Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.67
URTEIL
vom 14. August 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion
Wüthrich
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
vertreten durch G____,
Rechtsanwalt,
[…]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladener
1
C____ Beigeladener
2
c/o I____, […] Sohn
vertreten durch [...], Advokatin und Mediatorin,
[…]
Gegenstand
Beschwerde
gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 22. März
2019
betreffend Aufhebung
des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung
Sachverhalt
C____, geboren [...]
2012, ist der Sohn von A____ und B____. Die Eltern sind nicht miteinander
verheiratet. Die Kindsmutter hat das alleinige Sorgerecht.
Nach drei
Vorfällen häuslicher Gewalt im Juli 2016 beauftragte die KESB am 20. Juli 2016
erstmals den Kinder- und Jugenddienst (KJD) mit der Abklärung der
Lebenssituation von C____. Im März und April 2017 ergingen weitere
Polizeirapporte betreffend häusliche Gewalt. Ab Juni 2017 erfolgte mit der
Kindsmutter wöchentlich eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) und C____
konnte per August 2017 bei den Tagestrukturen angemeldet werden. In seinem
Bericht vom 23. August 2017 zum Abklärungsauftrag kündigte der KJD an, die weitere
Entwicklung des Kindes werde in Kommunikation und Koordination mit den Eltern
sowie der SPF beobachtet und überprüft. Weitere Massnahmen zur Unterstützung
der Eltern erachtete der KJD zum damaligen Zeitpunkt für nicht erforderlich.
Mit Schreiben
vom 1. März 2018 beantragte der Kindsvater der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt die behördliche Regelung des
Besuchsrechts für seinen Sohn. Gleichzeitig teilte er der Behörde seine Sorge
um seinen Sohn mit, da sich die Kindsmutter persönlich verändert habe. In der
Folge beauftragte die KESB Basel-Stadt den Kinder- und Jugenddienst (KJD) mit
einer Abklärung betreffend das Besuchsrecht. Diese Abklärung wurde sistiert, nachdem
die Kindsmutter am 19. April 2018 gegenüber Mitarbeitenden des KJD in den
behördlichen Räumlichkeiten gewalttätig geworden war.
Mit
Gefährdungsmeldung vom 11. Januar 2019 berichtete die Primarschule [...] der KESB,
dass C____ an […] sowie an […] leide, sich die Zusammenarbeit mit der Mutter
sehr schwierig gestalte und diese ihrem Eindruck nach ihrer Erziehungsaufgabe
in keiner Weise gewachsen sei. Mit einer zweiten Gefährdungsmeldung vom
13. Februar 2019 berichtete D____, Sozialarbeiter des KJD, über die
Einstellung des Angebots einer Besuchsregelung nach dem gewalttätigen Übergriff
der Kindsmutter gegenüber einer Mitarbeiterin des KJD, über das vermutungsweise
Bestehen einer Persönlichkeitsstörung der Kindsmutter, die Diagnose einer […] bei
C____ und über eine erneute Schwangerschaft der Kindsmutter. Nach erheblichen
schulischen Problemen habe sich die Kindsmutter nach […] abgemeldet. Mit einer
weiteren Gefährdungsmeldung vom 14. Februar 2019 teilte die Sozialhilfe [...]
der KESB Basel-Stadt mit, dass sie von einer „erheblichen psychischen
Erkrankung“ der von ihr unterstützten Kindsmutter ausgehe. Aufgrund der
einwohnerrechtlichen Unklarheit nach erfolgter Abmeldung in den Kanton […] besuche
C____ keine Schule. Weiter wurde ebenfalls über eine neuerliche Schwangerschaft
der Kindsmutter berichtet. Auf entsprechende Abklärung der KESB Basel-Stadt
teilte die KESB […] mit Schreiben vom 28. Februar 2019 mit, dass die
Kindsmutter nicht beabsichtige, sich im dortigen Zuständigkeitsbereich
anzumelden oder sich längerfristig dort aufzuhalten. Die dortige Abklärung sei
deshalb eingestellt worden. Mit Schreiben vom 8. März 2019 beantragte der
abklärende KJD die Anordnung eines Obhutsentzugs und eine Platzierung des
Kindes, da die Kindsmutter sich aus allen fachlichen Kooperationen
zurückgezogen habe.
Die KESB
Basel-Stadt hob darauf mit Einzelentscheid vom 12. März 2019 das
Aufenthaltsbestimmungsrecht von A____ (Beschwerdeführerin) über ihren Sohn C____
im Sinne einer superprovisorischen Massnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 445 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) auf und
platzierte das Kind in der […] (Ziff. 1). Gleichzeitig errichtete die KESB
Basel-Stadt für C____ im Sinne einer superprovisorischen Massnahme gestützt auf
Art. 308 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 445 Abs. 2 ZGB eine Beistandschaft
(Ziff. 2), ernannte D____, Sozialarbeiter des KJD, zum Beistand (Ziff. 3) und
übertrug ihm gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB die Aufgaben, das Kind
und die Eltern in Fragen, welche C____ betreffen, mit Rat und Tat zu
unterstützen (Ziff. 4a) und die weitere Pflege, Erziehung und spätere
Ausbildung von C____ zu überwachen. Zudem erteilte sie dem Beistand die
besonderen Aufgaben und Befugnisse, die Unterbringung von C____ in der […]
Familienplatzierung zu begleiten und zu beaufsichtigen (Ziff. 4c), so bald als
möglich Besuchskontakte der Eltern zu C____ in angemessener Weise zu
organisieren, zu begleiten und zu überwachen (Ziff. 4d) und die Leistungen
weiterer mit C____ befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren (Ziff.
4e). Diese superprovisorische Massnahme wurde bis zum 26. März 2019 befristet.
Am 13. März 2019
wurde die KESB Basel-Stadt vom Sozialdienst des Spitals […] telefonisch informiert,
dass die Kindsmutter in Begleitung von C____ wegen einer Influenza auf der
Notfallstation erschienen sei. In der Folge begab sich eine Mitarbeiterin der […]
Familienplatzierung nach […], um der Beschwerdeführerin den Entscheid der KESB
vom 12. März 2019 in Anwesenheit verschiedener Ärzte des Spitals […], einem
Mitarbeiter des Sozialdienstes des Spitals sowie Vertretern der Polizei zu
eröffnen. Nach der Eröffnung des Entscheids wurde die aufgebrachte
Beschwerdeführerin von der Polizei zunächst festgehalten, bevor sie mit zwei
Psychiatern sprechen konnte und beruhigende Medikamente erhielt. C____ wurde
von der Mitarbeiterin der […] Familienbegleitung mitgenommen.
