StRKE Nr. 189/2001•Berufsunkosten: Verpflegungskosten
Berufsunkosten: Verpflegungskosten
StRKE Nr. 189/2001Tribunal des recours fiscaux25 oct. 2001
Texte intégral
Berufsunkosten
Verpflegungskosten
Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 189/2001 vom 25. Oktober 2001
Kein Abzug für Verpflegungsmehrkosten, wenn am Arbeitsplatz eine kostengüns- tige Möglichkeit der Kantinenverpflegung besteht oder wenn die betriebliche Ar- beitszeitenregelung nicht genügend Zeit für die Einnahme der Mittagsmahlzeit zu Hause belässt.
I. Sachverhalt
1. Nach erfolgloser zweimaliger Mahnung mussten die Rekurrenten mangels Ab- gabe der Steuererklärung pro 1998 amtlich eingeschätzt werden. Die entsprechende Veranlagung zu den kantonalen Steuern pro 1998 datiert vom 9. Dezember 1999.
2. Dagegen haben die Rekurrenten mit Schreiben vom 12. Januar 2000 Einspra- che erhoben. Auf entsprechendes Begehren hin gewährte die Steuerverwaltung den Rekurrenten Frist zur Einreichung der Einsprachebegründung bzw. der vollständig ausgefüllten Steuererklärung 1998 bis 14. Februar 2000.
3. Am 14. Februar 2000 stellten die Rekurrenten der Steuerverwaltung eine Ko- pie der Steuererklärung zu, worauf die Steuerverwaltung im Rahmen der Kontrolle der Selbstdeklaration Korrekturen vornahm und das steuerbare Einkommen der Re- kurrenten auf Fr. 132'551 .- festsetzte. Die entsprechende rektifizierte Veranlagung datiert vom 11. Mai 2000.
4. Gegen diese rektifizierte Veranlagung erhoben die Rekurrenten am 13. Juni 2000 wiederum Einsprache und begründeten diese innert erstreckter Frist mit Schrei- ben vom 28. Juli 2000. Mit Entscheid vom 21. November 2000 wies die Steuerver- waltung die Einsprache ab.
5. Gegen diesen Einspracheentscheid haben die Pflichtigen mit Schreiben vom 28. Dezember 2000 Rekurs erhoben und diesen mit Schreiben vom 5. Februar 2001 begründet. .... Der geltend gemachte Abzug für auswärtige Verpflegung bei den Be- rufsunkosten sei zuzulassen, da für sie die Rückkehr zum Wohnort nicht möglich sei. Ausserdem sei betreffend auswärtige Verpflegung der Menüpreis deutlich hö- her als Fr. 8 .- pro Mahlzeit.
6. In ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2001 beantragt die Steuerverwaltung, den Rekurs abzuweisen. Ihre Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, ebenfalls aus den nachfolgenden Erwägungen. Auf die Durchführung eines zweiten Schrif-
tenwechsels ist verzichtet worden. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattge- funden.
II. Entscheidungsgründe
4. a) Die Rekurrenten beantragen weiter, ihnen den Abzug für die Mehrkosten auswärtiger Verpflegung als Berufskosten aus ihrer unselbständigen Erwerbstätig- keit in Höhe von je Fr. 1'300 .- zu gewähren. Zur Begründung machen sie geltend, dass aus beruflichen Gründen (Überwachung und Steuerung von biologischen und chemischen Prozessen) die Rückkehr zum Wohnort nicht möglich sei, da ihre Mit- tagspause nur 30 bis 45 Minuten dauere und die Fahrzeit mit dem öffentlichen Ver- kehrsmittel 18 bis 25 Minuten pro Weg betrage. Ausserdem sei der Menüpreis in der Kantine deutlich höher als Fr. 8 .- , da dieser Preis nur eine Hauptspeise ohne Suppe, Brot und Getränke beinhalte.
b) Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a aStG werden vom gesamten Roheinkommen die zur Erzielung des steuerbaren Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten abgezo- gen. Als Gewinnungskosten gelten grundsätzlich jene speziellen Kosten, die un- mittelbar aufgewendet werden, um die steuerbaren Einkünfte zu «gewinnen». Sie bilden die Voraussetzung oder unvermeidliche Folge der Einkommensrealisierung. Als abzugsfähige Gewinnungskosten gelten demnach Berufsunkosten, die nach ih- rer Art und Höhe mit einer beruflichen Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang stehen und die für die Einkommenserzielung eine Notwendigkeit darstellen. Diese Kausalität liegt vor, wenn die Aufwendungen direkt und unmittelbar dem Gewinn, der Erhaltung oder der Steigerung des Berufseinkommens dienen (vgl. VGE vom 23. Januar 1987 i. S. S. Z., publ. in BJM 1988, S. 102 ff .; StRKE Nr. 4/1990 vom 8. Februar 1990 i. S. M .- C .; Grüninger/Studer, Kommentar zum Basler Steuerge- setz, Basel 1970, 2. Auflage, S. 250 ff.). Voraussetzung der steuerlichen Anerken- nung von Gewinnungskosten ist, dass derjenige, welcher sie behauptet, deren Be- stand, Höhe und Begründetheit nachzuweisen vermag (§§ 12 und 13 aStG).
