StRKE Nr. 42/1998•Direkte Bundessteuer: Lotteriegewinne
Direkte Bundessteuer: Lotteriegewinne
StRKE Nr. 42/1998Tribunal des recours fiscaux25 juin 1998
Texte intégral
Direkte Bundessteuer Lotteriegewinne
Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 42/1998 vom 25. Juni 1998
Beim Lotteriegewinn sind nur die Einsätze für jene Veranstaltungen abzugsfähig, die zu Gewinnen führten. Demgegenüber sind beim Sport-Toto sämtliche Einsätze einer Spielperiode vom Gewinn abziehbar.
I. Sachverhalt
1. Der Pflichtige hat in seiner Steuererklärung 1995 Lotteriegewinne in der Höhe von Fr. 5'764 .- deklariert. Gemäss den eingereichten Quittungen der Schweizer Zahlenlotto/Sport-Toto-Gesellschaft handelte es sich dabei um einen Lottogewinn von Fr. 4'445.90 aus der Veranstaltung Nr. 812239607 und um einen Sport-Toto- Gewinn von Fr. 1'318.20 aus der Veranstaltung Nr. 945325913. In einem Begleit- brief vom 10. April 1996 fragte der Pflichtige an, unter welcher Position die Abzüge der Einsätze für die Teilnahme an den Lotto- und Totoveranstaltungen vorzuneh- men seien. Auf die daraufhin erfolgte Änderungsanzeige der Verwaltung vom 19. Juli 1996, mit welcher ihm unter Berufung auf die Wegleitung mitgeteilt wurde, dass Einsätze für die Teilnahme an Lotterien steuerlich nicht absetzbar seien, gab der Pflichtige mit Antwort vom 15. August 1996 kund, dass er anderer Meinung sei. In der Folge eröffnete ihm die Verwaltung am 19. September 1996 die Steuerverfü- gung.
2. Gegen diese Veranlagung vom 19. September 1996 hat der Pflichtige mit Schreiben vom 10. Oktober 1996 Einsprache erhoben. Nachdem die Schweizer Zahlenlotto/Sport-Toto-Gesellschaft mit Einsatzbestätigung vom 30. Oktober 1996 darüber informiert hatte, dass der Pflichtige in der Lottoveranstaltung Nr. 812239607 einen Einsatz von Fr. 16 .- und in der Sport-Toto-Veranstaltung Nr. 945325913 einen Einsatz von Fr. 23.50 investiert hatte, hiess die Verwaltung die Einsprache mit Entscheid vom 28. November 1996 teilweise gut, indem sie den Ab- zug des direkt mit der Lottoveranstaltung Nr. 812239607 zusammenhängenden Ein- satzes von Fr. 16 .- zum Abzug zuliess, wies dagegen das Begehren um Abzug wei- terer Lottoeinsätze ab.
3. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1996 erhebt der Pflichtige Beschwerde. Darin beantragt er, von seinem Lottogewinn von Fr. 4'445.90 seien seine sämtli- chen Lotto-Einsätze des Jahres 1995 zum Abzug zuzulassen. Für den Totogewinn mache er keine Abzugsmöglichkeit mehr geltend, da er die Belege nicht aufgeho- ben habe und seine Einsätze nicht beweisen könne. Auf die Einzelheiten seines
Standpunktes wird, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen.
4. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 1997 beantragt die kantonale Ver- waltung für die direkte Bundessteuer die Abweisung der Beschwerde. Ihre Begrün- dung ergibt sich, soweit erforderlich, ebenfalls aus den nachfolgenden Erwägungen.
5. Mit Replik vom 25. Februar 1997 führt der Beschwerdeführer im wesentlichen an, die umliegenden Kantone würden bei der direkten Bundessteuer sämtliche Einsätze der betreffenden Kalenderjahre bis zur Höhe des Gewinnes zulassen. Zu- dem mache das Bundesgericht bei den Sport-Toto-Einsätzen aus veranlagungsöko- nomischen Gründen einen Systembruch, indem nur die in den Kalenderjahren getätigten Einsätze abzugsfähig seien, während sich die Spielsaison über das Ka- lenderjahr hinausziehe. Demzufolge könne auf die richtige Beurteilung der Mann- schaften und Sportler während eines längeren Zeitraumes nicht gross abgestellt wer- den, dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass jedermann ohne Beurteilung der Mannschaften Sport-Toto spielen könne. Die Einzahlung von Fr. 50 .- genüge und man sei für fünf Wochen dabei. Zudem weise er nochmals darauf hin, dass die Lotto-Einsatzbelege des relevanten Jahres jederzeit vorgelegt werden könnten, er somit den Nachweis der Einsätze erbringen könne.
6. Die Verwaltung verzichtet mit Duplik vom 4. März 1997 auf weitere Aus- führungen und hält an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
7. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.
II. Entscheidungsgründe
1. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, der Einspracheentscheid der kantonalen Verwaltung für die direkten Bundessteuern vom 28. November 1996 sei aufzuheben und es seien seine Lottoeinsätze des Jahres 1995 zum Abzug von seinen steuerbaren Einkünften aus Lottogewinn in der Höhe von Fr. 4'445.90 zuzulassen.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am Spiel Nr. 812239607 des Jah- res 1995, in welchem er den vorliegend relevanten Lottogewinn machte, lediglich mit einem Einsatz von Fr. 16 .- teilgenommen hat und dieser Einsatz vom erwirt- schafteten Gewinn abgezogen werden kann. Umstritten ist hingegen, ob auch die Einsatzkosten sämtlicher anderer Lottoveranstaltungen des Jahres 1995, an welchen der Pflichtige teilgenommen hat, abzugsfähig sind. Hinsichtlich des Toto-Gewinnes aus dem gleichen Jahr macht der Pflichtige über seinen Einsatz im Gewinnspiel von Fr. 23.50 keine zusätzlichen Abzüge mehr geltend.
2. a) Art. 23 des auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) regelt die Steuerpflicht
für die Einkünfte, die sich nicht als Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Vermögens- ertrag oder Vorsorge qualifizieren lassen. Gemäss Art. 23 lit. e DBG sind Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen steuerbar. Diese Regelung ent- spricht inhaltlich Art. 21 Abs. 1 lit. e des durch das DBG abgelösten Beschlusses über die direkte Bundessteuer vom 9. Dezember 1940 (BdBSt), weshalb die bishe- rige Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Lotteriegewinnen grundsätzlich auch bei der Anwendung des DBG herangezogen werden kann. Nach Art. 25 DBG können sodann zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Art. 26 bis 33 DBG abgezogen werden.
b) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt nicht der rohe, sondern der um den Einsatz gekürzte Eingang aus einer Lotterie den Lotteriegewinn dar; unter Einsatz ist dabei der gesamte, vom Steuerpflichtigen im Rahmen einer bestimmten Lotterieveranstaltung gemachte, nicht bloss der auf die Treffer entfallende Aufwand zu verstehen (ASA 23, S. 366 ff .; Känzig, Kommentar zur direkten Bundessteuer, Bd. I, 2. Auflage, Basel 1982, N 224 zu Art. 21 Abs. 1 lit. e BdBSt). Demgegenüber ergibt sich beim Sport-Toto der Gewinn aus der Summe der während einer Spiel- periode erzielten Bruttoeinkünfte nach Abzug sämtlicher für diesen Zeitraum nach- gewiesenen Einsätze, da die während einer Spielperiode sich wöchentlich folgenden Wettbewerbe lotterietechnisch eine einzige Veranstaltung bilden (ASA 23, S. 366 ff .; Känzig, a.a.O., N 224 zu Art. 21 Abs. 1 lit. e BdBSt).
3. a) Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, dass die Aufwen- dungen und Abzüge nach Art. 25 ff. DBG der gesamten Bemessungsperiode, d.h. alle in einem Kalenderjahr gemachten Aufwendungen, welche das erzielte Einkom- men schmälerten, zum Abzug zuzulassen seien. Das Zahlenlotto müsse daher dem Sport-Toto gleichgestellt werden. Im Kanton Basel-Landschaft werde dies so ge- handhabt. Wenn aber bei der direkten Bundessteuer als gesamtschweizerische Steuer ein Abzug der während des gesamten Bemessungsjahres getätigten Einsätze im Zahlenlotto in einigen Kantonen möglich sei, in anderen nicht, werde das Bun- desrecht willkürlich angewendet und gleiche Tatbestände würden ohne Grund un- gleich behandelt.
b) Demgegenüber ist die Verwaltung der Ansicht, das Zahlenlotto könne nicht dem Sport-Toto gleichgestellt werden. Die Landeslotterie sei nicht von der Dauer einer Sportsaison abhängig, sondern finde das ganze Jahr statt. Zudem würden die Lotto-Spielgewinne im Gegensatz zum Sport-Toto einzig und allein vom Zufall ab- hängen. Da die übrigen Einsätze des Beschwerdeführers nicht in einem unmittelba- ren Zusammenhang mit der Erzielung des Lottogewinnes stehen würden, seien diese auch nicht abzugsfähig.
c) Damit Ausgaben einer steuerpflichtigen Person von ihren Einkünften abgezo- gen werden können, ist - wie die Verwaltung in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhält - erforderlich, dass die effektiv getätigten Aufwendungen unmittelbar im Zusammenhang mit der Erzielung des Einkommens stehen (vgl. statt vieler: Blu-
menstein/Locher, System des Steuerrechts, 4. Auflage, Zürich 1992, S. 200 ff.). Ent- gegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist bei einer Lottoveranstaltung nicht massgebend, ob der Spieler oder die Spielerin schon in vorhergehenden Spielen teil- genommen hat. Vergleicht man nämlich die Gewinnchancen eines Spielers X, wel- cher regelmässig Lotto spielt, mit denjenigen einer Spielerin Y, welche nur an einer einzigen Lottoveranstaltung teilnimmt, so ist festzustellen, dass diese bezüglich der- jenigen Lottoveranstaltung, an welcher sie beide teilnehmen, genau gleich hoch sind. Chancenerhöhend kann lediglich die Anzahl der abgegebenen Tips pro Lotto- veranstaltung wirken. Dies im Gegensatz zum Sport-Toto, bei welchem die bun- desgerichtliche Rechtsprechung zutreffend davon ausgeht, dass die Ergebnisse von der Beurteilung der Mannschaften und Sportler während eines längeren Zeitraumes abhängen (ASA 23, S. 366 ff.). Diese Umstände rechtfertigen es, bei Lottogewin- nen nur diejenigen Einsatzkosten der Veranstaltung zum Abzug zuzulassen, anläss- lich welcher der Gewinn erzielt wurde, währenddem beim Sport-Toto die Einsätze einer Spielperiode abzugsfähig sind. Die Nichtzulassung weiterer Einsatzkosten durch die Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden.
d) Die kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer sind gehalten, das Bundessteuerrecht richtig anzuwenden. Sie haben sich dabei aber nicht an eine al- lenfalls abweichende Praxis eines anderen Kantons anzupassen, sofern sie dadurch geltendes Recht nicht verletzen. Daraus, dass andere Kantone im Zusammenhang mit der Behandlung von Lotto-Einsätzen möglicherweise eine abweichende Praxis haben, kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorgehensweise der Vorinstanz entspricht vorliegend herrschender Lehre und Rechtsprechung und steht insbesondere auch im Einklang mit den neuen Bestim- mungen des DBG. Bei dieser Sachlage erweist es sich im Übrigen als irrelevant, dass der Beschwerdeführer seine übrigen Lotto-Einsätze des Jahres 1995 nicht be- legt hat.
4. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die im Jahr 1995 vom Beschwerde- führer getätigten Einsätze an Lottoveranstaltungen, abgesehen vom bereits berück- sichtigten Einsatz an der Lottoveranstaltung Nr. 812239607, nicht zum Abzug vom erzielten Lottogewinn aus dem Jahr 1995 zugelassen werden können. Die Be- schwerde ist demnach abzuweisen.
...
Demgemäss wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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