Mit
Einzelentscheid vom 22. März 2019 bestätigte die KESB Basel-Stadt im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
der Kindsmutter über ihren Sohn (Ziff. 1), die errichtete Beistandschaft sowie
den ernannten Beistand und dessen Auftrag (Ziff. 2 und 3). Der Beistand erhielt
den Auftrag, der KESB Basel-Stadt spätestens bis zum 5. August 2019 über die
Lebenssituation von C____ zu berichten und allfällige Anträge zu stellen
(Ziff. 5). Weiter wurde für das Kind eine Kindesvertretung gemäss Art.
314abis ZGB angeordnet, [...] als Kindesvertreterin ernannt und ihr
der Auftrag erteilt, die Interessen von C____ im hängigen Verfahren der KESB
betreffend Anordnung von Kindsschutzmassnahmen zu wahren (Ziff. 5 bis 7). Für
die Kindsmutter wurde ebenfalls eine Verfahrensbeistandschaft gemäss Art. 449a
ZGB errichtet, E____ als Verfahrensbeiständin ernannt und ihr der Auftrag
erteilt, die Interessen der Kindsmutter im hängigen Verfahren der KESB
betreffend Anordnung von Kindsschutzmassnahmen zu wahren (Ziff. 8 bis 10). Die
vorsorglichen Massnahmen wurden bis zum 30. August 2019 befristet (Ziff. 11)
und einer allfälligen Beschwerde wurde gemäss Art. 450c ZGB die aufschiebende
Wirkung entzogen (Ziff. 13).
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die von der Beschwerdeführerin, vertreten durch F____,
mit Eingabe vom 1. April 2019 erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht,
mit welcher sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Ziffern 1
bis 3 des angefochtenen Entscheids beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragt sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die
Bewilligung der aufschiebenden Wirkung, wobei insbesondere sofort zu verfügen
sei, dass das Kind wieder bei ihr wohne. Mit Verfügung vom 2. April 2019 setzte
der Verfahrensleiter die von der KESB eingesetzte Kindesvertreterin auch im
Beschwerdeverfahren ein, gab der von der KESB eingesetzten Verfahrensbeiständin,
E____, Kenntnis von der Eingabe, wies das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zumindest derzeit ab und bewilligte das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.
Mit Schreiben
vom 8. April 2019 verwies die im vorinstanzlichen Verfahren eingesetzte
Verfahrensbeiständin auf die gewillkürte Vertretung der Kindsmutter durch F____.
Mit Einzelentscheid vom 3. April 2019 zog die KESB darauf die Anordnung einer
Verfahrensbeistandschaft für die Kindsmutter in Wiedererwägung und entliess die
eingesetzte Beiständin aus ihrem Amt.
Die Kindesvertreterin
äussert sich mit Eingabe vom 29. April 2019 zur Beschwerde. Die KESB beantragt
mit Eingabe vom 2. Mai 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Am 28. Mai 2019
wurde F____ auf ihr Ersuchen als unentgeltliche Vertreterin der
Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus ihrem Mandat
entlassen. Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 beantragt G____ seine Einsetzung als
unentgeltlicher Vertreter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Mit Verfügung
vom 3. Juni 2019 wies der Verfahrensleiter den neuen Vertreter darauf hin, dass
der nicht notwendigerweise anfallende Reiseaufwand zwischen […] und Basel
praxisgemäss nicht entschädigt werden könne. Ferner werde bei der Bemessung
seines Honorars dem Umstand Rechnung getragen werden müssen, dass auch die
vormalige unentgeltliche Vertreterin für die Einarbeitung in das Dossier
entschädigt werden müsse, der entsprechende Aufwand jedoch nicht verdoppelt
werden könne.
Anlässlich der
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 14. August 2019 wurden der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin, der eingesetzte Beistand, die Kindesvertreterin, eine
Vertreterin der KESB Basel-Stadt sowie H____ als Auskunftsperson zur Sache
befragt. Anschliessend gelangten der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
die Kindesvertreterin und die Vertreterin der KESB zum Vortrag. Dabei hielten
sie an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdeführerin und der beigeladene
Kindsvater sind trotz Vorladung nicht zur Verhandlung erschienen. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen
und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das
vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Vorliegend handelt es sich um eine
vorsorgliche Massnahme nach Art. 445 Abs. 1 ZGB, welche nach erfolgter
Anhörung der Beschwerdeführerin erlassen wurde und daher mit Beschwerde
angefochten werden kann (vgl. BGE 140 III 289 E. 2
S. 291 ff.). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 445
Abs. 3 ZGB). Als Inhaberin der elterlichen Sorge über ihren Sohn ist die
Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450
Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde
legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene (Art. 450b ZGB) und begründete
Beschwerde ist einzutreten. Streitgegenstand des Verfahrens bildet allein die
mit der angefochtenen Verfügung angeordnete und bis zum 30. August 2019
befristete vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der
Beschwerdeführerin über ihren Sohn. Nicht angefochten ist dagegen die mit dem
angefochtenen Entscheid ebenfalls erfolgte, vorsorgliche Anordnung einer
Beistandschaft.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.
Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das
Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die
kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19
Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG,
soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt
nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit
Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296
ZPO). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls
neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen
(VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).
1.3 Anlässlich
der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht stellt der eingesetzte
unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Verfahrensantrag um
Zulassung der von der Beschwerdeführerin ebenfalls bevollmächtigten H____ als
zweite Vertretung (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4 ff.). Dieser
Antrag wird abgewiesen. Gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO sind zur
berufsmässigen Vertretung in allen Verfahren die Anwältinnen und Anwälte
berechtigt. Dabei handelt eine Vertretung nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung bereits dann berufsmässig, wenn sie bereit ist, in einer
unbestimmten Zahl von Fällen tätig zu werden (vgl. BGE 140 III 555
E. 2.3 S. 560; Verhandlungsprotokoll, S. 6). Dies trifft auf H____
zu, welche nach eigenen Angaben ständig solche Vertretungen ausübt (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 5). Die Teilnahme an der Verhandlung als
Auskunftsperson ist jedoch möglich (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6).
2.1 Im
angefochtenen Einzelentscheid vom 22. März 2019 entzog die KESB der
Beschwerdeführerin das Aufenthaltsrecht über ihren Sohn im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme. Der angefochtene Entscheid führt dazu zusammengefasst
aus, die Lebensumstände der Beschwerdeführerin erschienen nach wie vor
unsicher. Sie sei nirgends angemeldet und es sei nicht geklärt, inwiefern sie C____
adäquat versorgen und betreuen könne. Sie zeige sich ambivalent und
unkooperativ. Sie halte C____ seit einiger Zeit von der Schule fern und es
bestehe die Gefahr, dass sie sich mit ihm ins Ausland absetzen könnte. C____
benötige aufgrund […] ein spezielles Setting. Aufgrund der unklaren
psychosozialen Situation der Beschwerdeführerin sei eine Platzierung zum
Schutze des Kindes angezeigt und die Massnahme gemäss Art. 310 Abs. 1
ZGB notwendig. Die Beschwerdeführerin verfüge weder über einen festen Wohnsitz
noch über ein Einkommen.
