Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.131
ENTSCHEID
vom 14.
August 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
Dr. Ariane Zemp
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 6. Juni 2019
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Aufgrund einer
Strafanzeige von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 4. September
2018 führte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren gegen B____
(nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen des Verdachts auf Betrug und
Veruntreuung. Am 7. Juli 2018 hatte der Beschwerdeführer den
Beschwerdegegner wegen eines Zeitungsinserats, in welchem der Beschwerdegegner
die Reparatur von Uhren inklusive Abhol- und Lieferservice anbot, kontaktiert und
mit ihm einen Termin vereinbart. Der Vereinbarung gemäss war der
Beschwerdegegner noch gleichentags beim Beschwerdeführer zu Hause erschienen und
hatte zwei Armbanduhren und eine Taschenuhr abgeholt. Im Gegenzug erhielt der
Beschwerdeführer eine handgeschriebene Quittung mit einer Auflistung der betreffenden
Uhren. In seiner Strafanzeige beschuldigte der Beschwerdeführer den
Beschwerdegegner sodann, die Uhren nicht retourniert zu haben, obwohl sie
vereinbart hätten, dass diese innerhalb von drei Wochen in Stand gesetzt wieder
zurückgebracht würden. Der Beschwerdegegner habe sich nicht mehr gemeldet und
habe auch keine Telefonanrufe mehr entgegengenommen.
Mit Verfügung
vom 6. Juni 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein
mangels Beweises der Täterschaft respektive da kein Tatverdacht erhärtet sei, der
eine Anklage rechtfertige. Die durchgeführten Ermittlungen hätten nicht belegen
können, dass der Beschwerdegegner die betreffenden Uhren nicht an den Beschwerdeführer
zurückgegeben habe. Die Kosten wurden der Staatskasse auferlegt.
Gegen die
Einstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni
2019 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben, mit der er sich gegen die
Einstellung des Verfahrens wendet und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung
und die Weiterführung des Strafverfahrens beantragt. Des Weiteren verlangt er die
Durchführung einer Gegenüberstellung mit dem Beschwerdegegner und bringt vor,
der gesamte Telefonverkehr mit dem Beschwerdegegner könne auf seinem Mobiltelefon
nachgeprüft werden. Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 wurde die Beschwerde vom
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts der Staatsanwaltschaft und dem
Beschwerdegegner mit Frist bis 5. August 2019 zur Stellungnahme zugestellt.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 hat der Beschwerdeführer unaufgefordert ein weiteres
Schreiben eingereicht, in welchem er insbesondere vorschlägt, die Behörden könnten
mittels der Ortungsdaten des Mobiltelefons des Beschwerdegegners untersuchen,
ob dieser die Uhren an seinen Wohnort zurückgebracht habe, wie der Beschwerdegegner
es geltend mache. Diese Eingabe wurde den Parteien mit verfahrensleitender
Verfügung vom 8. Juli 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Staatsanwaltschaft
hat mit Eingabe vom 31. Juli 2019 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde
beantragt, soweit auf diese einzutreten sei. Demgegenüber hat sich der
Beschwerdegegner innert Frist nicht vernehmen lassen. Ein weiteres,
unaufgefordert und erst nach Entscheidfällung, eingereichtes Schreiben des
Beschwerdeführers vom 22. August 2019 wurde mit verfahrensleitender Verfügung
vom 23. August 2019 zu den Akten genommen. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten
(einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten)
ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393
Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1
Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Der Begriff „Partei“ in dieser Bestimmung ist umfassend zu verstehen.
Zur Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von Art. 104
StPO als auch die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO,
soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 105 N 18). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller
durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert,
da das von ihm beanzeigte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll.
Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der
Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.74
vom 12. Juni 2019 E. 1.2). Die Beschwerdeschrift vom 14. Juni 2019
ist form- und fristgerecht gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht
worden, so dass auf das Rechtsmittel einzutreten ist.
