StRKE Nr. 58/1997•Einspracheverfahren: fehlende Vertretungsvollmacht
Einspracheverfahren: fehlende Vertretungsvollmacht
StRKE Nr. 58/1997Tribunal des recours fiscaux27 nov. 1997
Texte intégral
Einspracheverfahren
Fehlende Vertretungsvollmacht
Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 58/1997 vom 27. November 1997
Die Nichteinreichung einer schriftlichen Vollmacht innert der dem Vertreter anzusetzenden Nachfrist führt zum Nichteintreten auf die Einsprache.
I. Sachverhalt
1. Die Rekurrentin ist aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton Basel-Stadt steuer- pflichtig. In der Steuererklärung pro 1993 hat sie unter Ziffer 13 lit. l („Beiträge an anerkann- te Formen der gebundenen Selbstvorsorge [Säule 3a]“) des Ergänzungsblattes betreffend Abzüge zur Ermittlung des Reineinkommens einen Abzug von Fr. 27'072 .- vorgenommen.
2. Mit Schreiben vom 10. Juli 1995 hat die Steuerverwaltung der Rekurrentin mitgeteilt, dass der deklarierte Abzug die vom Gesetz als zulässig anerkannten Beitragszahlungen überstei- ge. Sie wurde um Einreichung einer Bescheinigung der Vorsorgekasse gebeten, aus wel- cher hervorgehe, dass die geleisteten Beiträge des Jahres 1993 auf das zulässige Mass reduziert worden seien, ansonsten der Abzug steuerrechtlich vollumfänglich nicht zugelas- sen werden könne. Dieser Aufforderung ist die Rekurrentin jedoch nicht nachgekommen. Die Beiträge an die Säule 3a wurden deshalb in der Steuerausscheidung vom 14. Septem- ber 1995 nicht berücksichtigt. Die auf der Steuerausscheidung basierende Veranlagung da- tiert vom 28. September 1995.
3. Mit Schreiben vom 2. Oktober 1995 erhob die Treuhandgesellschaft D. AG (nachfolgend Treuhandgesellschaft genannt) namens der Rekurrentin gegen diese Veranlagung Einspra- che. Mit Schreiben vom 3. Oktober 1995 hat die Steuerverwaltung die Treuhandgesellschaft unter Ansetzung einer Frist bis zum 2. November 1995 aufgefordert, die rektifizierte Be- scheinigung der Säule-3a-Beiträge des Jahres 1993 sowie eine Vertretungsvollmacht nach- zuliefern. Mit Schreiben vom 3. November 1995 reichte die Treuhandgesellschaft verspätet eine Bescheinigung über die im Jahre 1992 geleisteten Beiträge an die Säule 3a ein. Nicht eingereicht wurde die geforderte Vertretungsvollmacht. Mit Einspracheentscheid vom 30. November 1995 trat die Steuerverwaltung mangels nicht eingereichter schriftlicher Vertre- tungsvollmacht nicht auf die Einsprache ein.
4. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Treuhandgesellschaft am 2. Januar 1996 Rekurs. Mangels Vertretungsberechtigung vor der Steuerrekurskommission wurde die Re- kursschrift zur Verbesserung bis zum 2. Februar 1996 zurückgesandt. Am 11. Januar 1996 erhob die Rekurrentin persönlich Rekurs. Sie stellte den Antrag, den Einspracheentscheid aufzuheben, die Frist wiederherzustellen und den Abzug der nachgewiesenen Beiträge an die Säule 3a bei der Veranlagung zu berücksichtigen. Zur Begründung führte sie einerseits an, dass der zur Diskussion stehende Beleg der Steuerverwaltung im Zeitpunkt der Veranla- gung vorgelegen habe, anderseits monierte sie, dass die Steuerverwaltung, obwohl ihrem Vertreter die Vertretungsbefugnis abgesprochen wurde, nicht ihr persönlich eine Nachfrist gesetzt habe.
5. In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 1996 beantragt die Steuerverwaltung, den Rekurs abzuweisen. Ihre Begründung ergibt sich soweit erforderlich aus den nachfolgenden Erwä- gungen.
