Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.51
URTEIL
vom 25. Juni 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer,
lic. iur. Cla Nett und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungsklägerin
c/o [...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
B____
C____ (vormals D____)
E____
F____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 9. Februar 2018
betreffend mehrfacher
Betrug, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Veruntreuung
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 9. Februar 2018 wurde A____ des mehrfachen Betrugs (zum
Nachteil der D____, der G____ und der F____), des Hausfriedensbruchs (zum
Nachteil der G____) und der Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu
10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom
- bis 3. Dezember 2015 (2 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren. Bezüglich weiterer Anklagepunkte
wurde sie von den Vorwürfen des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie der arglistigen
Vermögensschädigung und der versuchten arglistigen Vermögensschädigung
freigesprochen. Eine am 16. Januar 2014 von der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 20.–,
Probezeit 2 Jahre, wurde nicht vollziehbar erklärt; hingegen wurde A____
verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. A____ wurde behaftet bei
der Anerkennung der Schadenersatzforderungen der Privatkläger C____ (vormals D____)
und der F____; sie wurde darüber hinaus jeweils zur Zahlung von Verzugszins
verurteilt. Die Schadenersatzforderungen der E____ wurden auf den Zivilweg
verwiesen. Ein beigebrachtes Mobiltelefon […] wurde A____ zurückgegeben; die beschlagnahmten
schriftlichen Unterlagen wurden eingezogen und als Beweismittel den Akten
beigegeben. A____ wurden Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2‘677.20
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘400.– auferlegt; Mehrkosten von CHF 164.–
gingen zu Lasten der Staatsanwaltschaft. Der amtliche Verteidiger wurde aus der
Strafgerichtskasse entschädigt; wobei eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4
der Strafprozessordnung vorbehalten wurde.
Gegen dieses
Urteil hat A____ fristgerecht am 19. Februar 2018 die Berufung angemeldet.
In der Berufungserklärung vom 17. Mai 2018 hat ihr Verteidiger die
teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt. Konkret hat er
beantragt, A____ sei vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der D____ und des
Betrugs zum Nachteil der F____ freizusprechen. Weiter sei sie vom Vorwurf des
Betrugs und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von G____ freizusprechen
respektive das entsprechende Verfahren sei einzustellen. A____ sei zu einer
bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.–, Probezeit 2
Jahre, zu verurteilen. Ausserdem seien ihr die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten lediglich im Verhältnis von Freisprüchen und Schuldsprüchen aufzuerlegen
und es sei ein entsprechender Teil der Kosten der amtlichen Verteidigung von
der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO auszunehmen.
Alles unter o/e-Kostenfolge; zudem sei ihr auch im Berufungsverfahren die
amtliche Verteidigung zu bewilligen. Ausserdem wurde beantragt, es sei die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, alle in Zusammenhang mit der WSA-Abnahme
gespeicherten Daten, insbesondere den Eintrag in die Datenbank, löschen zu
lassen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger haben innert Frist weder
Anschlussberufung noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. In der
Berufungsbegründung vom 16. August 2018 hat der Verteidiger diese Anträge begründet.
In der Berufungsantwort vom 13. September 2018 hat die Staatsanwaltschaft die
kostenfällige Bestätigung des angefochtenen Urteils unter entsprechender Abweisung
der Berufung beantragt.
An der
Berufungsverhandlung vom 25. Juni 2019 hat die Berufungsklägerin mit ihrem
amtlichen Verteidiger teilgenommen. Die fakultativ geladenen Privatklägerinnen
und Privatkläger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft sind nicht
erschienen. Die Berufungsklägerin ist befragt worden. Ihr Verteidiger ist zum
Vortrag gelangt und hat seine Anträge bekräftigt. Für die Einzelheiten wird auf
das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid
relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die
Berufungsklägerin hat als Beschuldigte ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der
Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs.
1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form-
und fristgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Im
Rahmen der Berufung überprüft das Berufungsgericht den vorinstanzlichen
Entscheid grundsätzlich frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und
Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das
erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1
StPO). Explizit angefochten werden hier die Schuldsprüche wegen mehrfachen
Betrugs und wegen Hausfriedensbruchs sowie daraus folgend auch die
Strafzumessung und die Kosten- und Entschädigungsregelung.
Demgegenüber sind folgende Punkte des vorinstanzlichen Urteils nicht
angefochten:
-
Schuldspruch wegen
Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageschrift [AS]
Ziff. I.1);
-
Freisprüche von der
Anklage des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs (AS Ziff. I.1) und von der
Anklage der arglistigen Vermögensschädigung und der versuchten arglistigen
Vermögensschädigung (AS Ziff. I.4);
-
Anerkennung der
Schadenersatzforderung der C____ und Verurteilung zur Zahlung eines Verzugszins
von 5 %;
-
Verweisung auf den
Zivilweg der Schadenersatzforderungen der E____;
-
Anerkennung der
Schadenersatzforderung der F____ und Verurteilung zur Zahlung eines Verzugszins
von 5 %;
-
Rückgabe
des beigebrachten Mobiltelefons […].
Zugunsten
der beschuldigten Person kann das Berufungsgericht auch nicht angefochtene
Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern
(Art. 404 Abs. 2 StPO).
2.1 In AS Ziff. I.2 wirft die Anklage der
Berufungsklägerin Betrug zum Nachteil der D____ vor. Dazu wird ausgeführt, dass
sich die Berufungsklägerin bei der Geschäftsstelle der D____ in Basel über
Hörgeräte beraten liess und dabei gewusst habe, dass Hörgeräte zur unverbindlichen
Anprobe und zum Test mitgegeben würden. In der Absicht sich unrechtmässig zu
bereichern, habe sie am 7. Oktober 2014 eine Vereinbarung betreffend des
Verkaufs von zwei Hörgeräten samt damit verbundenen Dienstleistungen
unterzeichnet, habe sich dann zwei Hörgeräte im Wert von CHF 6‘990.– übergeben
und auf ihre Ohren anpassen lassen und eine Empfangsbestätigung unterzeichnet.
Dabei habe sie konkludent wahrheitswidrig vorgespiegelt, die Hörgeräte kaufen
zu wollen oder zurückzubringen, sofern sie sich nicht zum Kauf entschliessen
sollte. Die Mitarbeitenden der D____ hätten keine Möglichkeit gehabt, die
Absicht der Berufungsklägerin, die Hörgeräte unter dem Vorwand des Anprobierens
sich übergeben zu lassen und nicht mehr zurückzugeben beziehungsweise diese
ohne zu bezahlen zu behalten, als innere Tatsache zu erkennen. Dadurch habe die
Berufungsklägerin die Mitarbeitenden der D____ arglistig getäuscht. Im Irrtum
über die wahre Absicht der Berufungsklägerin hätten die Mitarbeitenden der D____
dieser die Hörgeräte im Wert von CHF 6‘990.– übergeben. Weil die Berufungsklägerin
weder den Kaufpreis bezahlt noch die Hörgeräte zurückgebracht habe, sei der D____
ein Schaden in Höhe von CHF 6‘990.– entstanden. Die Vorinstanz hat diesen
Sachverhalt für erstellt und den Tatbestand des Betrugs in objektiver und
subjektiver Hinsicht für erfüllt erachtet.
In
der Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 26. März 2019 ist den Parteien
explizit mitgeteilt worden, dass das Berufungsgericht diesen Anklagepunkt (AS
Ziff. I.2) auch unter dem Aspekt der Veruntreuung (Art. 138 StGB) prüfen werde.
Die
Berufungsklägerin macht mit der Berufung im Wesentlichen geltend, dass der
Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt sei, weil in ihrem Verhalten keine Arglist
gelegen habe. Auch die Voraussetzungen einer Verurteilung wegen Veruntreuung
seien vorliegend nicht erfüllt; so handle es sich bei den Hörgeräten
insbesondere nicht um eine fremde anvertraute Sache (vgl. Berufungsbegründung
S. 3 ff.; Plädoyernotizen Berufung).
2.2 In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst
unbestritten, dass die Berufungsklägerin die Geschäftsstelle der D____ in Basel
besuchte, sich dort über Hörgeräte beraten und am 7. Oktober 2014 zwei
Hörgeräte auf ihre Ohren anpassen und sich übergeben liess und diese Geräte in
der Folge weder bezahlt noch ins Geschäft zurückgebracht hat. Die Berufungsklägerin
macht geltend, die Geräte hätten nie richtig funktioniert, weshalb sie mehrfach
bei der D____ vorgesprochen habe; schliesslich seien die Geräte seit dem
- Dezember 2015, als sie von der Polizei aus der Wohnung an der [...]strasse
[...] abgeholt wurde, spurlos verschwunden ( vgl. Aussagen vom 5. Februar
2016, Akten S. 199 f.; Protokoll Verhandlung Strafgericht S. 537 f.; Protokoll
Berufungsverhandlung S. 3 f.; vgl. auch Anklage Ziff. I.3, unten E. 3).