2.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung
des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e)
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine
Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2
Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit
Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“
weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist
dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts
sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher
als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit
einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch
genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel,
insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter
Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die
Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur
materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1
- 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f., 138 IV 186
- 4.1 S. 190; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1;
Grädel/Heiniger, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der
Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder
Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen
Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; vgl. zum Ganzen
AGE BES.2019.74 vom 12. Juni 2019 E. 2.1, BES.2017.77 vom
15. März 2018 E. 2.1). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht
eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von
Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243
mit Hinweisen).
2.2.
2.2.1 Gegen
den Beschwerdegegner wurde wegen des Verdachts auf Betrug oder Veruntreuung
ermittelt.
2.2.2 Gemäss
Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht,
sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in
einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein
ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe
bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren
Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist,
sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält
oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben
aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153
E. 2.1 und 2.2.2 S. 154 m.w.H.; vgl. zum Ganzen AGE BES.2017.77
vom 15. März 2018 E. 3.2). Eine Verurteilung wegen Betrugs setzt mit
andern Worten in objektiver Hinsicht das Bewirken oder Ausnützen eines Irrtums
voraus mit der Folge, dass durch eine Vermögensverfügung des Irrenden bei
diesem selbst oder bei einem Dritten ein Vermögensschaden entsteht. In
subjektiver Hinsicht wird Bereicherungsabsicht des Täters verlangt
(AGE BES.2013.10 vom 23. Januar 2014 E. 2.2).
2.2.3 Eine Veruntreuung gemäss Art. 138
Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer sich eine ihm anvertraute fremde
bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu
bereichern. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und ein
Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (AGE SB.2014.8 vom
18. November 2014 E. 2.2.2). Als anvertraut gilt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter
Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren,
zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 133 IV 21 E. 6.2
S. 27 mit Hinweis). Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was
jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber
zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der
Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (vgl. zum Ganzen BGE 143
IV 297 E. 1.3 S. 300 mit Hinweis). Aneignung einer anvertrauten
Sache bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert
wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten
oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen anderen zu veräussern bzw. dass er
wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Die
Aneignung setzt einerseits einen Willen des Täters auf dauernde Enteignung des
bisherigen Eigentümers voraus und andererseits einen Willen auf mindestens
vorübergehende Zueignung an sich selbst, d.h. auf Verwendung der Sache zu
seinen eigenen Zwecken. Dieser Wille muss sich nach aussen manifestieren (vgl.
BGE 118 IV 148 E. 2a S. 151; BGer 6B_1035/2016 vom 10. November 2016
E. 1.6; AGE SB.2014.8 vom 18. November 2014 E. 2.2.2). Im
Unterschied zum Betrug wird bei der Veruntreuung somit kein (strafrechtlich
relevanter) Einfluss auf die Willensbildung des Opfers durch den Täter vorausgesetzt
(BGer 6B_389/2010 vom 27. September 2010 E. 3; AGE BES.2013.10 vom
23. Januar 2014 E. 3.1).
2.3 Die
Staatsanwaltschaft hat die Einstellung des Verfahrens wegen Betrugs und
Veruntreuung wie folgt begründet: Die durchgeführten Ermittlungen hätten nicht
belegen können, dass der Beschwerdegegner die drei in Frage stehenden Uhren
nicht an den Beschwerdeführer zurückgegeben habe. Gemäss Aussage des
Beschwerdegegners habe er den Beschwerdeführer zwei bis drei Tage nach dem
Abholen der Uhren telefonisch kontaktiert, da die Uhren trotz Einsetzens neuer
Batterien weiterhin nicht funktioniert hätten. Der Beschwerdeführer habe dem
Beschwerdegegner daraufhin mitgeteilt, dass er die drei Uhren in seinen
Briefkasten werfen solle, was der Beschwerdegegner gemäss eigener Aussage auch
so getan habe. Des Weiteren bringt die Staatsanwaltschaft vor, könne dem Beschwerdegegner
kein Vorsatz in dem Sinne nachgewiesen werden, dass er bereits zum Zeitpunkt
der Entgegennahme der Uhren bzw. des Vertragsschlusses die Absicht gehabt habe,
die Uhren nicht zu retournieren. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a
StPO verfüge die Staatsanwaltschaft die vollständige Einstellung des
Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige. Auch
in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2019 zur Beschwerde hält die
Staatsanwaltschaft an ihrem Entscheid und dessen Begründung fest und führt aus,
es sei nicht ersichtlich, wie die vom Beschwerdeführer sinngemäss geforderte
Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und dem Beschwerdegegner der Beibringung
von relevanten Erkenntnissen dienen könnte.