2.2 Dem
hält die Beschwerdeführerin mit ihrer begründeten Beschwerde entgegen, dass sie
über die Probleme ihres Sohnes in der Schule besorgt gewesen sei. Sie habe
realisiert, dass die Lehrerin mit […] ihres Sohnes nicht zurechtgekommen sei
und die Schulleitung ihm nicht die notwendigen Rahmenbedingungen für seine
Vorbereitung, Unterstützung und Begleitung habe bieten können (vgl. Beschwerde,
S. 3/Ziff. 1). Sie habe sich daher entschieden, Ende Dezember 2018 im
Kanton […] eine passende Schule zu suchen, sei aber anfangs Januar 2019 wieder
nach [...] zurückgekehrt. Da bei den Kontakten mit der Schule und dem KJD alles
sehr langsam gegangen sei und sie sich von den Behörden nicht ernst genommen
gefühlt habe, habe sie sich entschieden, abermals in den Kanton […] zu ziehen (vgl.
Beschwerde, S. 3/Ziff. 2). Für die entsprechenden Hinweise in den
Akten, dass sie an einer psychischen Erkrankung leide, fehle jede ärztliche
Grundlage. Die diesbezügliche Voreingenommenheit und Vorverurteilung habe keine
Grundlage für gute und konstruktive Gespräche bilden können. Es sei daher
nachvollziehbar, dass sie nur den Ausweg gesehen habe, in einen anderen Kanton
umzuziehen (vgl. Beschwerde, S. 3 f./Ziff. 3). Entgegen dem
angefochtenen Entscheid sei sie seit dem 1. Januar 2019 wieder in [...]
angemeldet (Beschwerde, S. 4/Ziff. 5). Sie sei sehr wohl in der Lage,
ihren Sohn adäquat zu erziehen. Soweit sich die KESB auf eine
Gefährdungsmeldung der Schule vom 11. Januar 2019 beziehe, finde sich diese
nicht in den Akten. Sie beschreibe zudem Umstände, welche als Grund für einen
Obhutsentzug nicht ausreichen würden (vgl. Beschwerde, S. 5/Ziff. 5).
In der Zwischenzeit habe sie realisiert, dass sie das Problem einer adäquaten schulischen
Betreuung ihres Sohnes nicht alleine lösen könne und ein Umzug in einen anderen
Kanton keine Option sei. Sie sei daher bereit, mit den fachlichen Kooperationen
zum Wohle ihres Sohnes zusammenzuarbeiten. Sie wolle auf keinen Fall, dass C____
seine Mutter verliere (vgl. Beschwerde, S. 5/Ziff. 6). Aus den Akten
ergebe sich keine Grundlage für die Bestreitung ihrer Erziehungsfähigkeit. Es
liege daher kein vernünftiger Grund für einen vorsorglichen Obhutsentzug und
für die Errichtung einer Beistandschaft für ihren Sohn vor (vgl. Beschwerde,
S. 5 f./Ziff. 2).
3.1 Nach
Art. 307 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die
KESB den Eltern ihr Kind, unter Beachtung der Verhältnismässigkeit im
Einzelfall, wegzunehmen und in angemessener Weise anderweitig unterzubringen,
wenn dessen Wohl gefährdet ist, die Eltern nicht selber für Abhilfe sorgen und
der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Platzierung
eines Kindes mit Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern
(respektive nach alter Terminologie der elterlichen Obhut [vgl. dazu: Breitschmid, Basler Kommentar, ZGB I,
6. Auflage 2018, Art. 307 N 2 und Art. 310 N 1 ff.]) kommt
daher nur als letztmögliches Mittel in Frage, wenn das Kind in der elterlichen
Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung
nötigen Weise geschützt und gefördert wird (Häfeli,
Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage 2016, Rz. 4035;
Hegnauer, Grundriss des
Kindesrechts, 5. Auflage 1999, Rz. 27.08, 27.36; statt vieler BGer
5A_404/2016 E. 3; VGE VD.2013.31 vom 17. Juni 2013, VD.2010.220
vom 19. Juni 2011, VD 726/2007 vom 23. Mai 2008). Unerheblich
ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Desgleichen spielt
es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft.
Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung
der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur
zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein
als ungenügend erscheinen. Der Entzug des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes
zu bestimmen, ist somit nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht
durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet
werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität, vgl.
BGer 5A_404/2016 vom 10. November 2016 mit Hinweisen). Ein einmal
angeordneter Obhutsentzug ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei den Inhabern
der elterlichen Sorge nicht mehr gefährdet ist (vgl. VGE VD.2013.13 vom
17. Juni 2013, VD.2010.87 vom 24. Juni 2010, 701/2009 vom
10. November 2009). Dies muss bei einem vorsorglichen Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgrund des provisorischen Charakters der
Massnahme umso mehr gelten (Maranta/Auer/Marti, Basler Kommentar, ZGB I,
6. Auflage 2018, Art. 445 N 10).
3.2 Bereits
im laufenden Verfahren hat die KESB bei entsprechender Dringlichkeit die
notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen, wenn mit einem erst später
erfolgenden Entscheid zum Schutz des Wohls des Kindes nicht zugewartet werden
kann (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 445
N 7; Fassbind, in OFK
Kommentar ZGB, 3. Auflage 2016, Art. 445 ZGB N 1; Steck, in Handkommentar zum Schweizer
Privatrecht, 3. Auflage 2016, Art. 445 N 1). Eine vorsorgliche
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung ergehen dabei
aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage;
erforderlich ist eine Interessenabwägung, wobei der zuständigen Behörde der
Natur der Sache nach ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Sie ist
nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen
zu treffen, sondern kann sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation
aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (Maranta/Auer/Marti,
a.a.O., Art. 445 N 11; vgl. auch BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155,
129 II 286 E. 3 S. 289, 127 II 132 E. 3 S. 137 f., 117 V 185 E. 2b
S. 191, je mit Hinweisen; BGer 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014; VGE
752/2008 vom 8. Dezember 2008; zum Ganzen auch: VGE VD.2014 175 vom
25. November 2014 E. 2.3).
Streitig und zu
prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid vom 22. März 2019 über die bis am 30.
