Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.55
ENTSCHEID
vom 29.
August 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 10. August 2019
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 5. Oktober 2019
Sachverhalt
A____ wurde am
7. August 2019 wegen Verdachts auf Vergewaltigung, ev. Schändung zum Nachteil
von C____ festgenommen. Mit Verfügung vom 10. August 2019 ordnete das
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft
für die vorläufige Dauer von acht Wochen bis zum 5. Oktober 2019 an.
Gegen diese
Haftverfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. August 2019 Beschwerde
erhoben. Er beantragt seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter
unter ersatzweiser Auferlegung eines Annäherungs- oder Kontaktverbots gegenüber
C____ und D____, unter o/e-Kostenfolge und Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Verfügung vom 15. August 2019 hat die
Staatsanwaltschaft die amtliche Verteidigung durch B____ widerrufen und auf
Wunsch des Beschwerdeführers E____ als amtlichen Verteidiger eingesetzt. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 22. August 2019 die Abweisung der
Beschwerde beantragt soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 23. August
2019 hat der Beschwerdeführer den Verzicht auf eine Replik mitgeteilt.
Die
detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2 Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die
vorliegende Beschwerdeschrift ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Nach Art. 221
Abs. 2 StPO ist sie auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine
Person werde ihre Drohung, eine schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen
(Ausführungsgefahr). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist
aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1
lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der
beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; vgl. statt
vieler: AGE HB.2019.20 vom 18. April 2019 E. 3). Macht eine
inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in
strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und
eine Beteiligung der beschwerdeführenden Person an dieser Tat vorliegen und ob
die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllt (BGer 1B_552/2011
vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht
in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen
zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.
3.2 Das
Zwangsmassnahmengericht ist gestützt auf die ausführlichen und klaren Angaben
von C____, deren Anzeigeverhalten sowie den Polizeirapport vom 22. Juni
2019, die Fotodokumentation vom 24. Juni 2019, die Arztzeugnisse vom
21. Juni 2019 und den Chatverlauf vom 21. Juni 2019 davon
ausgegangen, dass der Beschwerdeführer C____ durch Anwendung einer List zur
Duldung des Geschlechtsverkehrs gebracht habe. Ein dringender Tatverdacht in
Bezug auf Schändung sei somit gegeben (Verfügung p. 2).
3.3 Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es zwischen ihm und C____ am 21. Juni
2019 zu Geschlechtsverkehr gekommen sei. Er führt jedoch aus, dieser habe nach
vorheriger Absprache einvernehmlich und im Beisein von D____ stattgefunden.
Während des Geschlechtsverkehrs zu dritt habe C____ ohne ersichtlichen Grund
plötzlich begonnen, ihn anzuschreien, zu beschimpfen und zu schlagen. Die Version
des Beschwerdeführers werde auch durch die Aussagen von F____ gestützt. Zudem
seien die Aussagen von C____ zum Geschehen äusserst unglaubwürdig. Es sei
undenkbar, dass sie nicht bemerkt habe, dass nicht ihr Partner D____, sondern
der Beschwerdeführer den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen habe (Beschwerde
p. 2 f.).
3.4 Die
Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme auf die angefochtene
Verfügung und die Begründung ihres Antrags auf Haftanordnung vom 9. August
2019. Daraus geht im Wesentlichen hervor, gestützt auf die Aussagen von C____
sei sie nach dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit ihrem Partner D____
eingeschlafen, während jener das Zimmer verlassen habe um zu rauchen. Sie sei
erwacht, als sie von hinten an Brust, Rücken, Gesäss sowie Vagina/Schamlippen
gestreichelt und anschliessend vaginal penetriert worden sei. In der Annahme,
es handle sich um D____ habe sie die Berührungen und den Geschlechtsverkehr
zugelassen. Erst als dieser sich vor ihr aufs Bett gelegt habe, habe C____
bemerkt, dass es sich bei dem hinter ihr liegenden Mann um jemand anderen
handeln müsse. Sie habe sich umgedreht und sich sogleich mit Fusstritten gegen
den Beschwerdeführer zur Wehr gesetzt. Aus diesen Aussagen von C____ ergebe
sich ein dringender Tatverdacht in Bezug auf Vergewaltigung, ev. Schändung
(vgl. Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 9. August 2019 p.
