Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.15
URTEIL
vom 24.
Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Barbara Schneider,
Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. […] Beschuldigter
[…] Anschlussberufungskläger
vertreten durch […], Advokatin,
[…]
Privatkläger
C____
vertreten durch […], Advokat,
[…]
B____
Opferhilfe beider Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 14. September 2017
betreffend schwere
Körperverletzung und einfache Körperverletzung
Sachverhalt
Mit Urteil vom
14. September 2017 wurde A____ der schweren Körperverletzung und der einfachen
Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Von
der Anklage der mehrfachen falschen Anschuldigung wurde er freigesprochen. Der
Beurteilte wurde zu CHF 300.15 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem
24. Januar 2016, CHF 12‘000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem
24. Januar 2016 und einer Parteientschädigung an C____ in Höhe von
CHF 10‘992.55 verurteilt. Dessen Genugtuungsmehrforderung im Betrage von
CHF 3‘000.– wurde abgewiesen. Weiter wurde der Beurteilte zu CHF 2‘952.30
Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel verurteilt. Zudem wurde er zu CHF
800.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Januar 2016, an B____
verurteilt. Deren Genugtuungsmehrforderung wurde abgewiesen und deren
Schadenersatzforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen. Zudem wurden dem
Beurteilten die Verfahrenskosten auferlegt.
Gegen dieses
Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 15. September 2017
Berufung an. Gemäss Berufungserklärung vom 13. Februar 2018 beschränkt
sich die Berufung der Staatsanwaltschaft auf die Strafzumessung. Am 3. Mai 2018
reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungsbegründung ein. Sie fordert die
Anhebung der Strafe auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe. Mit Eingabe vom 8. März 2018
erhob A____, vertreten durch […], Anschlussberufung. Am 9. Juli 2018
erfolgte die Begründung der Anschlussberufung. Es werden ein vollumfänglicher
kostenloser Freispruch sowie die Abweisung der Zivilforderungen beantragt.
In der
Berufungsverhandlung wurde der Berufungskläger befragt. Anschliessend kamen der
Staatsanwalt, der Vertreter des Privatklägers C____ sowie der Verteidiger zum
Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird.
Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 und 401 Abs. 1 zur
Anschlussberufung legitimiert.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung beziehungsweise Anschlussberufung
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die
Anschlussberufung können demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils
beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie
Art. 401 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind somit in
Rechtskraft erwachsen (siehe Dispositiv).
2.1 Dem
Berufungskläger wird mit dem angefochtenen Urteil zusammengefasst vorgeworfen,
am 24. Januar 2016 kurz vor 03.00 Uhr in der Bar […] in Basel während der dort
stattfindenden „[...] Party – [...]“ C____ mehrere Schläge ins Gesicht verpasst
zu haben. Konkret habe der Beschuldigte mit der linken Hand fünf
Schlagbewegungen in Richtung des Gesichts seines Opfers ausgeführt. Der erste
Schlag habe nicht C____, sondern die dazwischen stehende B____ getroffen,
wodurch diese eine Schnittwunde erlitten habe. Der zweite, dritte und vierte
Schlag hätten C____ teilweise getroffen. Beim fünften Schlag habe der
Berufungskläger ein Cocktail-, Schnaps- oder Champagnerglas oder den Stiel
eines solchen Glases in der Hand geführt, welches bzw. welchen er seinem Opfer
in die Stirn gerammt habe. Dabei habe er zumindest in Kauf genommen, C____ eine
lebensgefährliche Schädel- oder Hirnverletzung zuzufügen, ihn bleibend
arbeitsunfähig zu machen, sein rechtes oder linkes Auge unbrauchbar zu machen
oder ihm eine andere schwere Schädigung der körperlichen oder geistigen
Gesundheit zuzufügen. C____ habe durch einen der fünf Schläge des Beschuldigten
einen Nasenbeinbruch mit Hautunterblutung an der Nase und durch den fünften und
letzten Schlag ein potentiell lebensgefährliches gedecktes Schädel-Hirn-Trauma
erlitten. Die Verletzungen hätten eine ambulante Erstversorgung am 24. Januar
2016, eine ambulante Behandlung am 27. Januar 2016, eine stationäre
invasive Operation am Kopf mit Eröffnung des Schädeldachs mit einer
Hospitalisation vom 29. April 2016 bis 7. Mai 2016 sowie eine weitere ambulante
Fremdkörperentfernung am 10. November 2016 nach sich gezogen.
