Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.50
URTEIL
vom 30.
August 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard , Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber MLaw Joël
Bonfranchi
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o [...] Beschuldigter
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
vertreten durch K____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 23. Januar 2018
betreffend Vergewaltigung,
sexuelle Nötigung und Tätlichkeiten (mehrfach begangen)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 23. Januar 2018 wurde A____ (Berufungskläger) der
Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der Tätlichkeiten (mehrfach begangen)
sowie der Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig erklärt und zu einer
Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten sowie zu einer Busse von
CHF 1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) und zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von
CHF 10‘000.– an B____ (Privatklägerin) verurteilt. Weiter verwies das
Strafgericht A____ für 5 Jahre des Landes, beschloss über das Beschlagnahmegut,
überband ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr
und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche
Vertretung von B____ fest.
Gegen dieses
Urteil hat A____, vormals amtlich verteidigt durch Advokat C____, am
23. Januar 2018 die Berufung angemeldet und am 17. Mai 2018 erklärt.
Ebenfalls mit Eingabe vom 17. Mai 2018 gelangte Advokat D____ an das
Appellationsgericht, erklärte von A____ mit der Wahrung seiner Interessen
betraut worden zu sein und legitimierte sich durch entsprechende Vollmacht. Er
beantragte einen Wechsel der amtlichen Verteidigung. Zudem sei das
erstinstanzliche Urteil insofern aufzuheben, als A____ von der Anklage der
Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der mehrfachen Tätlichkeiten sowie der
Übertretung nach Art. 19a BetmG vollumfänglich und kostenlos
freizusprechen sei. Die Berufung richte sich auch gegen die Bemessung der
Strafe, die Art der Strafe, sowie die Modalitäten des Vollzugs (unbedingt /
bedingt) und die Landesverweisung gemäss Art. 66a lit. h StGB. Durch
die beantragten Abänderungen ergebe sich auch eine Neubeurteilung der Kosten-,
Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen. Mit Eingabe vom 2. Juni 2018 äusserte
sich A____ persönlich zum beantragten Wechsel der amtlichen Verteidigung und am
8. Juni 2018 liess sich Advokat C____ hierzu vernehmen. Mit Entscheid vom
14. Juni 2018 verfügte die Instruktionsrichterin die Abweisung des Gesuchs
um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 teilte
Advokat D____ dem Appellationsgericht mit, als Privatverteidiger mandatiert
worden zu sein und beantragte den Widerruf der bestehenden amtlichen
Verteidigung durch Advokat C____. Dieser wurde mit Verfügung vom 4. Juli
2018 aus dem amtlichen Mandat entlassen und es wurde am 13. August 2018
seine Entschädigung für das Berufungsverfahren festgesetzt. Diese Verfügung ist
in Rechtskraft erwachsen.
Innert erstreckter Frist stellte A____ mit Eingabe vom 31. Januar
2019 den Beweisantrag, es sei B____ als Zeugin respektive Auskunftsperson zur
Berufungsverhandlung vorzuladen und teilte mit, im Materiellen auf die Eingabe
einer schriftlichen Berufungsbegründung zu verzichten. Mit ihren jeweiligen
Stellungnahmen vom 27. Februar 2019 beantragen B____ und die
Staatsanwaltschaft die Abweisung des Beweisantrags. Mit Verfügung vom
18. März 2019 wies die Instruktionsrichterin den Antrag vorläufig ab und
liess folgende Beweismittel edieren: Die Videoaufnahme der Befragung von B____
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, ein Gutachten der
Gerichtschemie betreffend die toxikologische Untersuchung von B____ vom
11. Oktober 2017 sowie Ausdrucke aus dem Datenmarkt Basel-Stadt betreffend
die Eltern von A____. Am 20. März 2019 liess B____ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Advokatin K____ ersuchen,
was mit Verfügung vom 21. März 2019 bewilligt wurde und am 3. Mai
2019 ging ein Strafregisterauszug betreffend A____ beim Appellationsgericht
ein. Schliesslich ersuchte die Instruktionsrichterin am 29. Mai 2019 das
Amt für Bevölkerungsdienste und Migration des Kantons Basel-Stadt um Auskünfte
zur migrationsrechtlichen Situation von A____, welche dieses mit Schreiben vom
31. Mai 2019 beibrachte. Den Parteien wurde am 3. Juni 2019 Kenntnis
davon gegeben.
Die auf den
5. Juni 2019 angesetzte Berufungsverhandlung wurde wegen Ausfalls des
Dolmetschers infolge Unfalls mit Spitalaufenthalt kurzfristig abgesetzt und es
wurden die Parteien auf einen neuen Termin vorgeladen. Am 31. Juli 2017
ging ein aktueller Strafregisterauszug beim Appellationsgericht ein. Gestützt
auf einen entsprechenden Eintrag edierte die Instruktionsrichterin mit
Verfügung vom 28. August 2019 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Akten
der hängigen Strafuntersuchung VT.[...].
Am 30. August
2019 fand die Berufungsverhandlung statt. Die fakultativ geladene B____ ist
nicht erschienen. A____ wurde Einsicht in die edierten Akten VT.[...] und das
rechtliche Gehör dazu gewährt. Anschliessend wurde er zur Person und zur Sache
befragt. Es gelangten seine Verteidigung, die Vertreterin der Privatklägerin
und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Der Berufungskläger änderte seine
Rechtsbegehren insofern ab, als dass er für den Anklagepunkt der Übertretung
nach Art. 19a BetmG einen Schuldspruch sowie die Ausfällung einer Busse
von CHF 300.– beantragte. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem
erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig,
mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend
der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1
Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Erhebung der Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch
die Berufungserklärung sind innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399
Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht
eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
1.2.1 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile
des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO
verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art.
399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO).
1.2.2 Gemäss
Berufungserklärung vom 17. Mai 2018 ficht der Berufungskläger das Urteil
des Strafgerichts vom 23. Januar 2018 vollumfänglich an. Hiervon nicht
erfasst und somit nicht mehr streitgegenständlich sind die Aufhebung der
Beschlagnahme und die Rückgabe der Kleidung an die Privatklägerin sowie die
Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin
der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren. Da die Vorinstanz dem
Berufungskläger keinen Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4
StPO respektive Art. 138 Abs. 1 StPO gesetzt hat, ist er dadurch
nicht beschwert. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft
erwachsen und demzufolge im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen. Zudem
hat der Berufungskläger zum Abschluss seines Parteivortrags beantragt, er sei
der Übertretung gemäss Art. 19a BetmG schuldig zu erkennen und mit einer
Busse von CHF 300.– zu bestrafen. Damit ist dieser Schuldspruch ebenfalls
in Rechtskraft erwachsen.
Dem
Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift vom 4. Oktober 2017 vorgeworfen,
er habe sich in den frühen Morgenstunden des 10. September 2017 nach dem gemeinsamen
Besuch eines Quartierfestes und der „[...]-Bar“ mit der Privatklägerin zu sich
nach Hause begeben, sie zunächst im Flur körperlich bedrängt, dann bäuchlings
auf sein Bett gedrückt, entkleidet und vergewaltigt. Danach habe sich die
Privatklägerin angezogen, sich aus der Wohnung ins Treppenhaus begeben, um
Hilfe geschrien und versucht bei der Nachbarswohnung zu klingeln. Der
Berufungskläger habe sie daran gehindert, indem er sie gepackt, ihr Mund und
Nase zugehalten und in seine Wohnung zurückgezerrt habe. Dort habe er sie
wiederum auf das Bett geworfen, entkleidet und Analverkehr an ihr vollzogen. Nach
dem sie sich wieder angezogen hatte, habe er sie geknebelt und sich mit ihr
über den Lift ins Erdgeschoss begeben. Nach einem Handgemenge habe er sie ins
Freie begleitet und sie schliesslich gehen lassen (Akten S. 368 ff.).
Die Vorinstanz erachtete
den Anklagesachverhalt als erstellt (Akten S. 620).
Der
Berufungskläger hat anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. August
2019 verschiedene Vorfragen aufgeworfen.
3.1
3.1.1 Der
Berufungskläger hat beantragt, es sei B____ als Zeugin respektive
Auskunftsperson an die Berufungsverhandlung vorzuladen. Er begründet seinen
Antrag damit, dass die Privatklägerin als Opfer und Anzeigestellerin
Hauptbelastungszeugin des Berufungsklägers sei. Zwar sei die Privatklägerin
zwei Mal mit dem Berufungskläger konfrontiert worden, der vormalige amtliche
Verteidiger, Advokat C____, habe sein Fragerecht aber „konzeptlos,
unqualifiziert, teilweise sinnfrei, jedenfalls aber nicht lege artis“ wahrgenommen,
sodass die Verteidigung unzureichend gewesen und die Konfrontation zu
wiederholen sei. Wichtige, für die Schuld des Berufungsklägers zentrale
Themenbereiche seien nicht erfragt, geschweige denn die Position der
Privatklägerin auf die Probe gestellt worden. So sei namentlich die zentrale
Frage nach dem Grad ihrer Alkoholisierung, den entsprechenden Auswirkungen auf
Gedanken-, Bewegungs- und Interaktionsabläufe sowie die Gefühlswelt nicht
gestellt worden. Weiter seien eklatante Widersprüche betreffend „Rumknutschen“
mit dem Berufungskläger in der [...]-Bar nicht adressiert worden und
schliesslich sei sie nicht damit konfrontiert worden, weshalb sie dem
Berufungskläger hinauf in dessen Wohnung gefolgt sei (vgl. Akten
S. 694 f.). In Bezug auf die Verteidigungsstrategie beurteilt Advokat
D____ die Empfehlung des früheren amtlichen Verteidigers als unsinnig und
schädlich, im Rahmen eines „Vier-Augen-Delikts“ die Aussage zu verweigern,
nachdem er gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht bereits Aussagen zum Vorwurf gemacht
habe. Man könne bei einem Vorwurf wie dem vorliegenden niemandem raten, sich
nur partiell einzulassen. Weil dem Berufungskläger die groben Nachlässigkeiten
seiner früheren Verteidigung nicht anzurechnen seien und er bis zum
Anwaltswechsel ungenügend verteidigt gewesen sei, sei die Privatklägerin erneut
vorzuladen und mit dem Berufungskläger zu konfrontieren (Protokoll der
Berufungsverhandlung S. 2 f., 17).
Die
Privatklägerin hat sich dem Antrag auf eine erneute Befragung widersetzt (Akten
S. 699, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5).
Das
Appellationsgericht als Dreiergericht wies den Beweisantrag anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 5. Juni 2019 ab. Es eröffnete seinen Beschluss den
anwesenden Parteien und begründete ihn kurz mündlich.
3.1.2 Die
Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 32
Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) garantieren den Anspruch des Beschuldigten auf
sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Das Institut
der notwendigen Verteidigung bedeutet im strafprozessualen Sinn, dass der
Betroffene in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den
verschiedenen Stadien des Strafverfahrens zwingend und ohne entsprechendes
Ersuchen vertreten sein muss und dass er darauf auch mit einer persönlichen
Verteidigung durch ihn selbst nicht verzichten kann (BGE 143 I 164 E. 2.2; 131
I 350 E. 2.1, m.w.H.).
Nach der in Art.
128 StPO kodifizierten Grundregel ist die Verteidigung in den Schranken von
Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person
verpflichtet. Die Verteidigung muss die Interessen der Beschuldigten in
ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer
Massnahmen im Interesse der Angeschuldigten sachgerecht und kritisch abwägen.
Die beschuldigte Person hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und
effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Die Strafbehörden ihrerseits
haben gemäss den in Art. 3 StPO festgeschriebenen Grundsätzen des
Strafverfahrensrechts für ein faires Strafverfahren zu sorgen und eine
genügende Verteidigung zu gewährleisten. Wird von den Behörden untätig
geduldet, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und
Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise
vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK
gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 138 IV 161 E. 2.4; 131 I 185 E.
3.2.3; 126 I 194 E. 3d; 120 Ia 48 E. 2b/bb). Die richterliche Fürsorgepflicht
gebietet dem Gericht im Falle einer offenkundig ungenügenden Verteidigung, den
amtlichen Verteidiger zu ersetzen, und bei einer privaten Verteidigung
einzuschreiten sowie nach der Aufklärung der Angeschuldigten über ihre
Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung
Erforderliche vorzukehren (BGE 131 I 350 E. 4.1 und 4.2; 124 I 185 E. 3b). Der
Behörde kann indes nicht die Verantwortung für jegliches Versäumnis auferlegt
werden; die Verteidigungsführung obliegt im Wesentlichen der beschuldigten
Person und ihrem Verteidiger. Diesem steht in der Ausgestaltung der
Prozessführung ein erhebliches Ermessen zu (BGE 126 I 194 E. 3d; BGer
6B_307/2016 17. Juni 2016 E. 2.2 und 2.3.4; 6B_89/2014 vom 1. Mai 2014 E.
1.5.3).
Als schwere
Pflichtverletzung der amtlichen Verteidigung fällt nur sachlich nicht
vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten in Betracht,
sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten
substanziell eingeschränkt wird. Ein solcher eklatanter Verstoss gegen
allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und
Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder
Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen
oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 f.; 120
Ia 48 E. 2c/d; BGer 6B_307/2016 vom 17. Juni 2016 E. 2.2; 6B_89/2014 vom 1. Mai
2014 E. 1.5, vgl. zum Ganzen: BGer 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019
E. 1.2).
3.1.3 Eine
Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht ist nicht ersichtlich. Dies gilt
zunächst hinsichtlich der Ausübung des Fragerechts. Soweit der Berufungskläger
beanstandet, der frühere Verteidiger habe die Privatklägerin nicht mit dem Grad
ihrer Alkoholisierung im Tatzeitpunkt und den Auswirkungen auf ihre Gedanken-,
Bewegungs- und Interaktionsabläufe sowie ihre Gefühlswelt konfrontiert und die
Widersprüchlichkeit ihrer Aussagen betreffend das „Rumknutschen“ mit dem
Berufungskläger in der [...]-Bar übersehen, übergeht er, dass die Thematik im
Vorverfahren mehrfach aufgegriffen wurde. So wurde die Blutalkoholkonzentration
der Privatklägerin durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel
(IRM) abgeklärt (Akten S. 707) und sie wurde mehrfach zu ihrem subjektiven
Erleben und den Auswirkungen des Alkoholkonsums befragt. So erklärte sie beispielsweise,
sie sei „ziemlich däne“ bzw. „schon ziemlich besoffen“ gewesen bzw. habe den
Alkohol schon gespürt, nicht aber so sehr, dass sie auf dem Weg zur Wohnung des
Berufungsklägers beim Gehen beeinträchtigt gewesen wäre (Akten S. 169, 540,
542). Der Berufungskläger sei „besser drauf“ und klarer bzw. „so quasi schon
eher da“ gewesen als sie, was sich darin gezeigt habe, dass ihr seine
Handlungen schnell vorgekommen seien, während sie so hintendrein bzw. ihm
gegenüber langsam gewesen sei (Akten S. 334, 544, 546). Die Vorinstanz
würdigte die Auswirkungen des Alkoholkonsums auf die Privatklägerin und
schloss, dass diese den Annäherungsversuchen des Berufungsklägers beim Besuch
des Strassenfestes und der [...]-Bar noch zugetan gewesen sei. Gemäss der Vorinstanz
sei es in der Bar zu einem unübersehbaren Flirt mit eindeutigen
Sympathiebezeugungen (intime Nähe, Berührungen, flüchtige Küsse) gekommen und
die Privatklägerin habe sich – durchaus im Bewusstsein ihrer Wirkung auf den
Beschuldigten – von diesem nicht ungern umwerben lassen. Es sei zu grösserer
Nähe gekommen als die Privatklägerin es sich eingestanden habe (Akten
S. 601). Damit ist die vom Berufungskläger adressierte Thematik in den
Prozessstoff eingeflossen und gewürdigt worden, was sich im Übrigen nicht zu
seinem Nachteil ausgewirkt hat.
Ebenfalls thematisiert
wurde im vorinstanzlichen Urteil die Frage, weshalb die Privatklägerin dem
Berufungskläger überhaupt in seine Wohnung gefolgt ist. Schon der frühere
Verteidiger, Advokat C____, fragte die Privatklägerin zwei Mal nach einer Erklärung.
So in der Konfrontationseinvernahme vom 27. September 2017 („Als Sie vor der
Liegenschaft standen, wo Herr A____ wohnt, weshalb sind Sie mit hinaufgegangen,
der Partyraum befindet sich ja wo anders?“; Akten S. 345) sowie vor
der ersten Instanz – mit entsprechenden Folgefragen („Sie haben vor dieser
Liegenschaft sofort erkennen können: Da ist keine Bar. Warum sind Sie mit ihm
hochgegangen? Sie sahen ja sofort vor dieser Liegenschaft: Hier kann niemals
eine Bar sein, oder?“; Akten S. 551). Die Privatklägerin gab dazu an,
das Fest, an dem man nach der [...]-Bar noch habe teilnehmen wollen, hätte
nicht an einem öffentlichen Ort, sondern als „illegale Party“ in einer
Privatwohnung stattfinden sollen. Diese habe sich ganz in der Nähe zur Wohnung
des Berufungsklägers befunden. Es sei von ihm bis zu diesem Zeitpunkt auch keine
Gefahr für sie ausgegangen, zumal sie ihn noch ausdrücklich darauf hingewiesen
habe, dass man ja an das andere Fest und nicht zu ihm habe gehen wollen, worauf
es zum Streit gekommen sei (Akten S. 335 f., 345 f., 551).
Die Vorinstanz
griff die Thematik auf. Sie würdigte explizit, dass der Geschehensablauf gemäss
der Schilderung der Privatklägerin eine erklärungsbedürftige Komplikation
enthalte, berücksichtigte verschiedene Umstände (Alkoholisierung, soziale
Interaktion, räumliche Nähe der Wohnung des Berufungsklägers zur „illegalen
Party“) und setzte diese der Darstellung des Berufungsklägers entgegen. Gestützt
darauf erkannte die Vorinstanz als Beweisergebnis zur Vorgeschichte, dass der
Berufungskläger das Opfer ungefragt in seine Wohnung geführt hatte (Akten
S. 602). Der Berufungskläger hat sich mit den vorinstanzlichen
Überlegungen nicht auseinandergesetzt und nicht dargelegt, inwiefern die
Ausübung des Fragerechts durch Advokat C____ und die spätere Würdigung durch
das Strafgericht zu einer ungenügenden Verteidigung bzw. zu einer
substanziellen Einschränkung der Verteidigungsrechte geführt haben sollen.
3.1.4 Soweit
Advokat D____ schliesslich die Wahl der Verteidigungsstrategie als solche kritisiert,
legt er nicht dar, inwiefern er daraus einen Anspruch auf eine erneute
Konfrontation mit dem Opfer ableitet. Dass der Berufungskläger bei der
Hafteröffnung die Aussage noch verweigert hatte, schadet seinen
Prozessaussichten jedenfalls nicht. Es mag zutreffen, dass Advokat D____ sodann
von einer Aussage vor dem Zwangsmassnahmengericht abgeraten hätte, es entzieht sich
jedoch dem Appellationsgericht, diese Einschätzung seinerseits zu bewerten. Es
ist auch nicht restlos verständlich, worin die „partielle Einlassung“ des
Berufungsklägers zu sehen ist, denn an der Einvernahme vor dem
Zwangsmassnahmengericht äusserte er sich einlässlich zu den Vorwürfen. Dass die
Aussage später als oberflächlich und detailarm gewürdigt wurde, muss nicht auf
die Verteidigungsstrategie zurückzuführen sein. Im Allgemeinen nicht
ersichtlich ist, inwiefern die beantragte Rechtsfolge, welche in einer erneuten
Befragung der Privatklägerin bestehen soll, mit dem Aussageverhalten des
Berufungsklägers korrespondiert.