Der
angeklagte Sachverhalt wird im Übrigen durch mehrere Dokumente belegt. So hat
die Berufungsklägerin am 7. Oktober 2014 ein Anmeldeformular betreffend „D____
Reparatur-Paket“ (Faxkopie, Akten S. 185 ff.) und insbesondere eine Empfangsbestätigung
Nr. […] über zwei Hörgeräte ([...] rechts und links) im Wert von je
CHF 2‘950.– sowie über weiteres Zubehör unterzeichnet. In dieser
Bestätigung wird explizit vermerkt, dass sie die Geräte lediglich zur
unverbindlichen Ausprobe erhalten habe und ihr daraus keine Kaufverpflichtung
und kein Eigentumsanspruch entstünden (Faxkopie, Akten S. 190 f.). Weiter
findet sich eine ebenfalls vom 7. Oktober 2015 datierende Rechnungskopie
in den Akten (S. 188 f). Dafür, dass die D____ nicht die vollständigen relevanten
Unterlagen eingereicht habe, wie der Verteidiger behauptet (vgl. Plädoyernotizen
S. 2), gibt es keine Anhaltspunkte. Im Übrigen ist aufgrund der Aktenlage
erstellt – und im Übrigen auch unbestritten –, dass die Berufungsklägerin in
ihrer damaligen finanziellen Situation – Einkommen aus AHV-Rente und Ergänzungsleistungen
von CHF 2‘450.– monatlich, kein Vermögen, aber hohe Schulden – nicht in
der Lage war, die Geräte zu bezahlen (vgl. Einvernahme vom 19. Februar
2016, Akten S. 4 f.; Übersicht über Betreibungen vom 23. November 2015,
Akten S. 9 ff. [Betreibungen von rund CHF 210‘000.–; offene
Verlustscheine von rund CHF 95‘000.–).
2.3
2.3.1 Den
Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) erfüllt, wer in der Absicht, sich oder
einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder
Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum
arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch
dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die objektiven
Tatbestandsmerkmale sind somit: arglistige Täuschung, Irrtum,
Vermögensdisposition, Vermögensschaden; weiter Motivationszusammenhang
(zwischen arglistiger Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und
Vermögensdisposition) sowie Kausalzusammenhang (zwischen Vermögensdisposition
und Schaden) (vgl. Trechsel/Crameri,
in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage 2018, Art. 146 N 1).
2.3.2 Arglist
ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes
Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient.
Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung
nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann,
wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach
den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund
eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153
E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f., je mit Hinweisen).
Mit dem
Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der
Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der
Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden
können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des
Betroffenen im Einzelfall entscheidend (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Auch unter
dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des
Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt
walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich
aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet.
Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit
des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische
Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der
Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in
Ausnahmefällen bejaht werden (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2. S. 155; 135 IV 76
E. 5.2 S. 80 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des
Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie
eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht
direkt überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2 S. 361 mit Hinweisen).
Arglist kann bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere
Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als
unverhältnismässig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung
nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der
Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann. Mit einer engen Auslegung des
Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der
Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches
Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der
Täter straflos ausgeht (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155 mit Hinweis
auf BGer 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.1).
2.3.3 Zwar
soll der Regelfall des Geschäftsalltags nicht aus dem Schutzbereich des
Betrugstatbestands ausgeklammert werden. Wenn einer Privatperson Hörgeräte im
Wert von insgesamt beinahe CHF 6‘000.– – die Hörgeräte kosteten laut
Empfangsbestätigung je CHF 2‘950.– – mit Zubehör übergeben werden (vgl.
Akten S. 188), kann allerdings angesichts der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht mehr von einem Alltagsgeschäft gesprochen werden (vgl.
insbesondere BGE 142 IV 143 mit Hinweisen). Aus den Akten ergibt sich nicht,
dass die Berufungsklägerin vor dem fraglichen Geschäft bereits
Geschäftsbeziehung zu der D____ unterhalten hätte oder dass ein
Vertrauensverhältnis irgendwelcher Art vorgelegen hätte. Der Umstand alleine,
dass vor der Übergabe der Geräte an die Berufungsklägerin ein persönliches
Verkaufs- und Beratungsgespräch stattgefunden hat, begründet entgegen der
Auffassung der Vorinstanz hier auch kein Vertrauensverhältnis zwischen der D____
und der Berufungsklägerin. Indem die D____ der Berufungsklägerin – gemäss
Aktenlage eine Neu- und Laufkundin – diese teuren Hörgeräte ohne rudimentäre Abklärung
der Bonität und ohne Anzahlung übergeben hat, ist sie bewusst ein gewisses
Risiko eingegangen. Es wäre den Mitarbeitenden der D____ ohne erheblichen und
unverhältnismässig scheinenden zusätzlichen Aufwand möglich gewesen, die hochpreisigen
Geräte erst nach gesicherter Anzahlung zu übergeben oder die Bonität der
Berufungsklägerin zumindest rudimentär zu prüfen. Aus den Akten ergibt sich
auch nicht, dass die Berufungsklägerin sich gegenüber den Mitarbeitenden der D____
irgendwelcher besonderer Machenschaften bedient hätte. Das Verhalten der Mitarbeitenden
der D____ muss deshalb unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten als
leichtfertig eingestuft werden. Von einer arglistigen Täuschung durch die Berufungsklägerin
kann hier somit nicht gesprochen werden und der Tatbestand des Betrugs ist
nicht erfüllt.
2.4 Es
bleibt zu prüfen, ob die Berufungsklägerin durch ihr Verhalten den Tatbestand
der Veruntreuung erfüllt hat.
2.4.1 In
formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das Gericht an den in der
Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene
rechtliche Würdigung gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). Will das Gericht den
Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der
Anklageschrift, so eröffnet es dies den Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur
Stellungnahme (Art. 344 StPO). Dabei ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die
abweichende Würdigung noch durch den angeklagten Sachverhalt gedeckt ist oder
nicht (vgl. Gut/Fingerhuth, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 350 N 2). Hier sind die
Parteien bereits in der Vorladung vom 26. März 2019 explizit darauf aufmerksam
gemacht worden, dass das Gericht den Anklagepunkt „Betrug zum Nachteil der D____
(AS 1.2)“ auch unter dem Aspekt der Veruntreuung (Art. 138 StGB) prüfen werde.
Zu Beginn der Berufungsverhandlung hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts erneut
darauf aufmerksam gemacht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Der
Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand der
Veruntreuung insbesondere in Bezug auf die Strafdrohung gleich schwer wiegt wie
der Tatbestand des Betrugs, so dass auch das Verbot der reformatio in peius
nicht tangiert wird.
Nach
dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff.
3 lit. a und b EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten
Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Gegenstand des Verfahrens können nur
Sachverhalte sein, die der angeklagten Person in der Anklageschrift vorgeworfen
werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen
Sachverhalt gebunden, aber, wie bereits dargelegt, nicht an dessen rechtliche
Würdigung durch die Anklagebehörde. Die Anklage hat die der beschuldigten
Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu
umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend
konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass die angeklagte Person genau weiss,
was ihr konkret vorgeworfen wird (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV I188
E. 1.3; 126 I 19 E. 2a; vgl. auch Jean-Richard-dit-Bressel,
„Flexibilität der Anklage“, in: forumpoenale 2017 S. 309 ff.,
S. 311). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der
Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 133 IV 235
E. 6.2 f.). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch
die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift
stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Gemäss
dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber
genau, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung
von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f); ferner die
nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe
der anwendbaren Bestimmungen (lit. g), wobei wie bereits dargelegt wurde,
das Gericht nicht an diese rechtliche Qualifikation gebunden ist (vgl. Art. 350
Abs. 1 StPO). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind,
welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011,
E. 3.3; BGE 126 I 19 E. 2a). Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und
Zeitangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage.
2.4.2 Vorliegend werden in der insoweit
ausführlichen Anklageschrift Ziff. I.2 (betreffend Betrug) auch die Umstände,
welche zum Tatbestand der Veruntreuung gehören – Aneignung einer fremden
beweglichen Sache in der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. Art. 138
Ziff. 1 Abs. 1 StGB und gleich nachfolgend E. 2.4.3) – in tatsächlicher
Hinsicht ausreichend geschildert. So lässt sich der Anklageschrift insbesondere
entnehmen, dass die Berufungsklägerin, die gewusst habe, dass von der D____ Hörgeräte
zur unverbindlichen Ausprobe und Testung mitgegeben würden, am 7. Oktober
2014 eine Vereinbarung betreffend Verkaufs zweier Hörgeräte
unterzeichnet habe, sich dann zwei Hörgeräte habe übergeben lassen und vorgegeben
habe, diese Hörgeräte entweder zu kaufen oder zurückzubringen, falls sie sich
nicht zum Kauf entschliessen sollte. In der Folge habe sie weder
den Kaufpreis bezahlt noch die Geräte zurückgegeben. Namentlich weiss die
Berufungsklägerin insofern genau, was ihr konkret vorgeworfen wird und kann
sich ausreichend dagegen verteidigen.
2.4.3
2.4.3.1 Nach
Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache
aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Veruntreuung
begeht also, wer etwas, worüber er mit Willen des Berechtigten die Herrschaft
ausübt, pflichtwidrig im eigenen Nutzen verwendet (vgl. Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 138 N 1).
2.4.3.2 Der
Verteidiger macht insbesondere geltend, zwischen der Berufungsklägerin und der D____
sei am 7. Oktober 2014 ein Kaufvertrag abgeschlossen worden, was eine
Verurteilung wegen Veruntreuung ausschliesse, denn bei einem Kauf seien die
Geräte nicht anvertraut im Sinne des Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (vgl.
Plädoyernotizen Berufungsverhandlung).