August 2019 befristete vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
rechtmässig war.
4.1 Betreffend
die zeitliche Abfolge der Verhandlungen vor der KESB und dem Verwaltungsgericht
ist zunächst darauf hinzuweisen, dass vorliegend eine auf fünf Monate befristete
provisorische Massnahme angefochten wurde. Die Verhandlung vor der KESB
betreffend die Bestätigung oder Abänderung dieser Massnahme wird bereits eine
Wochen nach der Hauptverhandlung am Verwaltungsgericht vom 14. August 2019
stattfinden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 24). Das Gericht war jedoch um eine
rasche Bearbeitung des Falles bemüht. Nachdem ein früherer Verhandlungstermin
aufgrund des bereits zweiten Wechsels der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin
nicht stattfinden konnte, ist die zeitliche Abfolge der Verfahrensschritte
nicht zu beanstanden.
4.2 Nach
drei Polizeirapporten der Kantonspolizei Basel-Stadt vom Juli 2016 aufgrund von
Vorfällen häuslicher Gewalt beauftragte die KESB am 20. Juli 2016 erstmals den
KJD mit der Abklärung der Lebenssituation von C____ (vgl. act. 8 S. 299,
303-313). Weitere Polizeirapporte betreffend häusliche Gewalt liegen vom
4. März 2017, 10. März 2017, 1. April 2017, 2. April 2017
und 11. April 2017 vor (vgl. act. 8 S. 278-293). Am
23. August 2017 (vgl. act. 8 S. 270 ff.) berichtete der KJD
über die erfolgte Abklärung. C____ sei ein aufgestelltes Kind, das viel
Aufmerksamkeit von seinen Eltern suche und benötige. Er habe hörbare
Entwicklungsrückstände bei seiner Aussprache und besuche daher flankierend zum
Kindergarten die Logopädie. Er scheine bei der Mutter sehr isoliert zu sein und
habe in seinem Wohnumfeld kaum Kontakte zu anderen Kindern. Die Mutter zeige
sich in der Begleitung von C____ grundsätzlich versiert. Sie engagiere sich „im
Rahmen ihrer Möglichkeiten stark für die Bedürfnisse ihres Sohnes“. C____ zeige
zu seiner Mutter ein adäquates Beziehungsverhalten. Die seit der Schulzeit
befreundeten Kindeseltern hätten eine sehr ambivalente Beziehung zueinander mit
regelmässigen Trennungen und heftigen Konflikten. Unter Hinweis auf die
zahlreichen Polizeirapporte seit Anfang März 2017 ging der KJD davon aus, dass C____
Zeuge von häuslicher Gewalt geworden war. Die Mutter zeigte dabei nur bedingt
Verständnis für die Gefährdung ihres Kindes im Rahmen der Situationen (vgl.
act. 8 S. 271). Zu den Gesprächen erschien die Kindsmutter teilweise
verschleiert und teilweise unverhüllt. Der Kindsvater war seit seiner Entlassung
aus der Untersuchungshaft ohne Wohnung und übernachtete zum Teil bei der
Kindsmutter und seinem Sohn in [...]. Im Juni 2017 wurde mit einer
sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) begonnen. Thema waren dabei die
Erziehungsgestaltung mit C____, Begleitung und Wahrnehmung externer Unterstützungsangebote
für C____ durch die Mutter sowie Kommunikation und Kooperation der Eltern im
Sinne der Bedarfslage von C____. Für Mitte August 2017 wurde C____ bei den
Tagesstrukturen angemeldet (vgl. act. 8 S. 272). Mit diesen
Massnahmen erachtete der KJD die erforderliche Unterstützung der Eltern für
eine gesunde Weiterentwicklung ihres Sohnes „für den Moment“ als genügend. Es
wurde jedoch angekündigt, die weitere Entwicklung des Kindes in Kommunikation
und Koordination mit den Eltern sowie der SPF zu beobachten und zu überprüfen (vgl.
act. 8 S. 273 f.). Wie dem an der Gerichtsverhandlung eingereichten Auszug
aus dem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. Januar 2018 entnommen
werden kann, wurde der Kindsvater der einfachen Körperverletzung, der
mehrfachen Drohung, der mehrfachen Tätlichkeiten (jeweils gegen die
Lebenspartnerin gerichtet) sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetztes (SR 812.121) für schuldig erklärt (vgl. act.
17).
4.3 Mit
Schreiben vom 1. März 2018 ersuchte der Kindsvater die KESB um die Regelung
seines Besuchskontakts mit C____ (act. 8 S. 256). Er mache sich Sorgen, weil
sich die Beschwerdeführerin nicht an die Abmachungen über die Besuchskontakte
halte, er vom Kindergarten kontaktiert werde, weil die Beschwerdeführer
„vergesse“, C____ dort abzuholen und sie sich bei ihrer Konvertierung zum Islam
persönlich verändert habe. Im Rahmen der darauf eingeleiteten Abklärung lud der
KJD die Eltern am 19. April 2018 zu einem Gespräch ein. Bei diesem
Gespräch war die mit einer Burka bekleidete Beschwerdeführerin von Beginn an
aufgebracht, wurde zunehmend lauter und begann, herumzuschreien. Dadurch fühlte
sich die abklärende Sozialarbeiterin bedroht. Schliesslich schlug die
Beschwerdeführerin dieser mit der rechten Hand auf den linken Arm worauf die
Sozialarbeiterin in Angst versetzt den Raum verliess. Die Beschwerdeführerin folgte
ihr, worauf die Sozialarbeiterin sich in das Büro einer Kollegin flüchtete und
sich dort einschloss. Ein weiterer Mitarbeiter des KJD versuchte seine
Kolleginnen zu schützen, worauf die Beschwerdeführerin ihn ebenfalls schlug und
mit den Fingernägeln kratzte. Die Beschwerdeführerin versuchte daraufhin mit
aller Kraft in das Büro, in welchem sich die zwei Sozialarbeiterinnen
eingeschlossen hatten, zu gelangen. Dabei wurde der Türrahmen beschädigt. Im
gegenüberliegenden Büro warf die Beschwerdeführerin mit einem Stuhl und
beschädigte dabei ein Bild. In der Folge gelang es den Mitarbeitenden des KJD, die
Beschwerdeführerin zum Gehen zu bewegen. Nach ein paar Minuten kam die
Beschwerdeführerin mit einem grossen Stein in der Hand zurück, konnte jedoch,
da die Glastür zum Bereich mit den Büros verschlossen war, nicht mehr hinein
gelangen. Schliesslich verliess sie das Gebäude. Die Sozialarbeiterin „hatte
einen Schock“ (vgl. Polizeirapport vom 19. April 2018, act. 8
S. 241 ff.). Aufgrund dieses Vorfalls unterbrach der KJD die
aufgenommene Abklärung (vgl. Schreiben vom 24. April 2018, act. 8
S. 238 f.) und sprach ein sechsmonatiges Hausverbot gegen die
Beschwerdeführerin aus (vgl. act. 8 S. 194). Weiteren Einladungen der
Leitung des KJD leistete die Beschwerdeführerin keine Folge (vgl. act. 8
S. 200 und 203).
4.4 Mit
Fotos belegt ist ein desolater Zustand der Wohnung der Kindsmutter in [...] im
März 2017 und Juli 2018. Gemäss dem Polizeirapport vom 10. März 2017 herrschte
im Innern der Wohnung Chaos. Überall lagen Kleider und in der Küche hatte es
Unrat und Essensreste. Das Kind hielt sich in einem Kinderzimmer auf, welches
komplett „zugemüllt“ war. Darauf angesprochen habe die Kindsmutter angegeben,
auf der Suche nach einem passenden Kleiderschrank zu sein (vgl. act. 8
S. 292 f.). Auch am 30. Juli 2018 wurde von der Polizei ein nicht
kindgerechter Zustand der Wohnung festgestellt. Eines der Zimmer war komplett
zugestellt mit diversen Möbeln, Müll und sonstigen Gegenständen (vgl.
Polizeirapport vom 30. Juli 2018; act. 8 S. 225 ff.). Gemäss Angaben
des Beistands anlässlich der Gerichtsverhandlung war zumindest der Zustand des
Eingangsbereichs und des Wohnzimmers im Januar 2019 jedoch „passabel“ (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 14).
4.5 Mit
der, entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin, in den Akten vorhandenen ersten Gefährdungsmeldung
vom 11. Januar 2019 (vgl. Beschwerde, S. 5/Ziff. 5; act. 8
S. 206 ff.) berichtete die Primarschule [...] der KESB, dass es sich
bei C____ um ein Kind mit stark ausgeprägtem […] und […] handle. Dennoch sei er
in einer Regelklasse mit Unterstützung einer qualifizierten Assistenz
eingeschult worden. Die Zusammenarbeit mit der Mutter habe sich schwierig
gestaltet. Sie habe grosse Mühe, die Abläufe in der Schule und in der
Kommunikation der Schule mit den Eltern einzuhalten. Oft komme C____ zu spät
zur Schule, trage oft tagelang die gleichen Kleider und die gleiche
Unterwäsche. Er bekomme auch nicht genügend oder das falsche Znüni mit. Nach
diversen Gesprächen zwischen den Lehrpersonen und der Mutter habe die Schulleiterin
bei einem Gespräch mit der Mutter den Eindruck gewonnen, dass diese der
Erziehungsaufgabe in keiner Weise gewachsen sei. Sie wisse nur wenig Bescheid
über […] und die speziellen Bedürfnisse ihres Sohnes. Sie lasse ihn zu Hause
gewähren und habe keinen Ansatz, wie sie mit ihm reden solle. Auf Grund der
gemachten Erfahrungen brauche C____ ein Setting in einer kleinen Gruppe. Zudem
sei zu prüfen, ob die Familiensituation für C____ Entwicklung die richtige sei.
Darauf habe die Mutter kurzfristig mitgeteilt, dass sie per 1. Februar 2019 in
den Kanton […] ziehen werde.
Am 13. Februar
2019 meldete der KJD eine Kindeswohlgefährdung (vgl. act. 8 S. 194
f.). Die Kindsmutter wirke psychisch stark auffällig. Sie schwanke im Kontakt
zwischen zugewandt, interessiert und wohlwollend, werde aber innerhalb von
Sekunden misstrauisch, feindselig und wirr. Es werde eine
Persönlichkeitsstörung vermutet, eine ärztliche Diagnose liege jedoch nicht
vor. Die Kindsmutter sei aktuell etwa im siebten Monat schwanger, vermutlich
von C____s Vater. Bei C____ sei eine […] diagnostiziert. Daher bedürfe er in
der Schule wie auch zu Hause besonderer Fürsorge und Führung. Betreffend die
eingerichtete SPF zeige sich die Kindsmutter sehr unzuverlässig oder unwillig.
In der Schule habe sich die Situation verschärft. Zwar seien verstärkte
Massnahmen umgesetzt worden, C____ habe jedoch teilweise wegen Schreianfällen
während des Unterrichts von seiner Mutter abgeholt werden müssen. Mitte Januar
habe eine grosse Fachrunde in der Schule stattgefunden, um ein passenderes
schulisches Konzept für C____ zu erarbeiten. Dabei wurden eine umgehende
Ausweitung der verstärkten Massnahmen, ein mittelfristiger Wechsel in ein
Spezialangebot sowie der Vorschlag einer Internatsplatzierung in der I____ diskutiert.
Die Kindsmutter habe sich mit diesen Ergebnissen der Fachrunde telefonisch wie
auch im direkten Gespräch gut auseinandersetzen können und habe sich weiter
über die genannten Möglichkeiten informieren wollen. Am 22. Januar 2019 habe
die Schulleitung gemeldet, dass die Kindsmutter sich und ihr Kind bereits am 1.
Januar 2019 in den Kanton […] abgemeldet habe. Ferner sei C____ für die vierte
Kalenderwoche durch Jokertage von der Schule abgemeldet. Ausserdem habe der
Kindsvater gemeldet, dass sich sein Sohn mit der Kindsmutter in […] befinde.
Eine Woche später habe die Kindsmutter mitgeteilt, dass sie sich und C____ im
Kanton […] wieder abgemeldet hätten. Zu dem angeblichen Aufenthalt in […] habe
sie sich nicht geäussert. Die Kindsmutter habe jedoch mitgeteilt, dass sie C____
nicht mehr in die Schule schicken werde, da diese nicht geeignet für ihn sei. C____
fehle damit seit dem 21. Januar 2019 in der Schule. Den Abklärungstermin
betreffend die Spezialangebote für C____ habe sie ebenfalls abgesagt. Am 11.
Februar 2019 habe die Kindsmutter informiert, dass sie nun doch in […] angemeldet
sei und die Schule in Basel keinen Auftrag mehr habe. Zusammenfassend werde vom
KJD eine Platzierung des Kindes für sinnvoll erachten, da die Kindsmutter ihrem
Sohn nicht den für seine psychische Situation notwenigen Rahmen geben könne.
