StRKE Nr. 2008-112•Einkommensrealisation: bei Vermögensanlage in einem «Schneeballsystem»
Einkommensrealisation: bei Vermögensanlage in einem «Schneeballsystem»
StRKE Nr. 2008-112Tribunal des recours fiscaux19 mars 2009
Texte intégral
Entscheide
Einkommen aus beweglichem Vermögen Vermögensanlage bei einem «Schneeballsystem» Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 2008-112 vom 19. März 2009
Einkommen wird dann realisiert, wenn der steuerpflichtigen Person Leistungen zufliessen oder wenn sie einen festen Rechtsanspruch erwirbt, über den sie tatsäch- lich verfügen kann. Auch bei einem betrügerischen Schneeballsystem, bei dem der Zinsertrag aus dem angelegten Vermögen nicht ausbezahlt, sondern durch Gut- schrift reinvestiert wird, realisiert die steuerpflichtige Person, solange die Erfüllung ihrer Forderungen nicht unsicher erscheint, im Zeitpunkt der Gutschrift steuerbares Einkommen.
Sachverhalt:
A. In ihrem Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung 2004 deklarierte die Rekurrentin unter Beilage entsprechender Übersichten der Y. Z. & Partner AG zur Wertentwicklung unter anderem drei Vermögensanlagen jeweils mit einem Wert von CHF 1.00 und einem Vermögensertrag von CHF 0.00. Am 26. Januar 2006 stellte die Steuerverwaltung der Rekurrentin eine provisorische Veranlagung zu. Darin wurde der Vermögensertrag entsprechend der Selbstveranlagung auf CHF 821.00 festgesetzt.
Aufgrund der Meldungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 15. Juni 2007 zu den Untersuchungsergebnissen im Falle X. stellte die Steuerverwaltung Basel-Stadt fest, dass der Steuerpflichtigen im Jahre 2004 folgende Erträge gutge- schrieben wurden:
Per 31. 03. 2004
CHF 47'868.49
Per 30. 06. 2004
CHF 47'868.49
Per 30. 09. 2004
CHF 48'394.52
Daraufhin wurde von der Steuerverwaltung fälschlicherweise ein Nachsteuerver- fahren eingeleitet, da sie übersah, dass die Steuern pro 2004 erst provisorisch veran- lagt waren. Das Verfahren wurde am 16. Juni 2008 wieder eingestellt. Der Rekur-
rentin wurde am 3. Juli 2008 die rektifizierte und definitive Veranlagung zugestellt, in der die Vermögenserträge der ersten beiden Quartale in Höhe von insgesamt CHF 95'736.98 dem Einkommen zugerechnet worden sind.
B. Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 erhob die Steuerpflichtige dagegen Einspra- che. Erträge könnten nur besteuert werden, wenn auf sie ein effektiver Anspruch be- stehe oder wenn sie ausbezahlt würden. Im Dezember 2003 habe sie die Y. Z. & Partner AG persönlich und mündlich aufgefordert, die Erträge künftig auszuzahlen und nicht mehr zu reinvestieren. Diese sei der Aufforderung aber nicht nachgekom- men, weshalb sie am 30. September 2004 die Vermögensanlage gekündigt habe.
Mit Entscheid vom 11. August 2008 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Aus dem bei der Y. Z. & Partner AG angelegten Vermögen habe sie steuerbaren Zinsertrag erzielt. Dieser sei jeweils am Quartalsende fällig und in Form von Gut- schriften geleistet worden. Auf diese Gutschriften habe sie einen effektiven An- spruch gehabt, weswegen sie steuerbar seien.
C. Dagegen erhob die Rekurrentin mit Schreiben vom 4. September 2008 Rekurs. Sie hält an ihrer Begründung fest und reicht als Beweis eine nachträglich angefertigte Bestätigung des damaligen Geschäftsführers der Y. Z. & Partner AG, Herrn B. Z., vom 28. August 2008 ein. Darin bestätigt dieser, er könne sich erinnern, dass die Re- kurrentin damals gewünscht habe, dass die Erträge aus der Vermögensanlage nicht mehr angelegt, sondern jeweils am Quartalsende ausbezahlt werden sollten. Er habe dies der Administration weitergeleitet, doch entziehe es sich seiner Kenntnis, ob dies tatsächlich umgesetzt worden sei.
Die Steuerverwaltung schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2008 auf Abweisung des Rekurses. Auf ihre Begründung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
2. a) Die Rekurrentin beantragt, der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 11. August 2008 betreffend kantonale Steuern pro 2004 sei aufzuheben. Ver- mögenserträge seien nur zu versteuern, wenn ein tatsächlicher Anspruch darauf be- stehe oder wenn sie ausbezahlt worden sind, was bei ihr nicht der Fall gewesen sei.
b) Es ist zu prüfen, ob die Steuerverwaltung die bei der Y. Z. & Partner AG er- zielten Zinserträge zu Recht als steuerbares Einkommen bezeichnet hat.
