Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10. September
2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, lic. iur. M. Spöndlin und Gerichtsschreiberin MLaw L.
Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.3
Verfügung vom 15. November
2018
Beweistauglichkeit eines
polydisziplinären Gutachtens
Tatsachen
I.
a)
Die 1971 in der Türkei geborene Beschwerdeführerin lebt seit 1989 in der
Schweiz. Seit 1999 arbeitete sie als Textilarbeiterin. Am 5. Februar 2002
meldete sie sich erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Mit Vorbescheid vom
15. Juli 2002, Verfügung vom 30. Dezember 2002 und
Einspracheentscheid vom 24. April 2003 verneinte die Beschwerdegegnerin
einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (IV-Akten 18, 26 und 32). Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bestätigte diesen Entscheid mit Urteil
IV 2003/33 vom 7. Juni 2004 (IV-Akte 48). Dieses Urteil ist
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
b)
Am 17. März 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug
bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 59). Nach Durchführung von
Abklärungen, insbesondere einer bidisziplinären Begutachtung (Orthopädie/Psychiatrie;
vgl. Gutachten vom 12. und vom 18. Februar 2009, IV-Akten 86 und
87), kam die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 8. April 2009
(IV-Akte 88) und Verfügung vom 29. Juni 2009 (IV-Akte 95) erneut
zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine
Invalidenrente habe. Auch diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
c)
Am 26. April 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin wiederum zum
Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 96). Im Rahmen ihrer Abklärungen
liess die Beschwerdegegnerin insbesondere eine Haushaltsabklärung (vgl. Bericht
vom 30. Januar 2013, IV-Akte 121) und eine erneute bidisziplinäre
Begutachtung (vgl. das psychiatrische Gutachten von Dr. C____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Februar 2014, und das
orthopädische Gutachten von Dr. D____, FMH Orthopädie, Sportmedizin SGSM,
vom 20. Februar 2014, IV-Akten 150 und 151). In einem Vorbescheid vom
30. Mai 2014 (IV-Akte 54) teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass
sie gedenke, ihr Leistungsbegehren abzuweisen. Unter Anwendung der gemischten
Methode resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 4%. Am
18. Dezember 2014 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung
(IV-Akte 179). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 2. Februar
2015 Beschwerde erheben (IV-Akte 182). Die Beschwerdegegnerin beantragte
die Gutheissung und Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen
(Beschwerdeantwort vom 19. März 2015, IV-Akte 190). Diesem Begehren
kam der Einzelrichter des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt mit Urteil
IV.2015.25 vom 15. April 2015 (IV-Akte 197) nach.
d)
Die Beschwerdegegnerin nahm daraufhin weitere Abklärungen vor. Insbesondere
gab sie ein polydisziplinäres Gutachten mit den Fachdisziplinen Allgemeine Innere
Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
und Psychiatrie und Psychotherapie in Auftrag. Dieses wurde über die Plattform
SuisseMED@P dem E____ zugewiesen (vgl. E-Mail vom 14. Juni 2017,
IV-Akte 249). Unter anderem gestützt auf deren Gutachten vom
27. November 2017 (IV-Akte 261) sowie auf den Abklärungsbericht
Haushalt vom 2. Mai 2018 (IV-Akte 277) erliess die Beschwerdegegnerin
am 11. Juni 2018 einen neuen Vorbescheid (IV-Akte 280). Darin teilte
sie der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihr Gesuch um eine Rente abweisen
werde. Dagegen liess die Beschwerdeführerin Einwand erheben (Schreiben ihres
Rechtsvertreters vom 14. August 2018, IV-Akte 286). Mit Verfügung vom
15. November 2018 (IV-Akte 297) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem
Vorbescheid fest.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 7. Januar 2019 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
werden folgende Rechtsbegehren gestellt:
In Gutheissung
der vorliegenden Beschwerde sei die Verfügung vom 15. November 2018
aufzuheben und es sei zur Ermittlung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
ein polydisziplinäres gerichtliches Gutachten unter Berücksichtigung der Fachbereiche
Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Orthopädie, Rheumatologie und
Psychiatrie, sowie, falls die gemischte Methode zur Anwendung gelangen muss,
eine Abklärung betreffend die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt einzuholen
und danach sei über den Leistungsanspruch zu entscheiden.
Eventualiter sei
die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab
-
Oktober 2011 eine angemessene unbefristete Invalidenrente auszurichten
und diesen Anspruch ab 1. Oktober 2013 mit 5% p.a. zu verzinsen.
Alles unter o/e
Kostenfolge.
Eventualiter sei
der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ als
unentgeltlichem Rechtsvertreter zu bewilligen.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
22. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
In ihrer Replik vom 2. April 2019 hält die Beschwerdeführerin an
ihren Rechtsbegehren fest. Zudem beantragt sie, es sei eine mündliche
Parteiverhandlung durchzuführen und die Beschwerdeführerin zum Ausmass der
mutmasslichen Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkungen und zu den
durch sie bewältigten Haushaltsarbeiten zu befragen. Ferner sei der Ehemann der
Beschwerdeführerin, F____, vorzuladen und zu seiner Mithilfe sowie auch derjenigen
seines Sohnes G____, geboren am [...], im Haushalt zu befragen.
d)
Ergänzend zur Replik reicht die Beschwerdeführerin mit einem Schreiben
vom 8. April 2019 einen neuen Arztbericht von Dr. H____, Facharzt FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. April 2019 ein. Sie beantragt,
dass die Kosten für die Erstellung des Berichts durch die Beschwerdegegnerin zu
übernehmen seien.
e)
Mit Eingabe vom 8. Mai 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin in
Abänderung ihres Rechtsbegehrens, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei
die Angelegenheit zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen im Sinne
einer bidisziplinären Begutachtung mit den Fachrichtungen Psychiatrie und
Neuropsychologie, und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an sie zurückzuweisen.
f)
In einem Schreiben vom 13. Mai 2019 nimmt die Beschwerdeführerin
dazu Stellung.
III.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2019 bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
a)
Am 3. Juni 2019 findet die Hauptverhandlung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres
Ehemannes (teilweise), ihres Rechtsvertreters, eines Vertreters der
Beschwerdegegnerin sowie einer Dolmetscherin statt.
b)
Am 10. September 2019 wird die Beschwerde auf dem Zirkulationsweg
entschieden (§ 11 Abs. 5 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes
vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG;
SG 154.200 in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3.
Entsprechend der Untersuchungspflicht der Sozialversicherungen
gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG ist auch der Sozialversicherungsprozess
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat demnach von Amtes wegen
für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
zu sorgen (Art. 61 lit. c ATSG, vgl. auch § 10 SVGG). Dem
wiederum entspricht, dass durch Art. 61 lit. d Satz 1 ATSG die
Verwirklichung des objektiven Rechts über das subjektive Rechtsschutzinteresse
gestellt wird (BGE 137 V 314, 319 E.3.2.2). Gemäss dieser Bestimmung ist das
kantonale Sozialversicherungsgericht nicht an die Begehren der Parteien
gebunden und kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten
der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie
verlangt hat (Art. 61 lit. d ATSG).
1.4.
Bei der Beurteilung eines Falles stellt das
Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss auf den Sachverhalt ab, wie er
sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen zugetragen hat (BGE
142 V 337, 341 E. 3.2.2, BGE 134 V 392, 397 E. 6. mit Hinweis, BGE 130 V
445, 446 E. 1.2, BGE 129 V 1, 4 E. 1.2, BGE 129 V 167, 169 E. 1
und BGE 121 V 362, 366 E. 1b). Vorliegend ist folglich der Sachverhalt bis
zur Verfügung vom 15. November 2018 zu beurteilen.
Nachträglich entstandene Berichte sind in die Beurteilung
miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses
des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. z.B. Urteile des
Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2, 9C_235/2016 vom 26. Januar
2017 E. 4.2. und 8C_447/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.5 mit
Hinweisen).
