Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.24-36
ENTSCHEID
vom 2.
September 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen 13 Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 5. Februar 2019
betreffend Nichtanhandnahme
(Verfahren UT.2015.19674,
UT.2015.1753, UT.2014.53677 und UT.214.013989, UT.2017.7484, UT.2014.87743,
UT.2014.76013, UT.2014.87700, UT.2014.87791, UT.2016.91392, UT.2016.102163,
UT.2017.3147, VT.2018.8641, UT.2017.7485)
sowie Ausstandsgesuch gegen den
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts
Sachverhalt
Mit jeweils an
das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt gerichteten Schreiben erstattete
A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) – in chronologischer Reihenfolge – wie
folgt Strafanzeigen gegen diverse Behördenvertreter:
·
Strafanzeige vom 17. Dezember 2012 gegen B____,
Appellationsgericht, wegen Amtsmissbrauch (UT.2014.87700; BES.2019.30),
·
Strafanzeige vom 28. Dezember 2012 gegen C____ und D____, Staatsanwaltschaft,
wegen Amtsmissbrauch (UT.2014.87743; BES.2019.28),
·
Strafanzeige vom 9. August 2013 gegen E____, B____ und F____,
Appellationsgericht, wegen Amtsmissbrauch (UT.2014.87791; BES.2019.31),
·
Strafanzeige vom 18. August 2014 gegen G____, Bevölkerungsdienste
und Migration, wegen Amtsmissbrauch, falscher Anschuldigung, übler Nachrede und
Verleumdung (UT.2014.013989; BES.2019.26),
·
Strafanzeige vom 15. September 2014 gegen H____ und I____,
Appellationsgericht, wegen Amtsmissbrauch (UT.2014.76013; BES.2019.29),
·
Strafanzeige vom 17. September 2014 gegen J____,
Bevölkerungsdienste und Migration, und K____, Einwohner- und Zivilstandsamt,
wegen Amtsmissbrauch (UT.2014.53677; BES.2019.26),
·
Strafanzeige vom 5. Januar 2015 gegen L____, Bevölkerungsdienste
und Migration, Einwohneramt, wegen Amtsmissbrauch und „Unterlassung“
(UT.2015.19674; BES.2019.24),
·
Strafanzeige vom 16. Januar 2015 gegen M____, N____ und O____, Kantonspolizei
Basel-Stadt, wegen Amtsmissbrauch (UT.2015.17532; BES.2019.25),
·
Strafanzeige vom 5. Oktober 2016 gegen P____, Q____ und R____,
Zivilgericht, wegen Amtsmissbrauch, „Fahrlässigkeit“ sowie Urkundenfälschung (Q____)
resp. „Prozess Betrug“ (R____) (UT.2016.91392; BES.2019.32),
·
Strafanzeige vom 3. November 2016 gegen E____,
Appellationsgericht, wegen „Amtsmissbrauch, Fahrlässigkeit und Befangenheit“
(UT.2016.102163; BES.2019.33),
·
Strafanzeige vom 14. Juli 2017 gegen E____ und S____ wegen
„Prozess Betrug, Grobfahrlässigkeit, Amtsmissbrauch und Feindlichkeit gegen
meine Personen“ (UT.2017.003147; BES.2019.34),
·
Strafanzeige vom 17. August 2017 gegen T____ und S____,
Appellationsgericht, wegen „Abfertigung gehilfenvorsätzlich, Prozess Betrug,
Grobfahrlässigkeit, Amtsmissbrauch und Feindlichkeit gegen meine Personen“
(UT.2017.7485; BES.2019.36),
·
Strafanzeige vom 19. Oktober 2017 gegen U____, Appellationsgericht,
wegen Amtsmissbrauch, falscher Anschuldigung und übler Nachrede (UT.2017.7484,
BES.2019.27),
·
Strafanzeige vom 28. Dezember 2017 gegen V____, a.o. Staatsanwalt,
wegen „Unterlassung, unzulässige Rechtsverzögerung, Irreführung der Rechtspflege,
Drohung, Ehrverletzung, Sachverhaltsverfälschung, Abfertigung gehilfenvorsätzlich,
Strafuntersuchung Betrug, Grobfahrlässigkeit und Amtsmissbrauch“ (VT.2018.8641;
BES.2019.35).
Die
Strafanzeigen enthielten jeweils ein Betreffnis (z.B. „Brief vom... „ oder
„Urteil vom…“), darunter die angezeigten Personen mit Funktion und Arbeitsstelle,
die ihnen vorgeworfenen Delikte, stets „zu Nachteilen von: A____, Zivil- und
Strafkläger“, und schliesslich die stets gleichen „Anträge:
·
Strafantrag, soweit strafrechtlich notwendig, wird hiermit
gestellt.
