Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.22
URTEIL
vom 13.
August 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Cla Nett, Prof.
Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschuldigter
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. Dezember 2017
betreffend geringfügigen
Diebstahl
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen wurde A____ am 7. Dezember 2017 des
geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 750.‒
sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 300.‒ und einer Urteilsgebühr
von CHF 900.‒ verurteilt. Die beschlagnahmte Kombizange wurde eingezogen
und der sichergestellte USB-Stick bei den Akten belassen.
Nachdem die
Vorinstanz den Beschuldigten darauf hingewiesen hatte, dass seine am 6. März
2018 aufgegebene Berufungserklärung nicht fristgerecht erfolgt sei, hatte sich
das Appellationsgericht zunächst mit der Gültigkeit der Berufungserklärung zu
befassen. Da dem französischsprachigen Beschuldigten der Entscheid einzig in
deutscher Sprache zugestellt worden war, stellte dies keine gültige Eröffnung
dar und mit Zwischenentscheid zur Eintretensfrage vom 2. August 2018 wurde
festgestellt, dass die Berufungserklärung von A____ als rechtzeitig eingereicht
entgegengenommen werde und das Berufungsverfahren fortgesetzt werde. Nach
erfolgter Übersetzung des Urteils auf Französisch hielt A____ an seiner
Berufung fest.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 13. August 2019 wurde der Berufungskläger befragt. Er
verlangte sinngemäss einen kostenlosen Freispruch von der Anklage wegen
geringfügen Diebstahls.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall
ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung, sodass er
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das
form- und fristgerecht (siehe Zwischenentscheid vom 2. August 2018) eingereichte
Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Am
13. August 2013 wurde eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. In
Anwendung von Art. 68 StPO wurde hierfür eine Französisch-Dolmetscherin
beigezogen. Sie übersetzte dem Berufungskläger die Fragen des Gerichts und umgekehrt
dem Gericht sowie zu Handen des Protokolls die Aussagen des Berufungsklägers. Bei
der Urteilseröffnung wurden dem Beurteilten sowohl das Urteilsdispositiv als
auch die mündliche Urteilsbegründung übersetzt.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung wurde der Berufungskläger mit den Sachbeweisen
konfrontiert, namentlich den Bildern der Überwachungskamera der [...], welche eine
Person mit dem Aussehen des Berufungsklägers beim Diebstahl von Sportschuhen
zeigen (Akten S. 31, 32). Es wurde ihm zudem vorgehalten, dass der Täter bei
seiner Flucht vor dem Ladendetektiv einen Rucksack mit einer Kombizange und der
französischen Krankenkassenkarte des Berufungsklägers zurückgelassen hatte (Rapport
S. 7 f, Karte: Akten S. 30). Trotz dieser Beweislage beharrte der Berufungskläger
darauf, sich zum Tatzeitpunkt gar nicht in Basel aufgehalten zu haben. Die
vorliegenden Überwachungsbilder seien so zu erklären, dass sein eineiiger Zwillingsbruder
am Tattag seinen Personenwagen ausgeliehen und offenbar den Ladendiebstahl
begangen habe (Prot. Berufungsverhandlung S. 2).
Auf Frage nach
den Personalien seines Bruders behauptete der Berufungskläger zunächst, er habe
diese bereits schriftlich bekanntgegeben (Prot. S. 2). Nach Durchsicht sämtlicher
Eingaben des Berufungsklägers erwies sich dies als nicht zutreffend, worauf er
sich darauf verlegte, diese Angaben wohl telefonisch gegenüber Herrn [...], einem
Mitarbeiter des Strafgerichts, gemacht zu haben (Prot. S. 3). Auch eine entsprechende
Aktennotiz fand sich jedoch nicht bei den Akten, obwohl der betreffende Mitarbeiter
Telefonate offensichtlich schriftlich zusammenfasst und zu den Akten gibt
(siehe Aktennotiz zum Telefonat mit den Berufungskläger vom 29. November 2017:
Akten S. 78). Der Aufforderung, die Personalien seines Zwillingsbruders auch
dem Gericht zu nennen, kam der Berufungskläger schliesslich mit der Begründung
nicht nach, er wolle seinen Bruder nicht weitergehend belasten, als er es bereits
getan habe (Prot. S. 2).