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 15. November
2018 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, insbesondere gestützt auf das
polydisziplinäre Gutachten der E____ vom 27. November 2017 und unter
Anwendung der gemischten Methode. Aufgrund der im Gerichtsverfahren neu
eingereichten Akten kommt sie nunmehr zum Schluss, es seien weitere Abklärungen
im Sinne einer psychiatrischen und einer neuropsychologischen Begutachtung
notwendig. Dementsprechend beantragt sie die Rückweisung der Sache.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin
habe einen Leistungsanspruch zu Unrecht verneint. Sie hätte weder auf das
Gutachten der E____ abstellen, noch die gemischte Methode anwenden dürfen. Es
seien weitere Abklärungen im Sinne einer durch das Gericht veranlassten polydisziplinären
Begutachtung unter Berücksichtigung der Fachbereiche Innere Medizin,
Neurologie, Neuropsychologie, Orthopädie sowie Rheumatologie und Psychiatrie
notwendig. Falls die gemischte Methode zur Anwendung kommen sollte, seien zudem
weitere Abklärungen hinsichtlich der Haushaltstätigkeit der Beschwerdeführerin
angezeigt.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Insbesondere ist zwischen den
Parteien nunmehr streitig, ob die medizinischen Abklärungen durch ein
polydisziplinäres Gerichtsgutachten zu ergänzen sind oder die Sache zur Einholung
eines bidisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG
(Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.2.
Handelt es sich beim Gesuch um
Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die
materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17
ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen,
wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert.
Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine Veränderung des
Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3
und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen).
Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte
rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V
108, 114 E. 5.4).
3.3.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft
der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss
Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen
(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352
E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die
Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten
Standardindikatoren als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429
E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).
4.1.
Im polydisziplinären
orthopädisch-psychiatrisch-neurologisch-internistischen Gutachten vom
27. November 2017 stellten die Gutachter der E____ folgende Diagnosen
(IV-Akte 261, S. 73 f.):
Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Deutliche
Arthrose im Lisfranc-Gelenk I bis IV mit Grosszehengrundgelenksarthrose, fortgeschrittener
fettiger Degeneration der Fussmuskulatur und Senkfuss nach Amputation der
fünften Zehe nach Verbrennung des lateralen Fussrandes im Kleinkindesalter, Nachresektion
des Metatarsale V mit Z-Plastiken des lateralen Fussrandes 2/1991, korrigierender
Interpositions-Tripfe-Arthrodese, Calcaneocuboidal-Arthrodese sowie Cuneiforme
II bis Ill-Naviculararthrodese. Release des Musculus gastrocnemius und soleus,
perkutaner Achillessehnenverlängerung, Weichteil-Release und lateraler
Zellplastik mit Beckenspanentnahme 4/2010, Osteosynthesematerialentfernung,
closing wedge Osteotomie des Mittelfusses im Bereich des Naviculocuneiforme mit
Plattenosteosynthese und Chevron-Osteotomie Dig. I 9Æ011,
Osteosynthesematerialentfernung 1/2013, Arthrodese des oberen Sprunggelenks
8/2014 und Metallentfemung am OSG 9/2016 links
Fortgeschrittene
Partialruptur der Supraspinatussehne mit Verkalkung der Infraspinatussehne
ansatznahe, Bursitis subdeltoidea sowie Impingement und SLAP-Läsion II und
Acromioclaviculargelenksarthrose rechts
Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Senkfuss rechts
Adipositas
Chronische
depressive Verstimmung (Dysthymia; ICD-10 F 34.1)
Status nach
Verbrennung linker ventrolateraler Oberschenkel mit hierdurch bedingter
Muskelatrophie der gesamten Unterschenkelmuskulatur und Status nach mehrfachen
Operationen am Fuss links und OSG-Arthtrodese
Ashtma bronchiale
Arterielle
Hypertonie
Stress-Urininkontinenz
Nagelmykosen der
zweiten Zehe beidseits
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum
Schluss, in der angestammten Tätigkeit in einer Wäscherei, primär stehend und gehend,
körperlich leicht und in temperierten Räumen, bestehe – aufgrund der
orthopädischen Diagnosen – gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit dem
Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung eine Arbeitsfähigkeit von 35% bzw. eine
Arbeitsunfähigkeit von 65%. Der vorangehende Zeitraum könne retrospektiv
orthopädisch nicht beurteilt werden, da nicht klar sei, seit wann die aktuell
festgestellten degenerativen Veränderungen des Fusses in diesem Ausmass
effektiv beständen. Somit müsse auf die Begutachtung von 2014 abgestellt
werden.
Adaptierte, also sitzende, körperlich leichte Tätigkeiten in
temperierten Räumen, ohne Arbeiten über der Horizontalen, könnten der
Beschwerdeführerin seit jeher gesamthaft bei voller Stundenpräsenz bis zu 100%
(Arbeitsunfähigkeit von 0%) zugemutet werden. Eine Ausnahme bildeten die
jeweiligen 100%igen Arbeitsunfähigkeiten „bei voller Stundenpräsenz“ im Rahmen
der postoperativen Rehabilitationen, welche durch die behandelnden Ärzte
festgelegt werden müssten (IV-Akte 261, S. 74 f.).
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 13. Februar 2018 (IV-Akte 268)
führte der orthopädische Gutachter der E____ auf eine Rückfrage der
Beschwerdegegnerin hin (vgl. Schreiben vom 6. Februar 2018,
IV-Akte 266) aus, wie im Gutachten festgehalten, könne die Arbeitsfähigkeit
in bisheriger Tätigkeit erst seit dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung
festgelegt werden. Die Diagnose bezüglich des oberen Sprunggelenks und Fusses
differiere im Gutachten vom November 2017 von der Diagnose im Gutachten vom
Februar 2014. Neu dazugekommen sei eine Diagnose bezüglich des rechten
Schultergelenks. Aus den Unterlagen sei nicht ersichtlich, ab wann die
Veränderung in diesem Ausmass effektiv bestehe, wie unter Ziff. 8.1. des
Gutachtens vom November 2017 festgehalten sei. Somit könne im Rahmen des aktuellen
Gutachtens die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit zwischen August 2014
und November 2017 nicht festgelegt werden. Dementsprechend gelte bis zur aktuellen
Begutachtung die Beurteilung von Dr. D____ vom Februar 2014. In den Unterlagen
sei nicht ersichtlich, dass es nach den Eingriffen zu Komplikationen gekommen
wäre. Es könne somit von den üblichen postoperativen Rehabilitationszeiten ausgegangen
werden.
4.2.
4.2.1 Das Gutachten der E____ ist für die streitigen Belange
umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Die Beschwerdeführerin
rügt, es hätte zusätzlich zur orthopädischen Untersuchung auch eine
rheumatologische Begutachtung stattfinden müssen. Dies zeige sich aufgrund der
Fehlbeurteilungen des orthopädischen Gutachters. In Bezug auf ihn gebe es auch
Hinweise auf eine Befangenheit.
Die Beschwerdeführerin bringt erklärend vor, die Ausführungen des orthopädischen
Gutachters, zum Gang der Beschwerdeführerin mit und ohne orthopädischen Schuhen
oder trotz konsequenter Medikamenteneinnahme beklagter Schmerzen, liessen auf
die Notwendigkeit einer rheumatologischen Untersuchung schliessen (vgl. dazu Beschwerde,
Ziff. 5.2.2). Dies ist nicht nachvollziehbar. Beispielsweise ist unklar, inwiefern
die Aussage, die Schuhsohlen seien nur im Fersenbereich abgerieben, aus dem
Grund tendenziös sein soll, weil die Beschwerdeführerin orthopädische Schuhe
trage, die einen vermehrten Abrieb durch Korrektur der Fussstellung verhindern
sollen. Diese Aussage des orthopädischen Gutachters (IV-Akte 261,
S. 13) ist eine nicht wertende Feststellung im Rahmen der Befunderhebung. Was
im Weiteren die Kritik betrifft, es fehlten im Gutachten Ausführungen, weshalb
der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit über Schulterhöhe möglich sein solle
(vgl. dazu polydisziplinäres Gutachten, IV-Akte 261, S. 14), so ist
hierzu auf S. 16 des Gutachtens zu verweisen. Dort hielt der orthopädische
Gutachter fest, die Arbeit über Schulterhöhe könne wegen Selbstlimitierung
nicht beurteilt werden. Einschränkungen seien medizinisch nachvollziehbar. Auf
S. 14 führte er dazu weiter aus, dass die Ausdauer bei solchen Arbeiten
wegen der Selbstlimitierung nicht habe beurteilt werden können. Dass Einschränkungen
bestehen, bedeutet nicht, dass die Arbeit über Schulterhöhe komplett verunmöglicht
ist. Es fällt jedoch auf, dass die Gutachter im polydisziplinären Konsens
festgehalten haben, dass eine Verweistätigkeit keine Arbeiten über der Horizontalen
beinhalten sollte (polydisziplinäres Gutachten, IV-Akte 261, S. 74).