6. Ein zweiter Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.
II. Entscheidungsgründe
1. Die Rekurrentin beantragt sinngemäss, den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung aufzuheben und die nachgewiesenen Beiträge an die Säule 3a zum Abzug zuzulassen.
Unbestritten ist, dass die Treuhandgesellschaft im Einspracheverfahren trotz Aufforderung durch die Steuerverwaltung auch innert der angesetzten Nachfrist keine schriftliche Vertre- tungsvollmacht beigebracht hat.
2. Ist die Steuerverwaltung, wie im vorliegenden Fall, nicht auf eine Einsprache eingetreten, kann vor der Steuerrekurskommission nur noch geltend gemacht werden, dass der Nichtein- tretensentscheid zu Unrecht ergangen sei. Hingegen können Vorbringen materiellrechtlicher Art nicht mehr gehört werden (Grüninger/Studer, Kommentar zum Basler Steuergesetz, Ba- sel 1970, S. 102). Auf das Begehren der Rekurrentin, ihr den Abzug der nachgewiesenen Beiträge an die Säule 3a zu gewähren, kann die Steuerrekurskommission deshalb nicht ein- treten.
3. a) Die Stellvertretung bei der Erfüllung verwaltungsrechtlicher Pflichten oder bei der Aus- übung von verwaltungsrechtlichen Rechten ist zulässig, sofern nicht das Gesetz oder die Natur der betreffenden Rechte oder Pflichten das Tätigwerden einer bestimmten Person verlangen (Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Auflage, N. 680). Grundsätzlich ist auch eine mündliche oder eine durch konkludentes Handeln erteilte Vertretungsvollmacht gültig. Die Behörde kann jedoch diesfalls eine schriftliche Vollmacht verlangen (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Nr. 29 B III a, S. 179). Wird keine schriftliche Vollmacht beigebracht, so hat die Behörde die aus Art. 4 Abs. 1 BV fliessende Pflicht, dem Vertreter eine Nachfrist anzusetzen, um ihm die Korrektur des Mangels zu ermöglichen. Unterbleibt die Einreichung der Vertretungsvollmacht trotz Nachfristansetzung, so ist auf die Einsprache oder das Rechtsmittel nicht einzutreten (Marc Stähli, Die Rechtsstellung des Stellvertretung, S. 106 ff.).
b) In casu hat die Vertreterin der Rekurrentin zwar fristgerecht Einsprache erhoben, der Ein- sprache aber keine schriftliche Vertretungsvollmacht beigelegt. Daraufhin hat die Steuerver- waltung unter Ansetzung einer Frist die Vertreterin aufgefordert, den oben erwähnten Beleg sowie eine Vertretungsvollmacht nachzureichen. Die Vertreterin liess diese Frist ungenutzt verstreichen, worauf die Steuerverwaltung mangels Vorliegen einer schriftlichen Vertre- tungsvollmacht gemäss den unter Ziff. 2 lit. b gemachten Ausführungen zu Recht auf die Einsprache nicht eintrat.
c) Die Rekurrentin rügt, dass die Steuerverwaltung diese Nachfrist der Treuhandgesellschaft und nicht ihr persönlich, in ihrer Eigenschaft als Pflichtige, angezeigt habe. Das Vorgehen der Steuerverwaltung kann indessen nicht bemängelt werden. Adressat ihres Schreibens vom 3. Oktober 1995 war korrekterweise die Treuhandgesellschaft. Hat nämlich die Steuer- pflichtige den Vertreter tatsächlich bevollmächtigt, die Handlung vorzunehmen, für welche die schriftliche Vollmacht verlangt wird, so ist es gerade eine Konsequenz des Stellvertre- tungsrechts, dass die Steuerpflichtige sich die Nachteile anrechnen lassen muss, die sich aus Versäumnissen des Vertreters - in casu die Nichteinreichung der schriftlichen Vollmacht - ergeben (Marc Stähli, a.a.O., S. 106 ff.). Demgemäss liegen keine Verfahrensmängel vor, welche am zu Recht ergangenen Nichteintretensentscheid der Steuerverwaltung etwas än- dern könnten.
4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Steuerverwaltung mangels vorlie- gender schriftlicher Vertretungsvollmacht der Treuhandgesellschaft D. AG zu Recht auf die
Einsprache nicht eingetreten ist. Der Rekurs ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
5.
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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