2.4 Der
Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Beschwerde geltend, die Uhren
seien nie in seinen Briefkasten geworfen worden. Er habe den Beschwerdegegner
nie mehr gehört und gesehen. Die Uhren seien wertvolle Stücke und nicht wertlos,
wie der Beschwerdegegner sie beschreibe. Des Weiteren verlangt der
Beschwerdeführer eine Gegenüberstellung mit dem Beschwerdegegner, da so die
„Wahrheit ans Licht“ komme. Zudem bringt er vor, der gesamte Telefonverkehr mit
dem Beschwerdegegner könne auf seinem Mobiltelefon nachgeprüft werden. In
seiner weiteren Eingabe vom 3. Juli 2019 schlägt er darüber hinaus vor, die
Behörden könnten mittels der Ortungsdaten des Mobiltelefons des
Beschwerdegegners untersuchen, ob dieser die Uhren an seinen Wohnort zurückgebracht
habe, wie er es geltend mache.
3.1 Im
vorliegenden Fall stehen sich widersprechende Aussagen des Beschwerdeführers
und des Beschwerdegegners insbesondere hinsichtlich des in Frage stehenden
Tatgeschehens gegenüber. Während der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner
beschuldigt, die drei zwecks Reparatur mitgenommenen Uhren (zwei hochwertige
Herrenarmbanduhren und eine Taschenuhr) nicht mehr zurückgebracht und sich nicht
mehr bei ihm gemeldet zu haben (vgl. Polizeirapport vom 7. September 2018,
act. 3, S. 2 ff. und Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom
17. April 2019, act. 3, S. 2 ff.), sagte der Beschwerdegegner
aus, er habe dem Beschwerdeführer ca. zwei bis drei Tage resp. rund eine Woche später,
als er ebenfalls wegen anderer Uhrenarbeiten in Basel gewesen sei, telefonisch mitgeteilt,
dass die Uhren trotz Batteriewechsels weiterhin nicht funktionierten. Daraufhin
sei er vom Beschwerdeführer angewiesen worden, die Uhren in dessen Milchkasten zu
werfen, da er nicht „zwäg“ sei und gerade keine Leute empfangen könne. Dies
habe er getan (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdegegners vom
28. März 2019, act. 3, S. 2 ff.). Auch hinsichtlich des
Werts der betreffenden Uhren machten die Parteien abweichende Aussagen. So gab
der Beschwerdeführer einen Gesamtwert von ca. CHF 7'500.– bis
CHF 8'000.– an (Herrenarmbanduhr Piaget Geneve aus 18-karätigem Gold ca.
CHF 6'000.–, Herrenarmbanduhr Mercedes SLK-Model ca. CHF 1'000.–
resp. CHF 500.–, Taschenuhr Marke Alpina ca. CHF 1'000.–; vgl.
Polizeirapport vom 7. September 2018, act. 3, S. 2 und Einvernahmeprotokoll
des Beschwerdeführers vom 17. April 2019, act. 3, S. 3 f.).
Demgegenüber sagte der Beschwerdegegner aus, er habe nur „günstige“ Uhren vom
Beschwerdeführer zur Reparatur erhalten mit einem geschätzten Gesamtwert von
lediglich ca. CHF 280.– (Mercedes Quarzuhr ca. EUR 70.– bis
EUR 80.– resp. CHF 80.– bis CHF 90.–, Ovio-Taschenuhr ca. EUR 70.–
bis EUR 80.–, vergoldete Uhr ca. CHF 100.–). Bei der angeblichen
Piaget-Uhr habe es sich bloss um eine vergoldete und nicht um eine Uhr aus
Echtgold gehandelt (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdegegners vom