2).
3.5 Anlässlich
der Einvernahme vom 15. Juli 2019 gab C____ an, sie sei am besagten Abend mit ihrem
Freund D____ im Ausgang gewesen, wo sie diverse alkoholische Getränke
konsumiert habe und vom Freund dem Beschwerdeführer vorgestellt worden sei. Sie
habe jenem aber keine besondere Beachtung geschenkt und er sei irgendwann im
Laufe des Abends verschwunden, ohne sich zu verabschieden. In den frühen
Morgenstunden habe sie sich mit D____ an dessen Wohnort begeben, wo das Paar
einvernehmlichen Sex gehabt habe. Während er nach dem Geschlechtsverkehr das
Zimmer mutmasslich zum Rauchen verlassen habe, sei sie auf dem Bauch liegend
eingeschlafen. Sie sei davon erwacht, dass sie an Brust, Rücken, Gesäss und an der
Vulva gestreichelt und schliesslich von hinten vaginal penetriert worden sei.
Dies habe sie in der Annahme zugelassen, es handle sich dabei um ihren Freund D____.
Als jedoch dieser plötzlich den Raum betreten und sich vor ihr ins Bett gelegt
habe, sei ihr schlagartig klar geworden, dass der hinter ihr liegende Mann
nicht ihr Freund sein könne. Sie habe sich umgedreht, den Beschwerdeführer
erkannt und diesen sogleich von sich weggestossen, beschimpft und nach ihm
getreten. Anschliessend sei sie von D____ an den Haaren gepackt, auf dem Bett
fixiert und zweimal ins Gesicht geschlagen worden. Dazu habe er ihr gesagt, sie
habe sich gefälligst von beiden „ficken“ zu lassen. Sie habe daraufhin panische
Angst bekommen und begonnen zu hyperventilieren. Als sie daraufhin von D____
losgelassen worden sei, habe sie ihre Kleider und Handtasche ergriffen und
fluchtartig die Wohnung verlassen. C____ gab weiter an, die beiden Männer hätten
im Verlauf des Abends mehrfach die Köpfe zusammengesteckt und getuschelt. Von
geplantem Geschlechtsverkehr zu dritt mit dem Beschwerdeführer sei in ihrer
Anwesenheit nie die Rede gewesen. Sie habe auch nicht bemerkt, dass der
Beschwerdeführer mitten in der Nacht noch in D____ Wohnung gekommen sei. Aus
dem Einvernahmeprotokoll vom 15. Juli 2019 geht hervor, dass C____ bei der
Schilderung der Geschehnisse emotional sehr labil gewesen sei und immer wieder
geweint und gezittert habe (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 15. Juli 2019 p. 3
f., dazu Aktennotiz „Bericht zur Einvernahme“ vom 15. Juli 2019).
Die
detaillierten Aussagen von C____ stimmen weitgehend mit ihren im Polizeirapport
vom 21. Juni 2019 dokumentierten Schilderungen überein. Besonders die
Beschreibung des Kerngeschehens, wie sie durch die Berührungen von hinten
langsam erwacht sei, den anschliessenden Geschlechtsverkehr geduldet habe, weil
sie davon ausgegangen sei, Sex mit ihrem Freund zu haben und ihre heftige Reaktion,
nachdem sie ihren Irrtum bemerkt habe, ist äusserst konstant und auch
nachvollziehbar. Die Aussagen von C____ wirken damit insgesamt glaubwürdig. Sie
decken sich zudem mit dem Arztzeugnis der Hausärztin vom 21. Juni 2019, dem
Ergebnis der gerichtsmedizinischen Untersuchung vom 14. August 2019 (mit
Bildern der Verletzungen) sowie dem sichergestellten WhatsApp-Austausch
zwischen C____ und D____ unmittelbar nach den Geschehnissen am 21. Juni 2019,
welcher von ihm initiiert wurde. Darin wirft sie ihm vor, sie geschlagen zu
haben („[…] hesch mi gschlage du verdammte Wixer“) und kündigt an, sie werde
sowohl gegen ihn als auch gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstatten. Diese
Nachrichten des äusserst aufgebrachten Opfers einerseits sowie die
Beschwichtigungsversuche von D____ anderseits („Bitte. I ha dSottuation welle
erkläre. Ha di an nimerts verkauft“) weisen darauf hin, dass er sich gemeinsam
mit dem Beschwerdeführer offenbar durchaus eine schwerwiegende Verfehlung zum
Nachteil von C____ zuschulden hatte kommen lassen. Auch die Formulierung D____,
wonach er sie an niemanden verkauft habe, lässt sich nur mit der Schilderung
von C____, wonach er ihr unmittelbar nach dem abgebrochenen Geschlechtsverkehr
mit dem Beschwerdeführer eröffnet habe, sie habe mit beiden zu „ficken“, in
einen sinnvollen Zusammenhang bringen. Schliesslich deuten die gemäss den
Aussagen von C____ von D____ geäusserten Worte („Du fickst mit uns beiden, ist
das klar“) darauf hin, dass dieser und der Beschwerdeführer mittäterschaftlich
zusammenwirkten.