Bei den
Hörgeräten handelt es sich um bewegliche Sachen. Weiter ist aufgrund der
Aktenlage davon auszugehen und wird in der Anklageschrift auch so geschildert,
dass es sich um fremde Sachen handelte. Der Begriff der fremden Sache im
Vermögensstrafrecht knüpft an die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an
(vgl. BGE 132 IV 5 E. 3.3 S. 8 f.) Die beiden Hörgeräte waren der
Berufungsklägerin von der D____ nicht verkauft, sondern lediglich zur Ausprobe und
Testung mitgegeben worden, damit die Berufungsklägerin sich auf der Grundlage
des Ausprobierens entschliessen konnte, die Geräte entweder zu kaufen oder
wieder an die D____ zurückzugegeben. So ist denn in der Empfangsbestätigung
(S. 190) explizit vermerkt, dass es sich um ein Angebot zur
unverbindlichen Ausprobe handle und dass der Empfängerin keine
Kaufverpflichtung und kein Eigentumsanspruch entstünden (Akten S. 190 f.). Etwas
anderes ergibt sich auch nicht aus dem ebenfalls am 7. Oktober 2014 unterzeichneten
Anmeldeformular „D____ Reparatur-Paket“ (Akten S. 185 f.) und aus der vom
7. Oktober 2014 datierenden Rechnung (Akten S. 188 f.). Selbst wenn
man im Übrigen insoweit von einem Kauf auf Probe ausgehen würde (vgl. Art. 223
Obligationenrecht [OR; SR 220]), so würde das Eigentum erst übergehen, wenn der
Käufer den Kauf genehmigt, was die Berufungsklägerin allerdings nie gemacht
haben will (vgl. Niggli/Riedo,
Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, Art. 138 N 21). Die
Hörgeräte sind somit bei der Übergabe am 7. Oktober 2014 nicht ins Eigentum der
Berufungsklägerin übergegangen. Weiter handelt es sich um anvertraute Sachen. Als
anvertraut gilt gemäss langjähriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, was
jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des
Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem
anderen abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder
stillschweigender Abmachung beruhen (vgl. BGE 133 IV 21 E. S. 27). Gemäss
einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen
Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem
Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute
aufgibt (vgl. nun BGE 143 IV 297 E. 1.3 S. 300 f. mit Hinweis insbesondere auf Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 45 ff.).
Die Werterhaltungspflicht kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender
Abmachung beruhen (BGE 143 IV 300 E. 1.3 S. 301 mit Hinweis auf 120 IV 117 E.
2b S. 119). Vorliegend erhielt die Berufungsklägerin die Hörgeräte zur Testung
und mit der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung, die Geräte wieder an die D____
zurückzugeben, falls sie sich nicht zum Kauf entschliessen würde. Indem die
Hörgeräte der Berufungsklägerin von der D____ zur Testung überlassen wurden,
erhielt die Berufungsklägerin darüber die Verfügungsmacht und wurden ihr die
Geräte anvertraut. Bei der Verfügungsmacht handelt es sich um ein faktisches
(nicht rechtliches) Verhältnis (vgl. BGE 143 IV 297 E. 1.4 S. 300 f. mit
Hinweisen).
Die Tathandlung
besteht in der Aneignung der fremden Sache, über die der Täter – anders als bei
Art. 137 oder 139 StGB – allerdings bereits Gewahrsam hat. Die Aneignung
setzt einerseits einen Willen des Täters auf dauernde Enteignung des bisherigen
Eigentümers voraus und anderseits einen Willen auf mindestens vorübergehende
Zueignung an sich selbst, d.h. auf Verwendung der Sache zu eigenen Zwecken.
Dieser Wille muss sich nach aussen manifestieren (dazu insbesondere BGE 118 IV 148 E. 2a; Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 103). Von
einer Veruntreuung ist zwar noch nicht zwingend auszugehen, wenn die
Beschuldigte die Sache bloss nicht rechtzeitig zurückgibt oder sich sonst nicht
an die Auflagen des Berechtigten hält (vgl. Niggli/Riedo,
a.a.O., Art. 138 N 103 f.). Allerdings muss ein Wille zur Aneignung
angenommen werden, wenn die Gebrauchsanmassung eine gewisse Dauer überschreitet
und daher nicht mehr als bloss vorübergehend bezeichnet werden kann, oder wenn
der Berechtigte aufgrund der Dauer des Sachentzugs zu einer Ersatzbeschaffung
gezwungen wird (vgl. BGer 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5.5). Es
ist unbestritten, dass die Berufungsklägerin die Hörgeräte, welche sie im
Oktober 2014 zur Anprobe erhalten hatte, anschliessend bis Dezember 2015, also
während rund 14 Monaten, weder gekauft noch der D____ zurückgebracht hat. Von
einer bloss vorübergehenden Gebrauchsanmassung kann somit nicht mehr die Rede
sein. Gemäss Aussagen der Berufungsklägerin seien die Hörgeräte mit zahlreichen
anderen Gegenständen seit dem 1. Dezember 2015 – an jenem Tag war die Berufungsklägerin
aus der Wohnung G____ an der [...]strasse [...], wo sie mit anderen Personen
lebte, von der Polizei abgeholt worden – spurlos verschwunden, weshalb sie
Anzeige erstattet habe (vgl. auch Protokoll Berufungsverhandlung S. 3).
Daraus lässt sich schliessen, dass sie die Hörgeräte bis dahin jedenfalls bewusst
in ihrem Besitz hatte, und sie auch Ende Oktober 2015 beim Umzug in die Wohnung
G____ mitgenommen hatte – und sie wohl auch nutzte (Akten S. 199), zumal
sie, wie sich an der Berufungsverhandlung gezeigt hat, tatsächlich schlecht
hört (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Die Behauptung der
Berufungsklägerin, die Geräte hätten trotz mehrfacher Vorsprache im Geschäft
nie funktioniert, erscheint wenig glaubhaft – denn unter diesen Umständen wäre
erst recht nicht nachvollziehbar, dass sie die Geräte der D____ bei einer
dieser Vorsprachen nicht einfach zurückgegeben hat, was sie gemäss den
Bedingungen in der Empfangsbestätigung ohne Weiteres hätte tun können. Entlarvend
denn auch ihre spontane Antwort auf die Frage, weshalb ihre (offenbar jüngeren)
Mitbewohnerinnen an der [...]strasse [...] ihr denn die Hörgeräte hätten
stehlen sollen: „Das kann man ja immer brauchen. […].“ (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 3). Indem die Berufungsklägerin die ihr
anvertrauten Hörgeräte weder gekauft noch zurückgegeben, sondern einfach
behalten hat, bis sie ihr nach über einem Jahr abhandengekommen seien, hat sie
sich diese angeeignet. Der objektive Tatbestand der Veruntreuung ist somit
erfüllt.
2.4.3.3 Der subjektive Tatbestand der
Veruntreuung erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die
Berufungsklägerin vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, gehandelt hat. Dabei
hat sie auch in der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung gehandelt. Mit der
Aneignung war hier bereits eine Bereicherung verbunden, konnte die
Berufungsklägerin die fraglichen Hörgeräte doch jedenfalls über ein Jahr, bis
sie ihr im Dezember 2015 abhanden gekommen seien, ohne jegliche Gegenleistung
nutzen und sie konnte sich somit auf Kosten der D____ einen Vermögensvorteil
verschaffen.
2.4.4 Es erfolgt insoweit ein Schuldspruch gemäss
Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wegen Veruntreuung zum Nachteil der D____.
3.1 In AS Ziff. I.3 wirft die Anklage der
Berufungsklägerin zusammengefasst vor, sie habe am 27. Oktober 2015 beim
Notar H____ mit G____, vertreten durch ihren Schwager I____, einen öffentlich
beurkundeten Vertrag über den Kauf deren 4 ½-Zimmer-Wohnung an der [...]strasse
[...] in Basel zu einem Kaufpreis von CHF 890‘000.– unterzeichnet. Dabei habe
sie wahrheitswidrig vorgespiegelt, diese Wohnung kaufen und den Kaufpreis dafür
bezahlen zu wollen, tatsächlich habe sie jedoch andere Ziele verfolgt: In der
Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, indem sie keine Mietkosten für die
Nutzung der 4 ½-Zimmer-Wohung aufbringen müsste, habe sie I____ nach der
Vertragsunterzeichnung, unter dem Vorwand, die Wohnung für den Einzug genauer
besichtigen zu wollen, um vorzeitige Übergabe der Wohnungsschlüssel gebeten und
ihn dabei arglistig über das Fehlen ihres Erfüllungswillens und über ihre
tatsächliche Absicht hinter der Bitte nach der vorzeitige Übergabe der
Wohnungsschlüssel getäuscht. Im Irrtum über die wahre Sachlage habe I____ ihr die
Wohnungsschlüssel übergeben. Darauf sei die Berufungsklägerin zwischen dem 27.
und 28. Oktober 2015, und damit vor dem vereinbarten Liegenschaftsantritt am 1.
November 2015, unrechtmässig gegen den Willen der Berechtigten in die Wohnung
eingezogen. Als I____ von dem unrechtmässigen Einzug erfahren hatte und die
Kaufpreiszahlung ebenfalls ausblieb, habe er der Berufungsklägerin mit
Schreiben vom 13. November 2015 mitgeteilt, dass er vom Vertrag zurücktrete und
dass sie sich unrechtmässig und gegen den Willen der Berechtigten in der
Wohnung aufhalte, was die Berufungsklägerin allerdings ignoriert habe. Die
Berufungsklägerin habe sich zwischen dem 27./28. und 31. Oktober 2015
sowie zwischen dem 13. November 2015 und ihrer Festnahme am 1. Dezember 2015,
um 07.30 Uhr, unrechtmässig gegen den Willen der Berechtigten in der Wohnung
von G____ aufgehalten. Sie habe in der Folge weder den Kaufpreis bezahlt noch sei
sie für die Inanspruchnahme der Wohnung und die damit verbundenen Leistungen
aufgekommen. Dadurch sei G____, bei einem für vergleichbare Mietobjekte zu
bezahlenden monatlichen Mietzins von ca. CHF 2‘200.–, ein Schaden in Höhe von
mindestens CHF 2‘500.– entstanden (Mietzins November 2015: CHF 2‘200.–,
zuzüglich Mietzins 5 Tage [28.-31. Oktober 2015 und 1. Dezember 2015] à CHF
70.97 [CHF 2‘200.–: 31 x 5]: CHF 354.85). I____ hat stellvertretend für G____
am 16. November 2015 Strafantrag gegen die Berufungsklägerin gestellt, am
8. März 2016 auf die Stellung als Zivil- und Strafkläger verzichtet und die
Zivilklage zurückgezogen. Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt als
erstellt erachtet und die Berufungsklägerin gemäss Anklage des Betrugs und des
Hausfriedensbruchs schuldig erklärt.