·
Es sei ein ausserordentlicher, unabhängiger Staatsanwalt
einzusetzen
·
Es seien alle entsprechenden Akte beizuziehen.“
Eine Begründung oder
eine Sachverhaltsdarstellung enthielt keine der Strafanzeigen.
Auf zwölf dieser
Strafanzeigen trat die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit elf Nichtanhandnahmeverfügungen
vom 5. Februar 2019 nicht ein, nachdem sie die Verfahren UT.2014.013989 und
UT.2014.53677 zusammengelegt hatte (BES.2019.26). Auf eine Strafanzeige trat
sie mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Februar 2019 (VT.2018.8641;
BES.2019.35) und auf eine mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Februar 2019
(als Rektifikat einer Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Februar 2019;
UT.2017.7485; BES.2019.36) nicht ein, jeweils in Anwendung von Art. 310 StPO
i.V.m. Art. 319 ff. StPO und mit der Begründung, dass die fraglichen Straftatbestände
oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. In den Erwägungen
ging sie jeweils auf die den Strafanzeigen zugrunde liegenden Verfahren oder Vorkommnisse
ein, soweit diese aufgrund der Strafanzeigen eruierbar waren, und legte dar,
warum die beanzeigten Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien
(BES.2019.26, BES.2019.27, BES.2019.29, BES.2019.30, BES.2019.31, BES.2019.32,
BES.2019.33, BES.2019.34, BES.2019.35, BES.2019.36). In den Verfahren
BES.2019.24, BES.2019.25, BES.2019.28 hielt sie fest, dass die fraglichen
Schreiben des Beschwerdeführers die Minimalanforderungen, welche an eine Strafanzeige
zu stellen wären, nicht zu erfüllen vermögen.
Gegen diese 13 Nichtanhandnahmeverfügung
hat der Beschwerdeführer am 15. Februar 2019 eine einzige Beschwerde
erhoben, mit der er beantragt, dass die Verfügungen „wegen grober Verletzung
der Verteidigungsrechte und vorsätzliche Missachtung der Rechtsschutzeffizienz“
„abzuerkennen“ seien. Weiter beantragt er den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Die Staatsanwaltschaft hat mit 13 einzelnen, inhaltlich –
abgesehen vom Rubrum – jedoch identischen Stellungnahmen vom 24. April
2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerden beantragt. Den Stellungnahmen
hat sie jeweils ein Schreiben des a.o. Staatsanwalts V____ vom 12. Februar 2015
beigelegt, worin dieser darauf hinwies, dass er mit der Bearbeitung von insgesamt
dreissig im Zeitraum vom 4. August 2010 bis 19. September 2012 erhobenen
Strafanzeigen des Beschwerdeführers gegen Mitglieder verschiedener Behörden des
Kantons Basel-Stadt ausgelastet sei und keine weiteren Anzeigen des
Beschwerdeführers bearbeiten könne. Mit (wiederum einer einzigen) Eingabe vom
6. Juni 2019 hat der Beschwerdeführer repliziert. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund
der Akten ergangen.
Erwägungen
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren
beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die
beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind
und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger
zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118
StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1
S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Aus der
Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Ein
Anzeigesteller hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass
ihm die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren
eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen ihm,
wenn er weder im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt noch Privatkläger gemäss
Art. 118 StPO ist, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von
Art. 301 Abs. 3 StPO nicht zu (vgl. AGE BES.2014.62 vom
3. November 2014). Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts
und der herrschenden Lehre gilt nur jene Person als im Sinne von Art. 115 StPO
unmittelbar geschädigt, die Trägerin des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche
Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusammenhang
mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten
praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin
umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese
Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE
138 IV 258 E. 2.3 S. 263, 129 IV 95 E. 3.1 S. 99; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar zur StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 115 N 21). Dritte, deren Rechte durch die konkrete
Straftat nur mittelbar, reflexartig verletzt werden, sind nicht geschädigte
Personen nach Art. 115 StPO, können sich folglich auch nicht als
Privatklägerschaft konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO) und sind somit
nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
Im
Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip. In der Begründung ist u.a.
darzulegen, weshalb der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert
ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweise dafür
angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. b und c StPO). Der Beschwerdeführer hat
in seiner Beschwerde mit keinem Wort dargelegt, inwiefern er durch die von ihm
beanzeigten angeblichen Delikte der angezeigten Personen unmittelbar in seinen
Rechten verletzt worden sein soll, und er hat sich auch nicht mit den
Begründungen der angefochtenen Verfügungen auseinandergesetzt. Bereits in
seinen Strafanzeigen hat er die beanzeigten Delikte nicht näher umschrieben,
sondern bloss Tatbestände aufgezählt. Daher kann in der Sache nicht auf die
Beschwerde eingetreten werden.