Es fällt auf,
dass die Aussagen der beiden Männer nicht nur von denjenigen des Opfers,
sondern in wesentlichen Punkten auch untereinander abweichen. Zunnächst wird C____
von beiden Männern als sexuell sehr freizügig geschildert. So gab D____ gleich
zu Beginn der ersten Einvernahme, ohne danach gefragt worden zu sein an, er und
C____ hätten nicht nur Sex zu zweit, sondern auch mit weiteren Personen gehabt
(Prot. Einvernahme vom 25. Juli 2019 p. 2: „Die C____ kenne ich. Wir hatten
seit ca. 1 ½ Monaten eine Sex Beziehung. Unter anderem auch mit mehreren
Leuten, also zwei Mal vor diesem Freitag.“). Zudem schildert er sie mehrfach
als „nymphomanisch“ (Prot. Einvernahme vom 25. Juli 2019 p. 6: „Sie war mir
fast zu Nymphomanisch“). Auch der Beschwerdeführer, welcher C____ gemäss den
übereinstimmenden Angaben erst am Abend vor den fraglichen Geschehnissen kennen
gelernt hatte, gab an, sie sei sexuell sehr offen gewesen (Prot. Einvernahme
Beschwerdeführer vom 20. August 2019 p. 3: „Er sagte mir, dass dies die sei mit
der er und F____ und G____ einen Vierer hatte. C____ war keine Frau die
schüchtern oder zurückhaltend gewesen war. Sie kam als nette sympathische Frau
mir gegenüber rüber. Sie war vor mir kein bisschen abgeneigt und suchte die
Nähe. Sie kam auch immer wieder zu mir und fasste mir auch an die Beine. Ich
habe sie dann auch am Popo angefasst“). Während D____ in Abrede stellte, dass
anlässlich des ersten Treffens am Abend in der H____-Bar bereits über Sex zu
dritt mit dem Beschwerdeführer gesprochen worden sei (Einvernahme vom 25. Juli
2019 p. 11), gab der Beschwerdeführer an, die Möglichkeit eines „Dreiers“ sei
im Verlauf des Abends scherzeshalber zur Sprache gekommen (Prot. Einvernahme
vom 20. August 2019 p. 13: „Schon bei der H____ Bar haben wir so
spass halber erwähnt nachher machen wir ein Sandwich. Daraufhin hat C____
geantwortet Hauptsache ich werde gut durchgefickt.“). Konkret sei ein späteres
Treffen aber nicht geplant worden (p. 5). Vollkommen unterschiedliche Angaben
machen die beiden Männer indessen zum eigentlichen Kerngeschehen. D____ gab zu
Protokoll, er sei vom Beschwerdeführer telefonisch kontaktiert und gefragt
worden, ob er sich am Sex der beiden beteiligen dürfe. Daraufhin habe er C____
Zustimmung eingeholt (Prot. Einvernahme vom 25. Juli p. 2, 10 f.: „C____ habe
ich das ja gesagt das der A____ noch kommt, worauf sie sagte ja das ist ok.“).
