Beschluss vom 15. April 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Giuseppe Muschietti,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
- A.,
- B.,
- C.,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Rüdy,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Einziehungsbeschlagnahme
(Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummern: BB.2011.16, BB.2011.17, BB.2011.18
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
-
die Bundesanwaltschaft gegen D. eine Untersuchung führt wegen des Ver-
dachts der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB sowie des versuch-
ten Betrugs gemäss Art. 146 StGB (Akten BA, pag. 1-00001);
-
sie im Rahmen dieses Verfahrens u. a. die bei der Bank E. AG liegenden
Vermögenswerte der F. Ltd. beschlagnahmte (Akten BA, pag. 7.2.1.-00001
ff.);
-
sie die diesbezügliche Beschlagnahme mit Verfügung vom 31. Januar 2011
aufhob (act. 1.1);
-
Rechtsanwalt Rüdy im Namen der eingangs erwähnten Beschwerdeführer
als (mutmassliche) Privatkläger hiergegen am 14. Februar 2011 bei der
- Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob und
- a. die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte (act. 1);
-
Rechtsanwalt Rüdy im Rahmen des Schriftenwechsels vor der I. Be-
schwerdekammer die Beschwerde mit Eingabe vom 5. April 2011 zurück-
zog und diesbezüglich beantragt, den Beschwerdeführern keine Kosten
aufzuerlegen (act. 16);
-
diese Eingabe der Bundesanwaltschaft am 6. April 2011 zur Kenntnis ge-
bracht worden ist (act. 17).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
-
wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis
zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Akten-
ergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);
-
die Rückzugserklärung (Abstand) den Rechtsstreit beendet (in diesem Sin-
ne CALAME, Commentaire romand, Bâle 2011, n°4 ad art. 386 CPP);
-
das Beschwerdeverfahren demzufolge als erledigt von der Geschäftskon-
trolle abgeschrieben werden kann (in diesem Sinne ZIEGLER, Basler Kom-
mentar, Basel 2011, Art. 386 StPO N. 4);
-
3 -
-
die Parteien die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch die Par-
tei gilt, die die Beschwerde zurückzieht (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
-
die vor Inkrafttreten der StPO geltenden Prozessordnungen und die Recht-
sprechung vorsahen, dass die zuständige Behörde unter gewissen Um-
ständen von der allgemeinen Regel (im Sinne des Art. 428 Abs. 1 StPO)
abweichen konnte, wobei in Art. 428 Abs. 2 StPO diese Ausnahmen vom
Gesetzgeber aber offenbar bewusst nur zum Teil übernommen wurden
(vgl. hierzu Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1328; vgl. auch DOMEISEN, Basler Kom-
mentar, Basel 2011, Art. 428 StPO N. 17; GRIESSER, Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010;
Art. 428 StPO N. 6);
-
vorliegend kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 428 Abs. 2 StPO vor-
liegt, weshalb der Antrag der Beschwerdeführer, ihnen keine Kosten aufzu-
erlegen, nicht gutgeheissen werden kann;
-
die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 200.-- festgesetzt
(Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstraf-
gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi-
gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet wird;
-
die Bundesstrafgerichtskasse den Beschwerdeführern daher Fr. 1'300.--
zurückzuerstatten hat;
-
4 -
und erkennt:
-
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle-
digt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, un-
ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von
Fr. 1'500.--.
Die Bundesstrafgerichtskasse hat den Beschwerdeführern Fr. 1'300.-- zu-
rückzuerstatten.
Bellinzona, 15. April 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernhard Rüdy
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).