3. a) Alle einmaligen und wiederkehrenden Einkünfte unterliegen der Einkom- menssteuer (vgl. § 18 StG). Gemäss § 21 Abs.1 lit. a StG gilt dies auch für Einkom- men aus beweglichem Vermögen, insbesondere für Zinsen aus Guthaben. Ver- mögenserträge sind dabei jene Einkünfte aus dem beweglichen Vermögen, die der
steuerpflichtigen Person durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung zufliessen, sofern sie keine Rückzahlung bestehender Kapitalguthaben oder Kapi- talanlagen darstellen (vgl. § 12 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom 14. November 2000 [Steuerverordnung, StV]).
b) Einkommen gilt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann als realisiert, wenn dem Steuerpflichtigen Leistungen zufliessen oder wenn er einen festen Rechtsanspruch erwirbt, über den er auch tatsächlich verfügen kann. In der Regel gilt bereits der Forderungserwerb als einkommensbildend, sofern die Erfül- lung nicht als unsicher erscheint oder der Leistungsanspruch bedingt ist. Bei Ein- künften aus Kapitalvermögen wird jedoch grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Fäl- ligkeit der Leistung abgestellt (vgl. BGE vom 10. 7. 2001 publiziert in StE 2002 B 21.1 Nr. 10). Auch eine Reinvestition des Ertrages wird als Vermögensverfügung betrachtet. Vom Fälligkeitsprinzip muss hingegen abgewichen werden, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht über den Vermögenszuwachs ver- fügen kann, weil die Auszahlung verweigert wird (vgl. Theiler, in: Nefzger/Simo- nek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel- Genf-München 2004, § 24 N 134).
4. a) In ihrem Rekursschreiben macht die Steuerpflichtige geltend, sie habe am 14. Dezember 2003 die Y. Z. & Partner AG angewiesen, dass der Ertrag nicht mehr reinvestiert sondern neu ausbezahlt werden sollte. Als Beweis hat sie ein Schreiben von Herrn Z., dem damaligen Geschäftsführer der Gesellschaft, beigelegt, in wel- chem dieser bestätigt, dass ein entsprechendes Gespräch stattgefunden habe. Er habe die entsprechenden Informationen an die Administration weitergeleitet, wisse aber nicht, ob sie auch umgesetzt worden seien. Die Rekurrentin führt weiter aus, dass sie diese Auszahlungen nie erhalten habe.
b) In den von der Eidgenössischen Steuerverwaltung sichergestellten Akten hin- gegen finden sich Hinweise, dass die Auszahlungen getätigt worden sind. So blieb die Höhe des angelegten Kapitals trotz Zinsgutschriften Ende Quartal immer gleich hoch. Ferner wurden gemäss einem Bestätigungsschreiben in den sichergestellten Akten die Zinsen bis und mit 2. Quartal an die Rekurrentin ausbezahlt. Dies ergibt sich auch aus einem Jahresauszug per 31. 12. 2004, wonach insgesamt Auszahlungen in Höhe von CHF 121'928.72 getätigt worden sind. Dies entspricht der Summe der Zinsgutschriften des 4. Quartals 2003 (CHF 26'194.74) und der ersten beiden Quar- tale 2004 (jeweils CHF 47'868.49). Weiter ist festzuhalten, dass die Rekurrentin die Y. Z. & Partner AG nicht gemahnt hat beziehungsweise dies zumindest nicht geltend gemacht hat.
c) Ob die Erträge aber tatsächlich ausbezahlt worden sind, ist unklar. Es ist aber ohnehin nicht von Belang. Denn die erzielten Zinserträge wurden der Rekurrentin jeweils per Ende Quartal gutgeschrieben. Jeweils zum Zeitpunkt der Gutschrift hat sie einen festen Rechtsanspruch auf die Vermögenserträge erlangt. Auch bei betrü- gerischen Schneeballsystemen gilt ein Vermögensertrag als realisiert, wenn die Er- füllung der Forderung nicht unsicher erscheint.
d) Für die Einbringlichkeit einer Forderung ist auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit abzustellen. Gemäss den Feststellungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung hat die Y. Z. & Partner AG noch bis Ende Juni 2004 Zins- und Kapitalauszahlungen getätigt. Die Gesellschaft war zu diesem Zeitpunkt vollständig handlungsfähig. Da die Y. Z. & Partner AG Ende Juni noch zahlungsfähig war, sind die Zinserträge der ersten beiden Quartale 2004 ans steuerbare Einkommen aufzurechnen.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung die Zinserträge zu Recht als steuerbares Einkommen veranlagt hat. Der Rekurs erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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