter Wüthrich, Bundesstrafgericht, Strafkammer
- Giuseppe Muschietti, Bundesstrafgericht, Strafkammer
- David Glassey, Bundesstrafgericht, Strafkammer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.