1.3 Unabhängig
von der Legitimation in der Sache kann eine Verfahrenspartei die Verletzung
jener Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht oder unmittelbar
aufgrund der Bundesverfassung (BV, SR 101) zustehen (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.1
S. 220). Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Verfahrensrechten
geltend. Insofern ist auf die gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und
formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.
1.4 Da
der Beschwerdeführer bloss eine Beschwerdeschrift und eine Replik eingereicht
hat, welche alle 13 Verfahren betreffen, und da er darin nicht auf die spezifischen
Inhalte der einzelnen Verfügungen eingegangen ist, erscheint es angezeigt, die
13 Verfahren zusammenzulegen und seine Beschwerde in einem Entscheid zu
beurteilen.
2.1 In
der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, es lägen „Umstände vor, die den
Anschein der Befangenheit oder Zweifel an der Unvoreingenommenheit“ des
Verfahrensleiters des Appellationsgerichts erweckten. Er macht geltend, das
Appellationsgericht verweigere die in Art. 29 Abs. 2 BV normierte
Pflicht zur materiellen Sachaufklärung. Der Verfahrensleiter schliesse sich der
Methode der Staatsanwaltschaft an und lasse ihm insgesamt 24 einzelne
Stellungsnahmen der Staatsanwaltschaft in einem Couvert zukommen. Es handle
sich dabei um lange zurückliegende, verschleppte Amtshandlungen. Wenn sich das
Gericht den Methoden der Staatsanwaltschaft anschliesse, könne die Unabhängigkeit
und Unparteilichkeit als „institutionell unabhängige Instanzen allgemein“ nicht
mehr sichergestellt werden. Es impliziere ein „Verhalten, dass und wie Amtsorgane
sich gegenseitig bzw. gehilfenvorsätzlich decken“ würden.
2.2 Grundsätzlich
hat der Entscheid über ein Ausstandsgesuch ohne Mitwirkung des abgelehnten
Gerichtsmitglieds zu erfolgen. Über ein missbräuchliches oder untaugliches
Ausstandsgesuch kann eine Behörde aber in Abweichung von diesem Grundsatz selber befinden und auf dieses nicht eintreten, auch wenn gemäss dem
anwendbaren Verfahrensrecht eine andere Instanz darüber zu entscheiden hätte (BGE 111 Ia 148 E. 4 S. 149 f. mit Hinweisen; 105 Ib 301 E. 1c S. 304). Die Missbräuchlichkeit bzw. Untauglichkeit eines
Ausstandsgesuchs darf indessen nicht leichthin angenommen werden (BGE 129 III 445 E. 4.2.2 S. 464 ff.; zum Ganzen: BGer 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019 E.
1.4, 1C_483/2017 vom 12. Januar 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen; Boog, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl.,
Basel 2014, Art. 59 N 6).
Vorliegend
sind die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch durch
die abgelehnte Behörde selbst erfüllt. Lehnt eine Verfahrensperson eine
Gerichtsperson ab, so hat sie die Ausstandsgründe glaubhaft zu machen (Art. 58
Abs. 1 i.f. StPO; Boog,
a.a.O., Art. 58 N 4). Der Beschwerdeführer begründet seine Ablehnung
des Verfahrensleiters damit, dass ihm dieser die 24 (recte: 17) Stellungnahmen
der Staatsanwaltschaft (Verfahren BES.2019.24-36, BES.2019.54-57) in einem
Couvert zukommen liess. Es handelt sich dabei um (abgesehen vom Rubrum)
gleichlautende Vernehmlassungen der Staatsanwaltschaft in 17 parallelen Beschwerdeverfahren,
in denen der Beschwerdeführer Nichtanhandnahmeverfügungen der
Staatsanwaltschaft auf eigene Strafanzeigen hin mit zwei Beschwerdeschriften
(eine in den Verfahren BES.2019.24-36, eine in den Verfahren BES.2019.54-57) angefochten
hat. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, weshalb sich aus diesem Vorgehen der
Anschein der fehlenden Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Verfahrensleiters
ergeben sollte. Dem Beschwerdeführer wurde für seine Replik in den parallelen
Verfahren mit Verfügungen vom 8. Mai 2019 eine Frist von jeweils rund
einem Monat gesetzt, welche zudem hätte erstreckt werden können. Warum es ihm
nicht möglich gewesen sein soll, innert dieser Frist in den von ihm erhobenen Beschwerdeverfahren
zu replizieren, ist nicht ersichtlich. Ebenfalls nicht nachvollziehbar
erscheint der Vorwurf, damit seien ihm die Stellungnahmen der
Staatsanwaltschaft „wie Dreck hingeworfen“ worden. Auf das
Ausstandsbegehren ist daher nicht einzutreten.