Die
Berufungsklägerin wendet in formeller Hinsicht ein, durch den Verzicht auf die
Stellung als Zivil- und Privatkläger sei auch der Strafantrag zurückgezogen
worden, weshalb das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs einzustellen sei. Von
der Anklage des Betrugs sei sie freizusprechen, da insbesondere die objektiven Tatbestandsmerkmale
der arglistigen Täuschung und des Vermögensschadens nicht erfüllt seien (vgl.
Berufungsbegründung, S. 6 ff.; Plädoyernotizen Berufungsverhandlung).
3.2 Der in der Anklage geschilderte
Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten und im Übrigen auch durch entsprechende
Unterlagen respektive durch die Aussagen von I____ an der vorinstanzlichen
Verhandlung erstellt. Es ist zunächst unbestritten und durch den entsprechenden
Kaufvertrag belegt, dass die Berufungsklägerin am 27. Oktober 2015 beim Notar H____
den Kaufvertrag über die Eigentumswohnung von G____ mit Antritt am 1. November
2015 unterzeichnet hat (vgl. insbesondere Kaufvertrag, öffentlich beurkundet,
Akten S. 222 ff.; Aussage Berufungsklägerin vom 1. Dezember 2015,
Akten S. 252 ff.; Protokoll Hauptverhandlung Strafgericht, Akten
S. 538). Aufgrund der Aktenlage ist, wie bereits oben (E. 2.2) dargelegt
wurde, erstellt – und im Übrigen auch unbestritten –, dass die
Berufungsklägerin in ihrer damaligen finanziellen Situation – Einkommen aus
AHV-Rente und Ergänzungsleistungen von insgesamt CHF 2‘450.– monatlich,
kein Vermögen, aber hohe Schulden – offensichtlich überhaupt nicht in der Lage
war, eine solche Wohnung zu bezahlen (vgl. Einvernahme vom 19. Februar 2016,
Akten S. 4 f.; Übersicht über Betreibungen vom 23. November 2015, Akten
S. 9 ff. [Betreibungen rund CHF 210‘000.–; offene Verlustscheine rund
CHF 95‘000.–). Unbestritten ist weiter, dass I____ der Berufungsklägerin
im Anschluss an die Vertragsunterzeichnung den Wohnungsschlüssel übergeben hat.
Die Berufungsklägerin behauptet, I____ habe ihr den Schlüssel von sich aus
übergeben und ihr gar erklärt, die Wohnung gehöre nun ihr (vgl. Aussage vom 1.
Dezember 2015, Akten S. 253; Protokoll Verhandlung Strafgericht, Akten
S. 538), respektive sie kann sich nun nicht mehr an die Umstände der
Schlüsselübergabe erinnern (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 5).
Demgegenüber hat I____ an der vorinstanzlichen Verhandlung ausgesagt, die
Berufungsklägerin habe ihn gefragt, ob sie die Schlüssel zur Wohnung schon
haben könne, weil sie etwas ausmessen wolle (Protokoll Verhandlung
Strafgericht, Akten S. 541 f.). Auf diese Angaben von I____ ist abzustellen,
denn sie sind differenziert, erscheinen lebensnah und sind nachvollziehbar und
somit glaubhaft. So schildert I____ die
Umstände der Schlüsselabgabe anschaulich – man habe nach der
Vertragsunterzeichnung das Büro des Notars gemeinsam verlassen, er habe die
Berufungsklägerin noch auf einen Kaffee eingeladen – und er habe sich bei der
Bitte der Berufungsklägerin noch gedacht, dass nichts gegen eine vorzeitige
Übergabe der Schlüssel spreche, zumal er ja die Sicherung gehabt habe, dass die
Fertigung erst am folgenden Montag erfolge. Demgegenüber bleiben die Angaben
der Berufungsklägerin über die Schlüsselübergabe pauschal und vage und erscheinen
nicht glaubhaft. Weiter ist nicht bestritten, dass die Berufungsklägerin jedenfalls
am 28. Oktober 2015 in die Wohnung eingezogen ist (vgl. dazu auch Aussage J____
vom 1. Dezember 2015, Akten S. 243) und dort am 1. Dezember 2015 frühmorgens
von der Polizei festgenommen wurde (Akten S 31). Weiter ist aufgrund der
entsprechenden Schreiben des Vertreters von I____ respektive G____ vom 6.
November 2015 und vom 13. November 2015 erstellt, dass der Berufungsklägerin
mitgeteilt wurde, dass die Verkäuferschaft vom Vertrag zurücktrete und die
Berufungsklägerin sich gegen den Willen der Berechtigten in der Wohnung
aufhalte (Akten S. 236 ff.).
3.3
3.3.1 Die
Tatbestandsmerkmale des Betrugs (Art. 146 StGB), insbesondere das Erfordernis
der arglistigen Täuschung, sind bereits oben, in Zusammenhang mit AS Ziff. I.2,
ausführlich dargestellt worden; auf die entsprechenden Ausführungen kann
verwiesen werden (E. 2.3.1, 2.3.2).
3.3.2 Die Berufungsklägerin hat am 27.
Oktober 2015 einen Kaufvertrag über die 4 ½-Zimmerwohnung beim Notar
unterzeichnet (Akten S. 222 ff.). Damit hat sie gegenüber dem Vertreter
der Verkäuferin vorgegeben, sie sei solvent und könne sich die Eigentumswohnung
für CHF 890‘000.– leisten und wolle diese kaufen. Nach der
Vertragsunterzeichnung hat sie den Vertreter der Verkäuferin um Herausgabe der
Wohnungsschlüssel gebeten, dies unter dem plausibel erscheinenden Vorwand, dass
sie im Hinblick auf den bevorstehenden Umzug noch etwas ausmessen wolle. Dass die
Berufungsklägerin in Wirklichkeit nicht in der Lage war, den Kaufpreis zu
bezahlen, dass ihr somit Leistungsfähigkeit und dementsprechend offensichtlich
auch der Leistungswille gefehlt haben, und dass sie den Vertrag nur
unterzeichnet hatte, um in den Besitz der Wohnungsschlüssel zu gelangen, ist
eine innere Tatsache, die I____ nicht hat erkennen können. Nach der
Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich
arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft,
die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann
(BGE 118 IV 359 E. 2 S. 361 mit Hinweisen). Der Verteidiger macht
geltend, die Verkäuferschaft habe der Berufungsklägerin den Schlüssel leichtfertig
ohne jegliche Bonitätsprüfung ausgehändigt; im Vorgehen der Berufungsklägerin
liege unter diesen Umständen keine Arglist; der Tatbestand des Betrugs sei
somit nicht erfüllt. Zwar ist angesichts der Aktenlage davon auszugehen, dass
die von I____ mit dem Verkauf der Wohnung betraute K____ (vgl. Akten
S. 220 ff.) entgegen ihrer vertraglichen Pflicht mutmasslich die Bonität
der Berufungsklägerin nicht ausreichend geprüft hat – andernfalls es gar nicht
zum Termin der Vertragsunterzeichnung beim Notar gekommen wäre. Allenfalls müsste
das Verhalten der Verantwortlichen der K____ unter diesen Umständen als
leichtfertig bezeichnet werden. Dies kann indes nicht I____ angelastet werden,
der sich offensichtlich auf die Angaben der K____ und die dieser als Maklerin
obliegenden Abklärungen verlassen hat (vgl. Verkaufsauftrag S. 220 ff.,
insbesondere Ziff. 3.1.3 betr. Verkauf [u.a. „Bonitätsabklärung des
Käufers bei Banken, Versicherungen und Pensionskassen“], Akten S. 221). Er muss
sich unter den gegebenen Umständen nicht leichtsinniges Verhalten vorwerfen lassen,
weil er der Berufungsklägerin – notabene aus reiner Freundlichkeit – bereits
nach der Vertragsunterzeichnung die Schlüssel zur leeren Eigentumswohnung
überlassen hat. Er ging nämlich offensichtlich – und notabene auch für die
Berufungsklägerin klar erkennbar – von der Bonität der Berufungsklägerin aus.
Dass er unter diesen Umständen der Berufungsklägerin die Wohnungsschlüssel
ausgehändigt hat, ohne seinerseits nochmals deren Bonität und ihre wahren
Motive abzuklären, lässt sein Verhalten nicht als leichtfertig erscheinen.
Vielmehr erscheint es durchaus üblich, dass die Käuferschaft nach der
Vertragsunterzeichnung bereits kurz vor dem Antritt die Schlüssel zur Wohnung erhält,
um den Umzug oder allfällige Renovierungsarbeiten vorbereiten zu können. Mit
einem derart dreisten Vorgehen, wie es die Berufungsklägerin an den Tag gelegt
hat – Vortäuschen des Kaufs einer Eigentumswohnung, um sich gleich nach der
Vertragsunterzeichnung die Schlüssel aushändigen zu lassen und einziehen zu können
– muss schlicht nicht ernsthaft gerechnet werden. Es kommt dazu, dass es sich
bei der vermeintlichen Käuferin um eine ältere Dame im AHV-Alter handelt,
welcher im Alltag von vorneherein ein gewisses Vertrauen entgegen gebracht wird.