28. März 2019, act. 3, S. 3 ff.).
3.2 Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in Situationen, in welchen sich
gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen ("Aussage gegen
Aussage"-Situation) und es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als
glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, nach dem Grundsatz "in dubio
pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn
typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals
keine objektiven Beweise vorliegen (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2
S. 243 mit Hinweisen). Hintergrund bildet der Umstand, dass Aussagen in
der Regel vom urteilenden Gericht zu würdigen sind. Gerade bei Delikten, in
denen Aussage gegen Aussage steht, ist zudem die unmittelbare Wahrnehmung durch
das Gericht unverzichtbar, da die Aussagenwürdigung andernfalls auf einer
unvollständigen Grundlage beruht, was bei sich widersprechenden Angaben umso
stärker ins Gewicht fällt (vgl. BGer 6B_918/2014 vom 2. April 2015
E. 2.1.2, 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; AGE BES.2016.10
vom 18. Juli 2016 E. 2.3). Auf eine Anklageerhebung kann hingegen verzichtet
werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte
und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind (BGer 6B_698/2016 vom
10. April 2017 E. 2.4.3) oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug
der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich
erscheint (BGer 6B_822/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3,
1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2; vgl. zum Ganzen BGE 143
IV 241 E. 2.2.2 S. 243). Ebenso kann in Fällen, in denen sich
gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen und objektive Beweise fehlen, auf eine
Anklage ausnahmsweise verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die
einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine
weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_918/2014 vom 2. April
2015 E. 2.1.2, 6B.856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; AGE
BES.2016.10 vom 18. Juli 2016 E. 2.3).
Der Grundsatz
„in dubio pro duriore“ muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch
dann zur Anklageerhebung führen, wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines
Freispruchs und einer Verurteilung in etwa die Waage halten, mithin das Risiko
besteht, dass das Sachgericht in Anwendung der für den Schuldnachweis im
gerichtlichen Verfahren geltenden Prozessmaxime "in dubio pro reo" zu
einem Freispruch gelangen kann. Dementsprechend kann die Staatsanwaltschaft
nicht in antizipierter Anwendung im Zweifel von einer Anklageerhebung absehen.
Dies gilt auch, wenn "Aussage gegen Aussage" steht. Derartige
Beweiskonstellationen führen im gerichtlichen Verfahren selbst unter Berücksichtigung
des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht zwangsläufig oder nur
höchstwahrscheinlich zu einem Freispruch. Dabei erlangt letztere
Verfahrensmaxime ebenfalls erst dann Bedeutung, wenn das Sachgericht aufgrund
seiner Beweiswürdigung ernsthafte Zweifel hinsichtlich des Schuldnachweises
hat. Wie das Sachgericht die erhobenen Beweise in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht würdigen wird, kann die Staatsanwaltschaft nicht vorhersehen, zumal
sie keine verbindliche Beweiswürdigung vornimmt (BGer 6B_1356/2016 vom
5. Januar 2018 E. 3.3.3 [nicht publiziert in BGE 144 I 37], vgl. 6B_698/2016
vom 10. April 2017 E. 2.4.2).