3.1 Mit
der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft verweigere ihm
willkürlich, seine Verteidigungsrechte effizient wahrzunehmen, indem am 8.
Februar 2019 bewusst und in böswilliger Absicht in 13 Strafverfahren
Verfügungen eröffnet worden seien, mit denen jeweils eine 10-tägige Frist
ausgelöst worden sei, die zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte nicht
ausreiche. Dieses Vorgehen widerspreche dem Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 5
Abs. 3 BV. Mit diesem Vorgehen werde zudem Art. 29 Abs. 2 BV als Mittel der
materiellen Sachaufklärung verletzt. Dies wecke den Verdacht, dass die
materielle Sachaufklärung amtsmissbräuchlich boykottiert werden solle.
3.2
3.2.1 Soweit
ersichtlich bezieht sich der Beschwerdeführer auf die gleichzeitige Eröffnung der
in den Verfahren BES.2019.24, BES.2019.25, BES.2019.26, BES.2019.27,
BES.2019.28, BES.2019.29, BES.2019.30, BES.2019.31, BES.2019.32, BES.2019.33,
BES.2019.34, BES.2019.35 und BES.2019.36 angefochtenen
Nichtanhandnahmeverfügungen. Die Strafanzeigen in den genannten Verfahren waren
denn auch inhaltlich bis auf die Namen der angezeigten Personen und teilweise
die zur Anzeige gebrachten „Tatbestände“ weitgehend identisch. Teilweise wurden
dabei noch die Anträge verkürzt (vgl. BES.2019.28).
3.2.2 Aufgrund
der übereinstimmenden Ausgangslage mit im Wesentlichen gleichartig erhobenen
Strafanzeigen einerseits und gleich motivierten Nichtanhandnahmeverfügungen
wurde der Anspruch auf eine wirksame Beschwerde durch ihre gleichzeitige
Eröffnung nicht verkürzt, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.
3.3
3.3.1 Die
Staatsanwaltschaft ist in den in den Verfahren BES.2019.24, BES.2019.25
und BES.2019.28 nicht auf die Strafanzeigen eingetreten, da „der
fragliche Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt seien“. Sie hat in den entsprechenden Nichtanhandnahmeverfügungen ausgeführt,
eine Strafanzeige müsse zumindest eine kurze Sachverhaltsdarstellung beinhalten,
aus welcher sich ergebe, wann und auf welche Weise welche strafbaren Handlungen
vorgenommen sein sollen. Die blosse Erwähnung abstrakter Anschuldigungen genüge
diesem Erfordernis nicht, sei es doch nicht Sache der Strafverfolgungsbehörden,
selbst herauszufinden, auf welche konkreten Vorkommnisse der Absender seine
Beschuldigungen beziehe und ob diese in irgendeiner Weise einen Straftatbestand
erfüllen könnten. Fehlten diese Angaben, so könne auch keine Anklage erhoben werden,
müsse mit dieser doch gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO eine bestimmte Person wegen
eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht angeklagt
werden. Der Beschwerdeführer habe in den Anzeigen nicht ausgeführt, wann, wo
und durch welches Verhalten die angezeigten Personen die vorgeworfenen Delikte
begangen haben sollen. Es fehle damit nicht nur an den Voraussetzungen zur
Erhebung einer Anklage, sondern auch schon an der Grundvoraussetzung eines
konkreten Tatverdachts. Die Anzeigen vermöchten die Minimalanforderungen,
welche an eine Strafanzeige zu stellen wären, nicht zu erfüllen, so dass es an
den für die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens notwendigen
Prozessvoraussetzungen fehle.
