Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2019.23
ENTSCHEID
vom 9.
September 2019
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André
Equey, Dr. Cordula Lötscher
und
Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Parteien
Kanton Basel-Stadt Beschwerdeführer
4001 Basel Gesuchsteller
vertreten durch Steuerverwaltung
Kanton Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4051 Basel
gegen
A____ Beschwerdegegnerin
[...] Gesuchsgegnerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen
vom 5. März 2019
betreffend definitive Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 5. März 2019 wies das Zivilgericht Basel-Stadt das Gesuch des Kantons
Basel-Stadt (Gesuchsteller) um Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt gegen A____ (Gesuchsgegnerin)
ab.
Am 4. April 2019
erhob der Gesuchsteller beim Appellationsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid.
Er beantragt, es sei der Entscheid des Zivilgerichts vom 5. März 2019
aufzuheben und in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt die
definitive Rechtsöffnung für CHF 9‘469.55 nebst Zins zu 5% seit
10. Oktober 2017, CHF 712.85 Zinsbelastung bis 10. Oktober 2017
sowie für CHF 103.30 Betreibungskosten zu erteilen. Eventualiter sei der
Entscheid des Zivilgerichts vom 5. März 2019 aufzuheben und das Verfahren
zur Ergänzung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Auf die
Einholung einer Stellungnahme der Gesuchsgegnerin wurde verzichtet. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg aufgrund der beigezogenen Akten gefällt worden.
Erwägungen
1.1 Als
nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsrichters
nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG; SR 281.1) nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319
lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Beschwerde gegen
den Entscheid des Rechtsöffnungsrichters ist innert 10 Tagen seit
Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben (Art. 321 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der begründete Entscheid
ist dem Gesuchsteller am 27. März 2019 zugestellt worden. Mit der Postaufgabe
seiner Beschwerde am 4. April 2019 hat er diese Frist eingehalten. Auf die im
Übrigen auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Mit
der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Art. 326
Abs. 1 ZPO).
2.1 Die
vorliegend in Betreibung gesetzten Forderungen gehen auf eine mit einer
Rechtskraftbescheinigung versehene Verfügung des Erziehungsdepartements
Basel-Stadt vom 5. November 2015 zurück. Das Zivilgericht hat im angefochtenen
Entscheid erwogen, es sei unbestritten, dass die fragliche Verfügung der
Gesuchsgegnerin uneingeschrieben verschickt worden und deshalb deren Zustellung
nicht nachgewiesen sei. Zwar könne der Nachweis auch durch andere Indizien
erbracht werden, insbesondere wenn der Adressat einer Verfügung aufgrund des
Verhaltens der Verwaltung zweifelsfrei erkennen müsse, dass sie eine ihn
belastende Verfügung erlassen und er es treuwidrig unterlassen habe, sich gegen
eine Mahnung oder Rechnung zur Wehr zu setzen (angefochtener Entscheid, E. 2.1
f.). Da jedoch auch die verschiedenen vom Gesuchsteller ins Recht gelegten
Rechnungen nicht per Einschreiben verschickt worden seien und deren Erhalt von
der Gesuchsgegnerin bestritten werde, stellten diese kein Indiz für die
rechtsgenügliche Eröffnung der fraglichen Verfügung dar. Nachweislich der
Gesuchsgegnerin zugestellt sei nur das Schreiben „Übernahme Forderung zum
Inkasso / Betreibungsankündigung“ vom 14. April 2016. Dieses nehme aber
keinerlei Bezug auf die Verfügung vom 5. September 2015 und weder könne ihm
entnommen werden, um was für eine Forderung es sich handle, noch wie sich diese
zusammensetze und welcher Grundlage bzw. welchem Sachverhalt sie entspringe. Die
Gesuchsgegnerin habe nicht zweifelsfrei erkennen können, dass eine sie
belastende Verfügung ergangen ist, weshalb sie auch nicht gegen den Grundsatz
von Treu und Glauben verstossen habe, indem sie nicht auf das Schreiben
reagierte. Dasselbe müsse auch in Bezug auf die Zustimmung der Gesuchsgegnerin
zur Fremdplatzierung ihrer Tochter vom 19. August 2015 und den Gesprächen mit
dem Erziehungsdepartement gelten (angefochtener Entscheid, E. 2.2 und 2.4).