3.3 Mit
Blick auf das Dargelegte vermag der Einstellungsbeschluss nicht zu überzeugen. Die
Staatsanwaltschaft macht in ihrer Begründung lediglich geltend, sie habe durch
ihre Ermittlungen nicht belegen können, dass der Beschwerdegegner die drei in
Frage stehenden Uhren nicht an den Beschwerdeführer zurückgegeben habe. Dem
Beschwerdegegner könne zudem kein Vorsatz in dem Sinne nachgewiesen werden,
dass er bereits zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Uhren bzw. des Vertragsschlusses
die Absicht gehabt habe, die Uhren nicht zu retournieren. Auf die Glaubhaftigkeit
der Aussagen und die Glaubwürdigkeit der befragten Personen geht die
Staatsanwaltschaft dabei nicht explizit ein. Implizit lässt sich aus ihrer
Begründung ableiten, dass sie die Aussage des Beschwerdegegners als glaubhafter
resp. jedenfalls nicht als unglaubhafter beurteilt hat als diejenige des
Beschwerdeführers. Zu den Gründen für ihre diesbezügliche Einschätzung ergibt
sich aus der Begründung der Einstellungsverfügung allerdings nichts. Im
vorliegenden Fall besteht insbesondere hinsichtlich des Tatgeschehens resp. des
tatbestandsmässigen Verhaltens eine „Aussage gegen Aussage-Situation“. Auch
wenn es sich nicht um ein typisches „Vier-Augen-Delikt“ handelt, liegen
jedenfalls nach dem bisherigen Ermittlungsstand weder für eine Rückgabe noch
für eine Nichtrückgabe der Uhren objektive Beweise vor. Nach der unter
E. 3.2 dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in solchen Fällen
entsprechend dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ in der Regel Anklage zu
erheben, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder
weniger glaubhaft zu bewerten. Es obliegt in diesem Fall dem urteilenden
Gericht, die Aussagen zu würdigen. Auf eine Anklageerhebung kann nur dann (ausnahmsweise)
verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter
oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu
erwarten sind, oder wenn der Beschwerdeführer ein widersprüchliches
Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind resp.
wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen
als von vornherein unwahrscheinlich erscheint.
Inwiefern eine
solche (Ausnahme-)Situation im vorliegenden Fall gegeben sein sollte, legt die
Staatsanwaltschaft nicht dar. Ohne dem urteilenden Sachgericht vorgreifen zu
wollen, sprechen vielmehr gewisse Indizien gegen die Glaubhaftigkeit der
Aussage des Beschwerdegegners, während keine Indizien resp. Gründe ersichtlich
sind, welche gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und die Glaubhaftigkeit
seiner Aussage sprechen, wonach er die Uhren nicht zurückerhalten habe. Ein
Indiz, das gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschwerdegegners spricht,
wonach er die Uhren dem Beschwerdeführer zurückgebracht hat, ist der Umstand,
dass er bereits einschlägig vorbestraft ist. So wurde er mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom 4. Mai 2016 (act. 3) wegen
Veruntreuung, begangen am 18. August 2015 in […], indem er sich vom
Ehepaar [...] eine IWC Uhr zur Reparatur aushändigen liess, welche er aber
nicht mehr zurückgegeben hat, bestraft. Auch wenn aus dieser Vorstrafe nicht
unmittelbar geschlossen werden kann, dass der Beschwerdegegner die betreffenden
Uhren auch im vorliegenden Fall nicht zurückgebracht hat und damit den
objektiven Tatbestand des Betrugs oder der Veruntreuung erfüllt haben könnte, weist
der genannte Fall doch ein gleiches Vorgehensmuster auf, wie es dem
Beschwerdegegner vorliegend vorgeworfen wird. Vor dem Hintergrund, dass der
Beschwerdeführer von der betreffenden Vorstrafe des Beschwerdegegners nichts wissen
konnte, spricht diese gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschwerdegegners
und umgekehrt für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschwerdeführers. Ein
weiteres Strafverfahren, welches allerdings aufgrund eines Vergleichs mit
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom
28. Dezember 2016 (act. 3) eingestellt wurde, wies ein leicht anderes
Vorgehensmuster auf, betraf aber ebenfalls die Geschäfte des Beschwerdegegners mit
Uhren. Da der Beschwerdegegner der Anzeigestellerin in jenem Fall den Betrag
von CHF 1'200.–, den er für die Reparatur einer Wanduhr, die gemäss den
Angaben der Anzeigestellerin nach der Reparatur immer noch nicht funktionierte,
entgegengenommen hatte, zurückgab, willigte sie in einen Vergleich ein. Zudem
ergibt sich aus einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
5. Februar 2019, dass die Polizei des Kantons Luzern die Auskunft erteilt
habe, es sei momentan kein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner hängig, allerdings
sei er „u.a. wegen Betrugs und Veruntreuung im Zusammenhang mit Uhren schon
mehrmals aktenkundig“ (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
5. Februar 2019 „Ermittlung mutmassliche Täterschaft“, act. 3). Die
weiteren Vorstrafen des Beschwerdegegners betreffen, soweit aus den Akten
ersichtlich, dagegen andere Delikte (Diebstahl, mehrfache Begehung; einfache
Körperverletzung, mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand sowie diverse