3.1.5 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Privatklägerin im Laufe des Verfahrens vier Mal zu
den Ereignissen vom 9. und 10. September 2017 ausgesagt hat. Erstmals gegenüber
der Polizei bei Anzeigeerstattung am 10. September 2017, sodann bei der ersten formellen
Einvernahme am gleichen Tag, weiter im Rahmen einer Konfrontation mittels Videostream
bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und schliesslich, wiederum mit
Videoaufnahme, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom
22. Januar 2018, wobei sie ein zweites Mal indirekt mit dem
Berufungskläger konfrontiert wurde. Advokat D____ hat denn auch zu Recht keine
Verletzung von Art. 343 Abs. 2 StPO gerügt und somit die
Beweisabnahme als solche nicht kritisiert. Wie sich den Protokollen entnehmen
lässt, hat Advokat C____ stellvertretend für den Berufungskläger bei beiden
Gelegenheiten zahlreiche offene und geschlossene Fragen an die Privatklägerin
gerichtet. Die Antworten darauf sowie weitere Aspekte, mit denen die
Privatklägerin durch die einvernehmende Person konfrontiert wurde, sind in den
Prozessstoff eingeflossen und ihr Beweiswert wurde im erstinstanzlichen
Verfahren überprüft. Damit erweist sich die Verteidigung von A____ als
genügend. Eine erneute Befragung des Opfers ist rechtlich nicht erforderlich
und sachlich nicht geboten. Sie führte angesichts der Thematik zu einer
unverhältnismässigen Belastung und ist entsprechend abzuweisen.
3.2
3.2.1 Der
Berufungskläger rügt weiter, dass die Verfahrensleitung mit Verfügung vom
29. Mai 2019 verschiedene Auskünfte bei den Migrationsbehörden des Kantons
Basel-Stadt erhältlich gemacht hat. Er befürchtet eine Verletzung des nemo
tenetur-Grundsatzes, wenn im Verwaltungsverfahren edierte Akten im
Strafverfahren beigezogen werden. Diese dürften sich jedenfalls nicht zu Lasten
des Berufungsklägers auswirken.
3.2.2 Gemäss
Verfügung vom 29. Mai 2019 ersuchte die Verfahrensleitung das Amt für
Bevölkerungsdienste und Migration des Kantons Basel-Stadt im Hinblick auf die
Prüfung einer Landesverweisung des Berufungsklägers um verschiedene Angaben.
Dabei handelt es sich um Informationen zu seiner Anwesenheitsdauer und –titel
in der Schweiz, seinen familiären Beziehungen in der Schweiz und im
Herkunftsland, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeits- und finanziellen
Situation, seinen Wiedereingliederungsaussichten im Herkunftsstaat sowie zur Möglichkeit
des Vollzugs einer Wegweisung (Akten S. 730). Vom Schreiben des
Migrationsamt vom 31. Mai 2019 wurde den Parteien gleichentags Kenntnis
gegeben. Das Gericht hat in seinem Editionsbegehren mithin eine Triage in Bezug
auf die für die Beurteilung einer Landesverweisung relevanten Informationen
vorgenommen. Es hat hingegen nicht die vollständigen Migrationsakten beigezogen
und darin enthaltene Informationen mit Blick auf den Schuldpunkt zum Nachteil
des Berufungsklägers gewürdigt. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern der nemo
tenetur-Grundsatz einer Verwertung der eingeholten Auskünfte entgegenstehen
könnte. Damit bilden die vom Migrationsamt übermittelten Informationen Teil des
Prozessstoffs.
3.3 Der
Berufungskläger rügt sodann den Beizug der Strafakten aus dem bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt hängigen Verfahren VT.[...], in
welchem er als Beschuldigter geführt wird. In jenem Verfahren gelte die
Unschuldsvermutung und es stelle sich die Frage, welche Beweiskraft diese Akten
für das vorliegende Verfahren überhaupt entfalten könnten.
Die
Staatsanwaltschaft hat im vorliegenden Verfahren unter anderem einen
Strafregisterauszug aus Spanien, dem Heimatland des Berufungsklägers, edieren
lassen, die Anfrage blieb indes unbeantwortet (Akten S. 9 f.).
Demgegenüber findet sich im ebenfalls gegen ihn geführten Verfahren VT.[...]
ein spanischer Strafregisterauszug vom 6. Februar 2018. Er wurde an der
Berufungsverhandlung in Kopie zu den Akten dieses Verfahrens genommen. Im
Übrigen sind die Akten jenes Verfahrens für das Vorliegende ohne Belang. Dem
Berufungskläger wurde an der Berufungsverhandlung Kenntnis von den Verfahrensakten
VT.[...] gegeben und er wurde insbesondere auf den betreffenden
Strafregisterauszug hingewiesen. Die Verhandlung wurde zur Gewährung der
Akteneinsicht unterbrochen und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich mit
seinem Rechtsvertreter über den Strafregisterauszug zu besprechen (Protokoll
der Berufungsverhandlung S. 4 f.). Damit ist der spanische
Strafregisterauszug verwertbar.
Der
Berufungskläger wendet sich gegen die vorinstanzliche Methodik der Aussagewürdigung.
4.1 Er
hält dafür, es sei für die urteilenden Personen als psychologische Laien nicht
möglich, eine zuverlässige Realkennzeichenanalyse vorzunehmen. Dies sei ein
hochkomplexer diagnostischer Prozess im Rahmen der
Glaubhaftigkeitsbegutachtung, welche im Allgemeinen eine längere Ausbildung
sowie viel Erfahrung und im Konkreten die Ermittlung eines individuellen
Referenzwertes voraussetze. Vorliegend wisse man nicht, wie die Privatklägerin
einen Sachverhalt bespreche, den sie nachgewiesenermassen erlebt habe. Es lasse
sich daher nicht beurteilen, ob die Aussagen, die sie im vorliegenden Verfahren
gemacht hat, erlebnisbezogen seien oder nicht. Es sei eine Unsitte an den
Strafgerichten, dass gewisse in der psychologischen Diagnostik entwickelte
Realkennzeichen herausgepickt und völlig beliebig angewendet würden. Das
Kriterium der Widersprüchlichkeit einer Aussage werde beispielsweise mal als
glaubhaft gewürdigt, da sich niemand absichtlich eine widersprüchliche
Geschichte ausdenke, und mal als unglaubhaft, gehe man von der Vermutung aus,
dass Erlebtes zumeist konstant geschildert werde. Die pseudopsychologischen
oder pseudowissenschaftlichen Begründungen der Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Privatklägerin könnten keine Grundlage für einen Schuldspruch sein (Plädoyer
Berufungskläger S. 4 f., Protokoll der Berufungsverhandlung
S. 18).
4.2 Das
Bundesgericht hat die methodischen Anforderungen an die psychologische
Glaubhaftigkeitsbegutachtung von Aussagen wie folgt festgehalten: Nach dem
empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche
Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in
erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der
Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche
Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die
Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten
Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte
Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des
Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und
die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der
Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht
realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese
(Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen
kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die
Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der
Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese). Streng
abgegrenzt werden die allgemeine Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person
bezieht, und die Glaubhaftigkeit, die nur gerade die spezifische Aussage
betrifft und eigentlicher Gegenstand der aussagepsychologischen Begutachtung
ist. Gegenüber den Realitätskriterien sind auch mögliche Anhaltspunkte für eine
Falschbezichtigung abzuwägen (BGE 129 I 49 E. 4, 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen; Zweidler, Die Würdigung von Aussagen,
in: ZBJV 132/1996, S. 105 ff., 115 ff.; Ludewig/Baumer/Tavor,
Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische
Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor
[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von
Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.).
4.3 Nach
der gesetzlichen Konzeption von Art. 10 Abs. 2 StPO obliegt es den
Gerichten, sämtliche subjektiven wie objektiven Beweismittel frei nach der aus
dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen. Darunter fällt auch
die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen. Das Gericht zieht indes eine oder
mehrere sachverständige Personen bei, wenn es nicht über die besonderen
Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung
eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Eine
Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nur
bei Vorliegen besonderer Umstände auf. Dies kann der Fall sein, wenn schwer
interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei Anzeichen
ernsthafter geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen
beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge
einer Beeinflussung durch Drittpersonen ausgesetzt war (BGE 129 IV 179 E. 2.4,
129 I 49 E. 4, 128 I 81 E. 2). Das Gericht verfügt bei der Beantwortung der
Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles ein Sachverständiger
beigezogen werden muss, über einen Ermessensspielraum (BGer 6B_145/2019 vom
28. August 2019 E. 2.2.1, 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.1,
6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.1; 6B_23/2017 vom 14. November 2017 E.
1.2; je mit Hinweisen).
4.4 Der
Berufungskläger hat nicht erörtert, weshalb er das Gericht im vorliegenden
Einzelfall der Würdigung der privatklägerischen Schilderungen als nicht
sachkundig erachtet und auch nicht geltend gemacht, dass eine Beurteilung der
privatklägerischen Aussagen durch eine sachverständige Person erforderlich wäre.
Er hat auch nicht ausgeführt, welche Realkriterien unrichtig auf welche
Aussagen angewendet worden seien. Der Berufungskläger kritisiert vielmehr in
allgemeiner Weise die bundesgerichtliche Vorgabe der Anwendung einer Methodik
aus dem Gebiet der Psychologie durch die mit der Strafsache befasste
Justizbehörde als pseudowissenschaftlich. Aus dieser Rüge lassen sich in Bezug
auf die Urteilsfindung keine konkreten Rechtsfolgen ableiten. Insbesondere hat
sie nicht zur Folge, dass das Gericht in der vorliegenden Aussage gegen Aussage
Konstellation die Belastungen des mutmasslichen Opfers nicht in freier
Würdigung zum Nachteil der beschuldigten Person werten dürfte. Der
Berufungskläger ist somit nicht mangels Beweisen freizusprechen.
5.1 Der
Berufungskläger rügt das Ergebnis der vorinstanzlichen Aussagewürdigung als
unrichtig.
Er macht
zunächst geltend, das objektivierte Verletzungsbild passe nicht zu den
Schilderungen brutaler Gewalt. Weiter habe die Privatklägerin nach eigenen
Angaben nachts etwa zwischen 03:00 und 05:00 Uhr laut im Gang eines
Mehrfamilienhauses geschrien, dennoch wolle niemand etwas davon gehört haben. Gemäss
der Verteidigung sei gar die Mutter des Berufungsklägers in der Wohnung
gewesen. Der angebliche Fluchtversuch sei weiter deshalb unglaubhaft, weil der
Hausflur nur 1.5 Meter breit sei. Wenn sich der Sachverhalt der
Anklageschrift entsprechend abgespielt hätte, wäre es ein Leichtes gewesen, bei
den Nachbarn zu klingeln. Sodann habe die Auskunftsperson E____ ausgesagt, dass
sowohl der Berufungs- als auch die Privatklägerin stockbesoffen gewesen seien.
Bei der Privatklägerin sei in dubio pro reo von einer
Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2.6 ‰ auszugehen. Bei einer derart
exzessiven Alkoholisierung seien Selbst- und Fremdbild sowie Selbst- und
Fremdwahrnehmung massiv eingeschränkt. Es sei gut möglich, dass nicht alle
Signale von allen Beteiligten richtig gedeutet worden seien. Was passiert ist,
sei wegen einer massiven Alkoholisierung zweier erwachsener Personen passiert
und dann im Nachhinein einseitig bereut worden (Plädoyer Berufungskläger
S. 5 f.).
In Bezug auf seine eigenen Aussagen betont der Berufungskläger, die
Einvernahmen aus der Zeit der Vertretung durch Advokat C____ seien als
missglückt zu bezeichnen. Sie könnten keine Grundlage für einen Schuldspruch
sein. Er habe vor dem Appellationsgericht erstmals die Möglichkeit erhalten,
die Geschehnisse in einem freien Bericht darzulegen. Seine Aussagen seien
mindestens so glaubhaft, wie jene der Privatklägerin (Plädoyer Berufungskläger
S. 6).
5.2 Es
liegen folgende objektive Beweismittel im Recht:
5.2.1 Aus
einem rechtsmedizinischen Gutachten betreffend den Berufungskläger vom
25. September 2017 geht hervor, dass er am linken Ohr hinter der
Ohrmuschel zwei frische Kratzer und an der Innenseite des rechten Oberarms
einen blauen Fleck aufwies, zudem Schürfwunden an der Brust, welche durch
Fingernägel entstanden sein könnten und sich jeweils dem Ereigniszeitraum
zuordnen liessen (Akten S. 271, 422 ff.).
Dem
rechtsmedizinischen Gutachten der Privatklägerin ist zu entnehmen, dass sich
Schleimhauteinblutungen an ihrer Oberlippe als Folge stumpfer Gewalt ausmachen
liessen, zudem feinstreifige Hauteinblutungen am Hals und im Dekolleté-Bereich.
Weitere Hauteinblutungen fanden sich im Rückenbereich und an den Armen. Ersteres
lasse sich am ehesten mit der Einwirkung eines stumpfen geformten Gegenstandes
erklären, etwa durch ein Aufliegen auf bzw. ein Gedrücktwerden gegen einen geformten
Gegenstand. Objektiviert wurde zudem eine schräg verlaufende, strichfeine
Hauteinblutung am Rücken, welche am ehesten Folge eines Gekratztwerdens sei.
Daneben wurden kleinere Läsionen festgestellt, welche sich nicht unmittelbar
mit dem Ereignis in Verbindung bringen liessen. Sodann wurde bei der
Untersuchung durch das IRM eine „strichfeine“ Schleimhautläsion in der
Analregion erkannt, für welche unter anderem eine gewaltsame Penetration
ursächlich sein könne. Für das Einbringen von Spermien im Rahmen eines
vaginalen Geschlechtsverkehrs fanden sich keine Hinweise (Akten
S. 481 f.). Das Genital zeigte sich unverletzt, der Sexualkontakt
zwischen dem Berufungs- und der Privatkläger ergebe sich indes aus
verschiedenen DNA-Spuren (Akten S. 282 ff.).
Die forensisch-toxikologischen
Untersuchungen ergaben für den Berufungskläger, dass dieser vor der Tat Cannabis
konsumiert hatte und im Ereigniszeitpunkt unter dessen Wirkung stand. Weiter
wurde objektiviert, dass er in den Stunden vor der Blutentnahme Alkohol
konsumiert hatte. Aufgrund des Zeitpunkts der Blutentnahme, lässt sich
toxikologisch indes nicht belegen, ob bzw. in welchem Mass er zur Tatzeit unter
Alkoholeinfluss stand (Akten S. 462 f.). In Bezug auf die
Privatklägerin zeigte die Untersuchung, dass diese zu Beginn des
Ereigniszeitraums, am 10. September 2017 um 03:00 Uhr, rückgerechnet
eine BAK von 1.4–2.6 ‰ aufgewiesen hatte. Betäubungsmittel hatte sie nicht
konsumiert (Akten S. 706 f.). Eine um 07:10 Uhr abgenommene
Atemalkoholprobe ergab noch eine BAK von 0.57 ‰ (Akten S. 144).
Die Auswertung
der Mobiltelefone der Beteiligten hat ergeben, dass zwischen diesen keine
telefonischen Kontakte bestanden haben (Akten S. 191 ff.). Indes rief
die Privatklägerin am 10. September 2017 um 04:11 Uhr den Zeugen F____
an, erreichte ihn jedoch nicht. Dieser hatte sich gemeinsam mit ihr und dem
Berufungskläger in der [...]-Bar aufgehalten. Sie erklärte den Anrufversuch
damit, sie habe, bevor sie zur Polizei gegangen sei, die Identität des
Berufungsklägers in Erfahrung bringen wollen (Akten S. 155).
Keine
weiterführenden Erkenntnisse haben sich aus der Tatortbegehung mit der
Privatklägerin (Akten S. 226), der Videoüberwachung der [...] Basel (Akten
- 238) und der Hausdurchsuchung beim Berufungskläger (Akten
- 98 ff.) ergeben, weshalb auf eine Erläuterung der entsprechenden
Berichte verzichtet werden kann.
5.2.2 Im
Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass eine isolierte Betrachtung
der objektiven Beweismittel keine eindeutigen Schlüsse betreffend die Freiwilligkeit
des Sexualkontakts zwischen dem Berufungs- und der Privatklägerin zulässt. Verworfen
werden kann hingegen die Rüge, das Verletzungsbild passe nicht zu den
Schilderungen der Privatklägerin. Wie nachfolgend dargestellt, macht diese
nicht geltend, Opfer von Brachialgewalt, namentlich von Schlägen, geworden zu
sein. Ihre Schilderungen stehen nicht im Widerspruch zu den medizinischen
Befunden sondern korrespondieren vielmehr damit.
5.3 Es
sind als subjektive Beweismittel die Aussagen der beteiligten Personen zu
würdigen:
5.3.1 Die
Privatklägerin begab sich am frühen Morgen des 10. September 2017 um
06:39 Uhr zur Polizeiwache [...]. Ihre erste Aussage ist im Polizeirapport
vom gleichen Tag in direkter Rede wiedergegeben. Sie gab an, am Vorabend in der
[...]strasse ein Strassenfest besucht zu haben, wo sie mit einem Typen, den sie
vom Sehen her gekannt habe, ins Gespräch gekommen sei. Nachdem das Fest um ca.
23:00 Uhr vorbei gewesen sei, habe sie sich mit dem Mann, dessen Namen sie
nicht gekannt habe, mit dem sie sich aber auf Spanisch habe unterhalten können
weil er [...] sei, in die [...]-Bar begeben. Von da aus habe man noch weiter
gewollt, plötzlich habe sie sich dann aber in einer Wohnung befunden. An
welcher Adresse diese gelegen und um wieviel Uhr man sich aufgemacht habe,
wisse sie nicht. Als sie realisiert habe, dass sie alleine mit dem Typen in der
Wohnung war, sei es zum Streit gekommen und sie habe ihm klarzumachen versucht,
dass man in eine weitere Bar habe gehen wollen. Er habe ihr darauf hin Mund und
Nase fest zugehalten, sodass sie fast keine Luft bekommen habe. Anschliessend
seien sie im Bett gelandet und sie sei von dem Typen vaginal vergewaltigt
worden. Danach habe sie zur Eingangstür laufen können und laut geschrien. Er
habe sie daraufhin zurück in die Wohnung gezogen, ihr den Mund zugehalten und
sie anal vergewaltigt, was furchtbar wehgetan habe. Er habe kein Kondom
verwendet, ob er zum Samenerguss gekommen sei, wisse sie nicht. Sie habe ihn
gefragt, warum er ihr dies antun würde, worauf er erwiderte, sie habe dies
freiwillig mitgemacht. Anschliessend habe er ihr den Mund erneut zugehalten,
diesmal mit einem T-Shirt, zudem habe er ihr die Augen verbunden und man habe
die Wohnung verlassen. Sie sei fast umgefallen, weil sie nichts habe sehen
können. Als sie die Augenbinde habe entfernen können, habe sie festgestellt,
dass sie im Keller gewesen sei, worauf sie Todesangst bekommen und gefürchtet
habe, umgebracht zu werden. Erneut seien ihr Mund und Nase zugedrückt worden,
bis sie keine Luft mehr bekommen und gedacht habe, sie sterbe. Anschliessend
habe man die Liegenschaft verlassen. Auf Höhe einer Kreuzung, bei der sie den
ersten Passanten begegnet seien, habe sie ihm gesagt, er solle sofort verschwinden.
Darauf habe sie sich zur Polizei begeben (Akten S. 143 ff.).
5.3.2 Die
Berufungsklägerin wurde am 10. September 2017 ein zweites Mal einvernommen
(Akten S. 152 ff.).