Diesen
Ausführungen, auf welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit keinem
Wort eingegangen ist, ist in allen Teilen zu folgen. Eine Strafanzeige gemäss
Art. 301 Abs. 1 StPO muss auf konkrete, angeblich strafbare Handlungen Bezug
nehmen. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen
Sachverhalt genügen diesen Anforderungen nicht. In einem solchen Fall ist eine
Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 StPO zu erlassen (Riedo/Boner, Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage, Basel 2014, Art. 301 N 11). Die Nichtanhandnahmeverfügungen sind somit
zu Recht erfolgt.
3.3.2 Inhaltlich
teilweise gleichlautend ist auch die Begründung der im Verfahren BES.2019.27
angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung, mit der auf die dem Verfahren zu
Grunde liegende Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht eingetreten worden
ist, „da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind“. Die
Strafanzeige richtete sich gegen die Appellationsgerichtspräsidentin U____ und
wurde im Zusammenhang mit dem Verfahren DG.2017.32 erhoben. Mit dem in
Rechtskraft erwachsenen Urteil DG.2017.32 vom 17. November 2017 hatte die Angezeigte
ein vom Beschwerdeführer gestelltes Ausstandsgesuch abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft
erwog zutreffend, dass nicht ersichtlich sei, auf welche konkreten
Tathandlungen der Angezeigten sich der strafrechtliche Vorwurf beziehen soll,
weshalb auf die „nicht begründeten pauschalen Vorwürfe (…) nicht weiter
einzutreten“ sei.
3.3.3 Davon
unterscheiden sich die übrigen angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen. Auch
in diesen Verfahren ist die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeigen jeweils
nicht eingetreten, „da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt
sind“.
3.3.3.1 Die
in den Verfahren BES.2019.29, BES.2019.30, BES.2019.31, BES.2019.33,
BES.2019.34 und BES.2019.36 angefochtenen
Nichtanhandnahmeverfügungen beziehen sich allesamt auf Strafanzeigen, welche
der Beschwerdeführer gegen Mitglieder des Appellationsgerichts erhoben hat. Die
Staatsanwaltschaft hat dabei jeweils die Akten der Verfahren beigezogen, an
welchen die angezeigten Gerichtsmitglieder beteiligt waren und auf welche sich
die Strafanzeigen (allerdings ausschliesslich im Betreffnis durch Angabe der Verfahrensnummer)
bezogen haben.
Dem
Beschwerdeverfahren BES.2019.29 liegt die Nichtanhandnahme einer
Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen die frühere
Appellationsgerichtspräsidentin H____ und den früheren Gerichtsschreiber I____
zugrunde. Diese bezog sich auf das Verfahren BES.2014.15, an dem die beiden Angezeigten
mitgewirkt hatten. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil BES.2014.15 vom
13. Juni 2014 war eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme einer Strafanzeige
des Beschwerdeführers gegen einen Zugbegleiter abgewiesen worden.
Im dem
Beschwerdeverfahren BES.2019.30 zugrundeliegenden Strafverfahren erhob
der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die Appellationsgerichtspräsidentin B____,
nachdem diese mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid BE.2011.166 vom 14.
November 2012 die Beschwerde gegen die Einstellung eines vom Beschwerdeführer
eingeleiteten Strafverfahrens abgewiesen hatte.
Dem
Beschwerdeverfahren BES.2019.31 liegt ein Strafverfahren zugrunde,
welches der Beschwerdeführer mit einer Strafanzeige gegen die Mitglieder des
Präsidiums des Appellationsgerichts, B____, E____ und F____ initiiert hatte.
Die Anzeige des Beschwerdeführers bezog sich auf deren Mitwirkung am rechtskräftig
gewordenen Urteil SB.2013.39 vom 3. Juli 2013, mit welchem sein Gesuch um Wiederherstellung
der versäumten Frist zur Einreichung der Berufungserklärung abwiesen und daher auf
seine Berufung gegen seine mit Urteil des Strafgerichts vom 6. Februar 2013
wegen Verkehrsdelikten erfolgte Verurteilung nicht eingetreten worden war.
Die
Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren BES.2019.33 bezieht sich auf zwei
Strafanzeigen, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den
Beschwerdeverfahren BES.2016.172 und BES.2016.174 gegen den
Appellationsgerichtspräsidenten E____ erhoben hat. Mit dem in Rechtskraft
erwachsenen Urteil BES.2016.172 vom 30. November 2016 hatte der Angezeigte
die Beschwerde eines Dritten gegen die Einstellung eines Strafverfahrens,
welches dieser gegen den Beschwerdeführer angestrengt hatte, abgewiesen. Mit
rechtskräftigem Urteil BES.2016.174 vom 30. November 2016 hatte er eine
Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Einstellung eines von diesem
initiierten Strafverfahrens gegen eine Drittperson abgewiesen.
