Kinderabzug

StRKE Nr. 2010-082Tribunal des recours fiscaux26 mai 2011

Texte intégral

Kinderabzug

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 2010-082 vom 26. Mai 2011

Der Kinderabzug setzt, obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, die Unter- stützungsbedürftigkeit des Kindes voraus. Bei der Beurteilung der Unterstützungs- bedürftigkeit der - in casu volljährigen und in Ausbildung befindlichen - Kinder sind nebst ihrem Einkommen auch die Höhe und Disponibilität ihres Vermögens zu berücksichtigen.

Sachverhalt:

A. In ihrer Steuererklärung haben die Rekurrenten, die Ehegatten P. und R. X., einen Kinderabzug in Höhe von insgesamt CHF 13'600 .- geltend gemacht. Diese beiden Abzüge wurden von der Steuerverwaltung jedoch mit der Begründung, dass die Kinder über eigenes Vermögen verfügten, nicht gewährt. Entsprechend wurde das steuerbare Einkommen pro 2008 auf CHF 22'034 .- zum Satz von 22'756 .- fest- gesetzt. Die entsprechende Veranlagungsverfügung datiert vom 25. März 2010.

B. Mit Schreiben vom 19. April 2010 erhoben die Rekurrenten Einsprache gegen diese Veranlagung. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage, den Kinderabzug und den dazugehörenden Versicherungsabzug mit Hinweis auf das Kindesvermögen zu verweigern.

Mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2010 wurde die Einsprache abgewiesen. Angesichts des Reinvermögens der beiden Töchter könnten diese ihre Lebenshal- tungskosten selbst bestreiten. Sie seien daher nicht unterstützungsbedürftig, weshalb der Kinderabzug nicht gewährt werden könne.

C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Rekurrenten, vertreten durch die A. und Partner AG, mit Schreiben vom 28. Juni 2010 Rekurs. Sie beantragen unter o/e-Ko- stenfolge, der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2010 sei aufzuheben und das steu- erbare Einkommen 2008 für die kantonalen Steuern auf CHF 7'956 .- festzusetzen. Ferner sei festzustellen, dass die Steuerpflichtigen per 31. Dezember 2008 über ein steuerbares Vermögen in der Höhe von CHF 1'301'522 .- verfügten.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2010 reichten die Rekurrenten eine Aufstellung mit den für die Töchter getätigten Auslagen ein. Gemäss dieser Aufstellung betrugen die Unterhaltsbeiträge an die Tochter A. CHF 25'625 .- und die Beiträge an die Tochter B. CHF 19'152.40.

In ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2010 schliesst die Steuerverwaltung auf Abweisung des Rekurses bezüglich des Kinderabzuges. Bezüglich des Vermögens sei auf den Rekurs nicht einzutreten.

Erwägungen:

2. Da auf das Feststellungsbegehren bezüglich des Vermögens nicht eingetreten werden kann, ist lediglich zu prüfen, ob bei der Gewährung des Kinderabzuges die Einkommens- und Vermögenssituation des Kindes zu berücksichtigen ist oder ob die Steuerverwaltung den Kinderabzug unabhängig von der Unterstützungsbedürf- tigkeit des Kindes gewähren muss.

3.a) Gemäss § 35 lit. a StG kann für jedes der beruflichen Ausbildung obliegende Kind, das in häuslicher Gemeinschaft mit der steuerpflichtigen Person lebt und an dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person zur Hauptsache beiträgt, ein Abzug von CHF 6'800 .- gemacht werden. Pro Kind kann der Abzug nur einmal beansprucht werden.

b) Nach § 35 Abs. 1 lit. b StG werden vom Einkommen abgezogen: CHF 5'500 .- für jede angehörige Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person in Erfül- lung einer rechtlichen Unterstützungspflicht mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt; ausgenommen sind Ehegatten, auch nach einer Trennung oder Scheidung, und Kinder, für welche entweder ein Kinderabzug nach § 35 Abs. 1 lit. a StG oder ein Alimentenabzug nach § 32 Abs. 1 lit. c StG gegeben ist.

c) § 32 Abs. 1 lit. g StG sieht vor, dass die steuerpflichtige Person für jedes Kind, für welches ein Kinder- bzw. ein Unterstützungsabzug zulässig ist, einen Versiche- rungsabzug in Höhe von CHF 1'000 .- vornehmen kann.

d) Nach den allgemeinen Regeln ist der Nachweis einer steuermindernden Tatsa- che durch die steuerpflichtige Person zu erbringen (vgl. Zweifel in: Zweifel/Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), 2. Auflage, Basel/Genf/München 2002, Art. 46 StHG N 25 mit Hinweisen; StE 1996, B 93.3 Nr. 5, Erw. 2c mit Hinweisen).