In freier Rede
schilderte sie, am Abend des 9. September 2017 mit ihren Kindern an ein
Strassenfest eingeladen worden zu sein. Gegen 21:30 Uhr sei ihre Cousine mit
dem Sohn der Privatklägerin nach Hause gegangen und eine Freundin mit ihrer
Tochter. Sie sei dann gemeinsam mit dem Typen sowie einem Bekannten namens F____
in die [...]-Bar weitergezogen. Eigentlich habe man geplant, an ein anderes
Fest zugehen. Man sei gelaufen, gelaufen und gelaufen. Sie habe sich nie
gefragt wo sie gewesen seien, sie habe es auch nicht genau gewusst. Sie habe
die Orientierung verloren. Plötzlich sei sie bei ihm zu Hause gewesen. Bei ihm
angekommen, habe sie ihn noch gefragt, warum zu ihm, man habe doch woanders hin
gewollt, er habe sie irgendwie überredet. Wie sie mit dem Typen in die Wohnung
gekommen sei, wisse sie nicht. Als sie oben gewesen seien, wisse sie nicht mehr
genau wie es angefangen habe, er habe halt gewollt. Sie habe ihm gesagt: Nein,
er sei zu jung für sie. Man habe diskutiert. Er habe ihr den Mund zugehalten
und was er dann gesagt habe, wisse sie nicht. Danach habe er sie vergewaltigt.
Sie habe zuerst gedacht, es sei ein Witz. Sie habe fast nicht mehr atmen
können. Er sei sehr ernst gewesen. Sie habe dann gemerkt dass es nichts bringt,
sich zu wehren. Kaum sei sie aus der Wohnung draussen gewesen, habe sie
geschrien. Er sei dann noch brutaler geworden. Er habe sie wieder in die
Wohnung gezogen und sie dann anal vergewaltigt, was nicht so lange gedauert
habe. Währenddessen habe er ihr den Mund zugehalten. Sie habe extrem Angst
bekommen und sich extrem gewehrt. Sie habe gedacht, dass sie dort sterben müsse
und ihm gesagt sie habe zwei Kinder, er könne ihr das nicht antun. Er habe ihr
dann die Augen mit einem T-Shirt verbunden und man sei dann gemeinsam mit dem
Lift nach unten gefahren. Irgendwo habe es eine Treppe gehabt. Sie habe ihm mit
einer Anzeige gedroht, worauf er erwidert habe sie würde alles so schlimm
machen. Im Keller angekommen, habe er ihr erneut Mund und Nase zugehalten, wodurch
sie kaum mehr Luft bekommen habe. Sie habe gebettelt, dass er sie nicht
umbringen solle, ihre Hände gefaltet und ihn angefleht, dass sie zwei Kinder
habe. Er habe sie nach draussen begleitet, man sei auf unbekannte Menschen
getroffen und sie habe ihm gesagt, er solle verschwinden. Dann sei sie zur
Polizei (Akten S. 152 f.).
Auf weitere
Nachfragen der einvernehmenden Person machte die Privatklägerin detaillierte
Ausführungen zu den vorgeworfenen sexuellen Handlungen. Sie führte aus, der Typ
habe sie glaublich direkt in die Hose gefasst, zwischen die Beine und manchmal
an die Brust. Sie habe nein gesagt, aber er habe trotzdem weiter gemacht. Er
habe sich am Anfang noch entschuldigt, dass er ihr an die Brust gekommen sei,
er sei am Anfang noch höflich gewesen. Danach sei es immer extremer geworden,
er sei nicht mehr feinfühlig gewesen und es sei ihm egal gewesen, was sie
gesagt habe. Sie habe dann etwas nachgegeben. Er habe ihr die Hose und die
Unterhose einfach so runtergezogen, ohne einen Knopf zu öffnen. Danach habe er
sie vergewaltigt. Passiert sei es in dem einen Zimmer in der Wohnung auf dem
Bett. Ihre Oberbekleidung habe er ihr nicht ausgezogen, aber als sie gegangen
war, sei ihr BH offen gewesen. Der Typ selber habe plötzlich unten auch nichts
mehr angehabt. Sie wisse nicht genau, wann er sich ausgezogen habe. Während der
Vergewaltigung habe sie ihn gefragt warum er das mache. Er habe gemeint, sie
würde sich nicht beruhigen, so würde er sie nicht gehen lassen können. Sie sei
dann auch manchmal durchgedreht und habe versucht, an ihm vorbeizugehen, aber
das habe nicht geklappt. Er habe sie umgedreht und ihre Hände gehalten. Sie
habe auf dem Bauch gelegen, den Kopf gegen unten. Im Protokoll ist verbalisiert,
wie die Privatklägerin eine Art Polizeigriff vorzeigt. Sie habe immer versucht
zu kratzen, abzuweisen, an den Haaren zu ziehen. Das habe sie auch geschafft.
Aber wenn sie sich gewehrt habe, sei es ihr nachher schlechter gegangen, weil
er noch heftiger geworden sei. Er habe ihr noch mehr den Mund zugehalten und
sie an den Haaren gerissen. Einmal sei er sogar noch mit den Knien auf sie darauf
und habe ihr die Hand verdreht. Einmal, als sie noch gestanden seien, habe sie
ihm in die Eier treten wollen. Was dann genau passiert sei, wisse sie nicht.
Bei der Vergewaltigung sei er vaginal mit seinem Penis in sie eingedrungen ohne
ein Kondom zu benutzen und ohne zum Samenerguss gekommen zu sein (Akten
S. 154 ff.).
Nachdem er
aufgehört hatte, habe sie sich wieder angezogen und sei aus der Wohnung in den
Hausflur gegangen. Er habe sie nicht daran gehindert, sei aber mit ihr
rausgegangen. Sie habe sogleich angefangen laut „Hilfe“ zu schreien. Sie habe
auch bei den Nachbarn läuten wollen, aber dann habe er sie gepackt und es sei
nicht mehr gegangen. Sie habe gewollt, dass jemand auf die Situation aufmerksam
werde und er sich nicht mehr getraue, etwas zu machen. Von da an habe er ihr
immer den Mund zugehalten sogar auch die Nase und ihr die Hand verdreht. Beim
zweiten Mal sei er richtig wütend geworden und das Ganze sei richtig schlimm
geworden. Er habe sie hinter ihr stehend am Bauch gepackt und wieder in die
Wohnung hereingezerrt, sie habe versucht sich loszumachen und ihn zu kratzen.
Mit welcher Hand er ihr den Mund zu gehalten habe, wisse sie nicht mehr. Sie
habe nur sehr wenig Luft bekommen. Er habe ihr gesagt, sie solle doch nicht so
ein Dings machen, es sei nicht so schlimm, sie sei schliesslich freiwillig
mitgekommen. Dann habe er sie wieder ins Bett getan. Sie wisse nicht genau, wie
er ihr die Hose ausgezogen habe. Dann habe er sie anal vergewaltigt, wobei sie
geschrien und er ihr den Mund zugehalten habe. Dies sei praktisch die ganze
Zeit so gewesen, denn wenn sie gekonnt habe, habe sie immer „Hilfeeeee“
geschrien. Sie habe wiederum auf dem Bauch gelegen, er habe bei der Tat nichts
gesagt. Er habe erneut kein Kondom benutzt und sei nicht zum Orgasmus gekommen
(Akten S. 160 ff.).
Danach habe er
gesagt, er werde sie raus lassen, aber nicht wenn sie so schreie. Sie habe sich
anziehen dürfen und als sie zwischen Bett und Tür gestanden sei, habe er ihr
ein T-Shirt ziemlich fest um den Mund geschnürt und ihr mit einem zweiten die
Augen verbunden. Sie ergänzte, dass sie zuvor einen Fluchtversuch unternommen
habe. Sie habe ihm einen in die Eier gekickt, darauf habe er sie auf das Bett
geworfen und sei auf ihren Rücken gehockt. Nach dem zweitem Übergriff seien sie
also aus der Wohnung raus und mit dem Lift in den Keller gefahren. Die
Privatklägerin beschreibt, er habe ihr nochmals den Mund ganz fest zugedrückt,
er habe sie „fast umgebracht“. Sie habe gedacht, dass er sie in ein Kämmerli
bringen wird, wo sie keiner mehr findet. Sie habe dann ganz stark angefangen zu
schreien, er habe sie zu Boden geworfen und sei auf sie drauf. Sie habe ihn
glaublich an den Haaren gezogen und noch mehr um ihr Leben gekämpft und um ihre
Kinder (Akten S. 164 ff.).
Im Keller habe
sie es geschafft, sich des T-Shirts über ihren Augen zu entledigen. Als sie
gesehen habe, wo sie war, habe sie auch das andere T-Shirt weggezogen und
gleich angefangen zu schreien. Er habe sie zu Boden gezogen und ganz fest ihren
Mund und Nase zugehalten, wobei sie nach eigenen Angaben fast erstickt wäre. Als
sie gemerkt habe, dass sie keine Luft bekomme, habe sie mit den Händen gebetet.
Im Protokoll ist verbalisiert, wie die Privatklägerin eine entsprechende Geste
vorzeigt. Danach habe man das Gebäude verlassen. Die Privatklägerin beschrieb
ihre Empfindungen im Keller dahingehend, als dass sie dort nicht gedacht habe,
dass sie noch einmal rauskommen würde. Deshalb habe sie geschrien und worauf er
sie gepackt, auf den Boden gezerrt und „richtig zugemacht“ habe. Draussen auf
der Strasse seien sie normal gelaufen, denn sie habe kein Drama mehr machen und
schreien wollen. Wo sie durchgelaufen sind, wisse sie nicht (Akten
S. 166 ff.).
Zu ihrem Zustand
am Abend des 9. September 2017 zwischen 16:00 Uhr und 23:00 Uhr sagte die
Privatklägerin aus, sie habe zwei Bier und zwei Cognac-Rum getrunken und nichts
gegessen. Auf die zwei Bier komme sie deswegen, weil sie diese von zu Hause
mitgenommen habe und sich nicht daran erinnern könne, weitere bestellt zu
haben. Danach habe sie nichts mehr konsumiert, ebenso wenig beim
Berufungskläger zu Hause. Ihre BAK könne sie sich nicht erklären. Vielleicht
haben sie schon noch getrunken, sie möge sich einfach nicht erinnern. Sie sei
ziemlich „däne“ gewesen. Es könne sein dass noch ein paar Schlücke von anderen
genommen habe. In der [...]-Bar sei sie etwa zwischen 00:00 Uhr und 03:00 Uhr
gewesen. Sie habe den Berufungskläger bereits ein halbes Jahr zuvor schon
einmal dort gesehen. Er habe schon so Andeutungen gemacht, aber sie habe ihn
nicht beachtet. Sie vermute, dass sie vor der Tat zwischen 03:00 Uhr und 04:00 Uhr
bei ihm zu Hause eingetroffen sei. Sie denke, die Vorfälle hätten sich über
etwa eine Stunde hingezogen. Dennoch sei sie erst gegen 6:00 Uhr draussen
gewesen (Akten S. 168 ff.).
Die
Privatklägerin erwähnte weiter, dass der ebenfalls anwesende F____ und der
Berufungskläger in der [...]-Bar ihretwegen aneinandergeraten seien (Akten
S. 169).
5.3.3 Am
27. September 2017 fand eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Berufungs-
und der Privatklägerin statt (Akten S. 328 ff.).
Sie gab zunächst
zu Protokoll, am 13. September 2017, drei Tage nach der Tat, sei die Tante des
Berufungsklägers, G____, bei ihr vorbeigekommen. Beim Besuch habe ihr diese
erzählt, dass sich ihr Neffe der Polizei gestellt habe. Dies, obschon er
angeblich von nichts wisse. G____ habe geweint und gewollt dass die
Privatklägerin die Anzeige zurückziehe. Ihr Neffe bekäme trotzdem seine Strafe,
zwar nicht durch die Polizei, aber man könne ihn beispielsweise schlagen bzw.
„es unter uns klären“. Andernfalls wolle man eine Gegenanzeige machen sodass es
ein riesen Ding werde (Akten S. 333).
Zur Sache
befragt, antwortete die Privatklägerin auf den Vorhalt, sie habe mit dem
Berufungskläger in der [...]-Bar getanzt und herumgeknutscht, sie sei schon
sehr besoffen gewesen. Er sei jedoch nicht so Einer, den sie öffentlich küssen
würde. Sie wisse, er habe schon ein paar Mal versucht, sie zu küssen, sie habe
jedoch nicht gewollt. Sie habe ihm auch einige Male gesagt, dass er zu jung für
sie sei. Irgendwann habe er sie geküsst, sie glaube jedoch erst in der Wohnung
(Akten S. 334).
Zur
Alkoholisierung des Berufungsklägers gab sie an, er sei er besser drauf gewesen
als sie. Sie sei alleinerziehend und habe zwei Kinder. Wenn sie mal weggehe,
dann nutze sie dies aus. Insgesamt sei es ihr so vorgekommen, wie wenn er
„ziemlich klar“ gewesen sei. Sie sei „hintendrein“ gewesen (Akten
S. 334 f.). Nach der [...]-Bar habe man an ein „Festli“ bei der [...]brücke
gehen wollen. Mit diesem Gedanken sei sie losgelaufen. Plötzlich sei sie bei
ihm gewesen. Sie habe es nicht abgelehnt, das Mehrfamilienhaus zu betreten,
weil das Fest, zu dem sie hätten gehen wollen, auch in einer Wohnung
stattgefunden hätte. Es sei eine „illegale Party“ gewesen, bei der sie schon
einmal gewesen sei. Dies wäre nahe von ihrem Wohnort gewesen. Bei ihm
angelangt, habe sie ihm vorgehalten, dass man an das andere Fest habe gehen
wollen. Er habe darauf geantwortet, sie solle noch ein wenig warten, dann habe
er sie geküsst. Weshalb sie dann nicht gegangen sei, wisse sie nicht mehr. Bis
dahin sei er keinerlei Gefahr für sie gewesen. In der Wohnung sei es dann eskaliert.
Sie sei während des gesamten Vorfalls immer „hintendrein“ gewesen. Sie habe
sich nicht richtig wehren können, sei plötzlich in einer Situation gewesen
(Akten S. 335 ff.).
In freier Rede
schilderte sie den Ablauf sodann erneut: Nach dem Betreten der Wohnung habe sie
ihm gesagt, dass sie doch an das Fest hätten gehen wollen, worauf er erwidert
habe, sie solle noch ein wenig warten. Er habe sie geküsst, dann seien sie ins
Bett gefallen bzw. sie. Dann habe er ihr in die Hose gefasst, sie habe seine
Hand wegnehmen wollen aber es sei nicht gegangen, weil er plötzlich angefangen
habe, Kraft anzuwenden. Dann sei sie plötzlich auf dem Bauch gelegen.
Zwischenzeitlich habe er ihre Hände hochgehalten und ihr Gesicht in die
Matratze gedrückt, sie habe sich währenddessen gewehrt und gekratzt. Danach,
als sie ihre Hose wieder anzog, habe sie ihm gesagt, dass es Konsequenzen vor
allen Latinos haben werde und sie Anzeige erstatten werde. Sie habe die Wohnung
verlassen und im Hausflur zu schreien begonnen und habe bei den Nachbarn
klingen wollen. Er habe sie zurückgezerrt und der zweite Teil habe begonnen: Er
habe sie erneut aufs Bett gestossen und sei mit seinen Knien, mit seinem
Körper, auf ihren Rücken. Er habe ihr die Hand fest herumgebogen. Die
Privatklägerin ergänzte, dass als sie dem Berufungskläger vor dem Verlassen der
Wohnung, zwischen die Beine gekickt habe. Erst dann sei sie rausgegangen und
habe geschrien. Beim zweiten Übergriff habe er ihr den Mund und halbwegs auch
die Nase fest zugehalten, sodass sie Mühe mit Atmen gehabt habe. Sie habe
geschrien. Als es vorbei war, habe sie sich wieder anziehen können, er habe
jedoch Angst gehabt, dass sie wieder schreie, weshalb er ihr ein T-Shirt, sie
glaube ein weisses, um den Mund gebunden habe. Dann habe er ihr auch die Augen
zugebunden, man sei gemeinsam hinausgegangen und sie sei gestolpert. Mit dem
Lift seien sie nach unten gefahren wo sie nach kürzester Zeit die Augenbinde
weggenommen habe. Sie habe gedacht, im Keller zu sein und nochmals eine Attacke
bekommen. Sie habe geschrien so fest wie sie konnte und man sei dann zu Boden gegangen.
Dabei habe er ihr erneut den Mund und die Nase zugedrückt. Im Protokoll ist
verbalisiert, dass die Privatklägerin weint. Sie habe fast keine Luft mehr
bekommen, habe nichts mehr gemacht und gebettelt, er solle sie nicht umbringen.
Er habe gesagt: „Nein, sicher nicht.“: Anschliessend habe man das
Mehrfamilienhaus verlassen. Nach kurzer Zeit habe sie mit lauter Stimme gesagt,
er solle verschwinden („lárgate“). Sie sei dann ohne ihn weitergelaufen und habe
sich zur Polizei begeben (Akten S. 337 f.).
Die
Privatklägerin wurde näher zu den Einzelheiten der beiden Übergriffe befragt.
Hierzu gab sie an, der Berufungskläger habe kein Gleitmittel verwendet, als er
anal in sie eingedrungen sei. Zum Knebeln gab sie an, dies sei im Zimmer,
zwischen Bett und Tür passiert. Eines der T-Shirts sei weiss gewesen, beim
anderen wisse sie nicht. Gegen das Verbinden der Augen und das Knebeln habe sie
sich nicht gewehrt, weil er ihr gesagt habe, nur so würde er sie gehen lassen.
Sie habe dies „ok“ gefunden, nur weshalb er ihr die Augen verband, habe sie
sich gefragt. Die Frage, ob sie während der gesamten Zeit in der Wohnung zu
irgendeinem Zeitpunkt einvernehmlich sexuelle Handlungen/Zärtlichkeiten mit dem
Berufungskläger vorgenommen habe, verneinte sie (Akten S. 338 ff.).
In der Folge
wurde die Privatklägerin mit den Aussagen des Berufungsklägers, welche dieser vor
dem Zwangsmassnahmengericht gemacht hatte, konfrontiert (Akten S. 340 ff.).
Ihr wurde vorgehalten, gemäss seiner Aussage habe sie nach dem Sex im Bett
einen Nervenanfall gehabt, wobei sie geweint und ihn gekratzt habe. Im
Protokoll ist verbalisiert, dass die Privatklägerin darauf lachen musste. Sie sagte,
dass sie schon einen Nervenzusammenbruch gehabt habe, aber aufgrund dessen was
gemäss ihrer Aussage passiert ist. Ihr wurde weiter vorgehalten, er habe
ausgesagt, ihr den Mund zugehalten zu haben, damit sie sich beruhige, denn sie
hätte stets angefangen, ihn zu kratzen. Das einzige was er habe machen können,
sei sie mit seinen Händen festzuhalten. Die Privatklägerin antwortete darauf
mit der Gegenfrage, wann dies gewesen sein solle. Er habe ihr nicht nur den
Mund zugehalten sondern auch die Nase. Sie habe auch geblutet, weil er so fest
zugedrückt habe. Weiter habe der Berufungskläger ausgesagt, beim Verlassen der
Liegenschaft habe sie ihn bedroht, bzw. ihm angekündigt, sie würde jemanden
beauftragen, der ihm Leid zufügen. Die Privatklägerin bestritt dies (Akten
S.340 f.).
Der damalige
Rechtsvertreter des Berufungsklägers, C____, stellte der Privatklägerin weitere
Fragen: Zur Frage, wo die illegale Party hätte stattfinden sollen, gab sie an,
die Party wäre in der Strasse gewesen, wo auch das Café [...] ist. Dieses
befindet sich in der [...]strasse, d.h. in der gleichen Strasse, wie die
Wohnung des Berufungsklägers. Vor dessen Wohnung habe sie jedoch überhaupt
nicht überlegt, bevor sie mit ihm hinaufgegangen ist (Akten S. 345).
5.3.4 Anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Januar 2018 wurde die
Privatklägerin erneut befragt (Akten S. 538) Die Einvernahme liegt auch als
Videoaufnahme vor. Sie wiederholte zunächst ihre Aussagen zur Vorgeschichte. Gegen
23:30 Uhr sei sie als Teil einer Gruppe von fünf bis sechs Personen, die
sie mit Ausnahme von F____ nur vom Sehen her gekannt habe, in die [...]-Bar gegangen.