Die Vorinstanz
fällte gestützt darauf ihre Schuldsprüche wegen – jeweils eventualvorsätzlich
begangenen – schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB zum
Nachteil von C____ und einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff.
1 StGB zum Nachteil von B____.
2.2 Der
Berufungskläger bestreitet im Berufungsverfahren die fünf Schläge nicht
grundsätzlich. Er stellt aber, wie bereits vor der Vorinstanz, in Abrede, mit
einem Glas oder einem gläsernen Stiel zugeschlagen zu haben. Er habe nur mit
der Faust zugeschlagen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2).
Die Vorinstanz
erachtete den Einsatz eines Glases oder eines gläsernen Stiels in der Art, wie
in Ziff. 1.7 der Anklageschrift geschildert beschrieben werde, als
erstellt. Sie stellte hierbei massgeblich auf die Aufnahmen der
Überwachungskamera der Lokalität sowie auf das Verletzungsbild bzw. die
Verletzungsfolgen C____s sowie auf die Aussagen der Zeugin D____ ab, welche –
ohne die beobachtete Sequenz im Ablauf genau einordnen zu können – gesehen
haben will, dass der Beschuldigte versucht habe, C____ ein Glas auf den Kopf zu
schlagen (Akten S. 355). Auf der Aufzeichnung der Überwachungskamera sei
zu sehen, wie der Beschuldigte beim fünften Schlag heftig aushole, wobei sein
linker Arm unnatürlich nach unten hänge. Bereits gegenüber der Polizei hatte C____
den Verdacht geäussert, dass er zuletzt mit einem gläsernen Gegenstand
geschlagen worden sei; anders könne er sich seine Verletzungen nicht erklären
(vgl. Polizeirapport, Akten S. 186). Nachdem seine Beschwerden nach zweimaliger
ambulanter Versorgung nicht abgenommen hatten, wurde durch eine
Computertomografie am 21. April 2016 ein 1,5 cm langer Glaskörper in seiner
Stirne entdeckt, welcher operativ entfernt werden musste (CT-Bilder, Akten S.
267 ff.). Für die Vorinstanz liessen diese Umstände keinen anderen Schluss zu,
als dass der Beschuldigte mindestens einmal mit einem gläsernen Gegenstand gegen
C____s Kopf geschlagen habe.
Gemäss der in
Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung
ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer
strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in
dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140 mit Hinweisen), der als
Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für
den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von „unüberwindlichen“
Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend,
weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden
kann (BGE 138 V 74 E. 7 S. 81 f., 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer 6B_253/2016
vom 29. März 2017 E. 1.3.2, 6B_913/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2; AGE
AS.2010.57 vom 8. April 2011, je mit Hinweisen). Für eine Verurteilung muss
genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist
(vgl. ausführlich: Tophinke, in
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 10 StPO N 82 ff); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen
Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind.
Nach diesem
Massstab vermag die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu überzeugen, während sich
die im Berufungsverfahren erhobenen Einwände des Berufungsklägers bloss – und
höchstens – als theoretische Varianten erweisen. Dies gilt für sein zentrales
Vorbringen, dass das Opfer in der Zeit zwischen dem Vorfall und der Entdeckung
des Glassplitters in seinem Schädel in einen weiteren Vorfall verwickelt hätte
sein können, bei welchem ihm ein Glassplitter in die Stirn gedrückt worden
wäre. Ein solcher Hergang erscheint aus mehreren Gründen als dermassen
unwahrscheinlich, dass er praktisch auszuschliessen ist. C____ hat sich nach
dem fünften Schlag direkt an die Stirn gefasst (vgl. Bilder der
Videoüberwachung, USB-Stick, Akten S. 60 / hinter 564, Schlag 5, Abspielzeit
02:59:49). In der Folge wurde eine Kopfverletzung mit Rissquetschwunde
verarztet (Akten S. 68). Anlässlich eines weiteren ambulanten Termins vom
27. Januar 2016 im Universitätsspital Basel äusserte er, dass er noch
einen Fremdkörper im Bereich der Nasenwurzel spüre, der sich bewege (Bericht
Akten S. 90). Am 18. Februar 2016 wurde er erneut im Universitätsspital mit
Beschwerden vorstellig und es wurde ihm ein Glasfremdkörper entfernt (ärztliche
Berichte, Akten S. 92, 95). Nach seinem weiteren Vorsprechen am 5.
