Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.51
URTEIL
vom 11. September 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola
Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 7. März 2018
Urteil des Appellationsgerichts
vom 8. August 2018
(vom Bundesgericht am 8. Juli
2019 aufgehoben)
betreffend Nichteintreten auf
Familiennachzugsgesuch / Kostenentscheid
Sachverhalt
Der kosovarische
Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am [...] 1973, reiste am [...] 1995
erstmals in die Schweiz ein. Das am gleichen Tag gestellte Asylgesuch wurde am
27. März 1997 abgelehnt und der Rekurrent aus der Schweiz weggewiesen. Am 26.
Juni 2000 verliess er die Schweiz. Am 21. September 2000 erhielt der
Rekurrent eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat. Am [...]
2000 reiste der Rekurrent erneut in die Schweiz ein und heiratete am [...] 2000
eine Schweizer Staatsangehörige. Zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt der
Rekurrent eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft. Am 15. März
2004 stellte der Rekurrent ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, welche am
4. Oktober 2005 erfolgte. Am 12. Dezember 2008 wurde die Ehe des
Rekurrenten rechtskräftig geschieden. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2010
hat das Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration
[SEM]) die erleichterte Einbürgerung des Rekurrenten für nichtig erklärt. Gegen
diesen Entscheid hat der Rekurrent Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erhoben. Das Beschwerdeverfahren wurde am 6. April 2011 zufolge Rückzugs der
Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben, worauf die Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung am 30. Mai 2011 in Rechtskraft erwuchs. Während der
Ehe mit der Schweizerin lernte der Rekurrent die Kosovarin B____, geboren am [...],
kennen und zeugte mit ihr die beiden Kinder C____, geboren am [...] 2005, und D____,
geboren am [...] 2006. Mit Zustimmung des BFM erhielt der Rekurrent am 20.
Dezember 2012 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt. Am 30.
Dezember 2013 ersuchte der Rekurrent um eine Aufenthaltsbewilligung für die
Kindsmutter und seine beiden Kinder. Mit Verfügung des Migrationsamts vom
20. Oktober 2014 und späterem Entscheid des Justiz- und
Sicherheitsdepartements (JSD) vom 21. Oktober 2015 wurde das Gesuch mangels
genügender finanzieller Verhältnisse abgewiesen. Ein weiteres Nachzugsgesuch
des inzwischen mit B____ verheirateten Rekurrenten wies das Migrationsamt mit
Verfügung vom 25. August 2017 ab. Bezüglich der Kinder wurde dies damit begründet,
dass die Nachzugsfrist verpasst worden sei. Auf den dagegen erhobenen Rekurs
trat das JSD aufgrund der verpassten Frist zur Anmeldung mit Entscheid vom 5.
Oktober 2017 nicht ein. Am 9. November 2017 erhielt der Rekurrent die Niederlassungsbewilligung.
In der Folge erteilte das Migrationsamt seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung.
Mit Eingabe vom 21. November 2017 stellte der Rekurrent ein weiteres
Familiennachzugsgesuch für seine beiden Kinder. Mit Verfügung vom 18. Dezember
2017 trat das Migrationsamt auf das Gesuch nicht ein. Mit Entscheid vom 7. März
2018 wies das JSD den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs ab und auferlegte
dem Rekurrenten eine Spruchgebühr in Höhe von CHF 700.–.
Gegen diesen Entscheid
richtete sich der mit Eingabe vom 19. März 2018 angemeldete Rekurs an den
Regierungsrat, welchen das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 3. April 2018
dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. Mit Schreiben vom 9. April 2018
reichte der Rekurrent die Rekursbegründung ein. Er beantragte, dass der angefochtene
Entscheid aufzuheben sei. Das Migrationsamt sei anzuweisen, dem Rekurrenten den
Familiennachzug mit seinen beiden Kindern zu bewilligen. Eventualiter sei die
Angelegenheit zum Eintreten auf das Gesuch vom 21. November 2017 an das
Migrationsamt zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der
Rekurrent, es sei mit einer anfechtbaren Zwischenverfügung den beiden Kindern
der Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu gestatten bzw. es
sei das Migrationsamt anzuweisen, ihnen entsprechende Einreisebewilligungen
auszustellen; alles unter o/e-Kostenfolge. Mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 11. April 2018 wurde der Verfahrensantrag abgewiesen. Das JSD
beantragte mit Eingabe vom 15. Juni 2018 die kostenfällige Abweisung des
Rekurses. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 27. Juni 2018 reichte der Rekurrent
dem Verwaltungsgericht ein Schreiben an das SEM zur Kenntnisnahme zu. Mit
Replik vom 3. Juli 2018 hielt der Rekurrent an seinen Anträgen fest.