Am Strassenfest habe sie Rum, gemischt mit Eistee, und zwei Bier konsumiert,
die sie von zuhause mitgenommen habe. Vermutlich habe sie noch ein weiteres
Bier in der [...]-Bar getrunken. Schlussendlich sei sie „eigentlich schon
ziemlich besoffen“ gewesen. Sie habe es erst gemerkt, als sie bei ihm daheim
war, wo sie sich habe wehren müssen. Vorher sei sie einfach relaxed gewesen,
ihr sei auch nie schlecht gewesen (Akten S. 538 ff.).
In der Bar sei
der Berufungskläger jeweils „sehr in der Nähe“ von ihr gewesen. Sie hätten
einfach getanzt, sie könne sich nicht erinnern, dass sie sich geküsst hätten,
allenfalls habe er sie auf die Wange geküsst. Sie habe jedoch nicht geglaubt,
dass er sich speziell für sie interessiert bzw. etwas von ihr gewollt habe. Sie
selber habe dies auch nicht gewollt. In der Gruppe habe man sich dann
entschieden, noch ein weiteres Festlein, die „illegale Party“ in der Nähe der
Kirche bei der [...] aufzusuchen, welches in Richtung ihres Zuhauses gelegen
wäre. Sie habe sich den Verlauf des Abends so vorgestellt, dass man dort
vorbeigeschaut hätte und sie dann alleine zu sich nach Hause gegangen wäre. Wie
sie dann von der [...]-Bar aus in diese Richtung gegangen seien, daran könne
sie sich nicht mehr erinnern. Sie sei einfach gelaufen und habe ihm vertraut,
wo es lang gehe. Sie kenne sich nicht sehr gut in Basel aus, sie kenne ihre
normalen Routen und achte sich sonst nicht so auf die Strassennamen. Hinzu sei
die Wirkung des Alkohols gekommen, die sie gespürt habe. Beim Gehen sei sie
jedoch nicht beeinträchtigt gewesen. Sie habe gemeint, sie seien auf dem Weg
zum Festlein gewesen, als sie plötzlich vor einem Haus gestanden seien.
Eigentlich habe sie erst beim Lift und dann bei ihm daheim realisiert, wo sie
sei und dann direkt gesagt: „He, wir wollten doch an dieses Festli.“ bzw. „Was
soll das?“. Er habe dann etwas gesagt, wie „tranquila, espera“, also „warte,
beruhige dich“. Dies habe sie ein wenig beunruhigt, jedoch nicht in dem Sinne,
dass sie gefürchtet habe, er werde ihr etwas antun, sondern weil sie ans Fest
und dann nach Hause gewollt habe. Dem Vorhalt, der Berufungskläger habe
ausgesagt, er habe ihr, weil es schon so spät und er müde gewesen sei,
vorgeschlagen, anstatt zur illegalen Party zu ihm nach Hause zu gehen und dort
etwas zu trinken, widersprach die Privatklägerin. Dies habe er nie gesagt. Auf
dem Weg zu ihm seien sie auch nicht Arm in Arm gegangen, sondern jeder für
sich. Kaum seien sie zur Wohnungstüre reingekommen, habe er direkt ein
bestimmtes Zimmer angesteuert und sie im Türrahmen zum Zimmer geküsst. Ganz
genau könne sie sich an diesen zeitlichen Abschnitt jedoch nicht mehr erinnern,
sie hätten aber nach ihrer Meinung nichts mehr zusammen getrunken in der
Wohnung (Akten S. 541 ff.).
Danach seien sie
rücklings ins Bett gefallen, es sei ein Doppelbett mit rotem Bezug gewesen. Der
Berufungskläger habe begonnen, die Privatklägerin zwischen den Beinen
anzufassen. Sie habe ihm darauf gesagt, er solle aufhören, sie wolle das nicht,
was er jedoch ignoriert bzw. mit Beschwichtigungsversuchen („tranquila“)
beantwortet habe. Dabei habe er so halb auf und halb neben ihr gelegen. Sie sei
zu diesem Zeitpunkt noch bekleidet gewesen, auch die Schuhe habe sie noch
angehabt und habe versucht, seine Hand wegzunehmen. Dann sei sie plötzlich auf
dem Bauch gelegen und er habe sie gehalten, die Arme bzw. Hände über den Kopf,
was die Privatklägerin auch mit einer entsprechender Gebärde demonstrierte. Ausserdem
habe er ihr den Kopf in die Matratze hinein gestossen. Wie es dazu gekommen
sei, dass sie nun auf dem Bauch gelegen habe, wisse sie nicht mehr genau. Es
sei plötzlich geschehen. Sie habe das Gefühl, er habe sie schnell umgedreht. Zu
diesem Zeitpunkt sei er dann auf ihr gewesen. Er habe ihr die Hosen ausgezogen
und sie habe versucht, ihn zu kratzen und ihm gesagt, er solle aufhören. Der
Berufungskläger habe dann auch seine eigenen Hosen abgestreift. Er habe ihr die
Hände über ihrem Kopf festgehalten und sie habe versucht sich zu lösen, wobei
die Privatklägerin eine Art „Crawlbewegung“ darstellte. Dann sei er vaginal in sie
eingedrungen. Sie habe sich immer noch losmachen wollen, empfand sich aber als
sehr langsam, sie habe das Gefühl gehabt, plötzlich schon in einer Situation
drin zu sein. Sie habe ihm währenddessen gesagt: „Lass mich doch, warum tust du
das?“. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, sich ihrer Lage zu entziehen. Es sei
nicht lange gegangen, geschätzt etwa eine Minute lang und sei nicht schmerzhaft
gewesen. Der Berufungskläger habe kein Kondom verwendet. Als er von ihr
abgelassen hatte, habe sie sich angekleidet. Sie sei hässig gewesen und
– kaum, dass sie angezogen gewesen sei – habe ihm eins mit dem Knie
zwischen die Beine gegeben und sei „abgsegglet“. Er sei ihr direkt hintendrein.
Sie sei in den Hausflur, habe laut geschrien und bei den Nachbarn läuten
wollen, aber es wegen zehn Zentimetern nicht mehr geschafft (Akten
S. 544 ff.).
Der
Berufungskläger habe sie im Hausflur eingeholt, von Hinten um den Bauch
gepackt, was die Privatklägerin mit einer entsprechenden Geste vorzeigte und
zurück in die Wohnung gezogen. Dass ihre Schreie im Gang niemanden alarmierten,
quittierte die Privatklägerin bei der Einvernahme mit einem leisen Seufzen. Als
er sie in die Wohnung zurückgezogen hatte, sei er hässig auf sie gewesen. Sie
habe sich als ihm gegenüber sehr langsam empfunden, er sei „so quasi schon eher
da“ gewesen als sie. Als sie ihn gefragt habe, wieso er ihr das antue, habe er
geantwortet, sie sei doch alleine zu ihm gekommen. Danach habe der
Berufungskläger ihr ganz stark die Hand verdreht, was sie bei der Befragung
ebenfalls gestisch darstellte. Dann habe er ihr wieder die Hose
heruntergezogen. Es sei wieder in seinem Zimmer auf dem Bett passiert. Er sei
anal in sie eingedrungen, worauf sie sehr stark angefangen habe zu schreien,
weil es sehr fest weh gemacht und sie gehofft habe, dass es jemand hört. Er
habe sie mit Gewalt niedergedrückt und ihr die Hand vor den Mund und die Nase
gehalten, was sie mehrfach mit den entsprechenden Gesten darstellte. Sie habe
wieder auf dem Bauch gelegen und er sei mit den Knien auf ihrem Rücken gewesen.
Auch der Analverkehr habe nicht sehr lange gedauert. Er habe wie beim ersten
Mal von sich aus aufgehört. Dass er einen Orgasmus gehabt habe, glaube sie
nicht (Akten S. 546 f.).
Nach dem
Übergriff habe der Berufungskläger ihr eröffnet, er könne sie nicht rauslassen,
wenn sie so schreie. Er habe ihr darum mit einem T-Shirt den Mund zugebunden,
danach auch die Augen und dann habe er sie rausgebracht. Im Gang sei sie noch
gestolpert, was die Privatklägerin andeutungsweise mit dem Oberkörper
vorführte. Sie habe das Gefühl gehabt, er bringe sie in den Keller und
befürchtet, er wolle sie umbringen oder einsperren. Es sei ihr gelungen, die
Augenbinde zu lösen und sie sei plötzlich zu Boden gefallen. Er habe ihr wieder
ganz fest Mund und Nase zugehalten, was die Privatklägerin ebenfalls mit einer Gebärde
darstellte. Dann habe sie wieder fest geschrien. Er habe sie fest zu Boden
gedrückt, während sie versucht habe, ihn an den Haaren zu ziehen. Die
Privatklägerin veranschaulichte ihre Ausführungen mit zahlreichen Gesten,
namentlich mit dynamischen Bewegungen beider Arme und Hände. Sie habe ihn
angefleht, sie am Leben zu lassen. Er habe ihr darauf versichert, sie sicher
nicht umzubringen. Gemeinsam hätten sie das Gebäude verlassen und als sie die
ersten Passanten erblickt hätten, habe sie ihm gesagt, er solle sie sofort
lassen. Es sei noch etwas dunkel gewesen zu jener Zeit. Sie sei hässig und
traurig gewesen, dass ihr so etwas passiert sei (Akten S. 547 f.).
Die
Privatklägerin gab weitere Auskünfte auf die Fragen des früheren
Rechtsvertreters des Berufungsklägers: Als nach der Tat die Tante des
Berufungsklägers bei ihr zu Besuch gewesen sei, habe diese ihr Gipfeli und
weitere Dinge mitgebracht, was sie sonst nie tue. Sie habe geweint und ihr
erklärt, es werde ganz schlimm kommen für ihren Neffen, sie wisse ja wie es für
Ausländer in der Schweiz sei. Die Privatklägerin habe sich dabei schlecht
gefühlt, aber schon damals gefunden, was der Berufungskläger gemacht habe, das
könne man einfach nicht machen, so leid es ihr tue. Sie habe deswegen auch nie
gesagt, dass sie die Anzeige zurückziehen wolle. Sie habe ausserdem ihren
getrennt von ihr lebenden Mann erwähnt, der nichts vom Vorfall erfahren solle,
weil er dem Berufungskläger ansonsten Gewalt antun würde. Dadurch würde die
Sache noch mehr an die grosse Glocke gehängt, was sie nicht wolle. Auf weitere
Fragen des Rechtsvertreters des Berufungsklägers präzisierte sie, sie sei
diesem nicht in seine Wohnung gefolgt, obschon sie er aufdringlich
gewesen sei, sondern er sei in der [...]-Bar eben noch nicht aufdringlich
gewesen. Warum sie ihm gegen ihren Willen in seine Wohnung gefolgt sei, obschon
sie habe erkennen müssen, dass sie nicht am Zielort angekommen seien,
beantwortete sie damit, dass die illegale Party an einem nicht-öffentlichen Ort
in einem Mehrfamilienhaus stattfand. Sie habe den Berufungskläger ausserdem zur
Rede gestellt habe, als sie merkte, dass sie bei ihm waren. Vorher habe sie gar
nicht überlegt. Sie seien einfach gelaufen und gelaufen. Er habe ihr dann
gesagt „tranquila, tranquila“, dann habe er sie geküsst und sie habe sich im
Bett wiedergefunden. Auf Frage, weshalb sie es nicht geschafft habe, nach dem
ersten Übergriff und ihrer „Flucht“ ins Treppenhaus bei den Nachbarn zu läuten,
obschon die Tür so nahe sei, man müsse nur den Arm ausstrecken, wiederholte
sie, vom Berufungskläger gerade noch gepackt und wieder in die Wohnung gezogen
worden zu sein. Zwar habe er sie nicht direkt daran gehindert, die Wohnung zu
verlassen, sie habe ihm jedoch den Tritt zwischen die Beine gegeben und sei
dann rausgerannt. Er sei ihr hintendrein, sie habe angefangen zu schreien und
er habe sie dann wieder reingezogen. Auf weitere Frage, weshalb sie sich zwar
beim zweiten sexuellen Übergriff gewehrt habe, nicht jedoch, als er ihr danach
Mund und Augen mit je einem T-Shirt verband, gab sie an, er habe ihr dies damit
begründet, dass er sie nicht rauslassen könne, wenn sie schreie. Sie habe dann
gefunden „ja, okay, wenn das sein muss, damit ich rausgehen kann, dann mach das
halt“. Dass er ihr auch die Augen verbunden habe, habe sie nicht lustig
gefunden und das habe er auch nicht angekündigt (Akten S. 549 f.).
5.4 Der
Berufungskläger meldete sich am 11. September 2017 um 16:15 Uhr in
Begleitung seines Onkels, H____, bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und gab
an, er glaube im Zusammenhang mit der Vergewaltigung vom 10. September
2017 gesucht zu werden. Daraufhin wurde er festgenommen (Akten S. 59,
246).
5.4.1 In
der Hafteröffnungseinvernahme vom 12. September 2017 machte der
Berufungskläger keine Angaben zur Sache (Akten S. 62 ff.).
In der
Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht liess er sich auf die Vorwürfe ein
und schilderte den Ablauf des fraglichen Abends wie folgt: Er habe die
Privatklägerin auf einem Fest in der Nähe vom [...] getroffen und habe danach mit
ihr zu einem weiteren Fest gehen wollen. Er sei ein bisschen, aber nicht sehr
betrunken gewesen und die Frau gleich wie er, etwas angetrunken. Am Fest habe
man sich nicht wie „stark verliebte“ verhalten, sondern eher wie Freunde mit
gewissen Vorzügen, obschon sie vorgängig noch nie Sex gehabt hätten. Am Schluss
seien sie bei ihm zu Hause an der [...]strasse gewesen, wo er mit seinen Eltern
wohne. Diese seien beide nicht zu Hause gewesen, was er jedoch nicht gewusst
habe. Es sei nicht vorgesehen gewesen, mit der Privatklägerin Sex zu haben,
dennoch sei es soweit gekommen. Er habe nicht bemerkt, dass sie es nicht
gewollt habe. Es sei zu einem Geschlechtsverkehr mit jeweils vaginaler und
analer Penetration gekommen, ohne dass ein Kondom benützt worden sei. Wie lange
sie bei ihm zu Hause gewesen seien, wisse er nicht. Nach dem Sex habe die
Privatklägerin noch im Bett einen Nervenanfall bekommen und angefangen zu
weinen. Sie habe ihm gesagt, er solle aufhören, was er auch getan habe. Sie
habe geschrien und ihn gekratzt. Weshalb, wisse er nicht. Er sei schockiert
gewesen, ihm sei Solches zum ersten Mal passiert. Er habe ihr gesagt, dass sie
darüber sprechen und analysieren können, was passiert sei. Er habe ihr auch den
Mund zugehalten. Dies weil er in einen Schockzustand geraten sei. Es sei nicht
so, dass er nicht gewollt habe, dass sie um Hilfe schreit, er habe sie
lediglich beruhigen wollen. Dies habe für einen Moment funktioniert. Dann habe
sie wieder angefangen, ihn zu kratzen. Das einzige, was er habe tun können, war
sie mit seinen Händen festzuhalten. Um welche Uhrzeit sie gegangen sei, wisse
er nicht mehr, er habe sie zwar bis zur [...]strasse begleitet, verneinte
jedoch, ihr etwas um die Augen gelegt zu haben. Danach habe die Privatklägerin
ihm gesagt, dass er sie alleine lassen solle und ihn bedroht, indem sie ihm in
Aussicht stellte, jemanden zu beauftragen, der ihm Leid zufügen werde (Akten
S. 73 ff.).
5.4.2 Am
12. September 2017 wurde der Berufungskläger staatsanwaltschaftlich
einvernommen. Dabei verweigerte er zu den strittigen Punkten des Kerngeschehens
die Aussage (Akten S. 259 ff.).
5.4.3 An
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte der Berufungskläger seine
Ausführungen zur Vorgeschichte: Gegen Mitternacht habe er sich mit einer Gruppe,
der auch die Privatklägerin angehörte, zur [...]-Bar begeben. Man habe sich
unterhalten, zusammen etwas getrunken und getanzt. Es sei irgendwann soweit
gekommen, dass sie sich auf den Mund geküsst haben, wobei die Privatklägerin
den Kuss auch erwidert habe. Weil die Stimmung am Ort nachgelassen habe, habe
man entschieden, zu einem anderen Fest in der Bar „[...]“ weiterzuziehen. Sie
sei damit einverstanden gewesen. Auf dem Weg dahin habe er bemerkt, dass es
sehr spät war und so habe er der Privatklägerin gesagt, dass er müde sei. Er
habe ihr vorgeschlagen, zu ihm nach Hause zu gehen, um dort etwas zu trinken
und zusammen zu sein. Es sei ihr bewusst gewesen, dass man zu ihm gehe. Sie
habe auch gesehen, wie er die Schlüssel hervorgenommen habe, um die Haustür zu
öffnen. Sie hätten bei ihm dann ein paar Gläser getrunken und sich unterhalten.
Er habe sie gefragt, ob sie liiert sei, was sie verneint habe. Sie hätten sich
dann erneut geküsst, seien in ein anderes Zimmer gegangen, hätten sich dort
gegenseitig ausgezogen und weitergemacht, bis es zum Geschlechtsverkehr
gekommen sei. Es sei ihm und der Privatklägerin egal gewesen, dass sie kein
Kondom benützt haben und die Privatklägerin sei auch mit analem Verkehr ohne
Gleitmittel einverstanden gewesen. Nach etwa 20 Minuten habe die
Privatklägerin gesagt, er solle aufhören, sie fühle sich nicht wohl. Sie habe
angefangen zu weinen und sich den Kopf gehalten. Dass sie auch geschrien habe,
verneinte der Berufungskläger. Er wurde vom Gericht damit konfrontiert, dass er
vor dem Zwangsmassnahmengericht noch ausgesagt habe, sie habe geschrien, weil
er ihr deswegen den Mund zugehalten habe. Er erwiderte, er habe sich zuvor
möglicherweise falsch ausgedrückt. Er habe nicht gesagt, dass die
Privatklägerin laut geschrien habe im Sinn von „laut schreien“. Aber sie habe
ihn angeschrien und ihn angreifen wollen. Sie habe auch angefangen, ihn zu
beissen, weshalb er ihr den Mund zugehalten habe. Er habe sich wehren wollen
und darum ihre beiden Hände gepackt, es sei eine Art Selbstverteidigung
gewesen. Er habe sie gefragt was los sei und sie habe ihn dann aus Versehen auf
der Höhe der linken Brust verletzt. Auf seine Frage, was los sei, habe sie
geantwortet: „Warum haben wir das getan?“, worauf er gesagt habe: „Weil wir
beide wollten“. Er habe ihr vorgeschlagen, sich wieder anzuziehen und sich
ruhig zu unterhalten. Sie hätten dann gemeinsam das Haus verlassen und er habe
sie bis zur [...]strasse begleitet. Er habe sie auf dem Weg erneut gefragt, was
los sei, sie habe dies jedoch ignoriert bzw. ihm bei der [...]strasse gesagt,
sie wolle alleine sein (Akten S. 532 ff.).
Zu seinem
Zustand gab er an, er habe während des Konzertes am ersten (Strassen-) Fest
zwei Bier getrunken und einen Joint geraucht. In der [...]-Bar hätten er und
die Privatklägerin ein weiteres Bier getrunken. Er sei in einer guten Stimmung
gewesen, aber nicht wegen des Alkohols, sondern in genereller Hinsicht. Die
Privatklägerin sei ebenfalls normal bzw. gut drauf gewesen. Bei ihm in der
Wohnung habe man dann noch ein kleines Glas Averna zum Apero genommen (Akten
S. 534 f.).
Dass er der
Privatklägerin die Augen verbunden habe, verneinte der Berufungskläger. Weshalb
sie ausgesagt habe, im Hausflur gestolpert zu sein, wisse er nicht. Seiner
Meinung nach sei sie nie gestolpert. Weshalb die Privatklägerin
Schleimhauteinblutungen an der Oberlippe gehabt habe, könne er sich nicht
erklären, er habe sie nie geschlagen (Akten S. 536 f.).