Nach dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zu zweit sei sie eingeschlafen und
kurz darauf habe der Beschwerdeführer an der Tür geklingelt. Nachdem die beiden
Männer zusammen etwas getrunken hätten, sei der Beschwerdeführer ins
Schlafzimmer zu der schlafenden Frau gegangen, während D____ sich in die Dusche
begeben habe. Als er das Schlafzimmer betreten habe, hätten der
Beschwerdeführer und C____ auf der Seite liegend den Geschlechtsverkehr von
hinten vollzogen. Nachdem C____ ihn erblickt habe, sei sie ausgerastet. Er
selbst habe sich an den sexuellen Handlungen somit nicht beteiligt (Prot.
Einvernahme vom 25. Juli p. 2 f.).
Einen ganz
anderen Verlauf der Geschehnisse schilderte der Beschwerdeführer: Als er in der
besagten Nacht bereits zu Hause gewesen sei und noch mit D____
WhatsApp-Nachrichten ausgetauscht habe, seien die beiden Männer spontan auf die
Idee gekommen, den Beschwerdeführer an den sexuellen Handlungen mit C____
teilhaben zu lassen. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, sei aber davon
ausgegangen, dass diese von D____ über sein bevorstehendes Kommen informiert
worden sei (Einvernahme vom 20. August 2019 p. 7: „…es ist ein bisschen länger
gegangen bis er mir zurückgeschrieben hat. Ich denke schon, dass er das mit ihr
abgesprochen hat.“). Nachdem er mit D____ etwas getrunken habe, habe er sich
der auf dem Bett schlafenden Frau genähert, sie von hinten gestreichelt und
angesprochen. Sie sei dadurch aufgewacht und habe es zugelassen, dass er von
hinten vaginal in sie eingedrungen sei. Nach einer Weile sei auch D____
dazugekommen, habe sich vor die inzwischen auf dem Bett kniende C____ gestellt,
worauf sie seinen Penis in den Mund genommen habe. Mitten in dem
Geschlechtsverkehr zu dritt sei die Frau ohne äusseren Anlass plötzlich
ausgerastet und auf den Beschwerdeführer losgegangen (Prot. Einvernahme vom 20.
August 2019 p. 3).
Dass C____
während des Geschlechtsverkehrs den Beschwerdeführer unvermittelt weggestossen,
beschimpft und körperlich angegriffen habe, schildern beide Männer
übereinstimmend. Diese auch vom Opfer selbst beschriebene heftige Reaktion
ergibt jedoch nur einen Sinn, wenn sie in Zusammenhang mit der von C____
geschilderten Vorgeschichte gestellt wird, wonach sie nämlich über die Pläne
der beiden Männer, den Beschwerdeführer in die sexuellen Handlungen zwischen
ihr und D____ einzubeziehen, nicht informiert worden und der Geschlechtsverkehr
mit dem Beschwerdeführer damit nicht einverständlich war. Daraufhin deuten
jedenfalls auch die Aussagen D____ hin, der anlässlich der Einvernahme vom 25.
Juli 2019 mehrfach angab, C____ habe eine starke Schreckreaktion gezeigt, als
sie ihn vor sich erblickt habe (Einvernahmeprotokoll vom 25. Juli 2019 p. 2 f.:
„C____ fragte mich, ob ich schon wieder könne. Ich sagte nein. In diesem Moment
schreckte sie hoch und sagte ich dachte, dass es D____ sei. Dann ist sie auf A____
los. […] Sie sagte, dass wir das abgesprochen habe und fragte mich weshalb ich
das zugelassen habe“, p. 12: „Als mich C____ sah ist sie so aufgejuckt sah,
nahm A____ in den Schwitzkasten und sagte scheiss Türke und so. Sie sagte warum
ich das zugelassen habe […].“, p. 13: „[…] ich kam in den 3 Stock stand im
Sichtfeld von den Beiden am Bett. Sie sah mich an und drehte sich um, sagte du
Dreckstürke und das sie dachte, dass ich es sei. […] Sie hat…als ich vor den
Beiden stand, sah mich an und erkannt dass die Person hinter ihr nicht ich war.
