StRKE Nr. 2010-122•Steuersicherung: Anforderungen
Steuersicherung: Anforderungen
StRKE Nr. 2010-122Tribunal des recours fiscaux20 oct. 2011
Texte intégral
Steuersicherung Anforderungen
Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 2010-122 vom 20. Oktober 2011
Die Steuersicherstellung stellt eine reine Massnahme zur Sicherung von Steuer- forderungen unabhängig vom Stand der Veranlagung dar. Grundlage für eine Sicherstellung kann eine definitive oder auch eine provisorische Veranlagung sein. Die summarische Prüfung einer Sicherstellungsverfügung durch die Rekurskommis- sion beschränkt sich auf die Frage, ob ein Sicherstellungsgrund vorliegt und ob der Bestand der mutmasslichen Steuerforderung als wahrscheinlich erscheint und sie nicht offensichtlich übersetzt ist. In casu Bejahung der Steuergefährdung, da die Steuerpflichtigen ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse während Jahren systematisch verschleiert und mit Geldüberweisungen an ihre Kinder hohe Vermö- genswerte ins Ausland verschoben hatten.
Sachverhalt:
A. Die Rekurrenten, die Ehegatten S. und T. X., führen unter dem Namen S. X. (Einzelfirma) ein Detailhandelsgeschäft an der A .- Strasse 42 in Basel. Es handelt sich dabei um einen sogenannten «S. Satelliten». Inhaberin ist die Rekurrentin. Zu- dem sind die Rekurrenten im Besitz der S. AG, welche Dienstleistungen für die Ein- zelfirma erbringt.
Das Detailhandelsgeschäft der Rekurrenten wurde von der Mehrwertsteuer (Ab- teilung Externe Prüfung) revidiert. Am 26. März 2010 erfolgte eine Meldung an die Steuerverwaltung Basel-Stadt. In der Folge leitete diese am 11. Juni 2010 gegen die Rekurrenten ein Nach- und Strafsteuerverfahren für die Jahre 2002 bis 2008 (die Veranlagung für das Jahr 2008 ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen) ein.
Im Rahmen dieses Nach- und Strafsteuerverfahrens reichten die Rekurrenten zahl- reiche Unterlagen ein. Aufgrund dieser ergab sich, dass bisher nicht deklarierte Ver- mögenswerte in der Höhe von rund CHF 500'000 .- auf Konten und Depots bei der Bank X. AG bestehen. Aus den ebenfalls eingereichten Buchhaltungsunterlagen der Einzelfirma ging weiter hervor, dass offenbar seit der Steuerperiode 2006 erhebliche Mittel nach A. transferiert wurden.
Am 17. August 2010 erliess die Steuerverwaltung gegen die Rekurrentin und den Rekurrenten je eine Sicherstellungsverfügung in der Höhe von CHF 434'000 .-. Sie begründete diesen Schritt mit den namhaften Beträgen, welche ins Ausland geflossen
seien, womit eine Bezahlung der sich aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren er - gebenen Forderungen (inkl. Zinsen) als gefährdet erscheine.
B. Gegen die Sicherstellungsverfügung richtet sich der vorliegende Rekurs der Rekurrenten vom 17. September 2010. Sie beantragen, die Sicherstellungsverfügun- gen in der Höhe von CHF 434'000 .- und die darauf beruhenden Arrestbefehle Nr. 10241 und Nr. 10242 unverzüglich aufzuheben. Es sei ihnen überdies der Kostener- lass zu bewilligen. Alles unter o/e-Kostenfolge.
Die Steuerverwaltung beantragt die Abweisung des Rekurses. Im Rahmen eines angeordneten zweiten Schriftenwechsels halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen.
Erwägungen:
1. Gemäss § 203 Abs. 4 des baselstädtischen Gesetzes über die direkten Steuern vom 12. April 2000 (StG) kann die betroffene Person gegen Sicherstellungsverfü- gungen der Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Zustellung der Verfügung an die Steuerrekurskommission Rekurs erheben. Daraus ergibt sich deren sachliche Zustän- digkeit zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses. Die Rekurrenten sind durch die Sicherstellungsverfügung der Steuerverwaltung vom 17. August 2010 unmittelbar berührt und daher zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen und be- gründeten Rekurs vom 17. September 2010 (Datum der Postaufgabe) ist somit ein- zutreten.