Mit einer weiteren
Gefährdungsmeldung vom 14. Februar 2019 (vgl. act. 8 S. 189 ff.) teilte
die Sozialhilfe [...] mit, dass von einer erheblichen psychischen Erkrankung
der von ihnen unterstützten Kindsmutter ausgegangen werde. Gemäss eigenen
Angaben der Kindsmutter sei bei ihr die Diagnose „manisch-depressiv“ gestellt
worden. Von der Sozialhilfe könne nicht beurteilt werden, ob dies zutreffe.
Eine psychiatrische Behandlung verweigere die Kindsmutter bis heute jedoch
vehement. Die Kindsmutter erscheine zu Terminen teilweise in normaler Kleidung,
teilweise bedecke sie ihr Haar mit einem Kopftuch und teilweise erscheine sie
in Vollverschleierung mit einem Niqab. Darauf angesprochen habe sie mitgeteilt,
dass sie sich nicht aus religiösen Gründen verschleiere, sondern sie sich damit
abschirmen wolle, wenn es ihr schlecht gehe. Zudem habe sie den Eindruck, dass
sie auf der Strasse angestarrt werde, davor wolle sie sich mit der
Verschleierung schützen. Diese und ähnliche Aussagen seien von der
Mitarbeiterin der Sozialhilfe als mögliche Hinweise auf Wahnvorstellungen
gewertet worden. Zurzeit besuche C____ aufgrund einwohneramtlichen Unklarheiten
keine Schule. Trotz erfolgter Abmeldung im Kanton Basel-Stadt halte sich die
Kindsmutter mit ihrem Sohn nach eigenen Angaben weiterhin in [...] auf. Die
Ummeldung bezwecke lediglich, den KJD loszuwerden. Zum gestrigen Gespräch sei
die Kindsmutter mit C____ erschienen. Dabei habe sie angegeben, ihn vorerst zu
Hause zu unterrichten, bis sie eine geeignete Schule gefunden habe. Seitens der
Sozialhilfe werde daran gezweifelt, dass die Kindsmutter dies zum Wohle ihres
Kindes umsetzen könne. Die Kindsmutter wolle sich offenbar den hiesigen
Behörden entziehen. Aufgrund von direkt von der Sozialhilfe bearbeiteten
Arztrechnungen habe man von einer erneuten Schwangerschaft der Kindsmutter
Kenntnis erhalten. Durch die ausweichende Haltung der Kindsmutter im Gespräch
sei dabei der Eindruck entstanden, dass sie die Schwangerschaft verdränge. Die
Kindsmutter habe sich anlässlich des gestrigen Gesprächs mehrmals erkundigt, ob
die Behörden bei einem Wegzug ins Ausland, beispielsweise nach […], ihre
Abklärungen einstellen würden. Der Kanton […] sei als Wohnkanton keine Option
mehr, da sie dort bereits bei den Behörden gemeldet worden sei. Zusammenfassend
sei es unklar, wie lange sich die Kindsmutter noch in [...] aufhalten werde und
welche weiteren Schritte sie allenfalls unternehmen werde, um sich behördlichen
Zugriffen zu entziehen. Da die Kindsmutter offiziell nicht mehr in [...]
gemeldet sei, prüfe die Sozialhilfe [...], wie lange die finanzielle
Unterstützung noch aufrechterhalten werden könne. Die Sozialhilfe [...] sehe die
Entwicklung von C____ als akut gefährdet an, weshalb ein unverzüglicher
Handlungsbedarf für kindesschutzrechtliche Abklärungen bestehe.
4.6 Am
28. Februar 2019 teilte die KESB […] auf Rückfrage der KESB Basel-Stadt mit,
dass sich die Kindsmutter bisher nicht bei der Gemeinde [...], welche für die
Ortschaft [...] zuständig sei, angemeldet habe. Da die Kindsmutter nach eigenen
Angaben auch nicht beabsichtige, sich bei der Gemeinde [...] anzumelden, bestehe
keine örtliche Zuständigkeit der KESB […] (vgl. act. 8 S. 167).
4.7 Aus
der so dokumentierten Situation folgt offensichtlich in mehrfacher Hinsicht
eine Kindeswohlgefährdung, welche im März 2019 – aufgrund summarischer Prüfung der
Sach- und Rechtslage (vgl. E. 3.2 hiervor) – nicht anders als zunächst mit
einer superprovisorischen und dann mit der vorliegend angefochtenen provisorischen
vorsorglichen Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie der Platzierung
abgewendet werden konnte. Wie die Vertreterin der KESB anlässlich der verwaltungsgerichtlichen
Hauptverhandlung eingangs betonte, fiel der Entscheid betreffend die Aufhebung
des Aufenthaltsbestimmungsrechts denn auch nicht „von heute auf morgen“. Im
Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 26. März 2019 war die Familie nach
ersten Meldungen über häusliche Gewalt im Juli 2016 bei der KESB seit fast drei
Jahren bekannt und wurde während dieser Zeit vom KJD begleitet. Belegt sind
weiter heftige, teils gewalttätige Konflikte der Eltern. Dabei ist es entgegen
dem Vorbringen des Rechtsvertreters anlässlich der Hauptverhandlung
unerheblich, ob die Gewalt vom Kindsvater oder der Kindsmutter ausging (vgl. Verhandlungsprotokoll,
S. 14). Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn nicht
davor schützen konnte, in diesem gewaltbereiten Umfeld teilweise Zeuge dieser
Auseinandersetzungen zu werden (vgl. Bericht KJD vom 23. August 2017, act. 8
S. 271). Zumindest vorübergehend war die Kindsmutter im März 2017 und Juli
2018 auch nicht in der Lage, die Familienwohnung in einem kindgerechten Zustand
zu halten (vgl. E. 4.4 hiervor). Im Januar und Februar 2019 spitze sich
die Lage mit den drei Gefährdungsmeldungen der Primarschule, des KJD und der
Sozialhilfe […] erheblich zu (vgl. E. 4.5 hiervor). C____ fehlte damals
seit dem 21. Januar 2019 in der Schule. Die Beschwerdeführerin war somit nachweislich
nicht mehr in der Lage, eine angemessene Beschulung ihres mit einer […]
diagnostizierten Sohnes zu gewährleisten und ihrem kranken Kind die notwendige
Unterstützung geben zu können. Daraus folgt angesichts der Gesamtsituation eine
erhebliche Kindeswohlgefährdung. Zumal alle Hilfsangebote an der fehlenden
Gesprächsbereitschaft und der unbeständigen Mitwirkungsbereitschaft der Beschwerdeführerin
scheiterten. Von „aus der Luft gegriffenen“ Befürchtungen der KESB kann nicht
gesprochen werden, weshalb die entsprechenden Rügen des Rechtsvertreters der
Beschwerdeführerin ins Leere zielen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 23). Da
sich die Beschwerdeführerin schliesslich durch die wiederholt angekündigten
Wohnortwechsel in den Kanton […] bzw. ins Ausland sowie die erfolgten Ab- und
Anmeldungen beim Einwohneramt Basel-Stadt den Behörden entzog, erwies sich die vorsorgliche
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung als notwendiges
und verhältnismässiges Mittel zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung.