Schliesslich
erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung in Bezug auf die
Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen den Appellationsgerichtspräsidenten E____
und die damalige Gerichtsschreiberin S____, welche im Verfahren BES.2019.34
angefochten wird. Diese Anzeige bezog sich auf verschiedene Beschwerdeverfahren
des Beschwerdeführers gegen mehrere von einem ausserordentlichen Staatsanwalt
verfügten Verfahrenseinstellungen resp. Nichtanhandnahmen. Diese Beschwerden waren
unter Mitwirkung der beiden Angezeigten mit Entscheiden BES.2017.27,
BES.2017.45 und BES.2017.46 jeweils vom 11. April 2017, BES.2017.56 vom 27.
April 2017 sowie BES.2017.61 und BES.2017.62 vom 2. Mai 2017 teilweise
gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen worden. Auf eine weitere Beschwerde war
mit Entscheid BES.2017.5 vom 11. April 2017 nicht eingetreten worden.
Im Verfahren BES.2019.36
rügt der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahme einer Strafanzeige gegen die
Appellationsgerichtspräsidentin T____ und die damalige Gerichtsschreiberin S____.
Der Anzeige lagen die Beschwerdeverfahren BES.2017.101 vom 17. Juli 2017 und
BES.2017.94 vom 25. Juli 2017 zugrunde, welche unter Mitwirkung der beiden
Angezeigten erlassen worden waren. Mit diesen in Rechtskraft erwachsenen
Entscheiden waren die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die
Nichtanhandnahme diverser von ihm gegen in der Basler Strafjustiz tätige
Personen erhobener Strafanzeigen teilweise gutgeheissen und im Übrigen
abgewiesen worden.
Die diesen
Verfahren zugrundeliegenden Nichtanhandnahmeverfügungen enthalten jeweils
inhaltlich gleichlautende Ausführungen zum Tatbestand des Amtsmissbrauchs
(sowie der üblen Nachrede und des Betrugs, wo die Anzeige auch wegen dieser
Delikte erfolgt ist). In der Folge wird festgestellt, dass keine Anhaltspunkte
für konkrete Tathandlungen bestünden, welche eines der aufgeführten Delikte der
angezeigten Gerichtspersonen im Zusammenhang mit dem Erlass der jeweiligen
Entscheide begründeten. Die vom Beschwerdeführer in jenen Verfahren erhobenen Rechtsmittel
seien jeweils sorgfältig geprüft worden. Soweit der Beschwerdeführer Befangenheit
geltend gemacht hatte, sei auch diese Rüge bereits rechtskräftig beurteil
worden (BES.2019.33). Es wird in den Nichtanhandnahmeverfügungen zutreffend darauf
hingewiesen, dass es keinen Amtsmissbrauch oder Prozessbetrug begründe, wenn
eine gerichtliche Behörde in Ausübung ihrer Tätigkeit eine für den Betroffenen
unliebsame Handlung vornehme.
3.3.3.2 Die
Nichtanhandnahmeverfügung, welche im Verfahren BES.2019.32 angefochten wird, bezieht sich auf
Strafanzeigen gegen die drei Mitglieder des Zivilgerichtspräsidiums P____, Q____
und R____, denen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Verfahren
V.2016.536 Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung und Betrug vorgeworfen hatte. Auf
der Grundlage der wiederum gleichen Ausführungen zu in der Strafanzeige
erwähnten Tatbeständen ging die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen
Verfügung auf die konkreten Vorwürfe ein und beurteilte die Tatbestände
zutreffend als eindeutig nicht erfüllt.
3.3.3.3 Im
Verfahren BES.2019.26 betrifft
die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zwei Strafanzeigen des
Beschwerdeführers vom 18. August und 17. September 2014 gegen drei
Mitarbeiter des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration wegen Amtsmissbrauch.
Die Staatsanwaltschaft berücksichtigte bei der Beurteilung der beiden
Strafanzeigen zwei Briefe, die der ersten Anzeige beigelegt worden waren. In
der Nichtanhandnahmeverfügung legt die Staatsanwaltschaft die Elemente des objektiven
und subjektiven Tatbestands der vom Beschwerdeführer mit seiner Anzeige geltend
gemachten Straftatbestände des Amtsmissbrauchs, der falschen Anschuldigung, der
üblen Nachrede und der Verleumdung dar und stellt in begründeter Weise fest,
dass G____ mit seinem Brief vom 14. August 2014 trotz deutlicher Wortwahl kein
amtsmissbräuchliches Verhalten, keine falsche Anschuldigung und auch keine
Ehrverletzungsdelikte begangen habe. Inwieweit die anderen beiden angezeigten
Mitarbeiter des Bereichs, die am Brief nicht beteiligt gewesen seien,
Amtsmissbrauch begangen hätten, sei unerfindlich. Diese Gründe führten zu Recht
zur Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO.