Verkehrsdelikte; vgl. Strafregisterauszug vom 4. März 2019 und
Strafbefehle der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 3. und
18. Mai 2019, act. 3).
Des Weiteren
zeigen sich Ungereimtheiten und Widersprüche in der Aussage und den Angaben des
Beschwerdegegners im Ermittlungsverfahren des vorliegend zu beurteilenden Falls.
So gab der Beschwerdegegner in einem Telefonat mit der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt am 5. Februar 2019, als er über die Strafanzeige informiert
wurde, an, sich auf Anhieb nicht erinnern zu können, er würde jedoch umgehend
überprüfen, ob er noch im Besitz solcher Uhren oder Unterlagen sei und sofort
zurückrufen. Auf ähnliche bei der Polizei des Kantons Luzern registrierte Fälle
angesprochen, gab er an, diese Verfahren seien eingestellt worden (vgl. Aktennotiz
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. Februar 2019 „Telefonische
Rücksprache mit B____ [Verdächtiger]“, act. 3). Nachdem der
Beschwerdegegner sich entgegen seines Versprechens, die Staatsanwaltschaft
zurückzurufen, nicht mehr gemeldet hatte (vgl. Einvernahmeprotokoll des
Beschwerdegegners vom 28. März 2019, act. 3, S. 10), erinnerte
er sich demgegenüber bei seiner Einvernahme am 28. März 2019 wieder, er
habe die drei Uhren gemäss den Anweisungen des Beschwerdeführers in dessen
Milchkasten geworfen, nachdem er den Beschwerdeführer ca. zwei bis drei Tage
nach dem Treffen angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass die Uhren trotz
Batteriewechsels nicht mehr liefen. Dabei konnte er sich an den genauen Tag des
Einwurfs nicht mehr erinnern, da es fast ein Jahr her sei, aber noch daran,
dass damals viele Kinder resp. „Töfflibuben“ draussen gespielt hätten (vgl. Einvernahmeprotokoll
des Beschwerdegegners vom 28. März 2019, act. 3, S. 2 ff.). An
anderen Stellen der Einvernahme gab er an, er könne sich noch gut erinnern
resp. habe etwas „noch gut im Kopf“ (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdegegners
vom 28. März 2019, act. 3, S. 2 und 5). Des Weiteren sagte der
Beschwerdegegner aus, er habe für die Reparatur weder Geld verlangt noch
erhalten: „Wie wir es abgemacht haben, wenn ich sie nicht flicken konnte, also
die Uhren trotz neuer Batterien nicht laufen, kostet es nichts. […]“ (vgl. Einvernahmeprotokoll
des Beschwerdegegners vom 28. März 2019, act. 3, S. 5). Erscheint
letztere Abmachung immerhin eigentümlich und drängt sich die Vermutung auf, der
Beschwerdegegner habe damit das Vertrauen des Beschwerdeführers stärken wollen,
dass dieser mit dem Vertrag kein Risiko eingehe, ist der gemäss der vom Beschwerdegegner
ausgestellten Quittung vereinbarte Preis für die Reparatur der nach Aussage des
Beschwerdegegners „günstigen“ Uhren (CHF 90.– für die Reparatur der
angeblich vergoldeten Uhr im Wert von ca. CHF 100.– und je CHF 25.–
für die Uhren mit einem Wert von CHF 80.– bis 90.– gemäss Einschätzung des
Beschwerdegegners, vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdegegners vom
28. März 2019, act. 3, S. 3 ff.) jedenfalls nicht
nachvollziehbar. Dabei meinte sich der Beschwerdegegner in der Einvernahme vor dem
Zeitpunkt der Vorlage der Quittung zudem an vereinbarte Reparaturkosten in Höhe
von gesamthaft bloss CHF 60.– für alle drei Uhren zu erinnern (vgl. Einvernahmeprotokoll
des Beschwerdegegners vom 28. März 2019, act. 3, S. 2). Auf das
Missverhältnis zwischen Reparaturkosten und Wert der Uhren angesprochen, sagte
der Beschwerdegegner aus, dies sei seine Arbeit, der Beschwerdeführer habe dies
so gewollt. Vielleicht habe er einfach Freude an der Uhr (vgl. Einvernahmeprotokoll