Mit Urteil VD.2018.51
vom 8. August 2019 wies das Verwaltungsgericht den Rekurs ab und auferlegte dem
Rekurrenten die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer
Gebühr von CHF 1‘200.–. Gegen dieses Urteil gelangte der Rekurrent mit Eingabe
vom 18. September 2018 an das Bundesgericht, welches die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 2C_856/2018 vom 8. Juli
2019 guthiess, soweit darauf eingetreten wurde, und das Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 8. August 2018 aufhob. Die Sache wurde an das Migrationsamt zurückgewiesen,
damit dieses auf das Familiennachzugsgesuch vom 21. November 2017 eintrete und
die Sache materiell entscheide. Gerichtskosten wurden keine erhoben und
festgehalten, dass der Kanton Basel-Stadt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von CHF 2ꞌ500.– zu bezahlen habe. Schliesslich wurde entschieden, dass
das Verwaltungsgericht über die Kosten- und Entschädigungsfolgen in den
kantonalen Verfahren neu zu befinden habe. Das Urteil des Bundesgerichts ist am
12. Juli 2019 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Mit Schreiben vom 15. Juli
2019 reichte der Vertreter des Rekurrenten mit Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichts
seine Honorarnote ein. Mit Schreiben vom 6. August 2019 verzichtete das JSD auf
eine Stellungnahme.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Hebt
das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die
kantonale Behörde zurück, so hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche
Begründung des Bundesgerichts zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu
beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts
als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig
abgegrenzt (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220, 123 IV 1 E. 1 S. 3, 117 IV 97 E. 4a
S. 104; vgl. VGE VD.2010.39 vom 28. Februar 2012 E. 1; ferner statt vieler AGE
AZ.2009.5 vom 29. September 2011 E. 1.1). Der Kostenentscheid wird entsprechend
dem Ausgang in der Hauptsache getroffen (VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019
E. 1.1; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 309). Die Rückweisung zu erneutem Entscheid gilt für die Regelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen als vollständiges Obsiegen, wenn die infolge
der Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung
des Antrags des Rekurrenten führen kann (BGer 2C_846/2013 vom 28. April 2014 E.
3.2; VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 1.2).
1.2 Mit
Urteil 2C_856/2018 vom 8. Juli 2019 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut,
soweit darauf eingetreten wurde, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts
VD.2018.51 vom 8. August 2018 auf und wies die Sache an das Migrationsamt
zurück, damit dieses auf das Familiennachzugsgesuch vom 21. November 2017
eintrete und die Sache materiell entscheide. Die vom Migrationsamt aufgrund der
Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung kann zu einer vollständigen
Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs des Rekurrenten führen. Folglich ist
der Rekurrent für die Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
verwaltungsinternen Rekursverfahrens betreffend die Verfügung des
Migrationsamts vom 18. Dezember 2017 und das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren betreffend den Entscheid des JSD vom 7. März 2018 als
vollständig obsiegend zu betrachten. Dies unabhängig davon, ob das Familiennachzugsgesuch
schlussendlich gutgeheissen wird oder nicht. Folglich sind in Anwendung von § 6
des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) und § 30 Abs. 1 des
Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100)
weder für das verwaltungsinterne Rekursverfahren noch für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren Verfahrenskosten zu erheben und sind
dem Rekurrenten für beide Rekursverfahren angemessene Parteientschädigungen
zulasten des JSD zuzusprechen.