Damit ist berücksichtigt, dass der orthopädische Gutachter nicht abschliessend
beurteilen konnte, inwiefern der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit über
Schulterhöhe zumutbar ist. Eine Tätigkeit über der Schulterhöhe wird damit
gesamtgutachterlich nicht im Profil einer Verweistätigkeit aufgeführt.
4.2.2 Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Aussage der
Beschwerdeführerin, es gebe Hinweise auf eine Befangenheit des Gutachters. Er
habe sie als schwierig beurteilt, da sie eine tiefe Schmerzschwelle aufweise.
Dem ist zu widersprechen. Der Gutachter hat nicht die Beschwerdeführerin als
„schwierig“ beurteilt, sondern hat darauf hingewiesen, dass sich die
Untersuchung – wegen der tiefen Schmerzschwelle – schwierig gestaltete (vgl.
polydisziplinäres Gutachten, IV-Akte 261, S. 6). Das ist ein entscheidender
Unterschied. Es spricht eher für einen Gutachter, wenn er auf Schwierigkeiten
bei der Abklärung hinweist. Hinweise auf eine Befangenheit ergeben sich daraus
nicht. Auch aus dem Rest des Gutachtens sind keine derartigen Hinweise ersichtlich.
4.2.3 Das Gutachten wurde des Weiteren in Kenntnis der
Vorakten erstellt (diese wurden von den einzelnen Gutachtern auszugsweise
wiedergegeben, vgl. IV-Akte 261, S. 3 f., 30 f. und
57 ff.), und die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden wurden
berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist
einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Im
psychiatrischen Teilgutachten fand zudem eine Prüfung der Standardindikatoren
(vgl. E. 3.3.) statt (IV-Akte 261, S. 45 ff.).
Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete
Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125
V 351, 353 E. 3b/bb).
4.3.
4.3.1 Während die Beschwerdeführerin eine erneute polydisziplinäre
Begutachtung beantragt, dieses Mal – nebst der Berücksichtigung der Inneren
Medizin, der Neurologie, der Orthopädie und der Psychiatrie – unter Beteiligung
der Rheumatologie und der Neuropsychologie, beantragt die Beschwerdegegnerin
mit Eingabe vom 8. Mai 2019 die Rückweisung der Sache zur Durchführung einer
psychiatrisch-neuropsychologischen Begutachtung. Bezüglich der
neuropsychologischen Begutachtung verweist die Beschwerdeführerin auf ein von
ihr veranlasstes neurologisches Gutachten von Dr. I____, Spezialarzt FMH
für Neurologie, Elektroencephalographie, Elektromyographie, vom 26. Juli
2018, sowie einen von ihr eingereichten Bericht von Dr. H____ vom
5. April 2019 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom
8. April 2019). Die Beschwerdegegnerin stützt sich dabei auf den erwähnten
Bericht von Dr. H____ vom 5. April 2019 und eine daraufhin erfolgte
Stellungnahme von Dr. J____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, praktische Ärztin FMH, zertifizierte medizinische Gutachterin
SIM, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. Mai 2019 (Beilage zur
Eingabe vom 8. Mai 2019). Als Grund für die Erforderlichkeit einer
erneuten Begutachtung nannte Dr. J____ die Notwendigkeit, die im Bericht
von Dr. H____ aufgelisteten Diagnosen zu evaluieren. Da von ihm auch
kognitive Einschränkungen beschrieben würden, sei auch eine neuropsychologische
Begutachtung erforderlich (RAD-Bericht vom 3. Mai 2019, S. 2).
4.3.2 Im erwähnten Bericht vom 5. April 2019 stellte
Dr. H____ folgende Diagnosen:
Rezidivierende depressive
Störung, schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)
Angststörung
(ICD-10 F40.1)
Zwangsstörung,
gemischt (ICD-10 F42.2)
Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit
kam er zum Schluss, diese liege bei 100%. Die Beschwerdeführerin sei nicht in
der Lage, eine leichte Tätigkeit von zwei Stunden und mehr am Tag auszuführen.
4.3.3 Dr. H____ verfasste den genannten Bericht am
5. April 2019 und damit während dem bereits seit Januar laufenden
Beschwerdeverfahren. Er schrieb, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem
27. Oktober 2018 in seiner psychiatrischen und psychotherapeutischen
Behandlung befinde. Zur Frage, ab wann seine Beurteilung bzw. die von ihm
genannten Diagnosen und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Geltung haben,
machte er keine Aussage. Daher lässt sich nicht aus diesem Bericht schliessen,
dass die Beschwerdeführerin schon zum Zeitpunkt der Begutachtung in
psychiatrischer Hinsicht stärker eingeschränkt gewesen wäre, als von den Gutachtern
erkannt wurde. Dr. H____s Bericht weckt somit keine Zweifel am Gutachten.
Denkbar ist hingegen, dass zwischenzeitlich eine Veränderung des Gesundheitszustands
der Beschwerdeführerin stattgefunden hat.
Da sich der behandelnde Psychiater Dr. H____ in zeitlicher
Hinsicht nicht geäussert hat, ab wann die von ihm attestierte
Arbeitsunfähigkeit Geltung haben soll, und der Bericht erst rund fünf Monate
nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2018
(IV-Akte 297) und rund drei Monate nach der Beschwerdeeinreichung verfasst
wurde, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (zum im Sozialversicherungsrecht
geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 126 V 353,
360 E. 5b) angenommen werden, diese Beurteilung habe bereits zum Zeitpunkt
der Verfügung gegolten. Dies gilt umso mehr, als es bis zu diesem Bericht keinerlei
Hinweise auf das Vorliegen zweier von Dr. H____ festgestellten Diagnosen
gab. So wird in den vorhergehenden medizinischen Akten wohl eine gewisse
Ängstlichkeit der Beschwerdeführerin erwähnt (Bericht von Dr. K____, Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 10. Oktober 2015, IV-Akte 207, S. 2, und
polydisziplinäres Gutachten der E____ vom 27. November 2017,
IV-Akte 261, S. 31), jedoch keine Angststörung, wie von Dr. H____
geschildert (mit Herzklopfen, Nervosität, Zittern, Muskelspannung, Schwitzen,
Benommenheit, Schwindelgefühle und Beklemmung in der Brust). Auch eine
Zwangsstörung wurde zuvor nicht diagnostiziert. Der psychiatrische Gutachter
des E____ verneinte Hinweise auf Zwänge sogar explizit (psychiatrisches
Teilgutachten der E____ vom 17. August 2017, IV-Akte 261, S. 115).
Der Bericht von Dr. H____ vom 5. April 2019 ist damit
nicht geeignet, das Gutachten der E____ vom 27. November 2018 in Zweifel
zu ziehen. Ebenfalls nicht geeignet ist er, um andere Rückschlüsse auf die Zeit
zwischen der Begutachtung durch die Ärzte der E____ im Herbst 2017 und dem
Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2018 zuzulassen (vgl.
dazu E. 1.4.). Es ist jedoch auf diesen Bericht zurückzukommen.
4.4.
4.4.1 Bezüglich des psychiatrischen Teilgutachtens kritisiert die
Beschwerdeführerin, der Gutachter habe das tatsächliche Ausmass ihres sozialen
Rückzugs und ihres unselbständigen Handels nicht durch entsprechende
Erkundigungen bei ihrem Ehemann oder dem noch zuhause wohnenden Sohn in
Erfahrung gebracht. Auch Rückfragen beim behandelnden Psychiater habe er keine
getätigt. Zudem habe er die Beschwerdeführerin nur ungenügend untersucht und
eine somatoforme Schmerzstörung ausgeschlossen, obwohl es im Gutachten Hinweise
auf eine solche gebe.