5.4.4 Der
Berufungskläger erbat sich vor dem Appellationsgericht die Möglichkeit, zu den
Vorwürfen einen vollständigen Bericht in freier Rede zu erstatten. Dieser entspricht
folgender Darstellung: Der Berufungskläger sei der Privatklägerin zufällig auf
einem Strassenfest in der Nähe vom [...] begegnet. Nach einem Konzert habe sie
sich ihm und seinen Freunden angeschlossen und man habe getanzt und zusammen
etwas getrunken. Im Anschluss sei man in die Bar „[...]“ gegangen, wo man
ebenfalls getanzt und etwas getrunken habe. Man habe ein gutes Feeling gehabt
und nach einer gewissen Zeit, haben er und die Privatklägerin angefangen,
physischen Kontakt zu haben. Sie hätten sich geküsst und seien sehr zärtlich
zueinander gewesen. Die Privatklägerin habe ihn nach einer gewissen Zeit
gefragt, ob er noch einen weiteren Ort kenne, um weiterzuziehen und er habe ihr
dann ein Fest vorgeschlagen, wohin man dann auch aufgebrochen sei. Auf dem Weg
habe man geredet und sich umarmt. Die Privatklägerin habe gesagt, sie sei müde,
weshalb man sich hingesetzt habe, um sich auszuruhen. Dabei habe man sich
erneut umarmt und geküsst. Es sei kühl geworden, weshalb er der Privatklägerin
angeboten habe, ob sie mit nach zu Hause kommen, um eine Jacke zu holen. Dort
habe man sich in die Stube begeben und weiter unterhalten, jeder habe erzählt,
was er so mache, dann habe man erneut und längere Zeit physischen Kontakt
gehabt. Die Privatklägerin habe ihm gesagt, dass sie grosse Lust auf ihn und
auf Sex mit ihm habe. Man sei dann ins Zimmer gegangen, habe sich gegenseitig
ausgezogen und habe Sex in zwei verschiedenen Stellungen gehabt. Nach einer
gewissen Zeit habe die Privatklägerin gesagt, er solle aufhören, sie fühle sich
schlecht. Er habe sie nach dem Grund gefragt und sei in die Küche gegangen, um
ihr ein Glas Wasser zu holen. Sie habe lediglich erwidert, dass sie gehen
wolle. Er habe da den Eindruck erhalten, die Privatklägerin fühle sich
schuldig. Sie habe auch angefangen, ein wenig zu weinen. Er habe ihr dann
angeboten, über das Geschehene zu sprechen und sie nach Hause zu begleiten. Man
habe sich dann angezogen, das Haus verlassen und sich auf der Strasse noch
umarmt, bis die Privatklägerin bei der [...]strasse gesagt habe, dass sie
alleine gelassen werden möchte. Der Berufungskläger habe sich sodann
freundschaftlich von ihr verabschiedet. Am nächsten Tag habe er erfahren, dass
er der Vergewaltigung beschuldigt werde. Er habe erst an einen Scherz gedacht, habe
sich dann aber doch zur der Polizeiwache [...] und später zur
Staatsanwaltschaft begeben (Protokoll der Berufungsverhandlung
S. 10 ff.).
In der ergänzenden
Befragung durch das Gericht gab der Privatkläger zu seinem Alkoholkonsum am
fraglichen Abend an, er habe beim Strassenfest zwei oder drei Stangen getrunken
und bei „[...]“ noch einige. Was die Privatklägerin am Strassenfest getrunken
habe, wisse er nicht, weil er nicht die ganze Zeit bei ihr gewesen sei.
Insgesamt habe sie am fraglichen Abend in seiner Gegenwart drei oder vier Bier
getrunken. Ihren Zustand bei ihm Zuhause beschrieb er für beide gleichermassen
als „ziemlich angetrunken“, aber es „wussten beide noch ganz genau, was [sie]
machten“. Die Privatklägerin habe sich jedenfalls auf den Beinen halten können.
Das dritte Fest, wo man nach dem „[...]“ hingewollt habe, sei das Lokal bei den
[...] gewesen. Dies sei in Richtung [...], erst bei der Kirche [...] habe man
sich dann anders entschieden. Bei dieser Kirche sei es auch gewesen, wo man
sich hingesetzt und während zumindest zehn Minuten ausgeruht habe. Der
Privatklägerin sei es gut gegangen, sie habe sich noch nicht vom
Berufungskläger trennen wollen. Sie hätten sich zusammen gefühlt, wie ein
Pärchen. Der Vorschlag, direkt zu ihm zu gehen, sei vom Berufungskläger aus
gekommen. Die Privatklägerin sei jedoch damit einverstanden gewesen, sie habe
es eine gute Idee gefunden. Zuhause habe man dann noch ein Getränk genommen,
nämlich Aperol. Beim Geschlechtsverkehr habe es sich um gewaltlosen Sex
gehandelt. Dabei habe die Privatklägerin geäussert, sie habe grosse Lust auf
Analsex, nach einem kurzen Moment aber gesagt, sie wolle mit vaginalem Sex
weiterfahren, was auch geschehen sei, bis sie den Berufungskläger schliesslich angewiesen
habe, ganz aufzuhören, was dieser sofort getan habe (Protokoll der
Berufungsverhandlung S. 13 ff.).
Weshalb die
Privatklägerin sich nach dem Sex hätte schuldig fühlen sollen, wisse er ebenso
wenig wie den Grund dafür, dass sie eine abweichende Schilderung der Ereignisse
zu Protokoll gebe. Er könne auch keine Auskunft darüber geben, woher ihre
Verletzungen rühren, die sie mit den Geschehnissen in Verbindung bringt, ihm
seien ihre Verletzungen jedenfalls während dem Sex nicht aufgefallen. Die
Schürfungen bzw. Kratzer, welche an seinem Oberkörper festgestellt worden
seien, rührten vom Fussballspielen und daher, dass er eine sensible Haut habe.
Weiter habe er nie die Absicht gehabt, der Privatklägerin den Mund zuzuhalten,
es sei darum gegangen, dass sie sich beruhige. Konkret habe er sie umarmt und
ihr gesagt, dass sie sich beruhigen müsse. Er habe ihr darum den Mund nicht
zugehalten und diesen auch nie berührt, sondern er habe ihr das Gesicht
gestreichelt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16 ff.).
5.5 Es
liegen weitere Aussagen im Recht:
5.5.1 Die
Auskunftsperson F____ ist primär mit der Privatklägerin befreundet und gab an,
den Berufungskläger nur vom Sehen her zu kennen. Er sagte aus, am fraglichen
Abend als Teil der Gruppe mit dem Berufungs- und der Privatklägerin in der [...]-Bar
gewesen zu sein. Die Privatklägerin habe dort mit dem Berufungskläger geredet,
mit ihm getanzt und „rumgeknutscht“. Später seien die beiden weg gewesen. Zuvor
habe er ihr noch gesagt, sie solle auf sich aufpassen. Dem Berufungskläger habe
er gesagt, er solle vorsichtig sein, sie sei seine Kollegin. Die Privatklägerin
sei leicht angetrunken gewesen, sie habe auch mit dem Berufungskläger noch
Getränke getrunken. Soweit er es wahrgenommen habe, sei es ihr aber gut
gegangen. Wenn sie vollständig betrunken gewesen wäre, dann hätte er sich um
sie gekümmert (Akten S. 199 ff.).
5.5.2 I____
ist eine Bezugsperson des Berufungsklägers und kennt die Privatklägerin nur vom
Sehen her. Er gab als Auskunftsperson befragt an, er habe vor der Einvernahme
bereits mit dem Berufungskläger über die Vorwürfe gesprochen. Dieser habe ihm
davon erzählt, dass die Privatklägerin mit ihm nach Hause gekommen sei.
„Nachdem das passiert war, was passiert ist“, habe sie angefangen zu schreien
und alles in der Wohnung kaputt zu schlagen. Der Berufungskläger habe sie
darauf aus der Wohnung geschickt und sie noch bis zum Tram begleitet. Aus
eigener Wahrnehmung habe I____ den Eindruck erhalten, der Kontakt zwischen dem
Berufungs- und der Privatklägerin am fraglichen Abend sei „ziemlich zärtlich“
gewesen. Sie haben viel zusammen geredet, gelacht, getanzt und getrunken. Er habe
auch gesehen, wie sie sich geküsst haben, wobei der Berufungskläger die
Privatklägerin auf die Wange geküsst habe, sie gelacht und sich beide umarmt
haben (Akten S. 321 ff.).
5.5.3 Eine
weitere Einvernahme fand mit H____, dem Mann von G____ bzw. dem Onkel des
Berufungsklägers, statt. Auch er gab an, sich mit ihm über den Vorfall
unterhalten zu haben. Der Berufungskläger habe ihm erzählt, wie die Frau den
Sex bereut und dann angefangen habe zu toben und zu schreien (Akten
S. 249).
5.5.4 Im
Weiteren liegt ein Polizeirapport im Recht, gemäss welchem sich aufgrund der
verbreiteten Medienmitteilung (vgl. Akten S. 254) die Auskunftsperson J____
telefonisch an die Polizei gewandt habe. Er habe Meldung darüber gemacht, dass er
am Sonntag, den 10. September 2017, zwischen 00:10 Uhr und 00:15 Uhr, aus
der Richtung des [...]platzes, beim Eingang des Parkplatzes des [...] zwei
Personen gekreuzt habe. Der Mann sei 1.75m gross und total besoffen gewesen. Er
habe eine Bier- oder Weinflasche in der Hand gehalten und sei fast in die
Auskunftsperson hineingelaufen. Er sei dunkelhäutig gewesen und habe Spanisch
mit der Frau gesprochen. Es habe danach geklungen, als habe er die Frau zu
etwas überredet, was sie nicht gewollt habe. Sie sei schwarz angezogen und sehr
freizügig gekleidet gewesen. Ob es sich um die Personen aus der
Medienmitteilung handle, wisse er nicht (Akten S. 195).
In Bezug auf die
Meldung von J____ kann im Sinne einer Würdigung bereits vorweg genommen werden,
dass diese keine Beweiskraft für das vorliegende Verfahren entfaltet. Zum einen
ist nicht erstellt, dass der Berufungs- und die Privatklägerin überhaupt beim [...]platz
vorbeigekommen sind, zum anderen lässt sich die Begegnung zeitlich nicht mit
den übrigen Schilderungen in Übereinstimmung bringen, gemäss welchen man kurz
nach Mitternacht noch für einige Zeit in der [...]-Bar war. Schliesslich ist
die Personenbeschreibung derart vage, dass insgesamt nicht davon auszugehen ist,
dass J____ den Parteien begegnet ist.
Die vorstehenden
Aussagen sind im Hinblick auf die Ermittlung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu würdigen.
6.1 Was
das Aufeinandertreffen des Berufungs- und der Privatklägerin am Strassenfest,
den Besuch der [...]-Bar und den anschliessenden Marsch zur Wohnung des
Berufungsklägers, d.h. die Vorgeschichte, betrifft, so hat schon die Vorinstanz
die abweichenden Darstellungen der Privatklägerin einerseits und des
Berufungsklägers sowie der Auskunftspersonen andererseits zum Anlass genommen,
die Darstellung des Opfers in Zweifel zu ziehen, wonach der Kontakt rein
freundschaftlicher Natur gewesen sei. Dass man sich zu zweit aus einer
grösseren Gruppe löste, um ohne die anderen ein weiteres Fest aufzusuchen, lässt
zwar nicht zwingend auf das Anbahnen eines Sexualkontakts schliessen. Auffällig
ist jedoch die Schilderung von F____, der zum Bekanntenkreis der Privatklägerin
gehört und der aussagte, sowohl sie, als auch den Berufungskläger vor den
Folgen des Abends gewarnt zu haben. Eine solche Anspielung wäre bei einem rein
freundschaftlichen Umgang unangemessen gewesen und erhellt, welche Aussenwahrnehmung
die Parteien verursachten. Auch die Aussagen der weiteren Auskunftspersonen
gehen eindeutig in die Richtung, dass die Privatklägerin die körperliche Annäherung
zumindest in der [...]-Bar erwiderte. Zudem verbirgt sich auch in den Aussagen der
Privatklägerin eine Ambivalenz gegenüber den Sympathiebekundungen des
Berufungsklägers. So beschrieb sie, wie der Berufungskläger mehrmals versucht
habe, sie zu küssen, was sie angeblich verweigert habe. Wenn sie trotzdem angibt,
sie habe gedacht, dass er nichts von ihr gewollt habe, so erscheint dies mit
Blick auf den gesamten Kontext als wenig wahrscheinlich. Damit ist
festzuhalten, dass die Annäherung der Parteien während der Vorgeschichte
einvernehmlich erfolgt ist.
6.2 Auch
die Aussagen des Berufungsklägers zu den Geschehnissen beim Strassenfest und in
der [...]-Bar erweisen sich als wenig konstant. In seinem freien Bericht vor
dem Berufungsgericht ergänzte er seine Darstellung um zahlreiche Details,
welche zu seinen früheren Depositionen teilweise im Widerspruch stehen.
Ohne Belang ist
zunächst, dass der Berufungskläger an der Berufungsverhandlung die [...]-Bar
offenbar mit dem Lokal [...] verwechselte. Bedeutsam ist hingegen, dass er den
Kontakt zur Privatklägerin in der Bar als enger darstellte, als zuvor. So gab
er an, man sei sehr zärtlich zueinander gewesen, während er in der tatnächsten
Befragung noch ausgesagt hatte, man habe sich nicht wie ein stark verliebtes
Paar verhalten. Weitere Inkonsistenzen ergeben sich aus seiner Schilderung des
Heimwegs. Gemäss einer früheren Aussage sei der Berufungskläger müde gewesen
und habe der Privatklägerin spontan vorgeschlagen, zu ihm nach Hause zu gehen,
womit sie prompt einverstanden gewesen sei. Vor dem Berufungsgericht sei sie
hingegen diejenige gewesen, welche unterwegs ermüdet sei. Ihretwegen habe man
sich vor einer Kirche auf eine Bank gesetzt, ausgeruht und schliesslich habe er
ihr angeboten, zu ihm nach Hause zu gehen, um eine Jacke zu holen. Selbst wenn
die Privatklägerin dem zugestimmt hätte, wäre – im Gegensatz zur früheren
Darstellung – daraus noch kein Entschluss ersichtlich, auch die Nacht bei ihm
zu verbringen, denn das Holen einer Jacke impliziert die Fortsetzung des Weges
im Freien. Bei der eingelegten Pause handelt es sich zudem um eine Ergänzung,
die zuvor in der Darstellung des Berufungsklägers nicht aufscheint, obschon dort
der Entschluss gefallen sein soll zu ihm gehen. Laut dem Berufungskläger sei
die Stimmung vor der Kirche gewesen, wie bei einem Pärchen. Man habe sich
umarmt und geküsst. Auch diese Beschreibung deutet sowohl in affektiver als
auch in physischer Hinsicht eine grössere Nähe zwischen den Beteiligten an, als
die ersten Aussagen. Die Aussage vor dem Berufungsgericht scheint darauf
gerichtet zu sein, die Anbahnung des Sexualkontakts bereits zu einem frühen
Zeitpunkt zu plausibilisieren. Dabei sind es die ersten Aussagen des Berufungsklägers,
welche der Schilderung der Privatklägerin am Nächsten kommen. Nach ihr sei man
ohne Pause und ohne Planänderung, bzw. mit ihren Worten gesprochen, einfach
„gelaufen und gelaufen“, bis man die [...]strasse erreicht habe. Dies
entspricht im Wesentlichen der Beschreibung des Berufungsklägers vor dem
Zwangsmassnahmengericht. Dass dort nicht nur die illegale Party stattfinden
sollte, sondern auch der Berufungskläger wohnte, wusste die Privatklägerin
unbestrittenermassen nicht. Ihre Ausführungen, wonach man nicht gemeinsam
beschlossen hatte, bei ihm Halt zu machen, sondern aufgrund der Lage dort
vorbeikam, erscheinen daher glaubhaft.
Erst vor dem
Haus, bzw. in der Wohnung realisierte die Privatklägerin, dass man nicht am
vereinbarten Ort war, wobei sie dem Berufungskläger aufgrund des
Überraschungsmoments, ihrer Alkoholisierung und der Tatsache, dass sie sich von
ihm zuvor nicht bedroht gefühlt hatte, in die Wohnung folgte. Die Vorinstanz
hat zu Recht unterstrichen, dass kein Grund dafür ersichtlich ist, weshalb sie
das Betreten der Wohnung fälschlicherweise als ungewollt darstellen sollte. Erstens
hat sie mehrfach ausgesagt, den Berufungskläger damit konfrontiert zu haben,
dass man bei ihm zu Hause am falschen Ort sei. Sie unterstellt ihm diesbezüglich
indes keinen Zwang und auch keine raffinierte List, was erklärungsbedürftig ist
und gegen eine konstruierte Geschichte spricht. Es bedarf der Umstände, um die Diskrepanz
zwischen ihrem erklärten Willen und ihrem Verhalten zu erklären. Zweitens wäre auch
aus einem gewollten Besuch beim Berufungskläger noch keine Zustimmung zum
Geschlechtsverkehr abzuleiten, geschweige denn, dass eine solche nicht noch
hätte widerrufen werden können. Die Privatklägerin zieht somit keinen Vorteil
aus der Darstellung, sie sei überrumpelt gewesen, als sie dem Berufungskläger
in seine Wohnung folgte.
6.3 Die
Darstellungen der Parteien weichen in Bezug auf die Anbahnung des
Geschlechtsverkehrs in der Wohnung ebenfalls voneinander ab.
Die
Privatklägerin gab zwar an, sich nicht im Detail an die Zeit zwischen dem
Betreten der Wohnung und dem Beginn des ersten Übergriffs erinnern zu können,
machte indes doch konkrete Aussagen in Bezug darauf, sich erstmals in einer
Zwangslage befunden zu haben. Die Stimmung sei schon getrübt gewesen, weil sie
sich gegen ihren Willen beim Berufungskläger wiederfand und dies ansprach. Zudem
erinnerte sie sich daran, dass er „halt gewollt“ habe, was sie ablehnte, weil
er zu jung für sie sei. Man habe diskutiert und er habe ihr dann den Mund zu gehalten.
Sie habe sich auf dem Bett wiedergefunden und der Berufungskläger habe sie entkleidet.
Diese Darstellung ist insoweit konsistent, als dass nicht davon auszugehen ist,
dass die Privatklägerin, nachdem sie realisiert hatte, im falschen Haus zu
sein, den Austausch von Zärtlichkeiten mit dem Berufungskläger fortgesetzt
hätte. Aus ihrer Aussage geht auch hervor, dass der Berufungskläger sie nach
dem Betreten der Wohnung erstmals offen mit seinen Absichten konfrontierte, die
sie ablehnte. Darauf begann er, noch kurz zu diskutieren, was angesichts der
Vorgeschichte in der [...]-Bar noch nachvollziehbar erscheint. Als besonderes
Detail sticht sodann hervor, dass die Privatklägerin wegen der heftigen
Reaktion, dem Zuhalten des Mundes und dem Verbringen in das Schlafzimmer, erst
dachte, dies sei ein Witz. Sie konnte den Bruch in seinem Umgang mit ihr zunächst
nicht vollumfänglich erfassen. Insgesamt spricht in diesem Handlungsabschnitt
nichts gegen die Schilderung der Privatklägerin.