Der Grund für
dieses Aussageverhalten ist offensichtlich. Der Berufungskläger hatte die
vorhandenen Überwachungsbilder zuvor wegen technischer Probleme nicht sichten
können (Schreiben Berufungskläger vom 28. November 2017: Akten S. 74 f.).
Nachdem er diese gesehen hatte, liess sich die Täterschaft nicht mehr ohne weiteres
leugnen, und so behauptete er vor Berufungsgericht erstmals, er handle sich bei
der gefilmten Person um seinen Zwillingsbruder. Dass er diesen zentralen
Einwand nicht bereits früher ins Verfahren eingebracht hätte, wenn es so
gewesen wäre, ist undenkbar. Auch wenn er seinem Bruder das Auto ausgeliehen haben
sollte, würde dies zudem nicht erklären, weshalb dieser mit dem Rucksack des
Berufungsklägers und der darin befindlichen Krankenkassenkarte unterwegs gewesen
sein sollte. Dass der Berufungskläger die Personalien des angeblichen Zwillings
nicht angeben will, um diesen zu schützen, ergibt schliesslich aus mehreren
Gründen keinen Sinn: Einerseits will er die Personalien bereits angegeben
haben, womit eine Wiederholung dieser Angaben gar keine weitergehende Belastung
darstellen würde. Andererseits ist nicht einzusehen, weshalb er den wirklichen
Täter zum eigenen Nachteil schützen sollte. Hinzu kommt, dass sich sein Bruder
derzeit in einem nicht zu identifizierenden afrikanischen Staat (phonetisch „Coperon“)
aufhalten soll (Prot. S. 3) und daher ohnehin keine Strafverfolgung von Seiten
der Schweizer Behörden zu befürchten hätte. Der wahre Grund, weshalb der
Berufungskläger den Namen des angeblichen Zwillingsbruders nicht nennen will,
liegt auf der Hand, kann er doch nicht auszuschliessen, dass das Gericht
mithilfe der französischen Behörden die Existenz dieser Person überprüfen
könnte. Die aktuellen Depositionen des Berufungsklägers stellen somit offensichtliche
Schutzbehauptungen dar, und an der Täterschaft von A____ besteht kein Zweifel.
Rechtlich stellt
die Entwendung von Waren im Wert von CHF 119.‒ einen geringfügigen
Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter
des Strafgesetzbuches dar und es ergeht ein entsprechender Schuldspruch.
Geringfügige
Vermögensdelikte nach Art. 172ter des Strafgesetzbuches sind mit
Busse bis zu CHF 10‘000.‒ zu ahnden. Die Vorinstanz hat zu Recht
berücksichtigt, dass der Deliktsbetrag auch innerhalb des privilegierten
Tatbestandes gering ist. Zu Lasten des Berufungsklägers wurden seine diversen,
teilweise einschlägigen Vorstrafen gewertet. Unter Berücksichtigung aller Umstände
wurde die Busse auf CHF 750.‒ bemessen. Diese Erwägungen erweisen sich
als überzeugend, wobei nach der Berufungsverhandlung zu ergänzen bleibt, dass
der Berufungskläger seine Täterschaft mit erstaunlicher Beharrlichkeit bis
zuletzt und entgegen jeder Evidenz bestritten hat, weshalb ihm weder
Kooperation noch Einsicht zugutegehalten werden kann. Der Berufungskläger wird
daher zu einer Busse von CHF 750.‒ verurteilt, die bei schuldhafter
Nichtbezahlung in 8 Tage Freiheitsstrafe umgewandelt wird.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger die erstinstanzlichen Kosten
und Gebühren sowie eine zweitinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 800.‒ (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 7. Dezember 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen ist:
- Verfügung über die
beschlagnahmten und sichergestellten Gegenstände.
A____ wird in Abweisung seiner
Berufung des geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu
einer Busse von CHF 750.‒ (im Falle schuldhafter
Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 139
Ziff. 1 in Verbindung mit 172ter und 106 des Strafgesetzbuches.
Er trägt die Kosten von CHF 300.– und eine Urteilsgebühr von CHF 900.‒
für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.‒
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.