4.8 Daraus
folgt, dass der angefochtene Entscheid mit der vorsorglichen Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Platzierung des Kindes in der I____ und die vorsorgliche
Errichtung einer Beistandschaft im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids
vom 22. März 2019 zur Wahrung des Kindeswohls offensichtlich geboten, notwendig
und angemessen war.
Zu prüfen ist,
ob die Massnahme heute anders beurteilt werden muss.
5.1 Am
12. April 2019 berichtete der KJD über die erfolgten Abklärungen betreffend die
erneute Schwangerschaft der Kindsmutter (vgl. act. 8 S. 17 ff.). Ein
am 29. März 2019 mit Polizeibegleitung geplantes Gespräch beim KJD war von
der damaligen Rechtsvertreterin der Kindsmutter abgesagt worden. In zwei
Telefongesprächen habe die Kindsmutter zwar zugewandt und freundlich gewirkt,
jedoch Informationen betreffend die Geburtsvorbereitung (möglicher Geburtsort,
medizinische Versorgung) ihres zweiten Kindes unter Hinweis auf ihre Intimsphäre
verweigert. Die Kindsmutter halte ihre Situation maximal intransparent. Am
12. April 2019 erschien die Kindsmutter in Begleitung von H____ zum
Gespräch. Nachdem der KJD eine Gesprächsteilnahme von H____ ablehnte, war die
Kindsmutter ebenfalls nicht mehr zur Gesprächsteilnahme bereit. Wie die
Schwangerschaft verlaufe konnte vom KJD deshalb nicht geklärt werden. Zusammenfassend
erachtet der KJD die Kindsmutter aktuell in ihrem Verhalten nicht einschätzbar.
Es bestehe eine Neigung zu Aggressionsausbrüchen und es seien mehrfache
Gewaltausbrüche bekannt. Eine Einsicht der Kindsmutter bestehe hierzu nicht. Zum
Schutz der kindlichen Entwicklung beantragte der KJD nach der Geburt die
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über das zweite Kind sowie dessen
Platzierung und die Errichtung einer Beistandschaft. Ausserdem wurde die
Anweisung der Kindsmutter zu einer psychiatrischen Abklärung und anschliessenden
Therapie empfohlen. Je nach psychischer Stabilisierung der Mutter könne eine
Besuchsregelung ausgeweitet oder eine Rückführung angestrebt werden.
5.2 Im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren reichte die KESB einen Bericht der […] vom
20. Juni 2016 ein (vgl. act. 15 S. 182 ff.), wonach C____ sich von
April bis Juni 2016 in ambulanter Abklärung in der […] befunden habe. Dabei
sprachen die testpsychologischen Befunde, die anamnestischen Angaben der Eltern
sowie das klinische Bild insgesamt für das Vorliegen einer […].
5.3 An
der Gerichtsverhandlung legte die KESB einen Internatsbericht des Schuljahres
19/20 der I____ vom 10. Juli 2019 vor (vgl. act. 19). C____ wurde am 8. April
2019 in eine Wohngruppe aufgenommen und lebt dort mit vier anderen Kindern und
Jugendlichen im Alter von 9 bis 14 Jahren. Dem Bericht können Angaben zum allgemeinen
Lernen und Umgang mit Anforderungen, zu Bewegung und Mobilität, zur
Selbstsorge, zum Umgang mit Menschen und zur Kommunikation sowie zum
Problemverhalten entnommen werden. Einleitend wird dabei festgehalten, dass sich
C____ aufgrund enger Begleitung gut eingelebt habe und sich sehr aufgeschlossen
gegenüber allen Kindern und Erwachsenen zeige. Die früher gestellte Diagnose […]
werde momentan vor Ort abgeklärt. C____ sei seit seiner Aufnahme etwa zehnmal
von seinem Vater besucht worden. Die Grossmutter mütterlicherseits habe C____
zweimal besucht. Von einer Bezugsperson begleitet habe C____ zudem die
Möglichkeit, zweimal wöchentlich mit seiner Mutter zu telefonieren.
5.4 Der
Beistand berichtete anlässlich der Gerichtsverhandlung, dass es C____ relativ
gut gehe und er sich in der I____ recht gut eingelebt habe. Er freue sich aber
sehr über die Telefonate mit der Mutter. Nach einem Telefonat sei C____ sehr
aufgewühlt gewesen und habe am nächsten Tag gegenüber der Schule und Wohngruppe
ablehnend reagiert. Dies sei jedoch nur einmal vorgekommen. In der I____
erhalte er die aufgrund seiner […] erforderliche heilpädagogische Betreuung.
Mit dem Kindsvater bestehe regelmässig Kontakt. Er besuche C____ stundenweise
in der I____ (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9 f.).
5.5 Die
Kindesvertreterin bestätigte an der Gerichtsverhandlung, dass es C____ in der I____
gut gehe. Er habe dort „ein sicheres Nest“ und eine sehr enge Betreuung, wenn
er sie brauche. Zweimal wöchentlich telefoniere er je etwa während 45 Minuten
mit seiner Mutter. Der Vater besuche ihn regelmässig. Wie die Kindesvertreterin
betonte, müsse das Ziel jedoch der baldige persönliche Kontakt mit der Mutter
sein. C____ habe seine Mutter sehr lange nicht mehr gesehen und es sei auch der
Wunsch der I____ mit den Eltern zusammen zu arbeiten und mit Blick auf das Wohl
von C____ etwas aufzubauen. In der I____ werde abgeklärt, was C____ brauche. In
der internen heilpädagogischen Schule sei C____ wieder an die Schule
herangeführt worden. Es sei dort viel erreicht worden und C____ habe
Widerstände abbauen und die Schule wieder positiv erleben können. Zudem werde
er therapeutisch betreut (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10). Dabei sei
noch unklar, ob gewisse Verhaltensweisen aufgrund Traumatisierungen entstanden
oder auf andere Ursachen zurückzuführen seien. Dies abzuklären sei wichtig, um
die weitere Förderung C____s entsprechend anzupassen (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 17). Wie die Kindesvertreterin betonte ersetze diese
Betreuung in der I____ aber nicht die Mutter und das Zuhause. Die Kindsmutter
habe in ihrer Beschwerde ihre Kooperation signalisiert. Dafür müsse sie jedoch
zu ihrem Kind. Sie habe in der I____ nichts zu befürchten. Die I____ wäre auch
bereit, C____ an einen anderen Ort zu bringen, damit Mutter und Kind wieder
zusammen sein können. Über die aktuelle Situation der Mutter sei jedoch nichts
bekannt. Man wisse nicht wie es ihr gehe oder ob es an ihrem Aufenthaltsort
eine geeignete Schule für C____ gebe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10). Angesichts
der dokumentierten langjährigen hoch belasteten Situation brauche es für die
Klärung der offenen Fragen mehr als die verbleibenden zwei Wochen bis zum Ende
der befristeten Massnahme. Einen Platz in der I____ zu bekommen sei sehr
schwierig. Ohne entsprechende Anschlusslösung sollte dies dem Kind nicht
genommen werden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 24).