April 2016 (Bericht, Akten S. 96) wurde am 20. April 2016 die
Computertomografie durchgeführt. In der Folge wurde ein 1,5 cm langer Fremdkörper
– der Glassplitter, der die Operation erforderlich machte – entdeckt und
operativ entfernt (Bericht, Akten S. 101; Foto Glassplitter S. 103). Dieser
Hergang lässt mit grösster Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass die
verarzteten Verletzungen auf denselben Vorfall zurückgehen. Anhaltspunkte für
einen zusätzlichen Vorfall fehlen – einmal abgesehen von der theoretischen
Erwähnung einer solchen Hypothese durch die Verteidigung – vollkommen. Es
müsste ein schwer wiegender Vorfall gewesen sein und es wäre unerklärlich,
warum dazu keine Anzeige oder kein Polizeirapport und auch sonst nichts zur
Objektivierung vorliegen würde. Auch aus der Sicht beziehungsweise der
Interessenlage des Opfers ist unerfindlich, weshalb ein solcher zweiter Vorfall
verschwiegen worden sein sollte. Es kommt dazu, dass auf den Bildern der Überwachungskamera
durchaus zu erkennen ist, wie der Berufungskläger vor dem fünften Schlag mit
der Hand nach hinten über den dort platzierten Tisch fährt (Abspielzeit
02:59:44). Für diese Bewegung gibt es im vorliegenden Kontext keinen anderen
plausiblen Grund, als dass er dort einen Gegenstand ergreift, welchen er zum
Schlag einsetzt.
Auch das
Vorbringen des Berufungsklägers, dass B____ sich ihre Verletzung auf andere
Weise – aber offenbar an selben Abend – hätte zuziehen können, als ihm dies zur
Last gelegt werde, ist als unglaubhaft zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat
bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass sich B____ nach dem ersten Schlag
an ihren Scheitel – den Bereich der festgestellten Verletzung – fasst und
zurücktritt (mit Verweis auf die Aufzeichnung der Überwachungskamera,
Beschlagnahmeverzeichnis 131389, Akten S. 60/ hinter 564, Abspielzeit 02:59:09).
Dass sie in diesem Moment verletzt wurde, leidet im dargelegten Kontext keinen
vernünftigen Zweifel.
Mit ergänzendem
Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen ist der Berufungskläger auch im
Berufungsverfahren der schweren sowie der einfachen Körperverletzung gemäss
Art. 122 Abs. 3 und 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
5.1 Die
Vorinstanz ist bei der Strafzumessung zutreffend vom Strafrahmen für die schwerste
Tat, die schwere Körperverletzung, ausgegangen. Zutreffend hat sie
festgehalten, dass die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend
zu berücksichtigen sei. Mit überzeugender und nicht angefochtener Begründung
hat sie zudem erwogen, dass für die beiden Schuldpunkte – schwere und einfache
Körperverletzung – aufgrund des engen deliktischen Konnexes gleichartige
Strafen auszufällen sind. Sie hat sodann, wiederum mit Verweis auf den
zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Delikte, in zulässiger Weise eine
Gesamtbeurteilung des Verschuldens bezüglich beider Delikte vorgenommen. Unter
dem Aspekt der Tatkomponente hat sie als verwerflich bewertet, dass der
Beschuldigte gleich mehrmals auf C____ losgegangen sei. Hinsichtlich der
Tatfolgen hielt sie fest, dass das Opfer, welchem zur Entfernung des
Glassplitters operativ das Schädeldach habe geöffnet werden müssen, noch immer
an Kopfschmerzen leide. In subjektiver Hinsicht sei in leichtem Masse
straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus nichtigem Anlass
zugeschlagen habe. Strafmildernd sei zu beachten, dass ihm (nur)
eventualvorsätzliche Tatbegehung vorzuwerfen sei. Schliesslich berücksichtigte
die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten, dass dieser unter der Wirkung von
Alkohol gestanden habe, was zu einer gewissen Enthemmung geführt habe (1,26 ‰
Blutalkoholkonzentration). Unter dem Aspekt der Täterkomponente hob die
Vorinstanz in der Begründung ihres Strafmasses zu Gunsten des Beschuldigten
hervor, dass dieser trotz einer schwierigen Jugend sowohl in sozialer wie auch
in wirtschaftlicher Hinsicht ein intaktes Leben führe (verheirateter
Familienvater, Anstellung als [...]) und keine Vorstrafen aufweise. Negativ
schlage zu Buche, dass er sein Verhalten zu rechtfertigen versucht habe. Im
Ergebnis wirkte sich die Würdigung der Täterkomponente für die Vorinstanz
leicht strafmindernd aus.