3.3.3.4 Die
Nichtanhandnahmeverfügung, die im Verfahren BES.2019.35
angefochten worden ist, bezieht sich auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers
gegen V____, der vom Regierungsrat in diversen vom Beschwerdeführer angehobenen
Strafverfahren als ausserordentlicher Staatsanwalt eingesetzt worden war. Auch
hier bezog sich die Staatsanwaltschaft wiederum auf die gleichen Ausführungen
zum Tatbestand des Amtsmissbrauchs und wies darauf hin, dass einem
Verfahrensbeteiligten unliebsame Handlungen keinen Amtsmissbrauch zu begründen
vermöchten. Aus der Anzeige und den beigezogenen Verfahrensakten werde nicht
ersichtlich, wie sich der Angezeigte wie ihm vorgeworfen ehrenrührig oder
bedrohend verhalten hätte. Die ihm vorgeworfene Rechtsverzögerung sei schon vom
Appellationsgericht beurteilt worden.
3.3.4 In
allen in den Verfahren BES.2019.24-36 angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen
wurde zudem der Antrag des Beschwerdeführers auf Einsetzung eines
ausserordentlichen Staatsanwalts mit identischer Begründung abgelehnt.
3.3.5 Daraus
folgt, dass die Nichtanhandnahmeverfügungen in den Verfahren BES.2019.24,
BES.2019.25, BES.2019.27 und BES.2019.28 einerseits und in den Verfahren
BES.2019.29, BES.2019.30, BES.2019.31, BES.2019.32, BES.2019.33, BES.2019.34
und BES.2019.36 andererseits aufgrund ihrer jeweils analogen Begründung mit
ähnlicher, auf den jeweiligen Fall hin leicht anzupassender Begründung in der
Sache hätten angefochten werden können. Auch die Beschwerdeverfahren
BES.2019.26 und BES.2019.32 beziehen sich auf ähnliche Konstellationen und die dort
angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen erfolgten mit vergleichbarer Argumentation.
Auch wenn es
zutreffen mag, dass die gleichzeitige Erledigung der verschiedenen Verfahren
durch Nichtanhandnahmeverfügungen den Beschwerdeführer unter zeitlichen Druck
gesetzt hat, so kann nicht gesagt werden, dass mit diesem Vorgehen seine
Verfahrensrechte vereitelt worden wären. Dies gilt umso mehr, als der
Beschwerdeführer diese Erledigungsart durch die inhaltlich jeweils gleiche, unsubstantiierte
Weise der Anzeigeerhebung selber auch provoziert hat. Diese Art und Weise der unbegründeten
Anzeigeerhebung gegen eine Vielzahl von mit der Beurteilung seiner Fälle
befassten Behördenmitglieder ist querulatorisch und offensichtlich unzulässig,
was jeweils zur Nichtanhandnahme der Strafanzeigen führen musste. Vor diesem
Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern die zeitliche Ballung der
Nichtanhandnahmeverfügungen, mit welchen seinen über einen längeren Zeitraum
von 17. Dezember 2012 bis 28. Dezember 2017 erhobenen Strafanzeigen keine Folge
geleistet worden ist, zu einer Verkürzung seiner „Verteidigungsrechte“ geführt
hätte. In all diesen Verfahren hätte er in gleicher und allgemeiner Weise sich
mit der immer gleichen Argumentation der Staatsanwaltschaft auseinandersetzen
müssen, dass mit einer Strafanzeige auch konkrete Hinweise auf einen die
behauptete Strafbarkeit begründenden Sachverhalt zu erfolgen haben und in den
konkreten Fällen keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten vorliegen.
Dies wäre ihm trotz der gleichzeitigen Eröffnung der in diesen Verfahren
angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen vom 5., 7. und 8. Februar 2019 möglich
gewesen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer die Vielzahl seiner Anzeigen,
welche von der Staatsanwaltschaft behandelt werden mussten, selber zu
vertreten.