I____ schildert im Übrigen anschaulich, wie er sich auf die Frage der
Berufungsklägerin nach den Schlüsseln gesagt habe, dass er keinen Grund sehe,
dies nicht zu akzeptieren, denn er habe ja die Sicherung gehabt, dass die Fertigung
erst am Montag stattfinde (Akten S. 542). Die Eigentumsübertragung sollte
gemäss Kaufvertrag ohnehin erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises
beim Grundbuchamt angemeldet werden (Akten S. 223). Unter diesen konkreten
Umständen kann sein Verhalten nicht als leichtsinnig bezeichnet werden. Es ist
daran zu erinnern, dass die Strafbarkeit durch das Verhalten des
Täuschenden begründet wird und nicht durch jenes des Getäuschten, der im Alltag
seinem Geschäftspartner nicht von vorneherein wie einem mutmasslichen Betrüger
gegenübertreten muss (vgl. auch BGer 6S.168/2006 E.2.3). Vorliegend ist,
angesichts des dreisten Vorgehens der Berufungsklägerin, eine überwiegende
Opfermitverantwortung klar zu verneinen.
Die
Berufungsklägerin hat den Vertreter der Geschädigten arglistig über das Fehlen
ihres Erfüllungswillens und ihre wahre Absicht getäuscht. Im entsprechenden
Irrtum befangen hat der Vertreter der Geschädigten ihr darauf die
Wohnungsschlüssel ausgehändigt und ihr Zutritt zur leeren Wohnung verschafft.
Daraufhin ist die Berufungsklägerin in die Wohnung eingezogen und hat dort bis
Anfangs Dezember logiert, ohne den Kaufpreis zu bezahlen oder auch nur für die
Inanspruchnahme der Wohnung und der damit verbundenen Leistungen (insbesondere
Wasser, Strom) aufzukommen. Die Vorinstanz hatte ausgeführt,
durch die Inanspruchnahme der Wohnung und der damit verbundenen Leistungen wie
Strom, Wasser, Heizung etc. während rund eines Monats sei der
Wohnungseigentümerin zweifellos ein Vermögensschaden entstanden. Die
Verteidigung wirft ein, ein Vermögensschaden sei von den Strafverfolgungsbehörden
nachzuweisen, es genüge nicht, dass ein solcher lediglich vermutet werde. Da in
den Akten kein Nachweis eines Vermögensschadens belegt sei, könne ein solcher
Schaden auch nicht als nachgewiesen angesehen werden (Berufungsbegründung S. 9).
Die Berufungsklägerin hat durch ihr Vorgehen indes offensichtlich und
erwiesenermassen ohne Gegenleistung einen geldwerten Vorteil – Wohnen in der 4
½-Zimmerwohnung von G____ und Nutzung von Wasser, Strom, allenfalls auch
Heizung – zu Lasten der Verkäuferin erlangt, welcher ihr in Kenntnis der
Umstände nicht gewährt worden wäre. Sie hat sogar einen befristeten Mietvertrag
mit Dritten über die Wohnung abgeschlossen (vgl. Akten S. 246), wobei
bestritten und nicht erstellt ist, dass sie dafür Miete erhalten hat. Ein
Schaden liegt im Übrigen immer dann vor, wenn für eine Leistung gar keine Gegenleistung
erbracht wird (vgl. Trechsel/Crameri,
a.a.O., Art. 146 N 23) Nicht erheblich ist dabei, ob die Verkäuferin die
Wohnung im fraglichen Zeitpunkt vermietet hätte. Der objektivierte Schaden
beträgt mindestens CHF 2‘500.–, entsprechend dem objektiv ermittelten Wert
der unberechtigt bezogenen Leistung (vgl. Berechnung in der Anklageschrift;
vgl. auch Trechsel/Crameri,
a.a.O., Art. 146 N 28). Der weitere Einwand der Verteidigung, ein
Vermögensschaden liege auch deshalb nicht vor, weil G____ durch den Einbau
einer neuen Geschirrwaschmaschine bereichert worden sei, ist auch nicht
stichhaltig. Die – notabene ebenfalls deliktisch erlangte (vgl. sogleich
E. 4) – Geschirrwaschmaschine ist nicht in das Eigentum der
Wohnungseigentümerin übergegangen, denn sie ist durch den Einbau nicht zu einem
Bestandteil der Stockwerkeigentumsparzelle geworden, hätte sie doch ohne
weiteres wieder demontiert werden können (vgl. Art. 642 Abs. 2 ZGB). Überdies
wäre ein allfälliger Eigentumsübergang mit einem Makel behaftet. Es kommt dazu,
dass die Berufungsklägerin beim Einbau des neuen Geschirrspülers offenbar den
alten Geschirrspüler hat ausbauen und entsorgen lassen. Insoweit könnte von
einer Bereicherung von G____ nicht die Rede sein. Und schliesslich wäre dies
höchstens eine nachträgliche Schadensdeckung, was Betrug nicht a priori
ausschliesst (vgl. Trechsel/Crameri,
a.a.O., Art. 146 N 26). Der Wohnungseigentümerin G____ ist nach dem
Gesagten ein Vermögensschaden entstanden.
Zusammengefasst
ist somit festzuhalten, dass I____ infolge der arglistigen Täuschung der
Berufungsklägerin im Irrtum über deren Leistungswillen und wahre Absichten,
dieser den Schlüssel zur Wohnung von G____ übergeben und insoweit eine
Vermögensdisposition getroffen hat, durch welche die von ihm vertretene G____ am
Vermögen geschädigt wurde.
3.3.3 In subjektiver Hinsicht hat die
Berufungsklägerin offensichtlich mit Wissen und Willen, also vorsätzlich,
gehandelt (Art. 12 StGB), wobei sich ihr Vorsatz auf sämtliche dargelegten
objektiven Tatbestandsmerkmal bezogen hat. Sie hat auch mit der Absicht
ungerechtfertigter Bereicherung gehandelt, denn sie zielte darauf ab, ohne
Gegenleistung in der Wohnung von G____ leben zu können und ist im
entsprechenden Umfange bereichert.
3.3.4 Zusammengefasst hat die
Berufungsklägerin den Tatbestand des Betrugs in objektiver und in subjektiver
Hinsicht erfüllt.
3.4
3.4.1 Die Vorinstanz hat die
Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang ebenfalls des Hausfriedensbruchs zum
Nachteil der G____ schuldig erklärt. Die Berufungsklägerin macht zunächst
geltend, I____ habe, indem er auf die Stellung als Privatzivil- und
Privatstrafkläger verzichtete, auch den Strafantrag zurückgezogen (vgl.
Berufungsbegründung S. 7; Plädoyernotizen Berufungsverhandlung). Dieser
Auffassung kann nicht gefolgt werden. In der Strafanzeige und Strafantrag des
Vertreters von I____ (respektive von G____) vom 16. November 2015 wurden
klar und differenzierend zum einen Strafanträge für sämtliche in Frage
kommenden Delikte gestellt, zum andern eine Zivilforderung angemeldet und
schliesslich noch explizit festgehalten, dass sich G____ als Privatstraf- und
Privatzivilklägerin konstituiere (Akten S. 214 f.). Demgegenüber wurde in der
Eingabe vom 8. März 2016 desselben Vertreters mitgeteilt, dass die Wohnung
mittlerweile geräumt worden sei, und lediglich festgehalten, dass unter diesen
Umständen I____ sich nicht weiter am Strafverfahren beteiligen wolle, weshalb per
sofort auf die Stellung als Privatzivil- und Privatstrafkläger verzichtet und die
Zivilklage gegen A____ vorbehaltlos zurückgezogen werde (Akten S. 283).
Von einem Rückzug des Strafantrags ist in diesem Schreiben weder explizit noch
implizit die Rede. Ein solcher Rückzug kann nicht einfach angenommen werden,
denn eine Rückzugserklärung muss unmissverständlich geäussert werden (vgl. Trechsel/Jean-Richard, in Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018,
Art. 33 N 3). Auch kann der Inhalt dieses Schreibens vom 8. März 2016 nicht
als Desinteresseerklärung gewertet werden. Die vom Verteidiger beantragte
amtliche Erkundigung beim Verfasser des Schreibens, [...], „was er mit dem
Schreiben vom 8. März 2016 bezwecken wollte“, erübrigt sich, zumal der Inhalt
des fraglichen Schreibens klar ist. Es wäre dem Verteidiger der
Berufungsklägerin im Übrigen ohne weiteres möglich gewesen, selber beim
Vertreter der Geschädigten ein klares Rückzugsschreiben einzuholen und dieses dann
einzureichen respektive I____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
direkt zu fragen, ob er den Strafantrag gegen die Berufungsklägerin habe
zurückziehen wollen; dies hat er nicht getan (vgl. Protokoll Verhandlung
Strafgericht).
3.4.2 Indem die Berufungsklägerin, wie in
der Anklage geschildert, unberechtigt in die Wohnung von G____ eingezogen ist
und dann gegen den Willen der Berechtigten weiter darin verweilt hat, bis sie
am frühen Morgen des 1. Dezember 2015 von der Polizei dort abgeholt wurde, hat
sie den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) erfüllt.
4.1 In AS Ziff. I.5 – Betrug zum Nachteil
der F____ – wird der Berufungsklägerin zusammengefasst vorgeworfen, sie habe,
in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern, am 31. Oktober 2015 bei der F____
in [...] einen Einbau-Geschirrspüler [...] mit Dekorfront samt Montage und
Rücknahme des alten Geräts zu CHF 2‘173.– bestellt, obschon sie gewusst
habe, dass sie sich dieses Gerät nicht leisten konnte, und den Kaufpreis auch
nicht bezahlen wollte. Sie habe die Mitarbeitenden der F____ arglistig über
ihre Leistungsfähigkeit und ihren Erfüllungswillen getäuscht. Die F____, in
einem entsprechenden Irrtum befangen, habe der Berufungsklägerin am 24.
November 2015 den bestellten Einbau-Geschirrspüler an die [...]strasse [...] in
Basel geliefert und eingebaut. Die anschliessend versandte Rechnung vom 26.