Dann dreht sie sich um, nahm den A____ in den Schwitzkasten und sagte scheiss
Türk.“, p. 14: „Das sie erschrocken ist, so habe ich es aufgefasst, dass sie
sich zum A____ umdrehte habe ich festgestellt.“, p. 17: „Als ich dazu kam und
die mich noch nicht entdeckt haben sie sich nicht gewehrt hat. Als sie mich
dann sah, ist das so passiert was ich gesagt habe.“). Schliesslich lässt sich
auch die kurz nach der Tat um 04:08 Uhr von D____ an C____ verschickte
WhatsApp-Nachricht mit dem Inhalt: „Ps: du bisch uf ihn los…..useme Schock
Zuestand und Alk.“ nicht anders deuten, als dass ihm durchaus klar war, dass
sie nicht etwa grundlos so heftig reagiert hatte, sondern weil sie über die
Tatsache schockiert war, dass sie statt wie angenommen mit ihrem Partner mit
einem Fremden Geschlechtsverkehr hatte. Zwar gibt der Beschwerdeführer an, er
habe die schlafende Frau nicht nur gestreichelt, sondern auch angesprochen,
bevor er von hinten in sie eingedrungen sei, so dass ihr habe klar sein müssen,
dass sie mit ihm und nicht mit D____ verkehrte. So gab er auf die Frage, ob C____
gewusst habe, dass er bei ihr sei und nicht D____ an: „Musste sie ja auch fast,
ich habe mit ihr geredet und sie gestreichelt.“ (Prot. Einvernahme vom 20.
August 2019 p. 9). Jedoch muss aus den Aussagen der anderen beiden Beteiligten,
insbesondere der äusserst glaubhaften Depositionen von C____ geschlossen
werden, dass sie gerade nicht wusste, dass sie nicht mit D____, sondern mit dem
Beschwerdeführer Geschlechtsverkehr hatte. Hätte der Geschlechtsverkehr mit dem
Beschwerdeführer tatsächlich ihrem Willen entsprochen, wäre C____ wohl kaum
während des Geschlechtsakts aufgesprungen, hätte ihn beschimpft und ihrem
Partner vorgehalten, er würde sie verkaufen, um anschliessend mitten in der
Nacht fluchtartig die Wohnung zu verlassen und sich noch am gleichen Tag auf
den Polizeiposten zu begeben um Anzeige zu erstatten. Damit ist gestützt auf
die äusserst glaubhaften Aussagen von C____ sowie die Aussagegenese und die übrigen
Indizien ein dringender Tatverdacht in Bezug auf Schändung zweifellos gegeben.
Die Frage nach
dem genauen Tathergang sowie die Klärung der Widersprüche in den Aussagen der
drei involvierten Personen können und müssen im Haftprüfungsverfahren nicht
abschliessend beurteilt werden. Es bleibt vielmehr dem Sachgericht
anheimgestellt, die gesamten Umstände abschliessend zu würdigen. Von einer erheblichen
Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung und damit vom Vorliegen eines dringenden
Tatverdachts ist indessen auszugehen.
4.1
Als besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz Kollusionsgefahr angenommen. Sie
begründet diese damit, dass Sexualdelikte per se kollusionsanfällig seien. Die
Wahrscheinlichkeit, dass auf das Opfer eingewirkt werde, sei praxisgemäss hoch,
weil der Tatverdacht mit den Aussagen des Opfers stehe und falle. Da die
vorgeworfene Tat Züge einer gemeinsamen Begehung trage und die Aussagen des
Beschwerdeführers und D____ einander widersprächen, bestehe nicht nur
Kollusionsgefahr gegenüber C____, sondern auch gegenüber D____. Die Verhängung
eines Annäherungs- oder Kontaktverbots als Ersatzmassnahmen erscheine
ungenügend (Verfügung p. 3).
4.2 Kollusionsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, der Beschuldigte könnte Personen
beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu
beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr
soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht,
die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den
persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben.
Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE
137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008
vom 13. März 2008 E. 5.1).
4.3 Der
gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Schändung stellt ein
schwerwiegendes Delikt gegen die sexuelle Integrität dar. Der Beschwerdeführer
ist nicht geständig. Die belastende Aussage von C____ steht gegen die seine
sowie diejenige D____s. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass
Sexualdelikte besonders anfällig für Kollusionshandlungen seien, da häufig
einzig die Aussagen der Beteiligten als Beweise zur Verfügung stehen würden.