Eine Verletzung
der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers liegt nach dem Gesagten nicht vor,
so dass seine Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. Im Übrigen stehen einem
blossen Anzeigesteller, der weder Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO
noch Privatkläger gemäss Art. 118 StPO ist, mit Ausnahme der Information über
die Erledigung des Strafverfahrens keinerlei Verfahrensrechte zu. Dass der
Beschwerdeführer Geschädigter oder Privatkläger im genannten Sinn ist, hat er –
wie in E. 1.2 dargelegt worden ist – nicht rechtsgenüglich geltend gemacht.
4.1 Im
Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft habe mit
der Beurteilung der auf die Jahre 2012 bis 2017 zurückgehenden Strafanzeigen im
Jahr 2019 eine unzulässige Rechtsverzögerung begangen.
Dem hält die
Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme entgegen, der Beschwerdeführer reiche
seit Jahren auf trölerische Weise gegen verschiedene mit der Beurteilung seiner
Fälle befasste Behördenmitglieder Strafanzeigen querulatorischer Natur ein.
Angesichts der anhaltend hohen Geschäftslast der Staatsanwaltschaft könnten
solche Eingaben zeitlich nicht prioritär behandelt werden und es müsse in
diesen Fällen mit einer längeren Verfahrensdauer gerechnet werden. Der
Beschwerdeführer habe sich zudem bei der Staatsanwaltschaft nie über den Stand
der von ihm initiierten Verfahren erkundigt und damit auch bis zur
Beschwerdeerhebung kein Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
kundgetan.
4.2 Gemäss
Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren
vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert
angemessener Frist. Eine Rechtsverzögerung ist dann gegeben, wenn sich die
zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht
binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der
Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint. Eine besondere
Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht und insbesondere im
Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 Abs.
1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und
bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
kann auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung in der Dauer der Gesamtheit eines
Verfahrens oder aber einzelner Abschnitte des Verfahrens begründet liegen. Eine
Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung des
Einzelfalls in der Lage gewesen wäre, das Verfahren oder den
Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist
vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate
hinweg untätig gewesen ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet
hat. Dass hingegen eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt
hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich
allein gesehen noch nicht (dazu Wohlers,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 9; AGE
BES.2017.27 vom 11. April 2017 E. 2.1).
4.3 Mit
dem strafrechtlichen Beschleunigungsgebot soll primär verhindert werden, dass
die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im
Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (Summers, Basler Kommentar StPO,
2. Auflage 2014, Art. 5 N 1; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz. 1046; statt vieler
BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; AGE BES.2018.25 vom 12. April 2018 E. 2.2).
Das Beschleunigungsgebot ist von den Behörden daher erst ab dem Zeitpunkt zu
beachten, in dem die beschuldigte Person Kenntnis vom Verfahren hat und davon
beeinträchtigt werden kann (Summers,
a.a.O., Art. 5 StPO N 2; AGE BES.2017.135 vom 30. Oktober 2017 E.
1.2.1). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft die vom
Beschwerdeführer angezeigten Personen in das Verfahren einbezogen oder darüber
informiert hätte. Daher kann auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots
moniert werden. Der Beschwerdeführer macht denn auch kein besonderes Interesse
seinerseits an einer rascheren Verfahrenserledigung geltend, dessen Fehlen auch
durch unbestrittenermassen unterbliebene Erkundigungen über den Verfahrensstand
zum Ausdruck kommt. Schliesslich ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft
mit den angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nunmehr über die Strafanzeigen
des Beschwerdeführers entschieden hat. Eine Rechtsverzögerung liegt aber nur so
lange vor, als sich eine Behörde zwar bereit zeigt, ein Geschäft zu behandeln,
den Entscheid jedoch nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der
Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände angemessen erscheint (vgl. zu
beiden Begriffen Guidon, Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 396 N 17 m.w.H. sowie
N 18 mit FN 118; statt vieler AGE BES.2017.56 vom 27. April 2017
E. 4.1). Sobald die Behörde aber den von ihr verlangten Entscheid
getroffen hat, fällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO an der Feststellung einer allfälligen Rechtsverzögerung
dahin (Guidon, a.a.O., Art. 396 N
19).
4.4 Daraus
folgt, dass auf die Rüge der Rechtsverzögerung nicht einzutreten ist.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde kostenfällig abzuweisen, soweit überhaupt darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der
Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2
des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) die Verfahrenskosten zu tragen.
Die Gebühr ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass mit diesem Entscheid
eine 13 Verfahren betreffende Beschwerde zu beurteilen ist, auf CHF 1‘500.–
zu bemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Ausstandsgesuch gegen [...] wird
nicht eingetreten.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘500.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Stephan
Wullschleger lic. iur. Barbara Noser
Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.