Die Vorinstanz
setzte sich in den Urteilserwägungen sodann mit drei Urteilen auseinander, mit
welchen das Appellationsgericht Basel-Stadt Täter beurteilte, welche
vorsätzlich mit spitzen Gegenständen auf ihr Opfer einstachen. Mit diesen
Urteilen, welche alle im Jahr 2011 ergangen sind, wurden Freiheitsstrafen
zwischen drei und fünf Jahren ausgesprochen (AGE AS.2009.403 vom 14.
Januar 2011; AS.2010.18 vom 4. Mai 2011 und SB.2011.6 vom 13. September 2011). Die
Vorinstanz hielt fest, dass in jenen Fällen im Gegensatz zum vorliegenden jeweils
Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ergangen waren. Der Antrag
der Staatsanwaltschaft erweise sich vor diesem Hintergrund als zu hoch. In
Würdigung sämtlicher Umstände kam die Vorinstanz zum Schluss, dass eine
Freiheitsstrafe von 2 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen
des Beschuldigten angemessen sei. Damit liegt sie indessen zu tief. Das
vorinstanzliche Verdikt steht in einem Spannungsverhältnis dazu, dass das zur
Anwendung gebrachte Strafmass von 2 Jahren als Grössenordnung mitunter bereits
für einen Versuch einer schweren Körperverletzung als Einsatzstrafe zur
Anwendung gelangt, zumal in Urteilen aus den letzten Jahren (AGE SB.2014.39 vom
8. März 2016, 24 Monate; SB.2015.55 vom 26. Januar 2016, dort 22 Monate;
SB.2015.50 vom 24. August 2016; 2 ¼ Jahre). Die Vorinstanz hat für ihr
vergleichsweise tiefes Strafmass für eine vollendete schwere Körperverletzung
keine kompensierenden Faktoren oder Gründe dargelegt.
Erst unlängst
hatte das Appellationsgericht eine Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren für eine
schwere Körperverletzung festgesetzt (AGE SB.2018.7 vom 26. März 2019). Der Beurteilte
hatte seinem Opfer einen einzigen heftigen Faustschlag ins Gesicht versetzt,
welcher das Opfer zu Fall brachte. Dieses schlug mit dem Kopf auf den Boden auf
und zog sich schwere Verletzungen zu. Vom objektiven Tatverschulden her
unterschied sich jener Fall in zwei Richtungen vom vorliegenden. Zu beurteilen
war – im Gegensatz zum vorliegenden Fall – nur ein einziger Schlag, der mit
blosser Faust geführt wurde. Indessen waren die Verletzungsfolgen deutlich
gravierender. Die Verletzung war lebensgefährlich, das Opfer musste sich mehreren
schweren chirurgischen Operationen unterziehen und eine mehrmonatige stationäre
Rehabilitation absolvieren. Dort wie hier waren die Verletzungsfolgen von
Eventualvorsatz erfasst und in beiden Konstellationen stand die beschuldigte
Person zum Tatzeitpunkt unter Alkoholeinfluss. Der Verurteilte in jenem Fall
durchlebte, wie A____, eine eher schwierige Jugendzeit, wies aber – und dies im
Gegensatz zu A____ – mehrere einschlägige Vorstrafen auf. Aufgrund der dadurch
resultierenden ungünstigen Täterkomponente wurde er schliesslich zu 2 ¾ Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt (bei Aufschub des Vollzugs zugunsten einer Massnahme
für junge Erwachsene – der Beurteilte beging die Tat mit 19 Jahren).
Strafen in der
Grössenordnung, wie sie vom Staatsanwalt beantragt wurde, erfolgten demgegenüber
in Fällen mit deutlich weitreichenderen Tatfolgen. In sämtlichen von der
Staatsanwaltschaft in der Berufungsbegründung angeführten Fällen von
Schuldsprüchen wegen schwerer Körperverletzung hoben sich die Tatfolgen von den
vorliegenden noch einmal merklich ab. Es kam entweder zu lebensgefährlichen
Verletzungen und langem Krankenlager (SG.2016.261 vom 22. März 2017;
mittlerweile rechtskräftig durch SB.2017.105 vom 18. Oktober 2018;
Einsatzstrafe von 3 Jahren gegenüber der Vorinstanz auf „noch etwas unter drei
Jahren“ reduziert, E. 5.3), zu komplizierten Schädel- und Hirnverletzungen und
langem Krankenlager (SB.2015.42 vom 17. November 2015) oder bleibenden, schwergradigen
Beeinträchtigungen (BGer 6B_388/2012 vom 12. November 2012).