November 2015 über CHF 2‘173.– habe die Berufungsklägerin, welche auch zu
keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen sei, den Kaufpreis zu bezahlen, nie
beglichen, so dass der F____ ein Schaden in der entsprechenden Höhe entstanden
sei. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt für erstellt und den Tatbestand des
Betrugs in objektiver und subjektiver Hinsicht für erfüllt erachtet und einen
entsprechenden Schuldspruch gefällt.
Die Verteidigung
macht unter Hinweis auf BGE 142 IV 153 geltend, dass es auch vorliegend am
objektiven Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung fehle; entsprechend
wird ein Freispruch von der Anklage des Betrugs beantragt (Berufungsbegründung
S. 10 f.; Plädoyernotizen Berufungsverhandlung).
4.2 In
tatsächlicher Hinsicht ist zunächst unbestritten und durch entsprechende
Unterlagen belegt, dass die Berufungsklägerin den Einbau-Geschirrspüler am
31. Oktober 2015 bei der F____ in [...] bestellt hat und dass dieser am
24. November 2015 an die Adresse [...]strasse [...] in Basel – wo die
Berufungsklägerin zu dieser Zeit ja in der 4 ½ Zimmerwohnung der G____ logierte
– geliefert und eingebaut wurde (vgl. insbesondere Aussagen der
Berufungsklägerin vom 5. Februar 2016, Akten S. 136; Protokoll
Verhandlung Strafgericht, Akten S. 538; Protokoll Berufungshandlung S. 5;
Bestellung, Akten S. 405; Lieferschein, Akten S. 404; Rechnung Akten
S. 403).
4.3
4.3.1 Die
Tatbestandsmerkmale des Betrugs (Art. 146 StGB) sind oben (E. 2.3.1)
bereits dargelegt worden; auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen
werden.
4.3.2 Es
wurde oben (E. 2.3.2) insbesondere auch ausführlich auf das objektive
Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung eingegangen; auch auf die
entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden. Unter dem Gesichtspunkt der
Arglist respektive der Opfermitverantwortung missachtet laut BGE 142 IV 153
(E. 2.2.4), auf welchen sich auch die Verteidigung bezieht, etwa derjenige
Verkäufer grundlegendste Vorsichtsmassnahmen und verhält sich leichtfertig, der
bei einem Kauf über das Internet ein Produkt mit einem hohen Warenwert auf
Rechnung an eine unbekannte Privatperson liefert, ohne deren Bonität zumindest
rudimentär zu prüfen. So könne bei der Bestellung eines leistungsstarken
Druckers durch eine Privatperson für rund Fr. 2'200.– nicht von einem
Alltagsgeschäft gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund stellt sich die
Frage, ob die Berufungsklägerin die verantwortlichen Mitarbeitenden der F____
arglistig über ihre fehlende Zahlungsfähigkeit und ihren fehlenden
Zahlungswillen getäuscht hat.
4.3.3 Zunächst
hat es offensichtlich an der Zahlungsfähigkeit der Berufungsklägerin gefehlt,
welche, wie bereits mehrfach erwähnt lediglich ein bescheidenes Einkommen aus
AHV-Rente und Ergänzungsleistungen von insgesamt rund CHF 2‘450.– monatlich zur
Verfügung hatte, hoch verschuldet war – gemäss eigenen Angaben im Februar 2016
mit CHF 450‘000.– – und alleine in den Jahren 2012 bis 2015 38 Mal betrieben
worden ist (Gesamtbetrag CHF 209‘626.–) und offene Verlustscheine im
Umfang von CHF 96‘191.10 hatte (vgl. Einvernahme vom 19. Februar 2016,
Akten S. 4 ff.; Auszug Betreibungsregister vom 23. November 2015, Akten S.
9 ff.). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse, insbesondere auch angesichts
der zahlreichen Betreibungen liegt, neben der offensichtlich mangelnden
Zahlungsfähigkeit, jedenfalls auch der fehlende Zahlungswille der
Berufungsklägerin auf der Hand. Die Behauptung der Berufungsklägerin an der
vorinstanzlichen Verhandlung, sie habe für sich ausgerechnet, dass sie, wenn
sie sparsam lebe, zweimal CHF 1‘000.– von der AHV abbezahlen könne (vgl.
Akten S. 538), erscheint angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse und
insbesondere angesichts der zahlreichen Betreibungen völlig lebensfremd, somit
nicht glaubhaft und als reine Schutzbehauptung.
Mit
der Bestellung des Einbau-Geschirrspülers hat die Berufungsklägerin konkludent
erklärt, dass sie zahlungsfähig und zahlungswillig sei, und die Mitarbeitenden
der Firma F____ insoweit getäuscht. Beim gewöhnlichen Kauf eines Einbau-Geschirrspülers,
auch wenn dieser von einer bewährten Marke stammt, handelt es sich um ein
Alltagsgeschäft, wo es nicht üblich ist, vertiefte Abklärungen über die Bonität
eines Kunden zu tätigen. Der Fall ist insoweit, auch wenn der Verkaufspreis ähnlich
ist, nicht vergleichbar mit dem BGE 142 IV 153 zugrundeliegenden Sachverhalt: Zunächst
handelt sich vorliegend nicht um ein anonymes Internetgeschäft, wo an eine
unbekannte Person geliefert wird, sondern um einen gewöhnlichen Ladenverkauf. Auch
wenn ein Verkaufs- und Beratungsgespräch nicht bereits ein Vertrauensverhältnis
zur Kundin begründet, so kann sich der Verkäufer doch einen ersten Eindruck von
der Vertragspartnerin bilden. Bei der Käuferin handelte es sich hier um eine
ältere Dame im AHV-Alter – was grundsätzlich Vertrauen erweckt – wie sich dies
notabene auch im Falle der Eigentumswohnung der G____ gezeigt hat. Zum andern handelte
es sich laut Akten um einen gewöhnlichen Einbau-Geschirrspüler, wie er sich in den
allermeisten schweizerischen Haushalten findet. Schliesslich wurde dieses Gerät
von der Verkäuferin in die damals von der Berufungsklägerin bewohnte Wohnung an
der [...]strasse [...] geliefert, dies gemäss Anklage und Akten im Austausch
mit einem alten Geschirrspüler. Die gute Lage dieser Wohnung und der Umstand,
dass ein bereits vorhandener Geschirrspüler ausgetauscht wurde, können durchaus
als Indiz für die entsprechende Bonität der Kundin gewertet werden. Die hier zu
beurteilende Konstellation ist auch nicht mit derjenigen im Falle AS
Ziff. I.2 identisch, wo eine arglistige Täuschung verneint worden ist. Zum
einen beträgt der Wert des Einbau-Geschirrspülers lediglich rund einen Drittel
des Werts der beiden Hörgeräte. Zum anderen wurden die Hörgeräte der
Berufungsklägerin gemäss Akten einfach mitgegeben, während der
Einbau-Geschirrspüler in eine Wohnung in guter Lage Basel geliefert und dort eingebaut
wurde, notabene als Ersatz für einen alten Geschirrspüler – wie erwähnt
immerhin ein Hinweis für eine entsprechende Bonität der Kundin.
Eine
besondere Unvorsichtigkeit der Verkäuferin respektive gar die Missachtung
grundlegendster Vorsichtsmassnahmen, wie das Bundesgericht sie im Zusammenhang
mit der Zumutbarkeit prüft (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f. mit
Hinweisen; Trechsel/Crameri,
a.a.O., Art. 146 StGB N 10/13a), ist hier nicht ersichtlich. Wer am
Geschäftsverkehr teilnimmt, darf nicht leichtsinnig, muss aber auch nicht per
se besonders misstrauisch sein (vgl. Trechsel/Crameri,
a.a.O., Art. 146 N 7). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden
führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn die
Strafbarkeit wird durch das Verhalten des Täuschenden begründet und nicht durch
jenes des Getäuschten, der im Alltag seinem Geschäftspartner nicht wie einem
mutmasslichen Betrüger gegenübertreten muss (vgl. auch BGer 6S.168/2006 vom 6.
November 2006 E.2.3). Dies gilt auch hier. Die Berufungsklägerin hat nach dem
Gesagten die Verantwortlichen der Firma F____ arglistig über ihre Zahlungsfähigkeit
und über ihren Zahlungswillen getäuscht.
Die
F____ hat infolge der arglistigen Täuschung der Berufungsklägerin im Irrtum
über deren Leistungswillen und –fähigkeit dieser den Einbau-Geschirrspüler
[...] am 24. November 2015 an die [...]strasse [...] geliefert, dort eingebaut und
insoweit eine Vermögensdisposition getroffen, mit welcher sie sich am Vermögen
geschädigt hat, denn der gelieferte Geschirrspüler ist bis heute nicht bezahlt
worden.
4.3.4 In subjektiver Hinsicht hat die Berufungsklägerin,
welche sich ihrer fehlenden Zahlungsfähigkeit bewusst war, mit Wissen und
Willen, also vorsätzlich, gehandelt (Art. 12 StGB), wobei sich ihr Vorsatz auf
sämtliche dargelegten objektiven Tatbestandsmerkmal bezogen hat. Sie hat auch
mit der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung gehandelt, denn sie zielte angesichts
ihrer Zahlungsunfähigkeit und –unwilligkeit bei der Bestellung des Einbau-Geschirrspülers
darauf ab, sich im Umfang des Kaufpreises zu bereichern.
4.4 Zusammengefasst hat die
Berufungsklägerin den Tatbestand des Betrugs in objektiver und in subjektiver
Hinsicht erfüllt.
Die
Berufungsklägerin wird zusammengefasst neben dem bereits rechtskräftig
gewordenem Schuldspruch wegen Sachbeschädigung der Veruntreuung, des mehrfachen
Betrugs und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. Der Klarheit halber wird
im Dispositiv des vorliegenden motivierten Urteils noch präzisierend darauf
hingewiesen, dass der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung bereits rechtskräftig
geworden ist. Diese Präzisierung hatte im vorab zugestellten Dispositiv gefehlt
und wird hier formlos ergänzt.
6.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine
"richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen
gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein
Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren, vgl. Trechsel/Thommen,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage 2018, Art. 47 N 3). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche
verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten
Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu
gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die
verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55
E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/Keller
in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47
N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für
die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten
und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen
Strafzumessungskriterien eingehen.
6.2 Vorliegend sind mehrere Schuldsprüche
gefällt worden. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das
Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen
(Asperationsprinzip) (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten Schritt, unter
Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des
Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung
auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt
hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen
Umständen Rechnung zu tragen hat (vgl. nun ausführlich zum Ganzen: BGE 144
IV 217 E. 2ff. S. 219 ff., mit Hinweisen, und seither BGer 6B_523/2018 vom 23.
August 2018 E. 1.2; ausführlich zur Festsetzung der Strafe bei mehreren
Delikten auch Mathys, Leitfaden
Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 179 ff.). Die Bildung einer
Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen
möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip
kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen
Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden
Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144
IV 217 E. 2.3 S. 220; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit
Hinweisen). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im
Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.3. S. 225; 138
IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe
ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 144 IV 217 E. 3.3. S. 225; 138 IV
120 E. 5.2 mit Hinweis; ausführlich zum Ganzen BGer 6B_523/2018 vom 23. August
2018 E. 1.2 und Mathys, a.a.O. S.
179 f.).
Grundsätzlich
kommt aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips der Geldstrafe gegenüber der
eingriffstärkeren Freiheitsstrafe der Vorrang zu (vgl. BGE 138 IV 220 E. 5.2;
134 IV 97 E. 4.2.2 S.) Freiheitsstrafen sollen bloss dann verhängt werden, wenn
keine andere, mildere Massnahme in Frage kommt (vgl. BGer 6B_523/2018 vom 23.
August 2018 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der
Sanktionsart sind als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten
Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre
präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Die
Vorinstanz hat bereits zutreffend begründet, dass hier für alle Delikte eine
Freiheitsstrafe auszusprechen ist (Urteil Strafgericht S. 13). Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die Tatbestände der Veruntreuung, des Betrugs,
der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs als Strafe jeweils Geldstrafe
oder Freiheitsstrafe bis zu drei (Art. 144 StGB [Sachbeschädigung]; Art. 186
StGB [Hausfriedensbruch]) respektive bis zu fünf Jahren (Art. 138 StGB
[Veruntreuung]; Art. 146 StGB [Betrug]) vorsehen. Die Berufungsklägerin ist
bereits mehrfach wegen Vermögensdelikten vorbestraft, die dabei verhängten Geldstrafen
konnten sie allerdings nicht von der Begehung der vorliegend zu beurteilenden
Delikte abhalten (vgl. Strafregisterauszug vom 1. Dezember 2015, Akten
S. 14 ff., und vom 16. Mai 2019). Zudem mussten eine am 18. Januar 2013
von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unbedingt ausgesprochene sowie die
gleichzeitig widerrufene Geldstrafe vom 26. Juli 2012 nachträglich in eine
Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden (vgl. Vollzugsauftrag, Akten
S. 105 f.; vgl. auch Protokoll Verhandlung Strafgericht, Akten
S. 535). Unter diesen Umständen scheint hier eine Geldstrafe
offensichtlich ungeeignet und wenig zweckmässig und ist die Verhängung einer
Freiheitsstrafe somit, auch unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips, gerechtfertigt.
Weniger ins Gewicht fällt demgegenüber, dass eine Geldstrafe wohl auch nicht
einbringlich wäre, denn die Geldstrafe soll grundsätzlich auch Beurteilten
offen stehen, die in eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen leben (vgl.
Mathys, a.a.O., S. 176). Ergänzend
ist festzuhalten, dass nicht nur aus Gründen der Spezialprävention, sondern
auch unter Berücksichtigung insbesondere auch des zeitlichen (Frühjahr 2014 bis
Ende 2015) und teilweise auch des sachlichen Gesamtzusammenhangs (s.
dazu unten E. 6.3.3) der hier zu beurteilenden Delikte sich vorliegend die
Verhängung von Freiheitsstrafen in Bezug auf sämtliche Schuldsprüche
rechtfertigt, zumal die Berufungsklägerin dann ja insoweit vom
Asperationsprinzip profitiert (vgl. BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E.
1.3.2). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne
Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des
Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und
zweckmässig, so hindert auch Art. 41 Abs. 1 aStGB es im Übrigen nicht
daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen,
wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe jedenfalls sechs Monate übersteigt
(BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3 mit Hinweisen).
Somit erfolgt
die Bildung der Freiheitsstrafe hier nach den Regeln von Art. 47 StGB in
Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB.
6.3
6.3.1 Mit der Vorinstanz ist weiter davon
auszugehen, dass vom Betrug zum Nachteil der G____ (AS I.3) als schwerstem
Delikt auszugehen ist. In Bezug auf das objektive Verschulden fällt hier nicht
der Deliktsbetrag, sondern insbesondere das ausgesprochen dreiste Vorgehen der
Berufungsklägerin ins Gewicht: Obwohl sie nur ein sehr bescheidenes Einkommen, keinerlei
Vermögen – sondern im Gegenteil erhebliche Schulden – hatte und nicht
zahlungsfähig war, hat sie vorgetäuscht, die Stockwerkeigentumswohnung der Schwägerin
von I____ kaufen zu wollen, sich deswegen sogar zum Notar begeben und dort
einen entsprechenden Kaufvertrag unterzeichnet – nur, um sich auf diese Weise in
den Besitz der Wohnungsschlüssel zu bringen und dann in die Wohnung einziehen
zu können. Dabei hat sie die Freundlichkeit des Vertreters der Verkäuferin
missbraucht. Sie hat dann insgesamt während beinahe eines Monats auf Kosten der
Eigentümerin in der Wohnung logiert und diese gleich noch an zwei – offenbar
ahnungslose – Bekannte „untervermietet“, welche denn auch mit ihr zusammen
eingezogen sind (vgl. Mietvertrag, Akten S. 246). Das objektive Verschulden der
Beschwerdeführerin wiegt nicht mehr leicht. Bei der Bemessung des subjektiven
Verschuldens vermag der Umstand, dass die Berufungsklägerin im damaligen
Zeitpunkt offenbar keine eigene Wohnung hatte, sie nur leicht zu entlasten,
denn sie hätte ohne Weiteres mit Unterstützung der Sozialhilfe eine angemessene
Unterkunft finden können. Insgesamt wiegt das Verschulden der
Beschwerdeführerin allerdings noch eher leicht, so dass als Ausgangspunkt eine
hypothetische verschuldensangemessene Einsatz-Freiheitsstrafe von rund 4 ½
Monaten angemessen erscheint.
6.3.2
6.3.2.1 Der Hausfriedensbruch zum Nachteil von
G____ (AS I.3) steht in direktem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit diesem
Betrug. Das Verschulden wiegt auch hier in objektiver und subjektiver Hinsicht eher
leicht. Immerhin ist die Dauer, während welcher die Berufungsklägerin
unberechtigt in der Wohnung von G____ logierte, doch beachtlich. Insoweit erscheint
eine Freiheitsstrafe von höchstens 30 Tagen angemessen.
6.3.2.2 Das objektive Verschulden beim Betrug
zum Nachteil der F____ in Zusammenhang mit dem Erwerb der Geschirrspülmaschine (AS
I.5) wiegt angesichts des Deliktsbetrags von rund CHF 2‘000.– nicht mehr
ganz gering. In subjektiver Hinsicht vermag das Motiv – nämlich ohne
Gegenleistung in den Genuss der Dienste einer Geschirrspülmaschine zu kommen – die
Berufungsklägerin nicht zu entlasten. Das Verschulden wiegt insgesamt aber doch
noch eher leicht, was einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe von rund 3 Monaten
entspricht.
6.3.2.3 Bei der Veruntreuung zum Nachteil der D____
in Zusammenhang mit den Hörgeräten (AS Ziff. I.2) wiegt das Verschulden der
Berufungsklägerin objektiv auch nicht sonderlich schwer. Der Deliktsbetrag ist
mit beinahe CHF 6‘000.– zwar beachtlich. Allerdings relativiert sich das objektive
Verschulden der Berufungsklägerin durch den Umstand, dass es ihr hier von
Seiten der Verkäuferschaft doch leicht gemacht worden ist, stark. In
subjektiver Hinsicht kann leicht zu Gunsten der Berufungsklägerin berücksichtigt
werden, dass sie – wie sich notabene auch an der Berufungsverhandlung gezeigt
hat (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 2) – auf ein Hörgerät angewiesen
wäre. Insgesamt ist auch hier von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Eine
Freiheitsstrafe von rund 4 Monaten erscheint angemessen.
6.3.2.4 Das Verschulden der Berufungsklägerin in
Bezug auf die Sachbeschädigung zum Nachteil des B____ (AS Zifff. I.1) wiegt in
objektiver und subjektiver Hinsicht leicht. Die Schadenssumme beläuft sich hier
auf lediglich rund CHF 700.– und die Berufungsklägerin hatte auch ein immerhin
ansatzweise nachvollziehbares Motiv für das Eintreten der Türe, da der
Geschädigte ihr den Zutritt zur Mansarde offenbar unrechtmässig verweigert hat.
Eine Freiheitsstrafe von rund 15 Tagen scheint insoweit angemessen.
6.3.3. Der Hausfriedensbruch zum Nachteil der
G____ und der Betrug zum Nachteil der F____ stehen in engem Zusammenhang mit
dem Betrug zum Nachteil der G____ und fallen entsprechend tendenziell weniger
stark straferhöhend ins Gewicht. Insoweit ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe von
4 ½ Monaten um jeweils lediglich rund der Hälfte der oben (6.3.2.1 und E.
6.3.2.2) aufgezeigten hypothetischen Strafen angezeigt, d.h. um insgesamt rund
2 Monate. Demgegenüber stehen die Veruntreuung zum Nachteil der D____ und die
Sachbeschädigung zum Nachteil des B____ in keinem Zusammenhang mit dem Komplex „Eigentumswohnung
G____“, so dass die Einsatzstrafe insoweit um zwei Drittel der genannten hypothetischen
Strafen (E. 6.3.2.3 und E. 6.3.2.4), d.h, um insgesamt weitere 3 Monate, zu
erhöhen ist. Dies führt insoweit zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe (4½ Monate)
um fünf Monate auf 9½ Monate.
6.3.4 Wie die Vorinstanz bereits
festgehalten hat, wirken sich bei der Berücksichtigung der Täterkomponente die
mehreren einschlägigen Vorstrafen der Berufungsklägerin und die Delinquenz
während der Probezeit stark straferhöhend aus (vgl. Strafregisterauszug Akten
S. 14 f. und vom 16. Mai 2019: Strafbefehl vom 26. Juli 2012: Verurteilung
zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, nebst
einer Busse von CHF 500.–, wegen Zechprellerei; Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Januar 2013: Verurteilung zu einer
unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– wegen arglistiger
Vermögensschädigung und Zechprellerei sowie Vollziehbarerklärung der Vorstrafe
vom 26. Juli 2012; Strafbefehl vom 16. Januar 2014: Verurteilung zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 20.–, Probezeit 2 Jahre,
nebst einer Busse von CHF 300.– wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung). Dem stehen indes auch bedeutende
entlastende Momente entgegen: So sind insbesondere die Geständnisse und die aufrichtig
erscheinende Reue der Berufungsklagten merklich zu ihren Gunsten zu berücksichtigen.
Stark zu Gunsten der Berufungsklägerin fällt weiter ins Gewicht, dass sie,
jedenfalls gemäss den Akten, erstmals im Alter von über 60 Jahren, und zwar in
einem Zeitpunkt, als sie sich offenbar in einer grossen persönlichen Krise
befunden hat, straffällig geworden ist und sich seither auch nichts mehr hat zu
Schulden kommen lassen. Insgesamt gesehen überwiegen diese strafmindernden
Umstände die erwähnten straferhöhenden Umstände leicht. Es rechtfertigt sich
somit, die Freiheitsstrafe auf insgesamt 9 Monate festzusetzen.
6.4 Diese Strafe ist trotz der erwähnten
Vorstrafen und der Delikte während der Probezeit bedingt auszusprechen, zumal
die Gewährung des bedingten Strafvollzugs von der Staatsanwaltschaft nicht
angefochten worden ist. Im Übrigen begründet der Umstand, dass die Berufungsklägerin
sich heute geständig und einsichtig zeigt und sich auch seit einigen Jahren
nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, die Annahme einer günstigen
Prognose. Seit der vorinstanzlichen Verurteilung sind wiederum rund anderthalb
Jahre vergangen; seit rund dreieinhalb Jahren hat sich die bald 70-jährige
Beschwerdeführerin, die sich unterdessen sozial aufgefangen zu haben scheint,
nun nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Dies rechtfertigt es auch, die
Probezeit heute auf 2 Jahre festzusetzen.
6.5 Die
am 16. Januar 2014 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 20.–,
Probezeit 2 Jahre, kann ohnehin nicht mehr vollziehbar erklärt
werden, da seit Ablauf der Probezeit mehr als drei Jahre vergangen sind
(Art. 46 Abs. 5 StGB); dementsprechend entfällt auch die von der
Vorinstanz angeordnete Verwarnung und Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr.
7.1 Angesichts
dieses Ausgangs des Verfahrens werden die beschlagnahmten Unterlagen den Akten
als Beweismittel beigegeben.
7.2 Erstmals
im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragt der Verteidiger die Anweisung der
Staatsanwaltschaft, alle im Zusammenhang mit der WSA-Abnahme gespeicherten
Daten, insbesondere den Eintrag in der Datenbank, zu löschen. In der
Berufungsbegründung wird in diesem Zusammenhang lediglich auf das angefochtene
Urteil, S. 15, verwiesen, wo festgehalten wird, die Kosten für die WSA-Abnahme
(Akten S. 23) sowie der Mobiltelefonauswertung seien mangels Notwendigkeit
der Staatsanwaltschaft zu belasten. Der Verteidiger macht geltend, wenn die
WSA-Abnahme nicht notwendig gewesen sei, seien die Resultate folgerichtig
löschen zu lassen. Diese Argumentation hat zwar durchaus etwas für sich, die Frage
der WSA-Abnahme respektive der Löschung allfälliger damit in Zusammenhang
stehender Daten ist indes nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils und des vorliegenden
Berufungsverfahrens, und ist hier somit nicht zu beurteilen. Die
Berufungsklägerin hat sich mit einem allfälligen Gesuch gegebenenfalls an die
zuständige Stelle zu wenden.
8.1 Die Berufungsklägerin unterliegt zwar
im Wesentlichen mit ihrem Rechtsmittel. Allerdings wurde in Bezug auf den
Anklagepunkt AS I.2 eine andere rechtliche Qualifikation vorgenommen, auch
wurde die ausgesprochene Freiheitsstrafe um rund 10 % reduziert. Dies hat
zwar keine Auswirkungen in Bezug auf die erstinstanzlichen Kosten, denn das
Verhalten der Berufungsklägerin erfüllte insoweit den Tatbestand der
Veruntreuung, ist also strafbar (vgl. vgl. Domeisen, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 426 N 6).
Demgegenüber trägt die Berufungsklägerin die zweitinstanzlichen Kosten nur
teilweise im Umfang einer reduzierten Gebühr von CHF 700.– (Reduktion um [gut]
gerundet 10 %; vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).
8.2 Auf die Bemessung des der amtlichen
Verteidigung vom Staat auszurichtenden Stundenansatzes hat der Umstand des
teilweisen Obsiegens des Berufungsklägers keinen Einfluss (vgl. BGE 139 IV 261,
AGE SB.2014.71 vom 14. September 2016 E. 8.2). Dem amtlichen Verteidiger
werden für das erstinstanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse ein
Honorar samt Auslagenersatz und Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 4‘964.10
und für das Berufungsverfahren von insgesamt CHF 3‘332.40 zugesprochen
(vgl. für die Details das Dispositiv). Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die
beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht
die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich
jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die
Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der
Berufungskläger obsiegt hat. Da die Berufungsklägerin im Umfang von rund 10 %
obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle ihrer wirtschaftlichen
Besserstellung daher bloss 90 % des ihrem Vertreter zugesprochenen Honorars
(vgl. Dispositiv für die Details).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das
Appellationsgericht (Dreiergericht) erkennt, schriftliche Begründung
vorbehalten:
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafgerichts vom 9. Februar 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
-
Schuldspruch wegen
Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (AS Ziff. I.1);
-
Freispruch von der Anklage des
Diebstahls und des Hausfriedensbruchs (AS Ziff. I.1) und von der Anklage der
arglistigen Vermögensschädigung und der versuchten arglistigen
Vermögensschädigung (AS Ziff. I.4);
-
Anerkennung der
Schadenersatzforderung der C____ im Betrage von CHF 8‘590.– und
Verurteilung zur Zahlung eines Verzugszins von 5% auf CHF 8‘590.– seit 9.
Februar 2015;
-
Verweisung auf den Zivilweg der
Schadenersatzforderungen der E____ von CHF 32‘400.–, zuzüglich 5% Zins
seit 28. Oktober 2015, und von CHF 20‘000.–, zuzüglich 5% Zins seit
- November 2015;
-
Anerkennung der
Schadenersatzforderung der F____ im Betrage von CHF 2‘173.– und
Verurteilung zur Zahlung eines Verzugszins von 5% auf CHF 2‘173.– seit 10.
Dezember 2015;
-
Rückgabe des beigebrachten
Mobiltelefons […].
A____ wird, neben dem bereits
rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen Sachbeschädigung, der Veruntreuung,
des mehrfachen Betrugs und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und
verurteilt zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 1. bis 3. Dezember 2015 (2 Tage), mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 138
Ziff. 1, 146 Abs. 1, 186, 144 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1
und 51 des Strafgesetzbuches.
Die am 16. Januar 2014 von der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu
CHF 20.–, Probezeit 2 Jahre, wird gemäss Art. 46 Abs. 5
StGB nicht vollziehbar erklärt.
Die beschlagnahmten schriftlichen Unterlagen werden in
Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches einzogen und als
Beweismittel den Akten beigegeben.
A____ trägt die Kosten von CHF 2‘677.20 und eine Urteilsgebühr von
CHF 1‘400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 700.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für das erstinstanzliche Verfahren
aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 4‘440.–, zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 350.75, und ein Auslagenersatz von CHF 160.50,
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 12.85, somit insgesamt CHF 4‘964.10,
ausgerichtet.
Für die zweite Instanz werden ihm aus der Gerichtskasse ein Honorar von
CHF 3‘040.– und ein Auslagenersatz von CHF 54.15, zuzüglich 7,7%
Mehrwertsteuer von CHF 238.25, somit insgesamt CHF 3‘332.40, zugesprochen.
Im Umfang von
CHF 4‘467.70 (erste Instanz) und von CHF 2‘999.15 (zweite Instanz)
bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
Privatkläger B____ (Dispositiv und E. 1.2)
Privatklägerin C____ (Dispositiv und E. 1.2 und 2)
Privatklägerin E____ (Dispositiv und E. 1.2)
Privatklägerin F____ (Dispositiv E. 1.2 und E. 4)
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).