c) Keine Gewinnungskosten und folglich vom Einkommen auch nicht abziehbar sind die Lebenshaltungskosten gemäss § 43 Abs. 2 lit. b und c aStG. Lebenshal- tungskosten sind all jene Ausgaben, welche nicht ausschliesslich zum Zwecke der Einkommenserzielung getätigt werden. Sie dienen der Befriedigung der allgemei- nen Lebensbedürfnisse des Menschen (Essen, Wohnen, Kleidung, Bildung, Erholung usw.) und bilden lediglich Anreiz zur Einkommenserzielung. Die Lebenshaltungs- kosten stellen Einkommensverwendung dar (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I, 9. Auflage, Bern 2001, § 14 N 113).
d) Verpflegungskosten stellen grundsätzlich Lebenshaltungskosten und nicht Gewinnungskosten dar. Nur dort, wo die Verpflegung den Pflichtigen zufolge der beruflichen Tätigkeit teurer zu stehen kommt, als sie wäre, wenn er zu Hause essen könnte, bilden die über den normalen Verpflegungsaufwand hinausgehenden Mehr-
ausgaben Gewinnungskosten. Wesentlich ist indessen, dass diese Mehrkosten in einem unmittelbaren und direkten Kausalzusammenhang mit der Berufsausübung stehen. Das heisst, sie müssen dem Pflichtigen aus zwingenden, in seiner Arbeit liegenden Gründen erwachsen, beispielsweise weil die Entfernung zwischen Ar- beitsplatz und Wohnung zu gross und die Mittagspause zu kurz ist, so dass er sich nicht zu Hause verpflegen kann (vgl. Grüninger/Studer, a.a.O., S. 255; Rei- mann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Band II, Bern 1963, § 26 N 26 ff.). Wer bei Kantinenverpflegung täglich nicht mehr als Fr. 8 .- für eine Hauptmahlzeit aufzuwenden hat, kann keinen Abzug beanspruchen (vgl. Weg- leitung zur Steuererklärung 1998).
e) Aus den von den Rekurrenten eingereichten Lohnausweisen der Novartis Pharma AG für das Jahr 1998 geht hervor, dass die Rekurrenten die Möglichkeit ha- ben, sich in der Kantine zu verpflegen. Dem eingereichten Menüplan der Novartis Services AG ist zu entnehmen, dass die Kosten für ein Mittagessen im Durchschnitt weniger als Fr. 8 .- betragen. Aufpreise für Getränke und Dessert sind ausser Acht zu lassen, da sich der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung fixierte Bewer- tungsansatz, der für die kantonalen Steuern ebenfalls Anwendung findet, aus- schliesslich an der Hauptmahlzeit ausrichtet. Über die Hauptmahlzeit hinausgehende Kosten stellen Lebenshaltungskosten dar, die nicht abzugsfähig sind. Bereits aus die- sem Grund kann der Abzug für auswärtige Verpflegung nicht zuerkannt werden. Darüber hinaus haben die Rekurrenten nicht nachgewiesen, dass sie aus beruflichen Gründen das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen könnten. Dem Arbeitszeit- reglement (Ziff. 5.1) der Rekurrenten ist zu entnehmen, dass die Mittagspause min- destens 45 Minuten betragen muss. Dass die Arbeitgeberin, wie von den Rekurren- ten geltend gemacht, aus beruflichen Gründen eine kürzere Mittagspause vorschrei- ben würde, haben die Rekurrenten jedoch nicht mittels Arbeitgeberbescheinigung nachgewiesen. Bei Wohn- und Arbeitsort Basel wie vorliegend wäre es den Rekur- renten also möglich, ihre Mittagspause so zu gestalten, dass ihnen ausreichend Zeit verbliebe, sich zu Hause zu verpflegen. Der von den Rekurrenten geltend gemachte Berufkostenabzug für die Mehrkosten auswärtiger Verpflegung kann daher nicht gewährt werden.
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Dieser Entscheid ist vom Verwaltungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 14. März 2002 bestätigt worden.
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