4.a) Es ist unbestritten, dass die beiden Töchter der Rekurrenten im massgebenden Zeitpunkt volljährig gewesen sind und sich noch in Ausbildung befunden haben. Ebenfalls unbestritten ist, dass sie in häuslicher Gemeinschaft mit den Rekurrenten gelebt haben. Im vorliegenden Verfahren hat die Steuerverwaltung zudem auch nicht bestritten, dass die Rekurrenten zur Hauptsache an den Unterhalt der Töchter beige- tragen haben. Es ist daher einzig darüber zu befinden, ob die Unterstützungsbedürf- tigkeit bei volljährigen Kindern Voraussetzung für den Kinderabzug ist.

b) Wie die Rekurrenten richtig einwenden, macht der Wortlaut von § 35 Abs. 1 lit. a StG den Kinderabzug nicht davon abhängig, ob das Kind auf die Unterstützung angewiesen ist. Anders ist dies beim Unterstützungsabzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. b StG, welcher wörtlich eine rechtliche Unterstützungspflicht voraussetzt, was implizit die Unterstützungsbedürftigkeit der unterstützten Person beinhaltet. Gleichwohl ist entgegen der Ansicht der Rekurrenten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Unterstützungsbedürftigkeit des mündigen Kindes Voraussetzung für den Kin- derabzug (vgl. BGer 2A.536/2001 vom 29. Mai 2002 zum vergleichbaren Art. 35 DBG). Sinn und Zweck eines Sozialabzuges ist die Anpassung des Steuermasses an die spezifische wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer bestimmten Kategorie von Steuerpflichtigen. So bezweckt der Kinderabzug die Berücksichtigung der vermin- derten Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person durch deren Pflicht, ihr Kind zu unterstützen. Ist das mündige Kind trotz seiner Ausbildung fähig, die Kosten für seinen Unterhalt selbst zu tragen, dienen allfällige Beiträge seiner Eltern nicht mehr dessen notwendigem Unterhalt. Die Pflicht der Eltern zur Unterstützung ihres Kindes besteht nicht mehr. Es besteht daher kein Grund, solche freiwilligen Zuwendungen zum Kinderabzug zuzulassen.

c) Da die Unterstützungsbedürftigkeit des volljährigen Kindes in Ausbildung eine Voraussetzung des Kinderabzuges darstellt, ist im Folgenden zu prüfen, ob die Töch- ter der Rekurrenten unterstützungsbedürftig sind. Die Steuerverwaltung ist diesbe- züglich der Ansicht, dass keine Unterstützungsbedürftigkeit vorliege, wenn das er- wachsene Kind in Ausbildung über ein Reineinkommen von mehr als CHF 15'000 .- oder ein Reinvermögen von mehr als CHF 50'000 .- verfügt. Es ist fraglich, ob das Abstellen auf solche pauschale Minimaleinkommen bzw. Minimalvermögen recht- mässig ist. Diese Frage kann jedoch im vorliegenden Fall offen bleiben, da die Kinder über ein Vermögen von jeweils CHF 200'000 .- verfügen. Dieses Vermögen ist aus- reichend, um den Unterhalt während der Ausbildung zu bestreiten, sofern die Kinder darauf zugreifen können und der Verzehr zumutbar ist.