Der
Gesuchsteller macht geltend, der Verfügung vom 5. November 2015 sei ein längerer
Kontakt zwischen der Gesuchsgegnerin und der Sozialarbeiterin vorausgegangen
und die ausserfamiliäre Unterbringung der Tochter sowie allfällige
Elternbeiträge seien mit den Eltern vorbesprochen worden. Der Gesuchsgegnerin
und ihrem Ehemann habe bewusst sein müssen, dass ihnen aufgrund der
Fremdplatzierung ihrer Tochter Rechnungen zugestellt würden. Darüber hinaus
gebe es für die ausserfamiliäre Betreuung der Tochter eine unterzeichnete
Zustimmungserklärung vom 19. August 2015, wonach sich die Eltern verpflichtet
hätten, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Beiträge an die Kosten zu
leisten (Beschwerde, act. 2, Ziff. 5). Der Gesuchsgegnerin habe das Schreiben
Übernahme Forderung zum Inkasso / Betreibungsankündigung vom 14. April 2016
lediglich anderthalb Monate nach dem Versand der letzten Rechnung nachweislich
zugestellt werden können. Gegen diese Betreibungsankündigung habe sich die
Gesuchsgegnerin nicht zur Wehr gesetzt, sondern zugewartet, bis sie betrieben
worden ist, was Indiz dafür sei, dass sie ihrer Zahlungspflicht bewusst nicht
nachgekommen sei (Beschwerde, act. 2, Ziff. 7). Das Schreiben weise einen
erkennbaren Bezug zur Verfügung vom 5. November 2015 auf. Einerseits sei in der
Referenznummer neben der Abkürzung KJD der Name der Tochter aufgeführt. Diese
Bezeichnung sei auch auf jedem der eingereichten Dokumente aufgeführt und auch im
Zahlungsbefehl sei der vollständig ausgeschriebene Name der Tochter als Forderungsgrund
aufgeführt. Des Weiteren sei auf genanntem Schreiben das Department, die
Abteilung, das Jahr der Verfügung sowie der Gesamtbetrag der Forderungen vermerkt
(Beschwerde, act. 2, Ziff. 8). Die Vorinstanz habe selbst ausgeführt, dass sich
der Konnex zwischen diesem Schreiben und einer allfälligen belastenden
Verfügung erst im Zusammenspiel mit den nicht nachweislich zugestellten Rechnungen
ergebe. Sie habe dabei aber ausser Acht gelassen, dass es ausserhalb jeder
Wahrscheinlichkeit liege, dass beim Versand sämtlicher Rechnungen sowie der
Verfügung vom 5. November 2015 ein Fehler bei der Postzustellung
aufgetreten sei, zumal die Gesuchsgegnerin seit dem 13. Dezember 2001 an
derselben Adresse wohnhaft und ordentlich angemeldet sei (Beschwerde, act. 2, Ziff. 6
und 9). Aufgrund dieser Indizien und mit Verweis auf den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 8. Dezember 2015
(410 15 266) rechtfertige es sich deshalb von der rechtsgültigen Eröffnung der
Verfügung vom 5. November 2015 auszugehen (Beschwerde, act. 2, Ziff. 10).