Der
Berufungskläger zeichnet ein einträchtiges Bild. Er brachte vor der ersten
Instanz vor, man habe zunächst im Wohnzimmer einen Apero genommen, bevor man
sich zum Sex in sein Zimmer begeben habe. Die Apero-Situation steht beispielhaft
für sein Aussageverhalten, denn es fällt auf, dass er sie in der Befragung vor
dem Zwangsmassnahmengericht noch nicht erwähnt hatte. Auf die Würdigung des
Strafgerichts, es gehe aus der Erzählung nicht hervor, worüber man geplaudert
habe und es sei keine individuelle Note erkennbar, die nachvollziehen liesse,
welche Worte, Gesten, Gedanken und Empfindungen die gegenseitige Anziehung
ausgemacht hätten, folgten vor dem Berufungsgericht Bemühungen des
Berufungsklägers, eine möglichst detaillierte Beschreibung abzugeben. Indes
stimmt diese in gewissen Punkten nicht mehr mit früheren Darstellungen überein.
So hatte der Berufungskläger schon vor dem Strafgericht einmal von einem
kleinen Glas und einmal von ein paar Gläsern gesprochen, die man zusammen
genommen habe. An der Berufungsverhandlung will er statt mit „Averna“ mit einem
anderen Getränk mit dem gleichen Anfangsbuchstaben, nämlich mit „Aperol“,
angestossen haben. Jeder habe dabei erzählt, was er so mache, dann habe man
physischen Kontakt gehabt, worauf die Privatklägerin ihm gesagt habe, dass sie
grosse Lust auf Sex mit ihm habe. Diese Darstellung erscheint vor dem
Hintergrund seiner Beschreibung der Annäherung in der [...]-Bar nicht minder
oberflächlich, als die tatnähere. Auf das Beweisthema ausgerichtet und
widersprüchlich erscheint zudem die Aussage, der Wunsch nach Geschlechtsverkehr
sei von der Privatklägerin ausdrücklich geäussert worden. Gemäss seiner
früheren Aussage, war nämlich er es gewesen, der sich erkundigt habe, ob sie
liiert sei, worauf man in seinem Zimmer verschwunden sei. Dies impliziert eine
umgekehrte Rollenverteilung bezüglich wer den ersten Schritt gemacht habe.
Freilich können
aus der widersprüchlichen Benennung eines Getränks und dem Fehlen von
Interaktionsschilderungen keine direkten Schlüsse auf den späteren Sachverhalt
gezogen werden. Die Darstellung des Berufungsklägers erweist sich für die Zeit
zwischen dem Betreten der Wohnung und dem Beginn des Sexualkontakts indes nicht
als schlüssig. Sein Aussageverhalten legt den Schluss nahe, dass die
Apero-Situation nicht stattgefunden hat.
6.4 Unbestritten
ist sodann, dass es auf dem Bett des Berufungsklägers zu vaginalem
Geschlechtsverkehr gekommen ist, welchen er nach einer gewissen Zeit von sich
aus beendet hat.
Die
Privatklägerin gab an, geschrien und sich gewehrt zu haben. Sie habe dem
Berufungskläger physisch jedoch nichts entgegensetzen können. Weshalb er auf
einmal aufgehört habe, wisse sie nicht. Jener sagte zunächst aus, seine
Partnerin habe ihm gesagt, er solle aufhören, habe dann noch im Bett einen
Nervenanfall bekommen, geweint, geschrien und ihn gekratzt. Er sei in einen
Schockzustand geraten und habe ihr den Mund zu- und sie festgehalten, um sie zu
beruhigen. Später erklärte er hingegen, die Privatklägerin habe den Sex noch
während dem Akt bereut und gesagt „Warum haben wir das getan?“, sich ihm
gegenüber aber friedlich verhalten. Dass sie auch geschrien habe, wiederholte
er erst auf Vorhalt der früheren Aussage und erklärte diese mit einem
Missverständnis, worauf er ergänzte, dass sie ihn angegriffen und er sich habe
wehren müssen. Ein Kratzer, den sie ihm auf Brusthöhe zugefügt habe, sei aus
Zufall entstanden. Vor dem Berufungsgericht sagte er, die Privatklägerin habe
ihm gesagt, er solle aufhören, weil sie sich schlecht fühle, habe ihm jedoch
keine Auskunft zu den Gründen gegeben. Er habe aufgrund ihres Verhaltens den
Eindruck gehabt, sie bereue den Sex. Dass die Privatklägerin dies gemäss einer
früheren Aussage verbal zum Ausdruck gebracht hatte, nahm er nicht mehr auf.
Der Privatkläger schilderte in der letzten Einvernahme auch keinen Angriff der
Privatklägerin mehr, sondern lediglich, dass sie geweint habe und er in die
Küche gegangen sei, um ihr ein Glas Wasser zu holen. Die Schürfungen stammten
dementsprechend nicht von ihr, sondern rührten von einem Fussballspiel, er habe
ihr auch nicht den Mund zugehalten, sondern ihr Gesicht gestreichelt.
Das vom
Berufungskläger gezeichnete Bild zeigt sich erneut widersprüchlich. Erneut
fällt auf, dass seine tatnächsten Aussagen nicht eklatant von jenen der
Privatklägerin abweichen, lediglich die Elemente, in denen ihm die Ausübung von
Zwang vorgeworfen wird und mit denen er sich selbst belasten würde, scheinen
bei seiner Darstellung nicht auf. Demgegenüber sind seine späteren Aussagen
gekennzeichnet von einer Betonung der Intimität und der Umsorgung der
Privatklägerin, namentlich was die Zeit nach dem Geschlechtsverkehr betrifft.
Dabei fällt auf, dass hauptsächlich die vor dem Berufungsgericht ergänzten
Angaben nicht immer mit der ersten Einlassung korrespondieren und mit den
früheren Aussagen nicht widerspruchsfrei in Einklang zu bringen sind.
Soweit der
Berufungskläger zunächst angab, dass der Sex nicht in Minne geendet hat, stimmt
dies mit der Aussage der Privatklägerin überein, wenn auch die Parteien andere
Ursachen dafür geltend machen. Beim Berufungskläger reduziert sich das abrupte
Ende des Geschlechtsverkehrs mit einer Krise und eruptiver Gewaltanwendung im
Laufe seiner Aussagen jedoch auf ein offen geäussertes Bedauern und
schliesslich in die Darstellung einer stillen und in sich zurückgezogenen Privatklägerin,
welcher er noch feinfühlig übers Gesicht gestreichelt habe. Entsprechend
rechtfertigt er den Vorgang des Mund-Zuhaltens zunächst mit dem Gefühlsausbruch
der Privatklägerin, stellt ihn anschliessend aber ganz in Abrede. Dass nicht
diese Version zutrifft, sondern vielmehr die tatnäheren Depositionen, scheint
offenkundig und ergibt sich auch daraus, dass der Berufungskläger noch vor
seiner Verhaftung mit H____ und I____ über die Nacht mit der Privatklägerin sprach.
Gegenüber beiden Auskunftspersonen erwähnte er einen regelrechten
Gefühlsausbruch der Privatklägerin nach dem Sex (schreien, toben, Dinge
kaputtschlagen). Hierzu stehen die Aussagen an der Berufungsverhandlung völlig im
Widerspruch. Sie scheinen primär auf die eigene Entlastung gerichtet zu sein. Entsprechend
musste der Berufungskläger auch für die Kratzer an seiner Brust eine neue Ursache
heranziehen, da er diese nicht mehr mit dem Verhalten der Privatklägerin erklärte.
Seine Aussagen an der Berufungsverhandlung sind als unglaubhaft zu würdigen und
es ist davon auszugehen, dass sich die Berufungsklägerin während dem Sex gegen
ihn zur Wehr setzte. Dies ergibt sich im Übrigen nicht nur aus dem Kratzer an
der Brust sondern auch aus den Fingernagelspuren hinter dem Ohr, die daher
rühren, dass die Privatklägerin ihn an den Haaren gezogen hat. Das Gesagte
deutet stark auf die Unfreiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs hin.
6.5 Was
den weiteren Geschehensablauf betrifft (Verlassen der Wohnung, Zurückhalten und
sexuelle Nötigung durch Analverkehr sowie zwangsweises Verbringen in das
Erdgeschoss der Liegenschaft), so liegen aufgrund der weitgehenden Bestreitung
durch den Berufungskläger hauptsächlich die Aussagen der Privatklägerin im
Recht. Der Berufungskläger hat einzig angegeben, der ungeschützte, spontane
Analverkehr sei im Zuge des (einmaligen) Geschlechtsverkehrs erfolgt, wobei je
nach Aussage die Privatklägerin damit einverstanden gewesen sei oder sie ihn von
sich aus erbeten haben soll. Auch in diesem Punkt ist seine Aussage nicht
konstant. Nach dem Ende des Sexualkontakts habe er die Privatklägerin einvernehmlich
nach draussen begleitet, wobei seine Aussage auch hier inkonstant ist. Gab er
zunächst noch an, die Privatklägerin habe ihn beim Abschied bedroht, so hat man
sich gemäss der jüngsten Aussage auf der Strasse noch umarmt.
Die
Privatklägerin hat das Geschehen nach dem ersten Übergriff über mehrere
Befragungen hinweg gleichbleibend geschildert. Ihre Darstellungen sind in sich
schlüssig und zeichnen ein konsistentes Bild der Geschehnisse. Sie enthalten
zahlreiche Details, die nicht direkt auf das Beweisthema ausgerichtet sind und
den Berufungskläger nicht direkt belasten, aber zur Anschaulichkeit der
gesamten Schilderung beitragen. So konnte sie beispielsweise die Farbe des
Bettes oder der T-Shirts benennen, mit denen ihr Mund und Augen zugebunden
wurden, sowie dass sie im Treppenhaus die Klingel der Nachbarn nur ganz knapp
nicht erreicht, sie später gestolpert und im Erdgeschoss ganz hingefallen sei,
worauf der Berufungskläger sie erneut am Schreien gehindert habe. Hinsichtlich
der Übergriffe beschrieb Privatklägerin präzise, in welcher Position sie auf
das Bett gedrückt und ihre Arme festgehalten wurden, wo sich der Privatkläger
befand, an welchen Stellen ihr Schmerz zugefügt wurde („Polizeigriff“, auf
ihrem Rücken gekniet, beim Analverkehr, Atemnot durch zugehaltene Mund und Nase).
Ihre Aussagen weisen beidseitige Interaktionsschilderungen auf. Dies umfasst
Gesprächsfetzen in direkter Rede („tranquila, espera“, „lárgate“) ebenso wie
Unterhaltungssequenzen, wie als sie seine Avancen abgelehnt habe, weil er ihr
zu jung sei, dass sie während der Vergewaltigung mehrfach gefragt habe, warum
er (ihr) das (an-)tue, worauf er geantwortet habe, sie sei doch alleine, d.h.
aus freien Stücken, zu ihm gekommen bzw. dass der Berufungskläger sie nicht habe
gehen lassen wollen, wenn sie schreie. Nachvollziehbar ist auch der
beschriebene Wechsel im Affekt des Berufungsklägers, welcher beim zweiten Übergriff
spürbar aggressiver und kompromissloser vorgegangen sei, nachdem sie lautstark versucht
habe, um Hilfe zu rufen. Dass niemand diese Versuche wahrgenommen habe, spricht
anders als von der Verteidigung vorgebracht, nicht gegen ihre Glaubhaftigkeit.
So steht die Behauptung der Verteidigung, seine Mutter habe während den
sexuellen Übergriffen im Nebenzimmer geschlafen im Widerspruch zur Aussage des
Berufungsklägers, wonach die Eltern in jener Nacht nicht zu Hause gewesen seien
(Akten S. 73). Weiter hat die Privatklägerin mannigfaltig geschildert, wie
der Berufungskläger ihr Mund und Nase zugehalten habe und sie beim Verlassen
der Wohnung geknebelt habe, um eine Alarmierung der Nachbarn zu vermeiden.
Schliesslich kann in einem Mehrfamilienhaus auch davon ausgegangen werden, dass
nächtliche Schreie von den Hausgenossen zwar registriert werden, ihnen aufgrund
mangelnder Zivilcourage aber keine Beachtung geschenkt wird.
Die
Privatklägerin hat sodann viele subjektive Beschreibungen ihrer psychischen
Empfindungen während der Tat abgegeben. Exemplarisch hierfür steht das Gefühl,
aufgrund der Alkoholisierung stets „hintendrein“ und „langsam“ gewesen zu sein,
während ihr die Handlungen des Berufungsklägers schnell vorgekommen seien.
Glaubhaft ist weiter das verschiedenartige Erleben der sexuellen Übergriffe zum
einen und des Verbringens in das Erdgeschoss zum anderen. Die Privatklägerin
gab an, sich gegen die sexuellen Handlungen zwar gewehrt zu haben, ihre
Aussagen lassen jedoch erkennen, dass sie die Vergewaltigung schlechterdings über
sich hat ergehen lassen – mit der Perspektive die Wohnung anschliessend zu
verlassen. Beim Analverkehr habe sie sich entsprechend der Schmerzen bereits
heftiger gewehrt, diesen aber ausgehalten. Demgegenüber versetzte sie der Weg
ins Erdgeschoss in blanke Panik. Sie bekam Angst, im Keller eingesperrt zu
werden, konnte die weiteren Abläufe nicht mehr voraussehen und fürchtete um ihr
Leben sowie um das Schicksal ihrer Kinder. Authentisch wirkt auch die
Schilderung, sie habe sich gewundert, dass ihr die Augen verbunden wurden, sei
dies doch nicht nötig gewesen, um sie am Schreien zu hindern. Handkehrum liess
sie sich knebeln, da sie sich durch die Kooperation eine raschere Beendigung
der Situation erhoffte. Weitere Konturen erhält ihre Darstellung durch die
Beschreibung ihrer Gefühlslage nach den Übergriffen. So hat sie sich mit dem
Tritt zwischen seine Beine nach der Vergewaltigung auch Genugtuung verschaffen
wollen und als die Übergriffe ausgestanden waren, sei sie traurig und hässig
gewesen, dass ihr solches passiert sei.
Die
Privatklägerin hat den Berufungskläger zudem nicht über Gebühr belastet, was
sich jedenfalls daraus ablesen lässt, dass sie die sexuellen Übergriffe als
kurz beurteilt, zugesteht, dass der Berufungskläger von sich aus aufgehört und ihr
der vaginale Verkehr keine Schmerzen verursacht habe. Sie hat auch
Erinnerungslücken eingestanden, wobei festzuhalten ist, dass sich diese
angesichts der Fülle an stimmigen Details kaum niederschlagen.
6.6 Auf
Grund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen kommt der Erstaussage eine
entscheidende Bedeutung zu. Zur Aussagegenese ist zu bemerken, dass sich die
Privatklägerin – für Vergewaltigungsopfer untypisch – auf direktem Weg zur
Polizei begab. Zwar hat sie versucht, F____ telefonisch zu erreichen, um den
Namen des Berufungsklägers in Erfahrung zu bringen, dies misslang jedoch.
Daraufhin erstattete die Privatklägerin Anzeige, ohne sich mit nahestehenden
Personen abzusprechen oder sich längere Zeit über das Vorgefallene entsinnen zu
können. Nach der ersten Aussage wurde sie gleichentags erneut einvernommen. In
zeitlicher Hinsicht ist offenkundig, dass die Privatklägerin noch unmittelbar
unter dem Eindruck der Ereignisse stand. Dies spricht in hohem Masse für die
Glaubhaftigkeit der Einvernahmen vom 10. September 2017.
Die erste
Einlassung des Berufungsklägers erfolgte am 15. September 2017. Zu diesem
Zeitpunkt hatte er bereits davon erfahren, dass Vorwürfe gegen ihn erhoben
worden waren und hatte mit mehreren Bekannten darüber gesprochen. In seiner
Erstaussage hat er zur Anbahnung des Sexualkontakts beispielsweise keine
Ausführungen gemacht. Detailreich sind seine Schilderungen einzig in Bezug auf
den danach erfolgten Nervenzusammenbruch der Privatklägerin und damit just in jenem
Punkt der Darstellung, den die Privatklägerin – aus freilich anderen Gründen –
bestätigt. Der Berufungskläger wiederum hat seine Angaben hierzu später revidiert.
Angesichts der Tatsache, dass er sich freiwillig den Strafverfolgungsbehörden
gestellt hatte, um die Vorwürfe zu entkräften, erscheint es umso
bemerkenswerter, dass er bei der ersten Aussage wichtige Aspekte seiner
sachverhaltlichen Darstellung ausgelassen hat, während er andere im späteren
Verlauf des Verfahrens widerrief.
6.7 Auf
Seiten der Privatklägerin ist weiter kein Motiv zur Falschaussage ersichtlich. Die
Vorinstanz hat zu Recht erkannt, es gebe keinen Grund, weshalb sie sich das von
ihr selbst als Schmach empfundene Stigma eines Vergewaltigungsopfers aufdrücken
und sich dem Gerede jener Kreise aussetzen sollte, in welchen sie und der
Berufungskläger gleichermassen verkehren, zumal sie dafür vor
Strafverfolgungsbehörden und Justiz immer wieder Details aus ihrem Intimbereich
ausbreiten musste. Mangels einer persönlichen Vorgeschichte zwischen den
Parteien ist auch kein Rachemotiv greifbar. Ebenfalls ausser Betracht fällt
eine finanzielle Motivation. Schliesslich widerstand sie auch der Einflussnahme
aus der Familie des Berufungsklägers, wo man sie erst durch Mitleid, dann durch
Drohung mit einer Gegenanzeige zu einer Verhaltensänderung bewegen wollte. Auch
der Berufungskläger konnte keine möglichen Motive für eine Falschbelastung benennen.
6.8 Aus
der audiovisuellen Aufzeichnung der Verhandlung vor der ersten Instanz ist ersichtlich,
dass die Privatklägerin ihre Sachverhaltsdarstellung nüchtern und sachlich,
ohne Übertreibungen und mit nachvollziehbarem Affekt vortrug. Die Vorinstanz
hielt denn auch fest, sie sei sicher, selbstbewusst und besonnen aufgetreten,
habe offen, direkt und unumwunden auf die gestellten Fragen geantwortet, wobei
sie erkennbar aus der Erinnerung geschöpft habe. Sie habe die wesentlichen
Aussagen aus freien Stücken und ohne Unterbruch in der Erzählung gemacht. Dabei
habe sie ruhig und gefasst, aber emotional beteiligt gewirkt. Gestik und Mimik
seien natürlich und spontan gewesen und haben stimmig mit der Verbalsprache
korrespondiert. Dem schliesst sich das Appellationsgericht an.
6.9 Zu
bewerten sind sodann die Auswirkungen der Alkoholisierung bzw. des
Substanzkonsums der Parteien auf die Qualität ihrer Aussagen.
Für den
Berufungskläger hat sich einzig objektivieren lassen, dass er zum
Ereigniszeitpunkt unter der Wirkung von Cannabis stand. Gemäss seinen Aussagen
hatte er zudem diverse alkoholische Getränke konsumiert, deren Wirkung im
Deliktszeitraum angehalten habe. Für die Privatklägerin konnte rückgerechnet
eine BAK von 1.4 –2.6 ‰ ermittelt werden, eine um 07:10 Uhr
abgenommene Atemalkoholprobe ergab hingegen noch einen Wert von 0.57 ‰.
Zwar beansprucht der Berufungskläger, es sei zu seinen Gunsten vom oberen Ende
der Spannbreite auszugehen, was den Beweiswert der privatklägerischen Aussagen schmälere
(Plädoyer Berufungskläger S. 6). Indes deutet der bei der Polizei
gemessene Wert von 0.57 ‰. darauf hin, dass die Privatklägerin zum
Ereigniszeitpunkt eine BAK deutlich unterhalb des geschätzten Maximalwertes
aufwies. Weiter handelte die Privatklägerin spätestens nach dem Verlassen der
Liegenschaft zielgerichtet und klar, denn ab 06:39 Uhr gab sie bei der Polizei einen
formal geordneten und zusammenhängenden Erlebnisbericht ab. Es ist schwerlich
davon auszugehen, dass sie ihre Wahrnehmungsfähigkeit nur etwa zwei Stunden
zuvor praktisch ausgeschaltet gewesen sein soll. Dahingehend lauten auch die Beschreibungen
der Parteien: So gestand die Privatklägerin zwar zu, dass sie „ziemlich
besoffen“ gewesen sei und den Alkohol gespürt habe, nicht aber so sehr, dass
sie auf dem Weg zur Wohnung des Berufungsklägers beim Gehen beeinträchtigt
gewesen wäre. Der Berufungskläger bestätigte diese Aussage, es seien beide
gleichermassen „ziemlich angetrunken“ gewesen. Er hielt vor dem
Berufungsgericht aber unmissverständlich fest, „wir wussten beide noch ganz genau,
was wir machten“. Von F____ liegt die Aussage im Recht, es sei ihr in der [...]-Bar
noch gut gegangen, sonst hätte er sich um sie gekümmert. Mit dem Abstrich des
von ihr geschilderten subjektiven Langsamkeitsgefühls zeigen die Aussagen der
Privatklägerin, dass sie während den vorgeworfenen Handlungen geistig präsent
war. Es ergibt sich aus der vorstehenden Darstellung ihrer Aussagen, dass sie die
jeweiligen Handlungsabschnitte in sich zusammenhängend und sehr detailreich dargestellt
hat und dass sich ihre Schilderung insgesamt als konsistent erweist.