2.1
2.1.1 Im
Verwaltungsrekursverfahren kann den ganz oder teilweise obsiegenden Rekurrierenden,
welchen Anwaltskosten entstanden sind, gemäss § 7 Abs. 1 VGG eine
angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden, sofern es sich nicht um
einen offensichtlichen Bagatellfall handelt. Bei der Bemessung der
Parteientschädigung sind der Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Sache, deren
Bedeutung für die Beteiligten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beteiligten zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 2 VGG). Das aus dieser Bestimmung
grundsätzlich fliessende Recht auf eine Parteientschädigung vermittelt keinen
Anspruch auf vollen Kostenersatz (VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019 E.
3.1.1, VD.2017.270 vom 18. Juli 2018 E. 5.3, VD.2014.38 vom
10. September 2014 E. 3.2.3.2). Gemäss § 13 Abs. 1 in
Verbindung mit § 11 lit. a VGV kann für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren vor einem Departement unter den erwähnten Voraussetzungen eine
Parteientschädigung von CHF 20.– bis CHF 850.–, in besonderen Fällen bis
CHF 1ꞌ750.–, zuerkannt werden. Angesichts der Kostenentwicklung bei
der Rechtsvertretung ist der Begriff des besonderen Falls mit Bezug auf die
Parteientschädigung eher grosszügig auszulegen (VGE VD.2017.184 vom 28. März
2019 E. 3.1.1, VD.2017.270 vom 18. Juli 2018 E. 5.3, VD.2017.21 vom
6. Juli 2017 E. 8). Rechtfertigt es der Streitwert oder der Umfang der
Streitsache oder stehen wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel, so kann
gemäss § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VGV eine Parteientschädigung
von bis zu CHF 3ꞌ500.– festgesetzt werden. Bei der Bestimmung des
Streitwerts, des Umfangs der Sache oder wesentlicher Vermögensinteressen sind
keine hohen Anforderungen zu stellen (VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019
E. 3.1.1, VD.2017.210 vom 2. Mai 2018 E. 5.2.1, VD.2017.91 vom 15.
September 2017 E. 2.3.1.1, VD.2014.258 vom 28. August 2015 E. 3.1). Einer
ganz obsiegenden Rekurrentin können die Anwaltskosten gemäss § 13 Abs. 3 VGV in
vollem Umfang zugesprochen werden, wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher
Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche
Rechtsverletzungen vorliegen.
2.1.2 Der
Zeitaufwand des Parteivertreters des Rekurrenten für das Rekursverfahren vor
dem JSD betrug gemäss der Honorarnote vom 15. Juli 2019 6.92 Stunden. Dieser Aufwand
erscheint angemessen. Da der Fall eine gewisse Komplexität aufweist und für den
Rekurrenten von erheblicher Bedeutung ist, ist ein besonderer Fall, der eine
Parteientschädigung bis CHF 1‘750.– rechtfertigt, zu bejahen. Mit Honorarnote
vom 15. Juli 2019 macht der Rekurrent eine Parteientschädigung von
CHF 1‘544.50 zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 118.95 geltend. Diese
sich im Rahmen von § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a VGV bewegende
Parteientschädigung ist dem Rekurrenten für das verwaltungsinterne Rekursverfahren
zuzusprechen.
2.2 Für
das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren macht der Rekurrent mit Honorarnote
vom 15. Juli 2019 einen Zeitaufwand seines Parteivertreters von 11.17 Stunden
geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren macht der Rekurrent einen Stundenansatz von CHF 250.– geltend.
Dieser entspricht der Praxis des Verwaltungsgerichts. Schliesslich werden in
der Honorarnote Auslagen von CHF 86.15 ausgewiesen. Insgesamt beläuft sich die
Parteientschädigung damit auf CHF 2‘878.65 zuzüglich 7,7 % MWST von
CHF 221.65.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren und für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden
keine Kosten erhoben.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement
hat dem Rekurrenten für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 1‘544.50 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7 % MWST
von CHF 118.95 und für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 2‘878.65 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7 % MWST
von CHF 221.65 auszurichten.
Für den vorliegenden Entscheid werden weder ordentliche
Kosten erhoben noch ausserordentliche Kosten zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.