2. Die Rekurrenten beantragen, die Sicherstellungsverfügungen in der Höhe von CHF 434'000 .- und die darauf beruhenden Arrestbefehle Nr. 10241 und Nr. 10242 unverzüglich aufzuheben. Es sei ihnen überdies der Kostenerlass zu bewilligen. Alles unter o/e-Kostenfolge.
3.a) Gemäss § 203 StG kann die Steuerverwaltung, wenn die steuerpflichtige Per- son keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet erscheint, auch vor einer rechtskräftigen Veranlagung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags mittels Verfügung ver- langen (Abs. 1). Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wir- kungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil (Abs. 2). Die Sicherstellung muss grundsätzlich in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften, mittels Grundpfand oder durch Bankgarantie geleistet werden (Abs. 3). Gegen die Sicherstellungsverfügung kann die betroffene Person innert 30 Tagen nach Zustel- lung Rekurs bei der Steuerrekurskommission erheben. Der Rekurs hemmt die Voll- streckung der Sicherstellungsverfügung nicht (Abs. 4).
b) Die Sicherstellungsverfügung kann für alle Arten von Steuerforderungen ver- langt werden (Einkommens- und Vermögenssteuern, Gewinn- und Kapitalsteuern, Quellensteuern etc.). Eine Sicherstellung ist auch bei Nachsteuern und bei Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung möglich. Sie kann sich auch auf Verzugszinsen und Kosten der Vollstreckung der Steuerforderung beziehen. Ausgenommen von der Sicherstellung sind aber Geldstrafen und Kosten im Verfahren wegen Steuervergehen gem. § 223 ff. StG (vgl. Zweifel/Athanas, Kom- mentar zum Schweizerischen Steuerrecht Bd. I/2b, 2. Aufl., Zürich 2008, Art. 169 DBG N 4). Da es sich beim Nachsteuer- und Bussenverfahren nicht um ein Verfahren wegen Steuervergehen handelt, kann die Sicherstellung vorliegend auch Bussen er- fassen.
c) Gemäss § 204 StG gilt die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl nach Art. 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Die Sicherstellungsverfügung muss den Anforderungen des Arrestbefehls entsprechen. Sicherheitshalber wird in der Praxis deshalb die Sicherstellungsverfü- gung durch einen separaten Arrestbefehl ergänzt. Während die Sicherstellungsver- fügung eine eigenständige Wirkung entfaltet, ist der Arrestbefehl nur zusammen mit der Sicherstellungsverfügung vollstreckbar (Zweifel/Athanas, a.a.O., Art. 170 N 2).
d) Bei der Sicherstellung handelt es sich um eine reine Massnahme zur Sicherung von Steuerforderungen unabhängig vom Stand der Veranlagung. Grundlage für eine Sicherstellung kann somit eine definitive Veranlagung oder auch eine provisorische Veranlagung bilden, wenn der Betrag mutmasslich feststeht. Voraussetzung der Massnahme ist, dass die Bezahlung der Steuer gefährdet ist. Sicherstellungsverfü- gungen fallen gänzlich bzw. im entsprechenden Umfang dahin, wenn im ordentli- chen Verfahren festgestellt wird, dass die Forderung nicht oder nicht im angenom- menen Umfang besteht. Mit Erlass der Sicherstellungsverfügung soll dafür gesorgt werden, dass der mutmassliche Steueranspruch bei Eintritt der Fälligkeit auch tatsächlich bezogen werden kann (vgl. zum Ganzen: Zweifel/Athanas, a.a.O., Art. 169 N 2 ff.).