2.2 Beruht
eine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der
Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive
Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen
Entscheiden sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gleichgestellt
(Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die definitive
Rechtsöffnung darf nur erteilt werden, wenn der Rechtsöffnungstitel
vollstreckbar ist. Dies setzt voraus, dass die betreffende Verfügung in einem
ordnungsgemässen Verfahren ergangen und mit Rechtsmittelbelehrung versehen
eröffnet worden ist und nicht angefochten ist bzw. allfällige Rechtsmittel
dagegen rechtskräftig abgewiesen worden sind (eingehend dazu Staehelin, in Staehelin/Bauer/Staehelin
[Hrsg.], Basler Kommentar. SchKG, 2. Auflage, Basel 2010,
Art. 80 N 116 ff.). Nur wenn eine Verfügung in gesetzlich
vorgeschriebener Weise eröffnet worden ist, wird sie vollstreckbar. Denn die
Beschwerdefrist läuft erst ab dem Zeitpunkt der gehörigen Zustellung (Staehelin, a.a.O., Art. 80
N 124).
Der Beweis der
erfolgten Zustellung obliegt der verfügenden Behörde (statt vieler BGE 122 I 97
- 3.b S. 100; BGer 5D_166/2008 vom 6. Februar 2009
- 3.1). Der Beweis der Zustellung ist nicht erbracht, wenn lediglich die
Postaufgabe durch uneingeschriebenen Brief nachgewiesen werden kann (BGE 105 III 43
E. 2a S. 45 und E. 3 S. 46 f.). Die Zustellung durch
eingeschriebenen Brief wird durch eine Postaufgabebestätigung oder einen
Rückschein bewiesen (Staehelin,
a.a.O., Art. 80 N 124). Der Nachweis der Zustellung kann auch
aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht
werden. Der Hinweis auf die Rechtskraftbescheinigung genügt dagegen nicht
(BGE 105 III 43 E. 2b S. 45 f.;
BGer 5A_359/2013 vom 15. Juli 2013 E. 4.1).
2.3 Dem
Gesuchsteller ist dahingehend zu folgen, dass die Gesuchsgegnerin und ihr
Ehemann über die Tatsache informiert waren, dass sie für die Fremdplatzierung
ihrer Tochter Kostenbeiträge erbringen mussten. Dies geht aus den
Journaleinträgen beim Kinder- und Jugenddienst und auch der
Zustimmungserklärung zur Fremdplatzierung hervor (Beschwerde, act. 2, Ziff. 5;
Beschwerdebeilagen, act. 3, Beilagen 9 und 10). Unbestritten ist aber
ebenfalls, dass die Verfügung vom 5. November 2015 sowie die Rechnungen vom
- Oktober, 1. November, 5. November und 1. Dezember 2015 sowie die
Rechnungen vom 4. Januar und 1. Februar 2016 allesamt per B-Post versandt
wurden. Einen direkten Nachweis der Zustellung der Verfügung vom 5. November
2015 kann vom Gesuchsteller somit nicht erbracht werden, weshalb ein
entsprechender Nachweis nur über Indizien erfolgen kann.
Es ist zwar, wie
vom Gesuchsteller vorgebracht, äusserst unwahrscheinlich, dass alle sechs der
aufgeführten Rechnungen sowie die fragliche Verfügung vom 5. November 2015 der
Gesuchsgegnerin nicht zugestellt wurden. Es ist aber nicht auszuschliessen,
dass einzelne Rechnungen oder aber insbesondere auch die Verfügung vom
5. November 2015 nicht zugestellt worden sind. Nachweislich zugestellt
wurde lediglich die Mitteilung der Abteilung Steuerbezug und kantonales Inkasso
vom 14. April 2016. Es ist zwar richtig, dass die Gesuchsgegnerin und ihr
Ehemann aufgrund dieses Schreibens damit rechnen mussten, dass sie dem Kanton
im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung ihrer Tochter noch einen Betrag
schulden, zumal mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen
ist, dass zumindest einige der sechs Rechnungen zugestellt wurden. Weder
aufgrund der Rechnungen noch aufgrund der Mitteilung Übernahme Forderung zum
Inkasso ergaben sich aber für die Gesuchsgegnerin Hinweise darauf, dass in
diesem Zusammenhang eine Verfügung ergangen und ihr (mit B-Post) zugeschickt