4.4.2 Was die nicht eingeholten fremdanamnestischen Auskünfte
betrifft, so liegt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ermessen
der begutachtenden Ärzte und Ärztinnen, zu entscheiden, ob diese notwendig sind
(Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2,
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2010 vom 21. September 2010
E. 4.1). Auch wenn Fremdauskünfte sinnvoll und zu begrüssen sind, ist ein
Gutachten bei deren Fehlen nicht von vornherein unbrauchbar. Gerade im
vorliegenden Fall liegt es nicht auf der Hand, dass von einer Befragung des
Ehemannes oder des Sohnes zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Somit
kann dem Gutachter auch vorliegend kein Vorwurf gemacht werden, wenn er auf die
Einholung derartiger Auskünfte verzichtet hat.
Zum sozialen Umfeld hat die Beschwerdeführerin nicht nur auf
ihre Familienmitglieder inklusive der Schwiegertochter hingewiesen, sondern im
Rahmen der Begutachtung explizit angegeben, sie sei sozial gut integriert
(polydisziplinäres Gutachten, IV-Akte 261, S. 52). Befragt nach
Hobbies gab sie an, sie lese. Sie habe auch früher keine anderen Hobbies
ausgeübt (a.a.O., S. 39). Ausserdem hat der psychiatrische Gutachter
festgehalten, die Beschwerdeführerin verfüge über „vorhandene und mobilisierbare
Ressourcen mit aufrechter Partnerbeziehung, intakter familiärer Situation“ und
es liessen „sich auch soziale Kontakte erheben, die seit 10 Jahren weniger geworden
seien“. Die Beschwerdeführerin wirke gut kommunikationsfähig, gut kontaktfähig
und zeige eine gewisse Motivation und Interessen (a.a.O., S. 46). Diese
Angaben basieren auf den Aussagen der Beschwerdeführerin selbst. Es ergibt sich
aus den Akten keine Veranlassung, diese in Frage zu stellen – und von einem
umfassenderen sozialen Rückzug auszugehen. Demnach kann dem psychiatrischen Gutachter
auch in dieser Hinsicht kein Vorwurf gemacht werden.
4.4.3 Angesichts der Akten gibt es im Weiteren auch keinen
Hinweis darauf, dass der psychiatrische Gutachter zu Unrecht keine somatoforme
Schmerzstörung diagnostiziert hat. Insbesondere fällt auf, dass der behandelnde
Psychiater, Dr. K____, in seinen Berichten wohl eine rezidivierende
depressive Störung mittelgradiger Episode diagnostizierte, jedoch keine
somatoforme Schmerzstörung oder eine ähnliche Erkrankung (Berichte vom 5. Juli
2014, IV-Akte 185, S. 5 f., vom 21. November 2014,
IV-Akte 171, und vom 10. Oktober 2015, IV-Akte 207). Im Bericht
vom 21. November 2014 (IV-Akte 171) wies er nebst der rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), auf eine
posttraumatische Fussfehlstellung (ICD-10 M21.4), ein chronisches lumbales
Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) und ein chronisches cervico-brachiales
Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2) hin. In Bezug auf die Schmerzproblematik nannte
er somit somatische Diagnosen. Dieser Umstand weist eher darauf hin, dass der
psychiatrische Gutachter der E____ zu Recht ebenfalls keine somatoforme Schmerzstörung
diagnostiziert hat. Der Hausarzt Dr. L____ erwähnte in seinem Bericht vom
3. Juli 2018 (IV-Akte 286, S. 17 f.) einen Verdacht auf
eine somatoforme Schmerzstörung. Allerdings reicht der blosse Verdacht des
Hausarztes, welcher kein Facharzt der Psychiatrie ist, nicht aus, um ein umfassendes
psychiatrisches Gutachten in Zweifel zu ziehen – zumal der erwähnte Bericht
äusserst knapp gehalten ist und sich keine weiteren Ausführungen zu den
aufgelisteten Diagnosen finden.
Eine somatoforme Schmerzstörung wurde schliesslich von
Dr. H____ diagnostiziert (Bericht vom 5. April 2019, Beilage zur
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. April 2019). Diesbezüglich sei
jedoch auf die Ausführungen unter E. 4.3.3 verwiesen. Auch in diesem Punkt
vermag der Bericht nicht zu Zweifeln am bereits viel früher erstellten
Gutachten zu führen.
Es trifft zu, dass sich die Gutachter an den von der
Beschwerdeführerin genannten Stellen mit den von ihr beklagten Schmerzen
auseinandergesetzt haben (IV-Akte 261, S. 11, 15, 23 und 67). Dabei
sprach der neurologische Gutachter von einer generalisierten Schmerzstörung
(a.a.O., S. 67). Trotz all dem kamen die Gutachter – wie die behandelnden
Ärzte zuvor – nicht zum Schluss, es liege eine somatoforme Schmerzstörung vor. Der
psychiatrische Gutachter führte dazu im Weiteren aus, es gebe keine eindeutigen
Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bei der die Schmerzen
durch eine organische Störung nicht vollständig erklärt werden könnten und in
Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen stehen.
Jedoch könne eine psychogene Überlagerung der körperlichen Beschwerden in
Zusammenhang mit der chronischen depressiven Verstimmung angenommen werden
(a.a.O., S. 46). Diese Schlussfolgerungen sind aus dem Gutachten und im
Zusammenhang mit den Vorakten nachvollziehbar und daher nicht in Zweifel zu
ziehen. Dem Gutachter kann insbesondere nicht der Vorwurf gemacht werden, er
habe die Beschwerdeführerin nicht genügend untersucht.
4.5.
4.5.1 Im Hinblick auf das internistische Teilgutachten bringt die
Beschwerdeführerin vor, es sei ein Asthma bronchiale festgestellt worden.
Mögliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe der Gutachter jedoch nicht
diskutiert. Demgegenüber habe er ohne weitere Begründung angegeben, die Beschwerdeführerin
sei in der stehenden Tätigkeit als Wäschereiangestellte nicht eingeschränkt (Beschwerde,
Ziff. 5.2.2).
4.5.2 Es trifft zu, dass der internistische Gutachter ein
Asthma bronchiale diagnostiziert hat. Ebenfalls zutreffend ist, dass er zum
Schluss kam, es liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus internistischer
Sicht vor (polydisziplinäres Gutachten, IV-Akte 261, S. 55 f.).
Zu beachten ist allerdings, dass aus dem Profil der Verweistätigkeit aus
gesamtmedizinischer Sicht hervorgeht, dass eine sitzende Tätigkeit angepasst
wäre (vgl. E. 4.1.). Selbst wenn man hinterfragen könnte, wie sinnvoll
eine stehende Tätigkeit bei einem Asthma bronchiale wäre, so ist letztendlich
die gesamtmedizinische Beurteilung der Gutachter massgebend. Die Aussage des
internistischen Gutachters änderte die Gesamtbeurteilung somit nicht, da in
dieser ein eingeschränkteres Tätigkeitsprofil beschrieben wurde, als der
internistische Gutachter dies tat.
Zudem nahm Dr. M____ des RAD in seinem Bericht vom
13. November 2018 (IV-Akte 293) zum Einwand der Beschwerdeführerin
vom 14. August 2018 (IV-Akte 286) Stellung. Zur Asthma-Diagnose wies
er darauf hin, dass sich im Rahmen der internistischen Untersuchung durch den
Gutachter ein Vesikuläratmen über allen Lungenfeldern, kein Giemen und kein
Pfeifen und somit regelrechte unauffällige Lungenbefunde gefunden hätten. Der
Gutachter habe die derzeitige Behandlung hinterfragt und Empfehlungen zur
weiteren medizinischen Diagnostik und Therapie gegeben. (RAD-Bericht,
IV-Akte 293, S. 3, und polydisziplinäres Gutachten, IV-Akte 261,
S. 55). In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der internistische
Gutachter festhielt, der Lungenauskultationsbefund sei normal gewesen. Auf
Befragen habe die Beschwerdeführerin aber Hustenanfälle bei Staub- oder
Pollenexposition sowie Atemnot, teils bei körperlicher Belastung, teils aber
auch in Ruhe, angegeben. Er empfahl daraufhin „dringend eine Untersuchung bei
einem Pneumologen mit Lungenfuktionsprüfung, Metacholin-Provokationstest und
Bestimmung des Stickoxids in der Atemluft zur Verifizierung des vom Hausarzt
vermuteten Asthma Bronchiale“ (polydisziplinäres Gutachten, IV-Akte 261,
56). In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die
Beschwerdeführerin der Empfehlung des Gutachters gefolgt wäre und einen Pneumologen
aufgesucht hätte. Insbesondere findet sich auch in den Beilagen ihrer Eingaben
kein entsprechender Bericht. Es ist davon auszugehen, dass, wenn das Asthma
zumindest subjektiv in einem derartigen Ausmass bestehen würde, es zu einer
Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (insbesondere auch noch in
einer Verweistätigkeit) führen könnte, ein entsprechender Leidensdruck vorhanden
wäre und eine genauere Untersuchung der Lungenfunktionen erfolgen würde.