Im Rahmen der
freien Würdigung sämtlicher Beweise, zu welchen auch forensisch-toxikologische
Gutachten gehören, ist das urteilende Gericht gestützt auf den Grundsatz von in
dubio pro reo nicht in jedem Fall dazu verpflichtet, von der für den
Beschuldigten günstigsten Sachverhaltsvariante auszugehen. Vielmehr hat es
sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die für oder gegen eine bestimmte
Tatsache sprechen. Auch Gutachten sind nicht isoliert von den übrigen Beweismitteln
zu betrachten, zumal sie als Resultat einen Wert mit einer bestimmten
Spannbreite und entsprechendem Interpretationsspielraum ausweisen. Aufgrund der
vorgenannten Umstände liegen vielmehr sachliche Gründe vor, die es verbieten,
unbesehen auf den Maximalwert von 2.6 ‰ zum Ereigniszeitpunkt abzustellen
(vgl. BGer 6B_632/2019 E. 1.2.1). Der Berufungskläger hat auch nicht
aufgezeigt, welche Aussagen bzw. Aussagepassagen er aufgrund der
Alkoholisierung der Privatklägerin als unzuverlässig beanstandet. Somit gilt
die Beweiskraft ihrer Aussagen nicht a priori als geschmälert.
6.10 Als
Resultat der vorstehenden Beweiswürdigung ist die Hypothese, wonach die
Privatklägerin die Übergriffe in den frühen Morgenstunden des
10. September 2017 ohne realen Erlebnishintergrund geschildert haben
könnte, zu verwerfen. In Bezug auf das Betreten der berufungsklägerischen
Wohnung, die sexuellen Handlungen sowie auf das Verlassen der Liegenschaft ist
von realitätsbegründeten Wahrnehmungen auszugehen, weshalb sich ihre Darstellung
als glaubhaft erweist. Es sind gestützt darauf die Rechtsfolgen festzulegen.
7.1 Die
Art. 189 und 190 StGB bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das
Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren
Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die
sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189 und 190 StGB setzen übereinstimmend
voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine
sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle
erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer
Gewalt. Das Gesetz erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von
psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der
Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige
Bedeutung zukommt (BGE 131 IV 167 E. 3; BGer 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E.
5.1.2).
Gewalt im Sinne
von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung
gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als
zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit
körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine
körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen
und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine
überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem
Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die
Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen
Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung
geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste
Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird,
mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil 6B_1149/2014 vom
16. Juli 2015 E. 5.1.3 mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung
oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des
ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher
Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c, 118 IV 52 E. 2b; zuletzt: BGer
6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.2 f.).
7.2 Nach
dem vorstehenden Beweisergebnis kam es in den Morgenstunden des
10. September 2017 zu Vaginal- und Analverkehr zwischen dem Berufungs- und
der Privatklägerin. Indem er sie bäuchlings auf das Bett drückte, auf ihr lag
und auf ihrem Rücken kniete, ihren Mund zuhielt sowie zwischenzeitlich ihre
Arme über ihrem Kopf festhielt bzw. sie in einen Polizeigriff nahm, setzte sich
der Berufungskläger über den vorgängig verbal und während der Akte zusätzlich
durch Kratzen, Versuche die Arme zu lösen und Schreie geäusserten Willen der
Privatklägerin hinweg, wodurch diese erst den Beischlaf und danach eine
beischlafähnliche Handlung zu erdulden hatte. Damit ist der objektive
Tatbestand der Art. 189 und 190 StGB erfüllt.
Der sich auf den
Vorsatz beziehende Einwand der Verteidigung, Selbst- und Fremdwahrnehmung seien
aufgrund des Alkoholkonsums eingeschränkt gewesen und die Parteien hätten die ausgesendeten
Signale falsch gedeutet, geht an der Sache vorbei. Der Berufungskläger hat nie behauptet,
die Privatklägerin habe ihre Zustimmung zum Sexualkontakt konkludent erteilt,
bzw. diesbezügliche "Signale" gesendet, worauf er sich verlassen habe.
Gemäss seiner Aussage hat sie dem Geschlechtsverkehr entweder ausdrücklich
zugestimmt oder, gemäss einer späteren Angabe, von sich aus den ausdrücklichen Wunsch
nach Sex und währenddessen nach Analverkehr geäussert. Die Privatklägerin
selbst hat hingegen ausgesagt, den Geschlechtsverkehr (schon vorgängig)
ausdrücklich abgelehnt zu haben. Die Hypothese der Verteidigung wird durch die
Akten somit nicht gestützt und ist nicht näher zu prüfen. Nach dem
Beweisergebnis hat der Berufungskläger direktvorsätzlich gehandelt. Ob er den
Tatentschluss jeweils erst aus der Gelegenheit, d.h. jenen zur Vergewaltigung nach
dem Betreten seiner Wohnung und jenen zur Vornahme des Analverkehrs nach der
missglückten „Flucht“ der Privatklägerin gefasst hat, ist für die rechtliche Subsumption
unerheblich.
Indem der
Berufungs- der Privatklägerin die sexuellen Handlungen mit direktem Vorsatz
gewaltsam abnötigte, hat er sich der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB
und der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB schuldig gemacht.
7.3 Wer
gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der
Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126
Abs. 1 StGB). Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche
und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf
einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge
hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2). Körperliche Schmerzen werden für eine Tätlichkeit
nicht vorausgesetzt (BGE 117 IV 14 E. 2bb). Eine Tätlichkeit muss gleichwohl
von einer gewissen Intensität sein, wobei das Verursachen eines deutlichen
Missbehagens genügt. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (zuletzt:
BGer 6B_227/2019 vom 13. September 2019 E. 1.2).
Nach dem
vorstehenden Beweisergebnis hat der Berufungskläger die Privatklägerin tätlich
daran gehindert, die Klingel zur Nachbarwohnung zu betätigen, indem er sie von
hinten umschlingend heftig und ruckartig zurück in seine Wohnung zog. Er hat
ihr nach Beendigung der sexuellen Nötigung weiter die Augen mit einem T-Shirt
verbunden, sie mit einem weiteren geknebelt und sie im Unwissen über ihr
Schicksal in den Hausgang geführt, wo er ihr im Erdgeschoss als Reaktion auf
ihre Gegenwehr zudem Mund und Nase zuhielt, sodass die Privatklägerin
kurzzeitig in ihrer Atmung beeinträchtigt war.
Dadurch hat sich
der Berufungskläger der mehrfach begangenen Tätlichkeiten gemäss Art. 126
Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Ein Strafantrag liegt vor (Akten
S. 48).
Die während der
Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung begangenen Tätlichkeiten werden vom
Unrechtsgehalt der erstgenannten Tatbestände konsumiert (Maier, in: Basler Kommentar,
4. Auflage, Basel 2019, Art. 190 StGB N 25).
7.4 Die
Verteidigung hat mit Eingabe vom 17. Mai 2018 beantragt, den
Berufungskläger vom Vorwurf der Übertretung nach Art. 19a BetmG
freizusprechen, in der Berufungsverhandlung vom 30. August 2018 hat sie
hingegen einen Schuldspruch verlangt (Plädoyer Berufungskläger S. 8).
Damit gilt die Berufung in diesem Punkt als zurückgezogen und die entsprechende
Verurteilung ist im Schuldpunkt in Rechtskraft erwachsen.
8.1 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie
die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Täterkompononenten). Gemäss Art.
47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter
nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden (Tatkomponenten).
Hat der Täter
durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen er füllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die
schwerste Tat ist nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen. Von
derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach
sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit
gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. Geht es um mehrere Straftatbestände,
die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche
Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die
schwerste Tat definiert (Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). Die
Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als
andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte)
Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1).
8.2 Art. 189
Abs. 1 StGB sieht für die sexuelle Nötigung einen Strafrahmen von einem
Tagessatz Geldstrafe bis hin zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor, während eine
Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB mit einer Freiheitsstrafe von einem
bis hin zu zehn Jahren geahndet wird. Aufgrund der höheren Mindeststrafe ist
die Vergewaltigung als Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe heranzuziehen.
8.2.1 Zur
Ermittlung der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Vaginalverkehr
nach den Aussagen der Privatklägerin schmerzfrei verlaufen ist und von kurzer
Dauer war. Die als Nötigungsmittel aufgewendete Gewalt war insofern nicht exzessiv,
als dass sie nicht das zur Erzwingung des Akts notwendige Mass überstieg. Die
Rechtsgutsverletzung wiegt noch eher leicht. Erschwerend ins Gewicht fällt
indes, dass sich die Privatklägerin nach der Tat längere Zeit mit deren Folgen
auseinanderzusetzen hatte. So habe sie an Angstzuständen und Schlaflosigkeit
sowie an vermindertem Antrieb, zusammenfassend unter einer depressiven Episode,
gelitten, welche sie mit Medikamenten behandelt habe. Als sie den
Berufungskläger einmal vermeintlich gesehen habe, habe sie Bauchkrämpfe und
Durchfall bekommen. Sie habe Schritte unternommen, um psychiatrische Hilfe in
Anspruch zu nehmen, dies sei jedoch an administrativen Hürden gescheitert
(Akten S. 548 f.). Zusammenfassend wiegt die objektive Tatschwere leicht
bis mittel.
8.2.2 In
subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger
spontan und ohne besonderen Plan zur Tat entschloss, entsprechend traf er auch
keine bestimmten Vorbereitungen. Dies wirkt sich insoweit verschuldensmindernd
aus. Dass er nicht wusste, dass seine Eltern in der Tatnacht nicht zu Hause
sein würden, ist mangels anderer Hinweise anzunehmen. In Bezug auf seine
Willensrichtung ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger angesichts der
gegenseitigen Annäherung in der [...]-Bar damit rechnete, dass die
Privatklägerin auch die Nacht einvernehmlich mit ihm verbringen würde. Im
Zeitpunkt der Zurückweisung durch die Privatklägerin beim Betreten seiner
Wohnung hätte er jedoch spätestens von seinem Vorhaben Abstand nehmen müssen. Ab
dann stand fest, dass die Privatklägerin keinen weitergehenden Kontakt wünschte,
weshalb sich die gemeinsame Vorgeschichte nicht verschuldensmindernd auswirkt. Die
Ansicht der Verteidigung, nach welcher von einem alkoholbedingten
„Missverständnis“ und einer impliziten Zustimmung der Privatklägerin zum
Geschlechtsverkehr auszugehen sei, ist verfehlt (Plädoyer Berufungskläger
S. 6). Der Berufungskläger handelte mit Vorsatz (E. 7.2) und die Tat
wäre vermeidbar gewesen. Sie war motivseitig einzig vom vermeintlichen Anspruch
des Berufungsklägers auf Fortsetzung der Intimitäten mit der Privatklägerin,
d.h. von seinem Egoismus, getragen. Der Berufungskläger hat sich weiter relativ
skrupellos über ihren Willen hinweggesetzt, indem er auf ihre Weigerung hin,
sich auf ihn einzulassen, ohne grössere Umschweife zur Ausübung von Zwang
überging, sodass die Privatklägerin erst dachte, es handle sich um einen Witz,
bzw. sie die Situation nicht auf Anhieb erfassen konnte. Diese Elemente wirken
sich verschuldenserhöhend aus. Verschuldensneutral verhält sich angesichts der
Umstände die Tatsache, dass der Berufungskläger von sich aus von der Tat
zurücktrat. Die subjektive Tatschwere wiegt leicht bis mittel.
8.2.3 Insgesamt
ergibt sich für die Vergewaltigung somit eine leichte bis mittlere Tatschwere.
Angesichts des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Freiheitsstrafe auszufällen.
Sie ist für die Vergewaltigung mit zwei Jahren zu bemessen. Aufgrund des
Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) sind Inkonsistenzen zwischen der
verbalen Verschuldensbewertung und der Bemessung der entsprechenden Strafe hinzunehmen.
8.3
8.3.1 Hinsichtlich
der sexuellen Nötigung ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass der
Berufungs- die Privatklägerin gegen ihren Willen zum Analverkehr zwang, was
angesichts der Spannbreite denkbarer sexueller Nötigungshandlungen keine
leichte Rechtsgutsverletzung mehr darstellt. Der Analverkehr wurde ohne
Verwendung von Gleitmittel vollzogen und war zwar nur von kurzer Dauer, er gestaltete
sich für die Privatklägerin jedoch äusserst schmerzhaft. Hinzu kommt, dass der
Berufungskläger die als Nötigungsmittel aufgewendete Gewalt im Vergleich zur
Vergewaltigung intensivierte, indem er zeitweilig auf ihren Rücken kniete und
ihrem Arm im Sinne eines Polizeigriffs auf den Rücken bog. Die objektive
Tatschwere wiegt mittel. Die Auswirkungen der Tat auf die Privatklägerin sind
bereits unter dem Titel der Vergewaltigung in die Beurteilung miteingeflossen.
8.3.2 In
subjektiver Hinsicht wirkt sich stark zu Ungunsten des Berufungsklägers aus,
dass er nach der Vergewaltigung und nach dem Versuch der Privatklägerin, die
Nachbarn zu alarmieren, einen neuen, letztlich völlig unnötigen, Entschluss zum
zweiten Übergriff fasste. Zwar handelte er wiederum spontan und ohne Tatplan. Nachdem
er die Privatklägerin zurück in die Wohnung gezogen hatte, wäre es indes möglich
und naheliegend gewesen, sie bereits zu diesem Zeitpunkt ins Freie zu geleiten,
um die Situation vor den Hausbewohnern zu vertuschen. Sie vorgängig jedoch zum
Analverkehr zu zwingen, offenbart für diese Situation eine besondere
Empathielosigkeit und ist von der Vorinstanz treffend als Machtdemonstration
bzw. eigentliche Bestrafung für die Auflehnung der Privatklägerin, namentlich
für die Verweigerung des Sex, zu werten. Das Verschulden ist auf der
subjektiven Seite als knapp mittelschwer zu bewerten.
8.3.3 Damit
ist für die sexuelle Nötigung insgesamt von einem mindestens mittleren
Verschulden auszugehen. Angesichts dieser Schwere ist das Delikt mit einer
Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Die Vorinstanz hat eine schuldangemessene
hypothetische Strafe von 2.5 Jahren Freiheitsstrafe ermessen. Aufgrund des
Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) sind Inkonsistenzen zwischen
der verbalen Verschuldensbewertung und der Bemessung der entsprechenden Strafe hinzunehmen,
sodass die Strafhöhe im Berufungsverfahren unberührt bleibt.
8.4 Die
Tätlichkeiten, welche der Berufungskläger zwischen den beiden und nach dem
zweiten sexuellen Übergriff begangen hat, erscheinen ausgehend von ihrer
räumlichen und zeitlichen Nähe sowie ihres inneren Motivationszusammenhanges
bei objektiver Betrachtung als einheitliches, zusammengehörendes Geschehen. Es
rechtfertigt sich, sie als Handlungseinheit zu betrachten und für sämtliche
Tätlichkeiten eine Strafe auszufällen.
Die Taten reichen
in ihrer objektiven Schwere von leicht (Zurückhalten durch Umschlingen der
Taille) bis leicht bis mittel (Zuhalten des Mundes und der Nase, Knebeln,
Verbinden der Augen). Die Privatklägerin hat keine körperlichen Schädigungen
davongetragen, sie stand jedoch schwere Ängste aus, als sie vom Berufungskläger
aus der Wohnung in den Hausflur und von dort in das Erdgeschoss des
Mehrfamilienhauses verbracht wurde. In subjektiver Hinsicht ging es dem
Berufungskläger darum, die gewaltsam begangenen Übergriffe vor den anderen
Hausbewohnern zu vertuschen, indem er die Privatklägerin daran hinderte, nach
Hilfe zu rufen und bei den Nachbarn zu klingeln. Insgesamt wiegt das
Tatverschulden mittel.
Aus den
vorgenannten Gründen rechtfertigt sich für die Tätlichkeiten die Festsetzung
einer hypothetischen schuldangemessenen Busse von CHF 850.–.
8.5 Der
Berufungskläger hat anlässlich der Berufungsverhandlung beantragt, er sei für
die Übertretung gemäss Art. 19a BetmG mit einer Busse von CHF 300.–
zu belegen (Plädoyer Berufungskläger S. 8). Damit gilt die Berufung
betreffend diesen Vorwurf auch im Strafpunkt als zurückgezogen.
8.6 Hinsichtlich
der Täterkomponenten ist zu erheben, dass der Berufungskläger [...] als
spanisch/[...] Doppelbürger in [...] geboren wurde. Im Alter von sieben Jahren
migrierte er mit seiner Familie nach Spanien, wo er während zwölf Jahren die
Schulen besuchte und ein Praktikum als Elektromonteur absolvierte. Die darauf
begonnene Lehre als Elektromonteur musste er abbrechen, da seine Familie in die
Schweiz übersiedelte. Am 1. August 2013 reiste er zur Stellensuche in die
Schweiz ein. Ende März 2014 wurde seine Kurzaufenthaltsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung
zwecks Erwerbstätigkeit umgewandelt. Während seines Aufenthalts in der Schweiz
übte er zwischenzeitlich verschiedene temporäre Erwerbstätigkeiten als
Elektriker und auf dem Bau aus. Er absolvierte mehrere vollzeitige Deutsch- und
Bildungskurse (Bewerbungstraining, etc.), während denen er Mittel der
Sozialhilfe in Anspruch nahm; zuletzt im März 2018 (Akten S. 4,
530 f., 730, Protokoll Berufungsverhandlung S. 7).
Bei der
Berufungsverhandlung reichte der Berufungskläger Unterlagen betreffend zwei
aktuelle unbefristete Anstellungsverhältnisse ein. So arbeitet er zu einem
Pensum von 50 % bei der „[...] GmbH“ in [...] als Gartenarbeiter und an
den Wochenenden auf Abruf als Küchenhilfe im Restaurant [...] in [...]. Zudem
hat der Berufungskläger beim [...] den Grundkurs „Verkehrsdienst –
Verkehrsregelung“ absolviert und bestanden. Der Berufungskläger lebt
gegenwärtig mit seiner Partnerin zusammen, mit welcher er – im Zeitpunkt der
Berufungsverhandlung – ein Kind erwartete.
Der Auszug aus
dem Schweizerischen Strafregister vom 31. Juli 2019 erhellt, dass gegen
den Berufungskläger keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Aus dem
anlässlich der Berufungsverhandlung zu den Akten genommenen spanischen
Strafregisterauszug vom 6. Februar 2018 ergibt sich eine Verurteilung
wegen eines versuchten Einbruchdiebstahls, begangen am 29. Dezember 2010,
für welche der Berufungskläger eine bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten
erhalten hat. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich auf die
vorliegende Strafzumessung neutral aus. Sie werden bei der Prüfung einer
Landesverweisung erneut zum Tragen kommen (E. 9).
Ebenfalls
neutral zu bewerten ist das Verhalten des Berufungsklägers im Strafverfahren.
Er hat die Vorwürfe bestritten und entsprechend keine Reue oder Mitgefühl für
die Privatklägerin gezeigt. Die anstehende bzw. mittlerweile erfolgte Geburt
des Kindes des Berufungsklägers stellt im Hinblick auf die auszusprechende
Freiheitsstrafe keine erhöhte Strafempfindlichkeit dar. Die bundesgerichtliche
Praxis hält fest, dass eine solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu
bejahen ist. Der Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe bringt es
zwangsläufig mit sich, dass die betroffene Person aus ihrem Umfeld
herausgerissen wird (BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.4, 6B_243/2016
vom 8. September 2016 E. 3.4.2), zumal das Strafverfahren gegen den
Berufungskläger seit geraumer Zeit andauert und er über die Schwere der
Vorwürfe bzw. die auf dem Spiel stehende Strafe im Bild war.
Damit wirken
sich die Täterkomponenten im Resultat neutral auf die Strafe aus.
8.7 Bei
der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen
Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich
das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre
grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu
berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei
geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in
einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E.
1.2.2).
Es besteht
zwischen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung ein enger zeitlicher,
sachlicher und situativer Konnex. Beide Taten richteten sich gegen das
identische Rechtsgut und die Tatbegehung erfolgte auf dieselbe Weise. Eine
Selbständigkeit erlangt die sexuelle Nötigung hauptsächlich durch den
gesonderten Tatentschluss, nachdem die Vergewaltigung bereits beendet war.
Insgesamt verringert sich jedoch ihr Gesamtschuldbeitrag. Es rechtfertigt sich
die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten.
In Bezug auf die
Übertretungen ist festzuhalten, dass die Tätlichkeiten in keinem Zusammenhang
zur Übertretung nach Art. 19a BetmG stehen. Es erweist sich darum bloss
eine geringfügige Asperation als angemessen und es ist eine Busse von
CHF 1‘000.– auszufällen (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe).
8.8 In
Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den
Berufungskläger eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten sowie eine
Busse von CHF 1‘000.– auszufällen.
Es ist zu
prüfen, ob der Berufungskläger des Landes zu verweisen ist. Es ist unstrittig,
dass er als in der Schweiz unselbständig erwerbstätiger [...]-spanischer
Staatsangehöriger (vgl. E. 8.6) ein gefestigtes Aufenthaltsrecht gemäss
dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die
Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) hat.
9.1
9.1.1 Gemäss
Art 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die auf Grund des FZA
eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen
Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden.
Aus der EuGH-Rechtsprechung zum Ausnahmegrund der öffentlichen Ordnung, welche
bis anhin vom Schweizerischen Bundesgericht beachtet wurde, ergibt sich, dass
dieser eng auszulegen ist (vgl. BGE 136 II 5, später etwa: BGE 142 II 35, nun
aber BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, zur Publikation vorgesehen). Es
muss in jedem Fall individuell geprüft werden, ob das persönliche Verhalten der
fraglichen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere
Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei der
Beurteilung der Frage, ob eine Landesverweisung im angemessenen Verhältnis zum
verfolgten Ziel steht, sind die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: Dauer
des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, Alter, Gesundheitszustand,
familiäre und wirtschaftliche Lage, soziale und kulturelle Integration und das
Ausmass seiner Bindungen zum Herkunftsstaat. Weiter ist der Schweregrad der
Zuwiderhandlung zu berücksichtigen (vgl. zusammenfassend Gless/Petrig/Tobler, Ein
fachübergreifendes Prüfprogramm für die obligatorische Landesverweisiung nach
Art. 66a StGB, in: forumpoenale 2/2019, S. 97 ff, 102 f.).
9.1.2 Das
Bundesgericht hatte sich in jüngster Zeit verschiedentlich mit dem Verhältnis
zwischen der Landesverweisung und dem FZA zu befassen (BGer 6B_235/2018 vom
- November 2018, publiziert als BGE 145 IV 55, BGer 6B_1152/2017 vom
- November 2018 sowie BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, zur
Publikation vorgesehen). Die strafrechtliche Abteilung sah davon ab, eine
abschliessende Systematik für die diversen Vorgaben zu entwickeln (vgl. Epiney, Strafrechtliche Landesverweisung
und FZA, Anmerkung zum Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai
2019, in: Jusletter 19. August 2019; Burri,
Landesverweisung und Freizügigkeitsabkommen – Bundesgericht vertagt Entscheid
über Normenkonflikt, in: sui-generis 2019, S. 64), sondern erklärte
mit Hinweis auf die völkerrechtliche Auslegungsdogmatik, sich nicht mehr von
der „ausserordentlich restriktiven Interpretation von Art. 5 Abs. 1
Anhang I FZA“ durch den EuGH (bzw. durch die übrigen Abteilungen des
Gerichts) gebunden zu fühlen (BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019
E. 3.9, zur Publikation vorgesehen, bestätigt in BGer 6B_48/2019 vom
- August 2019 E. 2.8.3). Die Prüfung der Einschränkung der
Freizügigkeitsrechte decke sich bei der strafrechtlichen Landesverweisung im
Wesentlichen mit der Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns
(Art. 5 Abs. 2 BV). Nicht schlüssig zu beantworten ist somit die
Frage, ob Unionsbürger, die sich für ihren Aufenthalt in der Schweiz auf das
FZA berufen können, nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung der
strafrechtlichen Abteilung auf den den Grundfreiheiten der EMRK nachgebildeten
Schutz der Härtefallklausel zurückgeworfen werden sollen oder ob dem
weitergehenden Schutzbereich des FZA nach der Auslegung des EuGH (bzw. des
Bundesgerichts) Nachachtung zu verschaffen ist. Auf letzteres liesse jedenfalls
die Wendung schliessen, nach der „wesentlichstes Kriterium für die
Landesverweisung die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit und Gesundheit oder des Gemeinwohlinteresses durch den kriminellen
Willen, wie er sich in der konkreten Katalogtat des Art. 66a Abs. 1
StGB realisiert“, bildet (BGer 6B_378/2018 E. 4.5, zur Publikation
vorgesehen).
9.2 Gestützt
auf Art. 66a Abs. 2 StGB kann ausnahmsweise von der Landesverweisung abgesehen
werden, wenn sie (1.) einen "schweren persönlichen Härtefall bewirken
würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber
den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen".
Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1).
Nach der Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des
Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der
Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art.
31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201, in der Fassung vom 1. Juni 2019) heranziehen
(BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Ein
Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in
den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete
Privat- und Familienleben annehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff.; BGer 6B_378/2018
vom 22. Mai 2019 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen).
Soweit ein
Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist die Rechtsprechung des EGMR zu
beachten (vgl. zusammenfassend BGer 6B_506/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.2).
Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten
auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1
EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des
EGMR in Sachen I.M. c. Schweiz vom 9. April 2019, Req. 23887/16, Ziff.
68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil
des EGMR Üner c. Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Req. 46410/99)
resümierten Kriterien leiten zu lassen (vgl. ausführlich BGer 6B_48/2019 vom 9.
August 2019 E. 2.5).
9.3
9.3.1 Aus
dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Berufungskläger als [...]-spanischer
Doppelbürger, der in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt, einen
Rechtsanspruch auf einen Aufenthalt in der Schweiz hat und somit unter den
persönlichen Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK fällt (BGE 144 II 1 E. 6.1).
Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die
Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen
Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8
EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung
besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem
gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre
Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine
andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1, BGer 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E.
3.2.2). Auch junge Erwachsene, die noch keine eigene Familie gegründet haben,
können sich daher auf Art. 8 EMRK berufen (BGer 2C_846/2014 vom 16. Dezember
2014 E. 2.3; Urteil des EGMR in Sachen Emre c. Schweiz vom 22. Mai
2008, Req. 42034/04 §§ 60 und 80).
9.3.2 Was
das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung betrifft, gilt es
voranzustellen, dass sich diese bei einem Härtefall nicht schematisch mit Blick
auf die Straftat und das Strafmass, sondern nur nach einer umfassenden Abwägung
der sich gegenüberstehenden Interessen anordnen lässt. Dass die vorstehend
beurteilten Vorfälle eine empfindliche Strafe nach sich ziehen, ist für das
Appellationsgericht zwingend. Es ist jedoch zu bedenken, dass diese Elemente
nur einen Teil der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellen.
In Bezug auf die
Natur und die Schwere der Straftaten darf der Blick auf die Tatbegehung nicht
die Tatsache verstellen, dass diese Straftaten nach einer einvernehmlichen
Vorgeschichte zwischen zwei alkoholisierten Erwachsenen begangen wurden und es
sich nicht um einen kaltblütig geplanten Aggressionsakt handelte. Für die
Bewertung der Charakteristik der begangenen Delikte ist der soziale Hintergrund
ausschlaggebend. Der Berufungskläger und die Privatklägerin sind sich im
Verlaufe des Abends beim Konsum von reichlich Alkohol nähergekommen, wobei
nichts darauf hindeutet, dass die Motivation der Privatklägerin zum
Alkoholkonsum gezielt vom Berufungskläger angestossen wurde. Beide taten sich ihre
gegenseitige Anziehung unausgesprochen kund, was insoweit noch verschiedene
Absichten denkbar erscheinen liess. Erst ab jenem Zeitpunkt, als sich der Berufungskläger
über den verbal kommunizierten Willen der Privatklägerin, keinen Sex mit ihm zu
haben, hinwegsetzte, überschritt sein Verhalten die Schwelle zur Strafbarkeit. Massgebend
ist weiter, dass sich der Berufungskläger weder vor noch in den gut zwei Jahren
seit dieser Tat mit Vorwürfen im Bereich der Gewaltkriminalität konfrontiert
sah, es sich mithin um eine einmalige Verfehlung handelt. In Bezug auf die
Sozialisationsbiographie finden sich keine Hinweise für eine Neigung zur
(insbesondere) häuslichen Gewalt.
Aus den Akten
ergeben sich auch keine Tatsachen, die in der Persönlichkeit des
Berufungsklägers auf ein erhöhtes Gewalt- oder Aggressionspotential schliessen
liessen und es ist auch keine Verwurzelung in einem (klein-)kriminellen Umfeld
erkennbar. Nach dem im Verfahren gewonnenen persönlichen Eindruck des
Appellationsgerichts sind vom Berufungskläger keine weiteren Sexualdelikte zu
erwarten. Unter dem Blickwinkel des Schutzes der Allgemeinheit geht von ihm
somit keine besondere Gefährlichkeit aus und es ist ihm eine positive
Legalprognose zu stellen. Anders als beispielsweise in den Sachverhalten der
jüngst ergangenen Urteile BGer 6B_793/2019 vom 12. September 2019, 6B_131/2019 vom
27. September 2019 und 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 hat der Berufungskläger
seinen Aufenthalt nicht dazu genutzt „um sich hier deliktisch zu betätigen“. Damit
fällt als öffentliches Interesse an einer Wegweisung nur die Schwere der begangenen
Taten ins Gewicht.
9.3.3 Die
privaten Interessen für einen Verbleib des Berufungsklägers in der Schweiz sind
unter dem Titel der Täterkomponenten bereits dargestellt worden (E. 8.6).
Der Berufungskläger ist im Jahre 2013 und damit erst im Alter von
21 Jahren in die Schweiz eingereist. Hier bemühte er seine Integration
durch Sprach- und Bildungskurse und bekleidete verschiedene Temporärstellen.
Vor der ersten Instanz gab der Berufungskläger an, der Verhandlung auf Deutsch
folgen zu können, er sich aufgrund des Gewichts der Vorwürfe selbst aber lieber
auf Spanisch äussere, was ihm nicht zum Vorhalt gemacht werden kann. Während er
vollzeitige Sprachkurse absolvierte, musste er zur Bestreitung seines
Lebensunterhalts zwischenzeitlich staatliche Mittel in Anspruch nehmen,
letztmals im März 2018. Unterdessen ist er auf der Basis von unbefristeten
Arbeitsverträgen erwerbstätig, kommt im Rahmen seiner Möglichkeiten finanziell
für sich selbst auf und ist laut den Migrationsdiensten nicht verschuldet.
Der
unverheiratete Berufungskläger ist am Wohnsitz seiner Eltern in Basel
angemeldet, lebt gemäss seiner unbestrittenen Aussage aber faktisch mit seiner
Partnerin in [...]/BL in einem gemeinsamen Haushalt. Sie hat gemäss errechnetem
Geburtstermin zwischen der Berufungsverhandlung und der Zustellung der
schriftlichen Urteilsbegründung das gemeinsame Kind zur Welt gebracht. Es ist –
mangels anderer Hinweise beim Schluss des Beweisverfahrens – kein anderer
Schluss zulässig, als dass der Berufungskläger das Kind anerkannt hat, mit der
Mutter die gemeinsame elterliche Sorge teilt und mithin in finanzieller und
sozialer Hinsicht für das Kind verantwortlich ist. Insofern besteht eine nahe,
echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu seinem Kind. Lediglich in Bezug auf
seine Partnerin ist einschränkend zu bemerken, dass das Paar nach der
vorinstanzlichen Verurteilung nicht davon ausgehen konnte, ihr Familienleben in
jedem Fall hier pflegen zu können. Der Berufungskläger ist sowohl mit seiner [...]
als auch mit seiner spanischen Heimat aktuell nicht verbunden, denn seine
Eltern und sein Onkel H____, zu welchem er ein enges Verhältnis pflegt, leben
in Basel. Im Alter von sieben Jahren verliess er sein Geburtsland. Seine
Grosseltern seien gestorben, sodass der Berufungskläger selbst neben der
Staatsangehörigkeit einen Bezug zu [...] verneint. In Spanien hielt sich der
Berufungskläger vom achten bis zum zwanzigsten Lebensjahr auf und absolvierte
dort die obligatorischen Schulden sowie ein technisches Praktikum. Aufgrund der
soziokulturellen Vertrautheit wäre es ihm nicht gänzlich unzumutbar seinen
Lebensmittelpunkt nach Spanien zu verlegen, selbst wenn ihn neben seiner
Staatsbürgerschaft einzig die Sprache mit dem Land verbindet.
9.3.4 In
Würdigung sämtlicher vorstehender Umstände überwiegen die rechtlich gewichteten
privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz gerade noch die öffentlichen
Interessen an der Landesverweisung. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass
die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, die vom
Berufungskläger ausgeht, wie vorstehend dargestellt, gering ist. Es geht von
ihm keine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung
aus und er darf nicht im eigentlichen Sinne als „kriminell“ eingestuft werden
(vgl. BGer 6B_627/2018 E. 1.8). Andererseits erschiene eine
Landesverweisung zwar nicht gänzlich undenkbar, erwiese sich aufgrund seiner
familiären Bindungen zur Schweiz aber als nicht verhältnismässig i.S.v.
Art. 5 Abs. 2 BV.
Damit erweist
sich die Berufung in diesem Punkt als begründet.
Der
Berufungskläger hat formell auch die Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung
von CHF 8‘000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 10. September
2017 angefochten. Im Strafpunkt wird seine Berufung abgewiesen. In Bezug auf
die Voraussetzungen und die Bemessung der Genugtuung hat er seine Berufung
nicht begründet, sodass auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen
wird.
11.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger im
Strafpunkt unterlegen und hat im Sanktionspunkt teilweise obsiegt. Bei diesem
Ausgang rechtfertigt es sich, ihm drei Viertel der zu erhebenden Gerichtsgebühr
aufzuerlegen. Diese wird auf CHF 1‘000.– bestimmt (§ 21 des
basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]), wovon dem
Berufungskläger CHF 750.– überbunden werden.
Fällt die
Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die
von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Von der
Gutheissung der Beschwerde hinsichtlich der Landesverweisung bleiben die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7‘528.10 unberührt, hingegen ist
die Urteilsgebühr auf CHF 6‘000.– zu reduzieren.
11.2 Wird
die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf die Entschädigung
ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art.
429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Berufungskläger ist somit anteilsmässig für
die Kosten seiner Vertretung durch Advokat D____ zu entschädigen. Der mit
Honorarnote vom 30. August 2019 geltend gemacht Zeitaufwand beider mit dem
Fall befasster Advokaten von 29.9167 Stunden erscheint angemessen, wobei die
Dauer der Berufungsverhandlung bereits in der Aufstellung enthalten ist. Dieser
Aufwand wird praxisgemäss zum Ansatz von CHF 250.– entschädigt, ausmachend
CHF 7‘479.20. Hiervon wird dem Berufungskläger, analog zum Vorstehenden,
ein Viertel entschädigt, ausmachend CHF 1‘869.80. Hinzu kommt ein
Auslagenersatz von CHF 45.90, von dem wiederum CHF 11.50
erstattungsfähig sind. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer von 7.7 %,
ausmachend CHF 579.45, wovon dem Berufungskläger CHF 144.85 ersetzt
werden. Insgesamt ist dem Berufungskläger für die Vertretung durch Advokat D____
somit eine Parteientschädigung von CHF 2‘026.15 zuzusprechen.
11.3 Die
Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche
ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn diese nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art.
136 Abs. 1 StPO). Diese umfasst namentlich die Bestellung eines Rechtsbeistands,
wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136
Abs. 2 lit. c StPO).
Mit Verfügung
der Instruktionsrichterin vom 21. März 2019 wurde der Privatklägerin die
unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren, unter Beiordnung von Advokatin
K____, bewilligt (Akten S. 717). Der mit Honorarnote vom 30. August
2019 geltend gemacht Aufwand von 8.0833 Stunden erscheint angemessen,
wobei 4.5 Stunden für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung
hinzugezählt werden. Dieser Aufwand wird praxisgemäss zum Ansatz von
CHF 200.– entschädigt, ausmachend CHF 2‘516.65. Hinzu kommt ein
Auslagenersatz von CHF 21.30. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer von
7.7 %, ausmachend CHF 195.45. Insgesamt sind Advokatin K____ somit
CHF 2‘733.40 aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Berufungskläger ist
in den Punkten, in welchen die Privatklägerin als Berufungsbeklagte in das
Verfahren involviert wurde, vollständig unterlegen. Er hat dem Appellationsgericht
diesen Betrag darum vollumfänglich zurückzuerstatten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4
StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
23. Januar 2018 in Rechtskraft erwachsen sind:
Der Schuldspruch betreffend den Vorwurf der Widerhandlung nach
Art. 19a BetmG;
die Rückgabe der beschlagnahmten Kleidung an B____;
die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers, C____;
die Honorar- und Spesenvergütung der unentgeltlichen Vertreterin der
Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird in teilweiser Gutheissung
seiner Berufung der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung sowie der
Tätlichkeiten (mehrfach begangen) schuldig erklärt und unter Berücksichtigung
des rechtskräftigen Schuldspruches wegen Übertretung nach Art. 19a BetmG
zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt, unter
Anrechnung des zwischen dem 11. September 2017 und dem 10. Oktober
2017 ausgestandenen Freiheitsentzugs, sowie zu einer Busse von CHF 1‘000.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 126 Abs. 1,
189 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB sowie Art. 19a BetmG.
A____ wird zur Bezahlung einer Genugtuung
in Höhe von CHF 8‘000.– zzgl. Zins in Höhe von 5 % seit dem
10. September 2017 an B____ verurteilt.
Die Beschlagnahme über die
Betäubungsmittel wird aufgehoben und diese werden zur Vernichtung eingezogen.
Die USB-Sticks mit den Mobiltelefonauswertungen verbleiben bei den Akten.
A____ trägt die Kosten im Betrage von
CHF 7‘528.10 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 6‘000.– für
das erstinstanzliche Verfahren sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 750.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) für das
zweitinstanzliche Verfahren.
A____ wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung
von CHF 2‘026.15 (bestehend aus einem Honorar von CHF 1‘869.80,
Auslagenersatz von CHF 11.50 sowie MWST von CHF 144.85) aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Der Vertreterin der Privatklägerin im
Kostenerlass, Advokatin K____ werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung
mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2‘516.65
und ein Auslagenersatz von CHF 21.30, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 195.45,
somit total CHF 2‘733.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat
dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Privatklägerin
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt
Strafregisterinformationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).