worden ist. Auf den Rechnungen selbst ist lediglich von Elternbeiträgen die Rede
(Beschwerdebeilagen, act. 3, Beilagen 3-8). Ebenso wenig ist der Mitteilung der
Abteilung Steuerbezug und kantonales Inkasso vom 14. April 2016 ein
Hinweis auf eine Verfügung vom 5. November 2015 zu entnehmen (Beschwerdebeilagen,
act. 3, Beilage 12). Der blosse Hinweis auf das Departement und die Abteilung, das
Jahr, den Auftraggeber „KJD“ sowie den Namen der Tochter vermag nicht als
Hinweis zu genügen, dass in dieser Sache eine Verfügung ergangen ist. Weder der
Erhalt der Rechnungen noch die Zustellung der Mitteilung der Abteilung
Steuerbezug und kantonales Inkasso können daher als ausreichendes Indiz für die
erfolgte Zustellung der Verfügung vom 5. November 2015 gewertet werden. Nichts
anderes gilt im Hinblick auf das vom Gesuchsteller geltend gemachte Zusammenspiel
zwischen der genannten Mitteilung und den sechs Rechnungen. Wenn sowohl auf den
Rechnungen als auch auf der genannten Mitteilung gar kein Bezug auf eine diesen
zugrunde liegende Verfügung genommen wird, kann vom Adressaten der Schreiben
nach Treu und Glauben auch nicht verlangt werden, sich nach einer allfälligen
Verfügung zu erkundigen. Es kommt in diesem Zusammenhang hinzu, dass zwei der
sechs Rechnungen ausgestellt und versandt wurden, bevor die Verfügung vom 5.
November 2015 überhaupt ergangen ist.
Auch der Verweis
des Gesuchstellers auf den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivilrecht im Verfahren 140 15 366 vom 8. Dezember 2015 vermag an den
vorgehenden Ausführungen nichts zu ändern. Denn der vorliegend zu beurteilende
Sachverhalt unterscheidet sich deutlich von demjenigen, den das Kantonsgericht
Basel-Landschaft zu beurteilen hatte. Im genannten Verfahren wurden dem
Schuldner zunächst eine Verfügung und gestützt auf diese Verfügung Rechnungen
und Mahnungen zugestellt. Der Schuldner hat sich gemäss Journaleintrag der
Behörden beim Gläubiger telefonisch darüber erkundigt, wie er die Verfügung
umsetzen müsse, was vom Schuldner nicht bestritten worden ist. Eine
eingeschrieben versandte Mahnung wurde vom Schuldner in der Folge nicht
abgeholt (Entscheid des Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 8. Dezember 2015 (140 15 366), E. 3.2). Das Kantonsgericht hat bei der
Beurteilung der gesamten Umstände namentlich auf dieses dokumentierte und unbestrittene
Telefongespräch abgestellt und kam zum Schluss, dass das Verhalten des
Schuldners gegen Treu und Glauben verstosse und es richtig erscheine, den Gläubiger
vom strengen Nachweis der Eröffnung der einzelnen Verfügungen zu entbinden (Entscheid
des Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 8. Dezember 2015
(140 15 366), E. 3.3). Es ist vollkommen nachvollziehbar und richtig, dass das
Kantonsgericht Basel-Landschaft in diesem Fall aufgrund der Indizienlage angenommen
hat, dass die Zustellung der Verfügung erstellt ist. Ein entsprechend
hinreichendes Indiz vermag der Gesuchsteller vorliegend indes gerade nicht
vorzubringen.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass das Zivilgericht zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass
im vorliegenden Fall keine genügenden Indizien vorliegen, welche den Nachweis
der Zustellung der Verfügung vom 5. November 2015 ersetzen resp. die Berufung
auf die Nichtzustellung der Verfügung als rechtsmissbräuchlich erscheinen
lassen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Er trägt die Gerichtskosten von CHF 300.– (Art. 61
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 GebV SchKG).
Der Gesuchsgegnerin
sind aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort keine
weiteren Kosten entstanden. Es ist ihr deshalb keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.