Infolge all dessen vermag die diesbezügliche Kritik der
Beschwerdeführerin das Gutachten der E____ nicht in Zweifel zu ziehen.
4.6.
4.6.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert im Weiteren auch das
neurologische Teilgutachten und verweist dazu auf das neurologische
(Partei-)Gutachten von Dr. I____ vom 26. Juli 2018 (IV-Akte 286,
S. 6 ff.) sowie einen Bericht von Dr. L____ vom 3. Juli
2018 (IV-Akte 286, S. 17 f.).
4.6.2 Was zunächst den Bericht von Dr. L____ betrifft,
so ist dieser äusserst kurz gehalten. Er besteht aus einer längeren
Diagnoseliste, einer Auflistung der Medikamente der Beschwerdeführerin und fünf
Zeilen zur Arbeitsfähigkeit. Dr. L____ erklärt darin, die
Beschwerdeführerin sei seit mindestens 2014 für die Tätigkeit als Mitarbeiterin
einer Wäscherei zu 100% arbeitsunfähig. Aufgrund neuropsychologischer Erkrankungen
bestehe ebenfalls eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit. Der Arztbericht des
behandelnden Hausarztes ist kurz und entbehrt jeglicher Begründung seiner
Schlussfolgerungen oder umfassender Befunde. Er ist schon daher nicht geeignet,
das ausführliche Gutachten der E____ in Zweifel zu ziehen (vgl. E. 4.4.3).
4.6.3 Zum Parteigutachten von Dr. I____ ist
festzuhalten, dass der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von
einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, noch keine
Zweifel an ihrem Beweiswert rechtfertigt. Ein Parteigutachten besitzt allerdings
nicht den gleichen Rang wie dasjenige, welches von einem Versicherer nach dem
vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholt wurde. Es verpflichtet indessen das
Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung
folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und
Schlussfolgerungen des förmlich bestellten Gutachtens derart zu erschüttern
vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351, 353 f. E. 3b/dd
und E. 3c mit Hinweisen).
Dr. I____ nennt in seinem Gutachten zwei Hauptdiagnosen
(„linker Fuss: St. n. siebenfachem operativem Eingriff zwischen 2010 und
9/2016, Osteosynthese, Spondylodese des linken OSG sowie der linken Grosszehe“
und „chronischer Schmerz des linken Fusses, Einsatz von Palexia erforderlich“)
sowie fünf Nebendiagnosen (Meniskusläsion links, Adipositas WHO Grad 1,
Asthma bronchiale, starke Überempfindlichkeit gegenüber „üblen Gerüchen“ seit
August 2017 und Osmophobie stärkster Intensität – DD: Raumforderung präfrontal
im Bereich der Riechfäden; IV-Akte 286, S. 6). Zudem attestiert er
der Beschwerdeführerin eine verbleibende Arbeitsfähigkeit von 25% (a.a.O.,
S. 7, 8 und 10).
Dr. I____ übt ausführlich Kritik am Gutachten und führt „fehlerhafte
Interpretationen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin“ an (a.a.O.,
S. 8). Er unterlässt es jedoch, seine eigenen Untersuchungsbefunde –
zunächst unabhängig von jenen der Gutachter der E____ – klar darzulegen und anschliessend
eine nachvollziehbare Begründung seiner Einschätzungen abzugeben. Stattdessen
stellt er seine Einschätzung wiederholt direkt jener der anderen Gutachter
gegenüber. Dabei geht aus seinem Gutachten nicht hervor, weshalb er die
bemängelten anderslautenden Feststellungen der Gutachter als falsch und vor
allem, weshalb er sie als relevant betrachtet. Eine bloss anders lautende
Beurteilung eines Parteigutachters vermag ein an sich den bundesgerichtlich
festgelegten Kriterien entsprechendes Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen.
Entgegen seiner eigenen Darstellung auf S. 5 seines Parteigutachtens
(a.a.O., S. 10) begründet Dr. I____ seine Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit nicht ausführlich und nicht in nachvollziehbarer Weise. Hinzu
kommt, dass er nicht klar Stellung bezieht, in welchen Tätigkeiten die
Beschwerdeführerin seiner Meinung nach zu 25% arbeitsfähig ist, bzw. ob diese
Einschätzung auch für eine Verweistätigkeit gelten soll. In der Zusammenfassung
erklärt er, die 25%ige Arbeitsfähigkeit gelte im Haushalt. Dies ist jedoch in
Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer Erwerbstätigkeit nicht aussagekräftig.
Schon aufgrund dessen vermag das neurologische Parteigutachten von Dr. I____
vom 26. Juli 2018 keine Zweifel an der Beweistauglichkeit des Gutachtens
der E____ zu wecken. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass dies nicht nur in
neurologischer Hinsicht gilt, sondern auch für die von Dr. I____ ebenfalls
beurteilten internistischen und orthopädischen Belange (zumal er Neurologe und
weder Internist, noch Orthopäde ist).
4.7.
Schliesslich bleibt zu bemerken, dass es auch in den übrigen Akten
keine Grundlage gibt, um an der Beweistauglichkeit des neurologischen
Gutachtens bzw. des gesamten polydisziplinären Gutachtens der E____ Zweifel zu
wecken.
Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, gewisse
Sachverhaltselemente seien in den einzelnen Teilgutachten unterschiedlich
beschrieben worden, ist darauf hinzuweisen, dass die genannten Themen (Hinreise
zur Begutachtung, Bewältigung des Haushalts, Hilfestellung von Familienmitgliedern
im Haushalt, Partnerproblematik, Schmerzdarstellung) allesamt Themen betreffen,
welche aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und nicht aufgrund einer
medizinischen Untersuchung Eingang ins Gutachten fanden. Zudem stellen sich die
Unterschiede nicht als in einer diskussionswürdigen Grösse dar (vgl. an
diversen Stellen im Gutachten). Was die Angaben zum Haushalt betrifft, so erübrigt
sich – wie sich im Folgenden zeigen wird – eine vertiefte Prüfung der
Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt.
Diese allgemeinen Kritikpunkte vermögen somit ebenfalls nicht
zur Beweisuntauglichkeit des Gutachtens zu führen.
4.8.
Die Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten der E____ vom
27. November 2017 vermag somit nicht zu überzeugen und keine Zweifel am Gutachten
zu wecken.
4.9.
4.9.1 Im Weiteren ist darauf einzugehen, dass die Gutachter für
die Beurteilung im Zeitraum bis 2014 auf die Begutachtung durch Dr. D____
(orthopädisches Gutachten vom 20. Februar 2014 (IV-Akte 151)
verwiesen (vgl. E. 4.1.). Da es sich bei dieser Begutachtung um einen Teil
einer bidisziplinären Begutachtung handelte, sei der Vollständigkeit halber
auch auf das damalige Gutachten von Dr. C____ (psychiatrisches Gutachten
vom 24. Februar 2014, IV-Akte 150) eingegangen.
Dr. D____ stellte aus orthopädischer Sicht folgende
Diagnosen (IV-Akte 151, S. 10):
Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Posttraumatischer
Pes planovalgus et abductus links (ICD-10 M21.4) mit/bei:
o St. n. Verbrennverletzung im
Kleinkindsalter
o St. n. Hauttransplantation ca.
1983/84, subtotaler Resektion Strahl V
o St. n. korrigierender
Interpositions-Triple-Arthrodese, Gastroc soleus Release, perkutaner
Achillessehnenverlängerung, Beckenspanentnahme, Weichteilrelease und lateraler
Z-Plastik der haut am 15.04.2010
o St. n.