e) Die sachliche Überprüfung beschränkt sich auf die Frage, ob die Voraussetzun gen von § 203 StG zum Erlass der Sicherstellungsverfügung erfüllt sind. Der Prüfungsumfang beschränkt sich infolge der Dringlichkeit auf eine summarische Prüfung (vgl. Zweifel/Athanas, a.a.O., Art. 169 N 67). Diese Prüfung bezieht sich auf das Vorliegen eines Sicherstellungsgrundes sowie auf Bestand und Umfang der Steuerschuld, welche glaubhaft gemacht werden müssen. Eine detaillierte Ab- klärung der steuerlich relevanten Tatbestände und die Festsetzung der Steuer bleiben dem Hauptverfahren in der Sache vorbehalten (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 19. Mai 2010, publ. in BStPra 3/2010, S. 104). Glaubhaftmachen heisst, dass bei der Überprüfung durch die höhere Instanz diese nicht von der Richtigkeit der Behauptungen überzeugt sein muss, sondern dass es genügt, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte der Eindruck vermittelt wird, dass die Tatsachen wahrscheinlich vorhanden sind (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Art. 169 N 5). Zu berücksichtigen ist im
Weiteren, dass sich die erlassene Sicherstellungsverfügung in der Höhe als nicht offensichtlich übertrieben erweisen darf und verhältnismässig sein muss.
4. Vorliegend gilt es zu prüfen, ob ein Sicherstellungsgrund vorliegt, ob der Be- stand der Steuerforderung als wahrscheinlich erscheint und ob diese nicht offensicht- lich übersetzt ist. Liegen diese drei Voraussetzungen vor, ist die Sicherstellung der Vermögenswerte zu Recht erfolgt.
a) aa) Gemäss § 203 Abs. 1 StG liegt ein Sicherstellungsgrund vor, wenn die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder die Bezahlung der Steuer als gefährdet erscheint. Da die Rekurrenten in der Schweiz wohnen, kommt offensichtlich nur die zweite Variante in Frage.
bb) Die Gefährdung kann sich objektiv aus den gesamten Umständen ergeben. Ein bestimmtes subjektives Verhalten des Steuerpflichtigen ist nicht notwendig. (vgl. Zweifel/Athanas, a.a.O. Art. 169 N 12).
cc) Die Rekurrenten machen geltend, dass keine Gefährdung der Steuerforderung bestehe. Sie würden in Basel ein gut laufendes Detailhandelsgeschäft betreiben, wes- halb auch keine Befürchtungen bestünden, dass sie ihr Vermögen vermindern wür- den. Auch ein Wegzug ins Ausland stünde nicht zur Debatte. Überdies hatten die Rekurrenten aufgrund der vorgängig erfolgten Mehrwertsteuerrevision Kenntnis, dass ein Nachsteuerverfahren auf sie zukommen werde. Nach Anzeige der Eröffnung des Nach- und Strafsteuerverfahrens bis zur Sicherstellung hätten die Rekurrenten rund zwei Monate Gelegenheit gehabt, die Gelder ins Ausland zu verschieben. Trotz- dem hätten sie keinerlei Anstalten gemacht, ihr Vermögen zu vermindern. Die Ge- fährdung müsse zudem an den Arrestgründen von Art. 271 SchKG gemessen wer- den. Dabei komme nur das böswillige Beiseiteschaffen von Vermögenswerten nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG in Frage. Die Steuerverwaltung führe für die Gefähr- dung hingegen einzig den Umstand an, dass in den Jahren 2006 bis 2008 Geld nach A. transferiert worden sei. Die beiden Töchter der Rekurrenten seien jedoch im Jahre 2006 nach A. umgezogen. Die Gelder seien einzig für deren Ausbildung und Lebenshaltung überwiesen worden. Andere Gründe hätten nie bestanden, weshalb nicht von einer Gefährdung der Steuerforderung bzw. von einem böswilligen Bei- seiteschaffen von Vermögenswerten auszugehen sei.