Dies gilt umso mehr für Fälle, in denen – wie vorliegend – mehr als zwei
Personen beteiligt sind und die Aussagen der einzelnen Involvierten einander in
zentralen Punkten widersprechen. Entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers schildern D____ und er die Geschehnisse gerade nicht deckungsgleich.
So gab D____ an, am Geschlechtsverkehr zwischen C____ und dem Beschwerdeführer
überhaupt nicht beteiligt gewesen zu sein, während nach der Version des
Beschwerdeführers Sex zu dritt stattgefunden habe (Prot.
Zwangsmassnahmengericht vom 10. August 2019 p. 2: „Wir hatten Sex. Sie hat D____
eins geblasen. Ich nahm sie von hinten“). Der Beschwerdeführer bestreitet
nicht, vor seiner Inhaftierung mit D____ über die Geschehnisse gesprochen zu
haben. Dass nicht bereits vor der Festnahme (erfolgreich) kolludiert wurde,
spricht zwar nicht per se gegen zukünftige Absprachen bezüglich der nicht
deckungsgleichen Punkte. Auch eine Einflussnahme auf das Opfer sowie auf
weitere Personen aus dem Umfeld der Involvierten ist grundsätzlich denkbar.
Jedoch scheint mit Blick auf den aktuellen Stand der Ermittlungen das Risiko,
dass der Beschwerdeführer die Wahrheitsfindung durch Absprachen mit bzw. Beeinflussung
von anderen Verfahrensbeteiligten tatsächlich erschweren könnte, nicht mehr
besonders gross. So sind alle drei am inkriminierten Vorfall Beteiligten
mehrfach einvernommen worden. Insbesondere das Opfer hat die Geschehnisse
äusserst detailliert, lebensnah und konstant geschildert. Vor dem Hintergrund
des damit weitgehend erstellten Sachverhalts ist die Gefahr, dass der
Beschwerdeführer noch auf C____ einwirken könnte, um diese zu einer Änderung
ihrer Aussagen zu bewegen, nicht mehr besonders naheliegend. In Bezug auf D____
wird allenfalls noch die Durchführung einer Konfrontationseinvernahme
abzuwarten sein. Danach kann davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer
hinsichtlich D____ keine Kollusionsgefahr mehr besteht. Eine solche
Konfrontationseinvernahme zwischen den beiden inhaftierten Männern sollte
innert Wochenfrist durchzuführen sein.
4.4 Gestützt
auf diese Erwägungen ist die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
Basel-Stadt vom 10. August 2019 angeordnete Untersuchungshaft somit noch bis am
14. September 2019 aufrechtzuerhalten.
Im Falle einer
Verurteilung droht dem Beschwerdeführer gemäss Art. 191 StGB bzw. Art. 190 Abs.
1 StGB eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu maximal 10 Jahren.
Hinzu kommt, dass einige Indizien für eine gemeinsame Begehung sprechen, was in
Anwendung von Art. 200 StGB zu einer fakultativen Straferhöhung führen
würde. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 7. August 2019 und damit
seit knapp vier Wochen in Haft. Die insgesamt rund fünfwöchige Untersuchungshaft
erweist sich in zeitlicher Hinsicht ohne weiteres als verhältnismässig.
Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers zum Teil als begründet. Dementsprechend
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
trägt der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer reduzierten Gebühr
von CHF 250.–, einschliesslich Auslagen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger wird aus
der Gerichtskasse entschädigt. Da er keine Kostennote eingereicht hat, ist sein
Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Angesichts des Umfangs der Beschwerdeschrift
und des kurzen Schreibens betreffend den Verzicht auf eine Replik rechtfertigt
sich die Abgeltung von vier Stunden Aufwand zum Stundentarif von CHF 200.–, inklusive
Auslagen und zuzüglich 7,7% MWST. Der Beschwerdeführer ist nach Massgabe von
Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. August
2019 über A____ angeordnete Untersuchungshaft wird für die Dauer von insgesamt
fünf Wochen bis zum 14. September 2019 bestätigt.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 250.–
(einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar (inklusive Auslagenersatz) von CHF 800.–,
zuzüglich 7,7% MWST von CHF 61.60 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
E____ (neuer amtlicher Verteidiger)
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).