5.6 Über
die aktuelle Situation der Beschwerdeführerin konnte auch anlässlich der
Gerichtsverhandlung nicht viel in Erfahrung gebracht werden. Bekannt ist, dass
sie die Wohnung in [...] gekündigt hat und sich offenbar im Ausland aufhält. Vor
etwa drei Monaten hat sie ein gesundes Kind geboren (vgl. Verhandlungsprotokoll,
S. 3). Gemäss Angaben von H____ wird sie im Ausland in einer von der […] aufgebauten
Institution betreut (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7 f.). In den Akten
der KESB Basel-Stadt findet sich dazu ein Teil einer anonymisierten
„Verlaufsdokumentation“ einer Stiftung im Ausland mit einigen wenigen
Informationen betreffend die Begleitung der Beschwerdeführerin vom 21. April
bis 6. Mai 2019 (vgl. act. 15 S. 87; Verhandlungsprotokoll,
S. 8 f.). Weiter gab H____ an, dass die Beschwerdeführerin im Ausland
zunächst in einer Institution untergebracht worden sei, mittlerweile jedoch
eine eigene Wohnung bezogen habe und auch arbeite (vgl. Verhandlungsprotokoll,
S. 8 und 18). Die Telefonate der Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn würden von
jemandem vor Ort mitgehört (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 16 und 18). Mit
ihrem eingesetzten Rechtsvertreter war die Beschwerdeführerin über E-Mail und
selten telefonisch in Kontakt. Zur aktuellen Situation der Beschwerdeführerin konnte
er anlässlich der Gerichtsverhandlung jedoch keine weiteren, für den Entscheid
wesentliche, Angaben machen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.).
5.7 Nach
dem hiervor Gesagten kann festgestellt werden, dass sich die Situation seit dem
angefochtenen Entscheid nicht überprüfbar verändert hat. Indem sie sich ins
Ausland begab, hat die Beschwerdeführerin die weitere Prüfung ihrer Lebensumstände
– und damit auch eine Aufhebung der vorsorglichen Massnahme – verunmöglicht. Sodann
hat sie auch im weiteren Verlauf nichts zur Klärung der Situation beigetragen
und es insbesondere versäumt aus dem Ausland den Nachweis zu erbringen, für ihr
Kind mit besonderen Bedürfnissen sorgen zu können. Eine Familienzusammenführung
hat die Beschwerdeführerin im Ausland nicht eingeleitet (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 4 und 7). In der Schweiz ist mangels festem Wohnsitz
mittlerweile auch die Existenzsicherung der Familie durch die erfolgte
Einstellung der Sozialhilfe im Juli 2019 nicht mehr gegeben (vgl. act. 15
S. 23; Verhandlungsprotokoll, S. 24). Es ist zu betonen, dass es der
Beschwerdeführerin unbenommen ist, in einen anderen Kanton oder ins Ausland zu
ziehen. Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass die nachweislich vorhandenen
speziellen Bedürfnisse ihres ersten Kindes berücksichtigt werden. Eine solche
für das Kindeswohl geeignete Anschlusslösung fehlt und eine
Familienzusammenführung in der Schweiz oder im Ausland kann ohne die Mitwirkung
der Beschwerdeführerin auch nicht in die Wege geleitet werden. Dies liegt in
ihrer Verantwortung. Damit erweist sich die ohnehin bis am 30. August 2019 befristete
vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung zum
heutigen Zeitpunkt als weiterhin erforderlich und verhältnismässig.
Gemäss den
vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin grundsätzlich die ordentlichen Kosten (vgl.
§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG
154.810]). Diese gehen aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege
jedoch zu Lasten der Gerichtskasse. Die Parteikosten sind grundsätzlich
ebenfalls von der Beschwerdeführerin zu tragen. Aufgrund der gewährten
unentgeltlichen Rechtspflege ist ihren beiden im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren tätig gewordenen Rechtsvertretungen ein Honorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Die vormalige Rechtsvertreterin, F____, hat eine Honorarnote
eingereicht. Sie macht einen Aufwand von 12 Stunden und 25 Minuten, zuzüglich
Auslagen und Mehrwertsteuer, geltend. Da der aktuell mandatierte
Rechtsvertreter, G____, darauf verzichtet hat, dem Gericht eine Honorarnote
einzureichen, ist der angemessene Aufwand gerichtlich zu schätzen. Dabei
erscheint aufgrund der äusserst knappen Eingabe betreffend Mandatswechsel und
Akteneinsicht vom 29. Mai 2019 sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung
der Dauer der Gerichtsverhandlung und des Zeitaufwands für die Nachbesprechung
des Urteils mit der Beschwerdeführerin ein Aufwand von rund 8 Stunden,
zuzüglich Mehrwertsteuer, angemessen. Die Kindesvertreterin hat einen Aufwand
von 9 Stunden und 47 Minuten sowie eine Wegpauschale von CHF 10.– geltend
gemacht. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Dauer der Gerichtsverhandlung
und des Zeitaufwands für die Nachbesprechung des Urteils mit dem Beigeladenen 2
erscheint ein Aufwand von insgesamt 13 Stunden und 27 Minuten angemessen, zuzüglich
Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Verfahrensantrag um Zulassung von H____
als zweite Vertreterin der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF
800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Der vormaligen Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin, F____, wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege ein Honorar von CHF 2'483.35, zuzüglich Auslagen von CHF 61.90 und
7,7 % MWST von CHF 196.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Dem aktuellen Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin, G____, wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege ein Honorar von CHF 1'600.– , zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 123.20,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Kindesvertreterin wird zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF 1'956.70,
zuzüglich Wegpauschale von CHF 10.– und 7,7 % MWST von CHF 151.45 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Beigeladener 1
Kindesvertreterin
Beistand des Kindes, D____ (KJD)
F____ (nur Auszug Dispositiv betreffend ihr Honorar)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.