des Beschwerdegegners vom 28. März 2019, act. 3, S. 8). Demgegenüber
machte der Beschwerdeführer folgende Aussage: „[…] Stellen sie sich vor, für
diese Reparaturpreise habe ich ihm sicher nicht Uhren im Wert von je
CHF 100.00 gegeben, dann hätte ich mir ja grad neue kaufen können, wenn
diese nur so viel Wert gehabt hätten. […]“ (vgl. Einvernahmeprotokoll des
Beschwerdeführers vom 17. April 2019, act. 3, S. 4). Mit Blick
auf die genannten Indizien erscheint es, ohne dem urteilenden Sachgericht vorgreifen
zu wollen, im vorliegenden Fall somit durchaus möglich, die Aussage des
Beschwerdegegners als weniger glaubhaft zu beurteilen als diejenige des
Beschwerdeführers, womit nicht gesagt werden kann, dass es im Falle einer
Anklageerhebung mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch des
Beschwerdegegners kommen würde. Aber auch wenn man die Auffassung vertreten
wollte, es sei im vorliegenden Fall nicht möglich, die einzelnen Aussagen als
glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist jedenfalls keine (Ausnahme-)Situation
im Sinne der unter E. 3.2 dargelegten Rechtsprechung gegeben, in welcher
das Strafverfahren eingestellt werden dürfte, hat doch der Beschwerdeführer
kein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart und erscheint eine
Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände auch nicht aus anderen
Gründen als von vornherein unwahrscheinlich. Zudem erscheint es nicht
ausgeschlossen, dass weitere Beweisergebnisse zu erwarten sind. Zu denken ist
diesbezüglich in erster Linie an eine Überprüfung der ein- und ausgehenden
Telefonate des Beschwerdeführers und gegebenenfalls auch des Beschwerdegegners hinsichtlich
der Wahrheit seiner Aussage, wonach er den Beschwerdeführer zwei bis drei Tage
nach dem Treffen angerufen habe. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die
Begründung der Einstellungsverfügung auch insofern nicht überzeugt, als die
Staatsanwaltschaft darlegt, dem Beschwerdegegner könne auch kein Vorsatz in dem
Sinne nachgewiesen werden, dass er bereits zum Zeitpunkt der Entgegennahme der
Uhren bzw. des Vertragsschlusses die Absicht hatte, die Uhren nicht zu
retournieren. Könnte dem Beschwerdegegner tatsächlich kein diesbezüglicher
Vorsatz nachgewiesen werden, käme doch immer noch eine Verurteilung wegen
Veruntreuung in Frage.
3.4 Nach
dem Gesagten kann beim derzeitigen Stand der Ermittlungen somit nicht davon
ausgegangen werden, dass es im Falle einer Anklageerhebung mit
grosser Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch des Beschwerdegegners kommen
würde. Die Staatsanwaltschaft hätte bei dieser Sachlage – jedenfalls noch –
nicht den Schluss ziehen dürfen, dass kein Straftatbestand erfüllt sei, sondern
sie hätte allfällige weitere Ermittlungen tätigen und die Sache sodann (klar
entlastende Erkenntnisse im Verlaufe der weiteren Ermittlungen vorbehalten) zur
Anklage bringen müssen. Eine Erledigung mittels Strafbefehls dürfte mangels
Geständnisses und ausreichend liquider Beweislage nicht in Frage kommen. Die
Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen den Beschwerdegegner somit zu
Unrecht (jetzt schon) eingestellt. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist
daher aufzuheben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dafür keine Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2019 aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegner
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Ariane Zemp
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet
das Bundesgericht.