In Würdigung der
Umstände sowie im Hinblick auf die Vergleichsurteile erscheint vorliegend für
die schwere schwere Körperverletzung eine Einsatz-Freiheitsstrafe von 2
1/3 Jahren (28 Monaten) angemessen. Die Einsatzstrafe für die einfache
Körperverletzung ist auf 3 Monate zu bemessen. Die Berücksichtigung des
Asperationsprinzips sowie der alkoholbedingten Enthemmung führt zur Ausfällung
einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren. Die Täterkomponenten sind im Übrigen
ausgeglichen (keine ausserordentliche Strafempfindlichkeit; neutral zu
bewertende Vorstrafenlosigkeit; weder besonders positives noch besonders
negatives Nachtatverhalten).
5.2 Das
Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wenn dies notwendig ist, um dem
Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen, kann es den Vollzug einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren auch
teilweise aufschieben (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil
darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der
aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate
betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe
ist, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt (BGE 139 IV 270 E. 3.3
S. 277; siehe auch: Schneider/Garré,
in: Basler Kommentar Strafrecht, Bd. I, 4. Auflage 2019, N. 11 zu Art. 43 StGB;
je mit Hinweisen). Vorliegend kann dem nicht vorbestraften Berufungskläger,
trotz eines weiteren späteren Vorgangs (Strafbefehl vom 20. Mai 2019), noch
eine hinreichend günstige Prognose gestellt werden, sodass ihm im Umfang von
2 Jahren der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Die Probezeit
hierfür ist auf zwei Jahre festzulegen.
6.1 Mit
der Anschlussberufung wird die Höhe der Genugtuung, welche der Berufungskläger
an C____ zu bezahlen hat, als unangemessen und im Vergleich zu anderen Fällen
zu hoch kritisiert. Vergleichsfälle werden in der Rechtsschrift indessen nicht
aufgeführt. Allgemein ist zur Bemessung der Genugtuungsforderung festzuhalten,
dass dem Gericht ein weites Ermessen zukommt. Das Gericht hat seinen Entscheid
nach Billigkeit zu treffen und dabei verschiedene Gesichtspunkte wie Art und
Schwere der Verletzung, Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die
Persönlichkeit des Geschädigten, Grad des Verschuldens des Täters, allfälliges
Selbstverschulden des Geschädigten sowie Aussicht auf Linderung des Schmerzes
durch die Zahlung eines Geldbetrags zu berücksichtigen (statt vieler: BGer
6B_1145/2018 vom 28. Mai 2019).
Die von der
Vorinstanz zugesprochenen CHF 12‘000.– erweisen sich vorliegend entgegen der
Kritik der Verteidigung durchaus als angemessen. Es liegt ein schweres Delikt
vor, welches die Biographie des Geschädigten markant beeinflusste.
Insbesondere, dass sich dieser einer invasiven Operation am Kopf mit Eröffnung
des Schädeldachs unterziehen musste, lässt die Summe nicht als übersetzt
erscheinen. Dass der Geschädigte physisch und psychisch unter den Tatfolgen
litt und immer noch leidet, ergibt sich aus der Krankengeschichte (Akten S. 82
ff), worin das Andauern von Beschwerden dokumentiert wird, und den Ausführungen
des Rechtsvertreters des Privatklägers vor den Schranken des
Appellationsgericht. Demgemäss befindet sich der Geschädigte, welcher die
Schweiz verlassen habe, noch heute in medizinischer Behandlung. Dass der
Geschädigte das aus dem Schädel entfernte Glasstück habe aufbewahren wollen,
spricht entgegen der Verteidigung unter keinem Aspekt für eine verminderte
Genugtuung. Einem solchen Wunsch können verschiedene Bedürfnisse zugrunde
liegen, etwa auch der Versuch, etwas Traumatisches fassbar zu machen. Auf die
vorinstanzlichen Erwägungen zur Genugtuungsbemessung ist im Übrigen zu
verweisen. Ergänzend ist anzufügen, dass das Appellationsgericht schon mehrmals
Genugtuungen von CHF 10‘000.– für Opfer schwerer Körperverletzungen zugesprochen
hat (SB.2013.18 vom 8. April 2014; schwere Körperverletzung, Opfer
auf Boden liegend mehrfach mit Bierflasche ins Gesicht geschlagen; AS.2011.35
vom 25. Januar 2013, Bruch Unterarm, bleibend reduziert; SB.2015.74 vom 15.