d) Die Rekurrenten bestreiten jedoch, dass die Töchter auf ihr Vermögen zugreifen können. Ihr Vermögen besteht aus einer Darlehensforderung gegenüber ihrem Vater. Gemäss den von den Rekurrenten eingereichten Darlehensverträgen vom 30. Sep- tember 2008 können die beiden Darlehen von den Töchtern nicht vor dem 31. De- zember 2013 zurückgefordert werden, ihr Vater kann den Vertrag jedoch jederzeit gegen Übertragung des Rückerstattungsbetrages auf Jahresende auflösen. Bestünden die Darlehensforderungen der Töchter gegenüber einem unabhängigen Dritten, hät- ten die Töchter aufgrund solcher Darlehensverträge keinen Zugriff auf ihr Vermö- gen. Im vorliegenden Fall haben es jedoch die Rekurrenten selbst in der Hand, ob ihre Töchter auf ihr Vermögen zugreifen können oder nicht. Es wäre daher stossend, den Rekurrenten den Kinderabzug zu gewähren, bloss weil diese ihren Töchtern den Zugriff auf deren Vermögen verwehren. Die Gewährung der Kinderabzüge ist daher nur dann zulässig, wenn dem Vater die Darlehensrückzahlung faktisch unmöglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Die Rekurrenten haben diesbezüglich geltend gemacht, dass der Vater die Wertschriften seiner Töchter übernommen habe, um eine Überbelehnung seines Wertschriftendepots und eine daraus folgende Pfandverwer-

tung abzuwenden. Da es sich bei dieser Behauptung um eine steuermindernde Tat- sache handelt, tragen die Rekurrenten hierfür die Beweislast. Einen Nachweis blie- ben sie jedoch schuldig. Sie haben weder Belege für die Belehnung des Wertschrif- tendepots des Vaters eingereicht noch Belege dafür, dass die Pfandverwertung nicht auch durch andere Massnahmen hätte abgewendet werden können. Aus diesem Grunde ist davon auszugehen, dass die Darlehensrückzahlung faktisch möglich bzw. zumutbar und den Töchtern somit der Zugriff auf ihr Vermögen möglich war. Daher ist nun zu prüfen, ob ihnen der Verzehr ihres Vermögens zumutbar war.

e) Gemäss den Darlehensforderungen beträgt das Vermögen der beiden Töchter jeweils CHF 200'000 .-. Bei einem jährlichen Verbrauch für die Unterhaltskosten von ca. CHF 20'000 .- bis CHF 25'000 .- wäre das Vermögen in 8 bis 10 Jahren auf- gebraucht. Unter Berücksichtigung des erzielten Einkommens von CHF 6'000 .- der Tochter B. würde sich dieser Zeitraum auf 10 bis 14 Jahre ausdehnen und unter Berücksichtigung des erzielten Einkommens von rund CHF 10'000 .- der Tochter A. auf 13 bis 20 Jahre. Für die Ausbildung muss das Vermögen also lediglich ange- zehrt und nicht aufgebraucht werden. Diese Vermögensanzehrung ist zumutbar und somit besteht keine Unterstützungspflicht der Rekurrenten gegenüber ihren Töch- tern.

f) Da die Töchter, wie bereits dargelegt, nicht unterstützungsbedürftig sind, kann auch der Unterstützungsabzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. b StG nicht gewährt werden. Der Versicherungsabzug ist nur zulässig, wenn entweder der Kinderabzug oder der Unterstützungsabzug geltend gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall hat daher die Steuerverwaltung zu Recht von der Gewährung des Versicherungsabzuges für die beiden Töchter abgesehen.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Unterstützungsbedürftigkeit eines volljährigen Kindes in Ausbildung Voraussetzung für den Kinderabzug ist. Da die Töchter der Rekurrenten über ein hinreichendes Vermögen verfügen, hat die Steu- erverwaltung zu Recht weder den Kinder- noch den Unterstützungsabzug noch den damit zusammenhängenden Versicherungsabzug für die Töchter gewährt. Auf den Antrag, das steuerbare Vermögen der Rekurrenten neu festzusetzen, ist mangels hin- reichender Begründung und mangels Beschwer nicht einzutreten. Der Rekurs ist so- mit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird bezüglich des Rechtsbegehrens Nr. 1 (Kinderabzug) abgewiesen. Bezüglich des Rechtsbegehens Nr. 2 (Festsetzung des Vermögens) wird auf den Re- kurs nicht eingetreten.

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