Osteosynthesematerialentfernung, medialer Closing wedge Osteotomie Mittelfuss
(Navicocuneiforme) und Plattenosteosynthese, Chevron-Osteotomie Dig I Fuss
links am 14.09.2011
o St. n. Osteosynthesematerialentfernung
Fuss links 02.01.2013
Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Chronisches
lumbales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) mit/bei:
o Leichter skoliotischer Fehlhaltung
(ICD-10 M41.5)
o Muskulären Weichteilreaktionen lumbal
und nuchal
Trapeziusmyogelosen
bds. (ICD-10 M62.41)
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, für die angestammte
Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Zentralwäscherei sowie gemäss den mir
vorliegenden Unterlagen zwischenzeitlich im Zentralarchiv des N____spitals [...]
bestehe nur bei geeigneter Arbeit (fast ausschliesslich sitzend und nur sehr
kurzzeitig stehend oder gehend) weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 80%. Die
Einschränkungen erklärten sich auf der reduzierten Leistungsfähigkeit gehend
und stehend. Für Arbeiten im angestammten Bereich mit anderem Arbeitsprofil als
bisher, nämlich regelmässig stehend und gehend (diverse Arbeiten in einer
Zentralwäscherei nur kurzer Möglichkeit des Sitzens bzw. in einem Archiv mit
regelmässigem vorwiegend gehendem Arbeitsprofil) bestehe eine Arbeitsunfähigkeit
von 75%, das heisse es bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 25%.
Diese Einschätzung habe ab dem Beginn der erneuten weiteren
Behandlung in der Fussspezialsprechstunde N____spital [...] ab Februar 2010
Gültigkeit. Nach den ersten beiden operativen Interventionen vom 15.04.2010 und
vom 14.09.2011 dürfe von einer temporären Arbeitsunfähigkeit zu 100% für
jeweils etwa 6 Monate und nach dem Eingriff vom 02.01.2013 für etwa 2 Monate
ausgegangen werden.
Alternative Tätigkeiten mit körperlich geringen Belastungen
(nur sehr kurze Geh- und Stehzeiten sowie Vermeidung von Heben und Tragen
schwerer Lasten) und mit vorwiegend sitzender Tätigkeit seien der Beschwerdeführerin
zu 90% zumutbar. Aufgrund der Pathologie am linken Fuss ergebe sich eine leichte
Einschränkung bezüglich Arbeitsleistung für stehende und gehende Tätigkeiten
generell, was zur Einschränkung der Zumutbarkeit um 10% führe. Geeignete
alternative Tätigkeiten seien Kontrollaufgaben, manuelle Arbeiten im Sitzen etc.
(IV-Akte 151, S. 11 f.).
Im psychiatrischen Gutachten stellte Dr. C____ in rein
psychiatrischer Hinsicht die Diagnose einer dysthymen Störung (ICD-10 F34.1),
DD: rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte Episode (ICD-10 F33.0;
IV-Akte 150, S. 4). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, der
Beschwerdeführerin sollte eine körperlich angepasste Tätigkeit in vollem Umfang
möglich sein, eine Einschränkung lasse sich nicht begründen. Gemäss dem
Gutachten von Dr. D____ ergäben sich aus somatischer Sicht bei reduzierter
OSG-Beweglichkeit und verminderter Belastbarkeit des linken Fusses durch
multiple Verletzungen und Operationen Beeinträchtigungen bezüglich stehender
und gehender Tätigkeit. Der Beschwerdeführerin seien nur kurze Gehstrecken und relativ
kurze Stehzeiten zumutbar, was bedeute, dass vorwiegend sitzende Arbeiten anzustreben
und auch möglich seien (IV-Akte 150, S. 6).
4.9.2 Der Verweis auf das Gutachten von Dr. D____
(orthopädisches Gutachten vom 20. Februar 2014, IV-Akte 151) und dessen
Beweistauglichkeit ist nicht zu beanstanden, was von der Beschwerdeführerin
auch nicht bestritten wird. Beide Teile der damaligen bidisziplinären
Begutachtung entsprechen den unter E. 3.3. aufgeführten Kriterien an
Gutachten. Es kann daher für die Zeit bis zur Begutachtung im Jahr 2014 darauf,
insbesondere auf das orthopädische Gutachten von Dr. D____, abgestellt
werden. Dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit seinem Urteil
IV.2015.25 vom 15. April 2015 (IV-Akte 197) trotz dieser beiden
Gutachten weitere Abklärungen für erforderlich hielt, ändert daran nichts. Diese
erfolgten nicht, weil das Gutachten an sich als nicht beweistauglich erschien,
sondern weil sich die Beschwerdeführerin im Nachgang zur Begutachtung, aber vor
der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2014
(IV-Akte 179) erneut am linken Fuss operieren liess. Infolgedessen kam es
zu neuen, von den erwähnten Gutachten abweichenden Beurteilungen, welche
Zweifel daran liessen, ob weiterhin auf dieselben bzw. insbesondere auf das
orthopädische Gutachten von Dr. D____ abgestellt werden durfte. Da
mittlerweile eine erneute Begutachtung stattfand (vgl. den Operationsbericht
des N____spitals [...] vom 12. August 2014, IV-Akte 206,
S. 12 ff.), liegt kein Grund mehr vor, der verhindern würde, für die
Zeit bis zur Begutachtung im Jahr 2014 auf die damaligen Gutachten abzustellen.
4.9.3 Der RAD-Arzt Dr. M____ hat in seinem Bericht vom 27. Februar
2018 (IV-Akte 269) eine Übersicht über die seit dem 18. Februar 2010
bestehenden Arbeitsunfähigkeiten in einer adaptierten Tätigkeit erstellt
(a.a.O., S. 9). So war die Beschwerdeführerin zusammengefasst nach ihren
Operationen jeweils zwischen sechs Wochen und maximal neun Monaten zu 100%
krankgeschrieben. Dazwischen lagen Phasen von neuneinhalb Monaten bis zu 18
Monaten, in welchen ihr eine lediglich 10%ige Arbeitsunfähigkeit in einer
Verweistätigkeit attestiert wurde (die erste solche Phase beginnt dabei am
16. Oktober 2010). Ab dem 27. November 2017 ist entsprechend den
Feststellungen der Gutachter der E____ von einer vollen Arbeitsfähigkeit in
einer Verweistätigkeit auszugehen. Auf diese Darstellung kann abgestellt
werden.
4.10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten der E____ vom
27. November 2017 (IV-Akte 261) beweistauglich ist und die
Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt hat. Für die Zeit bis Februar
2014 verweist das Gutachten auf die Begutachtungen durch Dr. D____
(Gutachten vom 20. Februar 2014, IV-Akte 151) und Dr. C____
(Gutachten vom 24. Februar 2014, IV-Akte 150). Die Schlussfolgerungen
der damaligen Gutachter sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die einzelnen
Phasen, in welchen operationsbedingt eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit
vorlag, ergeben sich aus der von Dr. M____ in seinem RAD-Bericht vom
27. Februar 2018 erstellten Übersicht (IV-Akte 269, S. 9). Im
Weiteren gibt es derzeit auch keine Veranlassung, um eine zusätzliche Abklärung
der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch eine
Fachperson der beruflichen Integration und Berufsberatung durchführen zu
lassen, wie dies die Beschwerdeführerin beantragt (Beschwerde,
Ziff. 5.3.).
Infolgedessen sind entgegen der Anträge der Parteien weder ein
polydisziplinäres Gerichtsgutachten noch eine Rückweisung zur erneuten
psychiatrischen und neuropsychologischen Begutachtung angezeigt, um den
vorliegend massgeblichen Zeitraum zu beurteilen (zur Möglichkeit des Gerichts,
von den Parteibegehren abzuweichen, vgl. E. 1.3.).
5.1.
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von Versicherten wird
unterschieden, ob diese vollzeitig, teilweise oder nicht erwerbstätig sind
(vgl. Art. 25 bis 27bis der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist
Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs,
anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen,
welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte
(Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Valideneinkommen). Bei Personen, welche nur teilweise
erwerbstätig sind und daneben im Aufgabebereich (namentlich dem Haushalt) tätig
sind, werden bei der Invaliditätsbemessung gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG
beide Tätigkeiten berücksichtigt. Für den Erwerbsteil erfolgt die Bemessung
nach Art. 16 ATSG. Dies ist die gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung (BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE
141 V 15, 20 f. E. 3.2).
5.2.
Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Beschwerdegegnerin habe die
Berechnung des Invaliditätsgrades zu Unrecht mittels der gemischten Methode
vorgenommen. Sie weist dabei darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin in den
früheren Verfahren jeweils von einer vollschichtigen Berufstätigkeit
ausgegangen sei. Die beiden Söhne der Beschwerdeführerin seien damals noch
wesentlich jünger gewesen (Beschwerde, Ziff. 4.1.2; vgl. auch
Verhandlungsprotokoll, S. 6 ff.).
5.3.
In der Verfügung vom 30. Dezember 2002 (IV-Akte 26) und
jener vom 29. Juni 2009 (IV-Akte 95) nahm die Beschwerdegegnerin
einen normalen Einkommensvergleich vor. Dies entspricht im Wesentlichen auch
der Angabe der O____ AG, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. September
2000 zu 100% gearbeitet habe (Zwischenzeugnis vom 16. April 2002,
IV-Akte 14, S. 3). Die beiden 1992 und 1994 geborenen Söhne der
Beschwerdeführerin (vgl. Beilage zur IV-Anmeldung vom 5. Februar 2002,
IV-Akte 2, S. 12) wurden im Jahr 2002 zehn bzw. zwölf Jahre alt. Im
Jahr 2009 wurden sie bereits 17 bzw. 15 Jahre alt.
Es ist in der Tat nicht nachvollziehbar, weshalb die
Beschwerdegegnerin nun, bei der Prüfung einer Rente ab dem Jahr 2011 – in
welchem die Söhne 19 und 17 Jahre alt wurden – plötzlich zum Schluss kommt, es
sei die gemischte Methode anwendbar. Nicht nur arbeitete die Beschwerdeführerin
zuletzt, vor ihrer Anmeldung, zu 100%, sondern die Umstände zu Hause änderten
sich dahingehend, dass die Söhne älter wurden und anzunehmen ist, dass diese
mit dem Älterwerden noch weniger Betreuung benötigten. Ausserdem bestätigte die
Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung zweimal, dass sie im
Gesundheitsfall seit 2010 (also im hier interessierenden Zeitraum) zu 100%
arbeiten würde (Bestätigung vom 28. Januar 2013, IV-Akte 122, und
Bestätigung vom 31. Januar 2013, IV-Akte 124). Es trifft – wie von
der Beschwerdegegnerin vorgebracht – zu, dass die Beschwerdeführerin in diesen
Bestätigungen auch angab, sie hätte bis 2010 wegen der Kinder Teilzeit
gearbeitet. Das kann jedoch insofern keine Rolle spielen, als der früheste
Rentenbeginn vorliegend am 1. Oktober 2011 möglich wäre (sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs im April 2011, IV-Akte 96, vgl.
E. 3.1.). Entscheidend ist somit, wie viel Prozent die Beschwerdeführerin
ab diesem Zeitpunkt arbeiten würde. Angesichts der früheren Erwerbstätigkeit
und dem Alter der Söhne weist alles darauf hin, dass die Beschwerdeführerin,
wie angegeben, ab dem Jahr 2010 zu 100% erwerbstätig gewesen wäre. Das Argument
der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei seit 2001 keiner
Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen, obwohl ihr in den Gutachten von 2002 und
2009 eine Erwerbsfähigkeit von 100% attestiert worden sei (Verhandlungsprotokoll,
S. 9), vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin ist überzeugt,
dass sie nicht mehr arbeiten kann (vgl. Gutachten der E____ vom 27. November
2017, IV-Akte 261, S. 11, 38 und 61). Darin wird sie von ihren behandelnden
Ärzten zumindest teilweise bestätigt. Bei einer Person mit dieser Überzeugung
erstaunt kaum, wenn sie sich nicht verhält, wie sie sich verhalten würde, wenn
es gar nicht zu gesundheitlichen Problemen gekommen wäre – ob sie objektiv gesehen
erwerbsfähig ist oder nicht. Dementsprechend sind die tatsächlichen Umstände in
den Jahren seit der ersten IV-Anmeldung sekundär. Vorliegend ist aufgrund der
Akten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig
wäre, wie sie dies bereits vor ihrer ersten Anmeldung zum Bezug von Leistungen
der IV getan hat. Folglich ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin
nicht anhand der gemischten Methode, sondern anhand eines Einkommensvergleichs
zu ermitteln.
Da die gemischte Methode vorliegend – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin
– nicht zur Anwendung kommt, erübrigt es sich, auf die verschiedenen
Haushaltsabklärungsberichte einzugehen. Sie sind in diesem Fall nicht weiter
von Relevanz, da der Haushalt nicht zu berücksichtigen ist.
5.4.
Beim Einkommensvergleich hat die Beschwerdegegnerin sowohl für das Validen-
als auch für das Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn gemäss der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010, Tabelle TA1, Total Frauen, Anforderungsniveau
4 abgestellt. Diesen hat sie von 40 auf 41.6 Wochenstunden umgerechnet. Zudem
hat sie eine Nominallohnentwicklung bis 2011 von 0.8% berücksichtigt.
Die Beschwerdeführerin kritisiert nicht, dass die Beschwerdegegnerin den
genannten Tabellenlohn als Grundlage nahm. Jedoch ist sie mit der gewählten
Anzahl Wochenstunden (sie geht von 41.7 aus) und der Nominallohnentwicklung
(sie betrage 1%) nicht einverstanden.
5.5.
Angesichts der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin rechtfertigt
es sich – wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat –, sowohl beim Validen- als
auch beim Invalideneinkommen auf den Zentralwert der LSE abzustellen. Bestimmen
sich beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn, erübrigt sich
deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsfähigkeit
(gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vgl. Urteile
des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4, 9C_532/2016
vom 25. November 2016 E. 3.1., 8C_39/2016 vom 6. April 2016
E. 3.2. und 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6.). Demzufolge
erübrigt es sich auch, vertieft auf die Fragen der Nominallohnehrhöhung und der
durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit einzugehen: diese Faktoren wären
ohnehin auf beiden Seiten (Validen- und Invalideneinkommen) identisch. Somit
würde eine Änderung derselben an der Differenz zwischen den beiden Einkommen in
Prozenten bzw. dem Invaliditätsgrad nichts ändern.
5.6.
5.6.1 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom
15. November 2018 zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit
Februar 2010 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig sei
(IV-Akte 297, S. 1). Dies ergibt sich namentlich aus der
Zusammenstellung der verschiedenen Phasen der Arbeitsunfähigkeit im RAD-Bericht
von Dr. M____ vom 27. Februar 2018 (IV-Akte 269,
S. 7 f.; vgl. auch E. 4.9.3). Das Wartejahr gemäss Art. 28
Abs. 1 lit. b IVG war schon aus diesem Grund spätestens im Februar
2011 abgelaufen. Die erneute Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der
Beschwerdegegnerin erfolgte am 26. April 2011 (IV-Akte 96). Gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch somit frühestens sechs
Monate später, also im Oktober 2011 (vgl. E. 3.1.). Der Einkommensvergleich
ist somit per 1. Oktober 2011 vorzunehmen. Zu beachten ist allerdings,
dass die Beschwerdeführerin auch nach diesem Zeitpunkt wiederholt auch in einer
Verweistätigkeit zu 100% arbeitsunfähig war (RAD-Bericht vom 27. Februar
2018, IV-Akte 269, S. 9; zu dessen Massgeblichkeit vgl. E. 4.9.3).
So bestand in folgenden Zeiträumen jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in
jeglicher Tätigkeit:
- September 2011 bis zum 14. März 2012 (nach der Operation am
- September 2011; Operationsbericht des N____spitals [...] vom
- September 2011, IV-Akte 108, S. 2 f.)
- Januar 2013 bis zum 2. März 2013 (nach der Operation am
- Januar 2013; Operationsbericht des N____spitals [...] vom
- Januar 2018, IV-Akte 125, S. 15 f.)
- August 2014 bis zum 11. Mai 2015 (nach der Operation am
- August 2014; Operationsbericht des N____spitals [...] vom
- August 2014, IV-Akte 206, S. 12)
- September 2016 bis zum 14. Oktober 2016 (nach der Operation am
- September 2016; Bericht des N____spitals [...] vom 19. Oktober
2016, IV-Akte 243, S. 4 f.)