März 2017, mit Anlauf ausgeführter Kopfstoss gegen Stirn des Geschädigten und
Faustschläge; Impressionsfraktur des Stirnknochens). Die ausgesprochene
Genugtuung fällt damit nicht aus dem Rahmen, gerade im Hinblick auf die
invasive Operation mit Schädelöffnung.
6.2 Auch
die Genugtuung von CHF 800.– an B____ ist mit Verweis auf die vorinstanzlichen
Ausführungen nicht zu beanstanden und mit folgender Präzisierung zu bestätigen:
Bereits die ärztlich dokumentierte Rissquetschwunde im Gesichtsbereich rechtfertigt
die Genugtuung von CHF 800.–. Die Vorinstanz hat nicht übersehen und
ausdrücklich in ihre Erwägungen eingeschlossen, dass das Opfer bereits vor dem
Vorfall unter Migräne litt. Für die Angstzustände ist im Rahmen der freien
Beweiswürdigung nicht zwingend ein ärztliches Zeugnis erforderlich. Das Opfer
hat diese geschildert (Prot. HV S. 12). Wie erwähnt rechtfertigt sich die
Genugtuung aber bereits aufgrund der physischen Verletzung. Die
Anschlussberufungen in den Zivilpunkten sind daher abzuweisen. Nicht zu
beanstanden ist die Gutheissung der Schadenersatzforderung der Opferhilfe
Basel-Stadt. Hierfür ist auf die vorinstanzlichen, nicht speziell
angefochtenen, Erwägungen zu verweisen (Urteil S. 20).
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Anschlussberufungskläger dessen Kosten mit
einer reduzierten Gebühr von CHF 700.–. Zudem hat er C____ eine
Parteientschädigung zu entrichten. Der geltend gemachte Aufwand von dessen
Rechtsvertreter ist nicht zu beanstanden (9,35 Stunden, zuzüglich 3 Stunden für
die Berufungsverhandlung, zu CHF 250.–, zuzüglich CHF 42.90 Spesen und MWST). Die
amtliche Verteidigerin wird für ihren Aufwand aus der Gerichtskasse entschädigt
(gemäss Aufstellung), wobei praxisgemäss ein Ansatz von CHF 200.– zur Anwendung
gelangt. Der Berufungskläger ist verpflichtet, dem Gericht das seiner
Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in
Rechtskraft erwachsen sind:
Freispruch von der Anklage der falschen Anschuldigung;
Einziehung und Vernichtung des Beschlagnahmeguts.
A____ wird, in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft,
der schweren Körperverletzung und der einfachen Körperverletzung schuldig
erklärt und verurteilt zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, davon 2 Jahre mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 122 Abs. 3, 123 Ziff. 1, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1
sowie 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs.
Der Beurteilte wird zu CHF 300.15
Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Januar 2016, CHF 12‘000.–
Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Januar 2016 an C____ und einer
Parteientschädigung an C____ in Höhe von CHF 10‘992.55 für die erste
Instanz und CHF 4‘195.– für die zweite Instanz verurteilt. Die
Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 3‘000.– wird abgewiesen.
Der Beurteilte wird zu CHF 2‘952.30
Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel verurteilt.
Der Beurteilte wird zu CHF 800.–
Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Januar 2016 an B____
verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 4‘200.– wird abgewiesen.
Die Schadenersatzforderung der B____ im
Betrage von CHF 250.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Januar 2016 wird auf
den Zivilweg verwiesen.
Der Beurteilte trägt die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrage von CHF 4‘969.30 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 7‘000.– für die erste Instanz sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens unter Einschluss einer Gebühr von CHF 700.–.
Der amtlichen Verteidigerin, […], wird
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6‘014.– sowie ein
Auslagenersatz von CHF 80.60, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 469.30,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
Anschlussberufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatkläger
Strafgericht Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135
Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).