bb) Eine Gefährdung der Zahlung ist bereits anzunehmen, wenn die Gefahr der Verschiebung von Vermögenswerten ins Ausland besteht. Diese Gefahr besteht, wenn es Hinweise auf entsprechende Handlungsweisen gibt, welche eine solche Ver- schiebung nahe legen oder wenn sich entsprechende Vorgänge bereits ereignet haben (vgl. Zweifel/Athanas, a.a.O. Art. 169 N 19, mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf BGer vom 12. März 2002, 2A.380/2001). Nachweislich sind in den Jahren 2006 bis 2008 Beträge von insgesamt ca. CHF 455'000 .- an die Töchter nach A. trans - feriert worden, was ca. CHF 75'800 .- pro Person und Jahr entspricht. Die Rekur- renten machen geltend, dass dieses Geld für die Lebenshaltung der Töchter und deren Ausbildung gedacht gewesen sei. So seien zum Beispiel die Mietkosten in A. sehr
hoch und würden für eine Dreizimmerwohnung pro Woche umgerechnet zwischen CHF 366 .- und CHF 1'100 .- betragen. Zusätzlich kämen noch Lebenshaltungskosten in der Höhe von CHF 14'400 .- und die Kosten für die Ausbildung hinzu. Eine genaue Überprüfung der Kosten für den Aufenthalt der Töchter in A. kann an dieser Stelle allerdings nicht erfolgen. Die angegebene Bandbreite der Mietkosten ist sehr weit gefasst. Zudem liefern die Rekurrenten nur unzureichende Angaben zur Ausbildung der beiden Töchter und über deren Kosten. Die vorliegenden Abrechnungen der Aus- bildungseinrichtungen betreffen nur Teile des Jahres 2008 und geben nur unzu- reichend Auskunft über die genauen Leistungen. Eine Überprüfung ist somit nicht möglich. Hinzu kommt, dass unterschiedlich hohe Leistungen an die beiden Töchter erfolgten. In den Jahren 2006 und 2007 erfolgten beispielsweise gar keine Leistungen an die Tochter U. Wie sie in dieser Zeit ihren Lebensunterhalt bzw. die angebliche Ausbildung finanzierte, bleibt völlig unklar. Aus all diesen Gründen ist es un- plausibel, dass die Geldüberweisungen einzig zur Ausbildung und zur Lebens- haltung der Töchter erfolgt sind. Die Geldverschiebungen nach A. sind somit als Gefährdung der Zahlung der Nachsteuer- und Bussenforderungen anzusehen. Aber selbst wenn sich die Höhe der Geldflüsse als angemessen für die Lebenshaltung und für die Ausbildung der Töchter erweisen würde, ist dennoch von einer Gefährdung auszugehen. Die Rekurrenten haben ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse über Jahre systematisch verschleiert. Von einer systematischen Verschleierung ist auszugehen, wenn planmässig vorgegangen wird. Eine über Jahre andauernde Nicht- deklaration von Bankkonti, wie dies die Rekurrenten vorliegend mit den Konti und den Depots bei der BANK X. in der Höhe von rund CHF 500'000 .- gemacht haben, ist sowohl in qualitativer wie auch in quantitativer Hinsicht als planmässiges Vor- gehen einzustufen (vgl. zum Ganzen: Zweifel/Athanas, a.a.O. Art. 169 N 25 mit Hin- weisen auf die Rechtsprechung). Damit ist alleine aufgrund dieses Umstandes von einer Gefährdung auszugehen, wie dies die Steuerverwaltung zutreffend ausführt.
b) Als weitere Voraussetzung für die Anordnung einer Sicherstellung muss der Bestand der Steuerforderung als wahrscheinlich gelten. Für noch nicht rechtskräftig festgesetzte Steuern muss die Steuerverwaltung den voraussichtlich geschuldeten Betrag festsetzen. Dies kann aufgrund einer vorfrageweisen Prüfung der subjektiven und objektiven Steuerpflicht sowie einer darauf beruhenden Steuerberechnung ge- schehen.
aa) Die Steuerverwaltung verlangt Sicherstellung der Nachsteuern für die Jahre 2001 bis 2007, der Bussen für die vermeintlich begangene Steuerhinterziehung und der aufgelaufenen Zinsen in der Höhe von insgesamt CHF 434'000 .-. Im für diesen Zweck eröffneten Nach- und Strafsteuerverfahren kommt sie auf die rechtskräftigen Veranlagungen der Jahre 2001 bis 2007 zurück. Für das vorliegende Verfahren hat sie glaubhaft zu machen, dass das Vorhandensein der Voraussetzungen für eine Nachsteuerforderung und der Bestand derselben als wahrscheinlich erscheinen.