Dazwischen bestand jeweils eine 10%ige Arbeitsunfähigkeit in
einer Verweistätigkeit. Ab dem 27. November 2017 ist zudem von einer
100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen (vgl. dazu auch
E. 4.1.).
5.6.2 Der Zeitpunkt des frühesten Rentenbeginns (der
- Oktober 2011) fällt in die Phase vom 14. September 2011 bis zum
- März 2012. Für den Beginn der zeitlich ersten Rente ist Art. 29
Abs. 1 IVG massgebend. Erst eine spätere Verschlechterung oder
Verbesserung ist nach Art. 88a IVV zu beurteilen (Vgl. BGE 109 V 125,
126 f. E. 4a, sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_294/2017 vom
- Mai 2018 E. 4.2.1 und 8C_690/2012 vom 4. März 2013
E. 3.2). Demnach hat der erste Einkommensvergleich per 1. Oktober 2011
zu erfolgen. Bei der Durchführung eines Prozentvergleichs ergibt sich ein
Invaliditätsgrad von 100%. Ab dem 15. März 2012 bestand in einer
Verweistätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit von 10%. Demnach resultiert ab
diesem Datum eine Differenz von 10%. Es kann offen gelassen werden, ob ein leidensbedingter
Abzug gerechtfertigt wäre. Selbst beim maximalen Abzug von 25% (vgl. BGE 129 V
472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b) würde lediglich
ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 32,69% erreicht werden. Unter
Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV ist die ganze
Rente daher drei Monate über den 15. März 2012 hinaus auszurichten und somit
per 30. Juni 2012 einzustellen.
5.6.3 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in
dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird.
Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche
Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern
wird. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist gemäss Art. 88a
Abs. 2 IVV zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung
drei Monate gedauert hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird
eine Rente bei einer Verbesserung des Gesundheitszustands in der Regel im Sinne
von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV drei Monate über die Veränderung
des Gesundheitszustandes hinaus gewährt (Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2018
vom 16. Mai 2019 E. 2. mit Hinweisen).
5.6.4 Dies hat vorliegend zur Folge, dass bezüglich der
länger als drei Monate dauernden Phasen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in
jeglicher Tätigkeit genauer zu prüfen ist, ob ein Rentenanspruch besteht. Dies
betrifft die Phase vom 12. August 2014 bis zum 11. Mai 2015 (neun
Monate). Die andern beiden Phasen dauerten lediglich zwei Monate bzw. sechs
Wochen und sind im Sinne von Art. 88a Abs. 2 daher nicht zu
berücksichtigen.
Die Arbeitsunfähigkeit vom 12. August 2014 bis zum
11. Mai 2015 kann unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV
erst ab dem Monat November 2014 berücksichtigt werden. Aufgrund des beim Einkommensvergleich
per November 2014 anzuwendenden Prozentvergleichs resultiert wiederum ein Invaliditätsgrad
von 100%. Ab dem 12. Mai 2015 bestand wieder eine Arbeitsunfähigkeit von
10%. Es gilt dasselbe wie im Zeitraum vom 15. März 2012 bis zum
11. August 2014. Die Beschwerdeführerin hat im Lichte der Ausführungen
unter E. 5.6.3 (insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 88a IVV) folglich
ab dem 1. November 2014 bis zum 31. August 2015 einen Anspruch auf
eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Ab dem 1. September 2015 hat
sie keinen Rentenanspruch mehr.
5.7.
Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin somit ab dem
- Oktober 2011 bis zum 30. Juni 2012 sowie vom 1. November 2014
bis zum 31. August 2015 einen Anspruch auf eine ganze Rente der
Invalidenversicherung. Im Übrigen hat sie keinen Rentenanspruch.
5.8.
Wie unter E. 4.3.3. und E. 4.10. ausgeführt, veranlasst
der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. H____ vom 5. April 2019
(Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. April 2019) nicht zu
Zweifeln am Gutachten der E____ vom 27. November 2017 (IV-Akte 261). Er
führt ebenfalls nicht dazu, dass ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten oder
eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung als angezeigt
erscheint.
Hingegen ergeben sich aus dem Bericht von Dr. H____ vom
5. April 2019 die neuen Diagnosen Angststörung (ICD-10 F40.1) und
Zwangsstörung (ICD-10 F 42.2). Zudem spricht Dr. H____, im Gegensatz zu
den vorhergehenden Ärzten, von einer schweren Episode einer rezidivierenden
depressiven Störung ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.2). Aufgrund der neu
gestellten Diagnosen hat RAD-Psychiaterin Dr. J____ folgern lassen, dass
eine Evaluation im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung notwendig sei. Da
Dr. H____ auch kognitive Einschränkungen beschreibe, werde auch eine
neuropsychologische Begutachtung erforderlich (RAD-Bericht vom 3. Mai
2019, Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2019). Die
Beschwerdegegnerin beantragte gestützt darauf die Rückweisung zur weiteren
Abklärung (Eingabe vom 8. Mai 2019). Damit anerkannte sie einen weiteren
Abklärungsbedarf. Nach Auffassung des Gerichts besteht dieser jedoch nicht für
die Zeit bis zur angefochtenen Verfügung vom 15. November 2018, da erst
der viel später verfasste Arztbericht von Dr. H____ vom 5. April 2019
dazu Anlass gibt. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Eingabe der Beschwerdeführerin
vom 8. April 2019, mit welcher der genannte Bericht eingereicht wurde, als
Neuanmeldung entgegen zu nehmen.
5.9.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind die Kosten für
den Bericht von Dr. H____ vom 5. April 2019 nicht der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Kosten für ein Parteigutachten sind nur
dann vom Versicherungsträger zu übernehmen, wenn es für die Entscheidfindung
bzw. die Erstellung des Sachverhalts unerlässlich war (Urteile 9C_237/2014 vom
13. Juni 2014 E. 4 und 8C_1005/2012 vom 4. Februar 2013
E. 5.2 mit Hinweisen). Dasselbe muss vorliegend bezogen auf den erwähnten
Arztbericht gelten. Dieser war für den Entscheid nicht wesentlich. Die Kosten
sind daher nicht der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist der Beschwerdeführerin vom
- Oktober 2011 bis zum 30. Juni 2012 sowie vom 1. November 2014
bis zum 31. August 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung
zuzusprechen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die Eingabe der Beschwerdeführerin
vom 8. April 2019 als Neuanmeldung entgegen zu nehmen.
6.3.
Da die Beschwerdeführerin in der Hauptsache weitgehend
unterliegt, sind ihr die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von
Fr. 800.-- aufzuerlegen. (Art. 69 Abs. 1bis
IVG).
6.4.
Angesichts der der Beschwerdeführerin vorübergehend zuzusprechenden
Renten für insgesamt 19 Monate hat ihr die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
auszurichten. Diese wird auf rund einen Fünftel des Honorars geschätzt. Dieses wird durch das Gericht festgesetzt
(Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende
in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne
einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, bzw. einem Kostenerlasshonorar von
Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei
einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden.
Der vorliegende Fall ist rechtlich und vom
Aktenumfang her gesehen durchschnittlicher Natur, jedoch fand nebst einem
doppelten Schriftenwechsel zusätzlich eine Hauptverhandlung statt. Das Honorar
ist daher entsprechend zu erhöhen. Dabei scheint ein Prozentsatz von rund 20%
angemessen. Dies ergäbe ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3‘200.-- (dies
entspricht in etwa dem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Aufwand von rund 16 Stunden) bzw. eine Parteientschädigung von
Fr. 3‘960.--, jeweils inklusive Auslagen. Angesichts der oben dargelegten
Aufteilung resultiert so ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘560.-- (vier
Fünftel von Fr. 3‘200.--) inklusive Auslagen und zuzüglich 7.7%
Mehrwertsteuer (Fr. 197.10) sowie eine Parteientschädigung von
Fr. 792.-- (ein Fünftel von Fr. 3‘960.--) inklusive Auslagen und zuzüglich
Mehrwertsteuer von 7.7% (Fr. 61.--).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Der Beschwerdeführerin wird für die Zeit vom
- Oktober 2011 bis zum 30. Juni 2012 sowie vom 1. November 2014
bis zum 31. August 2015 eine ganze Invalidenrente der IV zugesprochen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Diese gehen zufolge Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 792.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 61.--.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung wird B____ zudem ein Honorar von Fr. Fr. 2‘560.--
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 197.10 aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: