StRKE Nr. 2008-114•Berufskosten: Computer
Texte intégral
Berufskosten Berufswerkzeug
Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 2008-114 vom 23. April 2009
Heutzutage gehören Heimcomputer zur Ausstattung der meisten Haushalte; die mit ihrer Anschaffung verbundenen Kosten stellen deshalb gewöhnliche Lebenshal- tungskosten dar und sind somit steuerlich nicht abziehbar. Das gilt auch im vorlie- genden Fall eines Gymnasiallehrers, der einen Computer zur Vorbereitung des Un- terrichts verwendete.
Sachverhalt:
A. Die Ehegatten M. und R. X. machten in der Steuererklärung pro 2005 unter Ziff. 514 «Andere Berufskosten» Fr. 4'337.00 geltend. Gemäss der separaten Auf- stellung setzten sich diese aus Fr. 2'600.00 fürs Arbeitszimmer, Fr. 1'496.00 für Fachliteratur/Berufsinstrumente/Büromaterial und Fr. 240.00 für Berufsverbände zusammen.
Die Steuerverwaltung strich den Abzug für den PC und dessen Zubehör, da dieser nur für Lehrkräfte, welche das Fach EDV unterrichten, möglich sei, und liess nur einen Abzug in Höhe von Fr. 3'478.00 zu. Das steuerbare Einkommen der kantonalen Steuern der Steuerperiode 2005 wurde auf Fr. 78'171.00 festgesetzt. Die entsprechende Veranlagungsverfügung datierte vom 19. April 2007.
B. Mit Schreiben vom 16. Mai 2007 erhoben die Rekurrenten rechtzeitig Einspra- che dagegen. Der Abzug für PC und Zubehör sei zu gewähren. Von einem Gym- nasiallehrer werde erwartet, dass er seinen Unterricht tadellos vorbereite, und dafür sei ein PC nötig.
Die Steuerverwaltung erstreckte mit Schreiben vom 26. Juni 2007 den Rekurren- ten die Frist für die Begründung der Einsprache bis 31. Juli 2007. Zur Behandlung der Einsprache würden die folgenden Angaben und Unterlagen benötigt: Arbeitge- berbestätigung über die unabdingbare Notwendigkeit eines privaten Computers zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit und die Bestätigung, dass der Arbeitgeber keinen Betrag an die Kosten leistet, obwohl dies rechtlich vorgeschrieben sei. Auf dieses Schreiben haben die Rekurrenten nicht reagiert.
Mit Entscheid vom 18. August 2008 wies die Steuerverwaltung die Einsprache der Rekurrenten ab. Die Auslagen seien als Lebenshaltungskosten zu qualifizieren und für die Ausübung des Berufs nicht notwendig.
C. Mit Schreiben vom 12. September 2008 erhoben die Steuerpflichtigen dagegen Rekurs. Sie beantragen, der Abzug der Hälfte der Anschaffungskosten für einen neuen Computer zur mehrheitlichen Verwendung bei der Unterrichtsvorbereitung sei zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen.
In der Vernehmlassung vom 2. Dezember 2008 beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Auf ihre Begründung wird ebenfalls, soweit erforder- lich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
3.a) Gemäss § 26 StG werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den ge- samten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den §§ 27-33 StG abgezogen. Nach § 27 Abs. 1 lit. d StG werden bei unselbständiger Erwerbstätigkeit die übrigen für die Berufsausü- bung notwendigen Kosten abgezogen.
b) Nach § 19 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom 14. No- vember 2000 (Steuerverordnung, StV) gelten jene Aufwendungen, die für die Erzie- lung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusam- menhang dazu stehen, als steuerlich abziehbare Berufsunkosten. Art, Ursache und Höhe der geltend gemachten Aufwendungen sind von der steuerpflichtigen Person mittels Belegen nachzuweisen. Abziehbar sind nach § 28 StV die für die Berufsaus- übung notwendigen Kosten. Darunter fallen die Auslagen für vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin verlangten Berufswerkzeuge und Berufsinstrumente sowie Fachliteratur und Berufskleider. Dabei ist für Anschaffungen, die einen längerzeiti- gen Wert haben, nur die Hälfte der Anschaffungskosten abziehbar.
c) Kriterium für die Abziehbarkeit einer Aufwendung ist deren Notwendigkeit. Dafür ist eine rechtliche Pflicht zur Tätigung der entsprechenden Ausgabe aber nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Aufwendung nach wirtschaftlichem Ermessen als der Gewinnung des Einkommens förderlich erachtet werden kann und die Vermei- dung der Aufwendung dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.277/2003 vom 18. Dezember 2003, E.3.3 .; StRKE 165/2005, publ. in BstPra 7/2007).
4.a) Die Steuerverwaltung hat den Arbeitszimmerabzug gewährt. Daraus kann aber für die Gewährung des Abzugs für PC und Zubehör nichts abgeleitet werden. Denn ein Lehrer hat auch Arbeitsfelder, für welche kein Computer benötigt wird. Als Beispiel seien Korrekturarbeiten genannt. Dazu ist ein Lehrer auf ein ruhiges Umfeld angewiesen, weswegen der Arbeitszimmerabzug gewährt werden kann. Ein PC ist aber dafür nicht erforderlich. Für jene Arbeiten, die einen PC benötigen,
besteht für den Rekurrenten die Möglichkeit, einen Computer an der Schule zu be- nutzen. Es ist nicht ersichtlich, wieso dies für den Rekurrenten unzumutbar sein soll.
b) Die Schweiz hat eine hohe Computerdichte, 76% der Haushalte besitzen min- destens einen Computer (vgl. Medienmitteilung des Bundesamts für Statistik vom 21. Mai 2007). Die Rekurrenten haben nicht nachgewiesen, dass ihre Computerkos- ten im Vergleich zu einem normalen Schweizer Haushalt höher sind. Bei den Aus- lagen für den PC und das Zubehör kann daher nicht von berufsspezifischen Mehr- kosten gesprochen werden, vielmehr sind dies ordentliche Lebenshaltungskosten. Deshalb können sie auch nicht als Gewinnungskosten abgezogen werden.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Rekurrenten geltend gemach- ten Auslagen für die Anschaffung eines PC mit Zubehör nicht als Gewinnungskosten qualifiziert werden können. Der Rekurs erweist sich als unbegründet und ist folglich abzuweisen.
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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