Behinderungskostenabzug

StRKE Nr. 2010-148Tribunal des recours fiscaux8 déc. 2011

Texte intégral

Entscheide

Behindertenkostenabzug

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 2010-148 vom 8. Dezember 2011

Behinderungsbedingte Kosten sind Aufwendungen, die in kausalem Zusammen- hang mit einer Behinderung stehen und weder gewöhnliche Lebenshaltungskosten noch Luxusausgaben darstellen. Sie sind Ausgaben für Massnahmen, die den Men- schen mit einer Behinderung die Bewältigung der elementaren Aspekte der Lebens- führung mit Hilfe Dritter und den Zugang zum Sozialleben ermöglichen. Die Kosten für die Pflege des Gartens durch einen Dritten gehören nicht dazu.

Sachverhalt:

A. Die Rekurrenten, die Ehegatten P. und H. X., machten in ihrer Steuererklärung pro 2008 Liegenschaftskosten betreffend Liegenschaft B .- Str. 3, X., in Höhe von CHF 31'988.00 geltend. Diese Kosten belegten sie mit eingereichten Kontoauszü- gen. Die Steuerverwaltung setzte einen Betrag für den Unterhalt von CHF 5'512.00 ein mit dem Vermerk, dass Gartenunterhaltskosten nur bis zu einem Maximalbetrag von CHF 500.00 in Abzug gebracht werden könnten. Die Steuerverwaltung setzte das steuerbare Einkommen für die kantonalen Steuern pro 2008 mit Veranlagungs- verfügung vom 29. Juli 2010 auf CHF 260'872.00 fest.

B. Am 24. Juli 2010 erhoben die Rekurrenten, vertreten durch A. M. Treuhand AG, Einsprache gegen die nicht gewährten Liegenschaftsunterhaltskosten in Höhe von CHF 31'988.00. Sie machen geltend, dass der Steuerpflichtige schwer behindert sei und deshalb diese behinderungsbedingten Mehrkosten von den steuerbaren Ein- künften in Abzug gebracht werden müssten. Der schwerbehinderte Rekurrent be- ziehe eine volle Invalidenrente und sei zudem bevormundet. Er sei dauernd auf fremde Hilfe angewiesen und nicht in der Lage, selbst Gartenarbeiten auszuführen. Er müsse deshalb einen Gärtner beauftragen. Somit würden behinderungsbedingte Mehrkosten entstehen, welche zum Abzug zugelassen werden müssten. Der Einspra- che wurde eine Kopie der Rechnung für die Gartenarbeiten im Betrag von CHF 16'830.00 beigelegt.

Die Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 1. No- vember 2010 vollumfänglich ab.

C. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 1. Dezember 2010. Die Rekurrenten beantragen, den Einspracheentscheid aufzuhe- ben und die Gartenunterhaltskosten in Höhe von CHF 16'830.00 als behinderungs- bedingte Mehrkosten zum Abzug zuzulassen und das steuerbare Einkommen somit auf CHF 244'042.00 festzusetzen.

In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2011 beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses.

Erwägungen:

2.a) Die Rekurrenten beantragen, den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 1. November 2010 betreffend kantonale Steuern pro 2008 aufzuheben.

b) Zu prüfen ist, ob die Steuerverwaltung die Gartenunterhaltskosten zu Recht nicht als behinderungsbedingte Mehrkosten zum Abzug zugelassen hat.

3.a) Nach § 32 Abs. 1 lit. h StG werden von den Einkünften abgezogen: Die be- hinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhal- tenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgeset- zes des Bundes vom 13. Dezember 2002, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt.

b) aa) Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligun- gen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleich- stellungsgesetz, BehiG) lautet wie folgt: «In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Be- hinderung (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dau- ernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verun- möglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.»

bb) Als behinderte Personen gelten insbesondere Bezüger von Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Bezüger von Hilflosenentschä- digungen, Bezüger von Hilfsmitteln sowie Heimbewohner und Spitex-Patienten, für die ein Pflege- und Betreuungsaufwand von mindestens 60 Minuten pro Tag anfällt (vgl. hierzu das Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 11 vom 31. August 2005 betreffend Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie behin- derungsbedingten Kosten, Ziff. 4.1).

4.a) Der Rekurrent ist Bezüger einer ganzen Invalidenrente und gilt somit als «be- hinderte Person». Die Frage stellt sich, was im vorliegenden Fall als «behinderungs-

bedingte Mehrkosten» gilt. Gemäss dem vorgenannten Kreisschreiben Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung können behinderungsbedingte Kosten nur sein, sofern sie in einem kausalen Zusammenhang als Folge der Behinderung entstehen und weder Lebenshaltungskosten noch Luxusausgaben darstellen.

b) Im vorliegenden Fall geht es darum zu beurteilen, ob die Gartenunterhaltskosten in Höhe von CHF 16'830.00 behinderungsbedingte Mehrkosten und somit zum Ab- zug zuzulassen sind. Diese Gartenunterhaltskosten setzen sich aus folgenden Gärt- nerarbeiten zusammen: Diverse Bäume und Sträucher schneiden, Holzschnitzel lie- fern, putzen und ordnen, Material abführen, Rabatten jäten, Kanten schappieren etc.

c) Behinderungsbedingte Kosten sind Auslagen, die kausal als Folge einer Behin- derung anfallen. Die Steuerverwaltung geht davon aus, dass durch die Kausalität die verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie das Behindertengleichstellungsgesetz ein- gehalten sein sollten. Somit soll den Menschen mit einer Behinderung der Zugang zum Sozialleben sowie die Bewältigung der elementaren Aspekte der Lebensführung mit Hilfe Dritter ermöglicht werden. Dies trifft für die Pflege des Gartens durch Dritte nicht zu. Durch die Pflege des Gartens erfolgt kein Zugang zum Sozialleben.

d) Behinderungsbedingte Kosten sind auch gegenüber Lebenshaltungskosten und Luxusausgaben abzugrenzen. Die üblichen Kosten für Nahrung, Kleidung, Unter- kunft, Freizeit etc. sind auch bei einem behinderten Menschen nicht abzugsfähig. Ebenso sind Auslagen, welche den üblichen oder notwendigen Rahmen übersteigen, auch bei einem behinderten Menschen nicht abzugsfähig.

e) An die Kausalität sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Auslagen für den Garten stehen nicht in einem ummittelbaren Zusammenhang mit der Behinderung und stellen somit keine notwendigen Mehrauslagen dar.

f) Ohnehin sind Gartenunterhaltskosten nur beschränkt zum Abzug zugelassen. Es erfolgt somit aufgrund der Behinderung keine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Personen. Faktisch sind die Rekurrenten jedoch benachteiligt, da der Rekurrent (was für seine Ehefrau nicht zutrifft) nicht die Möglichkeit hat, Gartenarbeiten selbst zu er- ledigen. Der Staat ist allerdings nicht verpflichtet, jede praktische Benachteiligung aus- zugleichen. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 8 Abs. 2 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gartenunterhaltskosten keine be- hinderungsbedingten Mehrkosten sind und deshalb nicht zum Abzug zugelassen werden können. Der Rekurs ist somit abzuweisen.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

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