bb) Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerver- waltung nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder
unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steu- erverwaltung zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nach- steuer eingefordert (§ 177 StG).
cc) Die Steuerverwaltung hat aufgrund der im Rahmen des Nach- und Strafsteu- erverfahrens eingereichten Unterlagen aufgezeigt, dass die Rekurrenten Konti und Depots nicht deklariert haben. Es handelt sich dabei um das Konto bei der BANK X. AG Nr. 21217050.0 und das dazugehörende Depot, lautend auf den Rekurrenten sowie die Konti bei der BANK X. AG Nr. 26271708.0, EZ 139970.0, EZ139970.1 und das dazugehörende Depot, lautend auf die Rekurrentin. Die Steuerverwaltung zeigt glaubhaft auf, dass per 31.12.2008 auf den besagten Konti und Depots nicht deklarierte Vermögenswerte in der Höhe von CHF 521'127 .- vorhanden waren. Damit ist ausreichend glaubhaft gemacht worden, dass aufgrund der entdeckten Konti und Depots bei der BANK X. AG neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen und die darauf vorhandenen Vermögenswerte zu Unrecht nicht besteuert wurden. Weiter hat die Steuerverwaltung aufgezeigt, dass auf den besagten Konti und Depots im Zeitraum von 2002 bis 2008 zahlreiche Bareinzahlungen und Gutschriften in der Höhe von insgesamt rund CHF 1.56 Mio. zu verzeichnen sind. Die Herkunft dieser Mittel ist nicht bekannt. Die Steuerverwaltung führt an, dass es sich dabei mit grosser Wahrscheinlichkeit um nicht deklarierte Geschäftseinnahmen handle. Die Rekurren- ten bestreiten dies mit dem Hinweis, dass die Revision der Mehrwertsteuer lediglich die Anwendung eines falschen Steuersatzes ergeben habe. Eine derartige Verfehlung wäre von der Mehrwertsteuer sicher moniert worden. Zudem basiere die Forderung der Steuerverwaltung bloss auf einer Schätzung und sei in keiner Weise liquid. Weitergehende Ausführungen liefern die Rekurrenten nicht. Die Steuerverwaltung muss die Nachsteuerforderung vorliegend nur glaubhaft machen, was ihr gelingt. Der Umstand, dass auf undeklarierten Konten und Depots über Jahre Bareinzahlun- gen und Gutschriften erfolgen, lässt eine Nachbesteuerung aufgrund nicht deklarier- ter Geschäftserträge zumindest glaubhaft erscheinen. Die von den Rekurrenten vor- gebrachten Argumente reichen für eine Entkräftung dieser Vorwürfe nicht aus. Die Steuerverwaltung hat somit auch die Nachbesteuerung der fraglichen Bargeld- einzahlungen und Gutschriften auf den besagten BANK X. Konten ausreichend glaubhaft dargelegt.
c) aa) Es stellt sich schliesslich noch die Frage, ob die verlangte Sicherheitslei- stung verhältnismässig ist. Die Behörde soll sich keines strengeren Zwangsmittels bedienen, als es die Umstände verlangen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 19. Mai 2010, publ. in BStPra 3/2010, S. 107).
bb) Die Prüfung der Verhältnismässigkeit hat sich auf die Sicherstellungssumme zu beziehen. Die Steuerverwaltung hat in der Duplik anhand der Nachsteuerverfü- gung vom 9. Juni 2011 aufgezeigt, dass eine voraussichtliche Nachsteuerforderung in der Höhe von CHF 561'603.40 zuzüglich Belastungszins von CHF 130'946.30 besteht. Der verarrestierte Betrag von CHF 434'000 .- erscheint damit angemessen.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Gefährdung der Bezahlung der Nach- und Strafsteuerforderungen alleine aufgrund der systematischen Nichtdekla- ration der Bankkonti und Depots gegeben ist. Ferner sind die mutmasslichen Forde- rungen hinreichend glaubhaft gemacht und deren Höhe ist im Verhältnis zu den sichergestellten Beträgen angemessen. Die Sicherstellung der Steuerverwaltung erweist sich somit als rechtmässig und der Rekurs ist somit abzuweisen.
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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