Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.43
URTEIL
vom 11.
Juni 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard, lic. iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
zurzeit untergebracht in der Anschlussberufungsbeklagter
forensisch-psychiatrischen
Station X____ Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Berufungsbeklagte
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts vom 12. Februar 2019
betreffend Anordnung einer
stationären psychiatrischen Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 12. Februar 2019 wurde A____ von der Anklage der
mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Anklageschrift Ziff. 1
freigesprochen. Vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der
mehrfachen Nötigung wurde er in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
freigesprochen und es wurde in Anwendung von Art. 375 Abs. 1 der
Strafprozessordnung eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59
Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet. Die Verfahrenskosten nahm das
Strafdreiergericht zu Lasten der Strafgerichtskasse, verzichtete auf die
Erhebung einer Urteilsgebühr und richtete dem amtlichen Verteidiger ein Honorar
aus.
Gegen dieses
Urteil haben A____ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung
erklärt. Während A____ den Verzicht auf die Anordnung einer stationären
psychiatrischen Behandlung erreichen will, verlangt die Staatsanwaltschaft die
Einweisung des Berufungsklägers in eine geschlossene psychiatrische Anstalt,
bis die Motivation zur Behandlung erarbeitet werden könne. In der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 11. Juni 2019 sind der Berufungskläger und Dr. med. B____
als Sachverständige befragt worden und der Verteidiger [...] und die
Staatsanwaltschaft, vertreten durch [...], zum Vortrag gelangt. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger
und die Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 381 und Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die rechtzeitig eingereichten Berufung
und Anschlussberufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist
gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Im vorliegenden Berufungsverfahren
wird einzig die Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung angefochten.
Die übrigen Punkte sind in Rechtskraft erwachsen (siehe im Detail
Urteilsdispositiv).
2.1 Nach
Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine
nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen, wenn zudem ein
Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies
einfordert und wenn schliesslich die Voraussetzungen der jeweiligen konkreten
Bestimmungen – Art. 59-61, 63 oder 64 StGB – erfüllt sind. Gemäss Art. 59 Abs.
1 StGB kann das Gericht bei schwerer psychischer Störung des Täters eine
stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen
begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu
erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen
Störung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen. Art. 56 Abs. 2 StGB
setzt für die Anordnung einer Massnahme sodann voraus, dass der mit ihr
verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die
Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig
ist. Zu prüfen ist demnach neben dem besonderen psychischen Zustand und der Behandlungsbedürftigkeit
des Täters sowie dem Vorliegen einer Anlasstat und dem Zusammenhang zwischen
psychischer Abnormität und Anlasstat insbesondere die Gefährlichkeit des Täters
im Sinne der durch die geistige Abnormität bedingten Rückfallwahrscheinlichkeit
sowie die Eignung der Massnahme zur Verhinderung oder Verminderung der Gefahr
weiterer Delikte (namentlich Therapierbarkeit bzw. Therapiewilligkeit). Als
Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist schliesslich neben dem genannten
Element der Geeignetheit auch die Notwendigkeit der Massnahme (im Sinne der
Subsidiarität) und die Relation zwischen Eingriff und angestrebtem Ziel zu
prüfen (vgl. Heer/Habermeyer, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 59 StGB N 6 ff.; Pauen Borer/Trechsel, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich
2018, Art. 59 N 1 ff.; AGE SB.2016.35 vom 10. August 2018 E. 6.1, SB.2017.68
vom 22. Januar 2018 E. 6.3).
2.2 Der
Berufungskläger bezeichnet das angefochtene Urteil als in weiten Teilen
richtig. Gegen die Anordnung einer stationären Massnahme wendet er sich
lediglich deshalb, weil er der Auffassung ist, dass er keine psychiatrische
Behandlung benötigt. Er sei gesund und brauche keine Behandlung, erst recht
keine stationäre Behandlung. Nach Meinung des Vertreters des Berufungsklägers sei
eine stationäre Massnahme ohne Aussicht auf Erfolg und zum Scheitern
verurteilt, weil sie gegen den Willen des Berufungsklägers unter stetigem Zwang
ausgeführt werden müsste. Nachfolgend ist demnach nur noch auf die Fragen der
Notwendigkeit und Geeignetheit der stationären psychiatrischen Behandlung
einzugehen.
2.3 Zur
Beantwortung dieser Fragen liegt das wissenschaftliche forensisch-psychiatrische
Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom 31. Oktober
2018 vor, welches durch Dr. med. B____ erstellt worden ist. Die Gutachterin ist
überdies durch das Berufungsgericht als Sachverständige in der Verhandlung vom
11. Juni 2019 befragt worden. Dabei hat sie die Diagnose einer Schizophrenie,
am wahrscheinlichsten einer hebephrenen Schizophrenie, bestätigt und
ausgeführt, in der forensisch-psychiatrischen Station X____, in welcher sich
der Berufungskläger derzeit aufhalte, habe man den gleichen Eindruck bekommen. Zur
Frage der Notwendigkeit einer Behandlung hat Dr. med. B____ im Gutachten zwei
Prognoseinstrumente (Violence Risk Appraisal Guide = VRAG sowie
Kriterienkatalog für die Beurteilung des Rückfallrisikos besonders gefährlicher
Straftäter nach Dittmann) berücksichtigt (Gutachten S. 49,
Akten S. 62) und ist zum Schluss gelangt, im Falle einer Entlassung
des Berufungsklägers ohne adäquate therapeutische Intervention bestünde bereits
kurzfristig ein hohes Rückfallrisiko für ähnliche Aggressions- und
Gewaltdelikte wie die Anlassdelikte, aber auch für noch schwerere, gewalttätigere
Straftaten, sowohl gegenüber Dritten als auch Personen aus dem sozialen Nahraum
(Gutachten S. 58, Akten S. 260). Mit seinem mehrfachen aggressiven Verhalten
im Untersuchungsgefängnis Waaghof, insbesondere dem Vorfall vom 15. Juli 2018,
hat der Berufungskläger eindrücklich aufgezeigt, dass ihn nicht einmal das
Regime der Untersuchungshaft von der Ausübung von Gewalttätigkeiten hat
abhalten können (vgl. für Einzelheiten die dem Berufungsgericht am 13. Mai 2019
eingereichten Rapporte des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt). In der
ärztlichen Stellungnahme der forensisch-psychiatrischen Station X____ vom 11.
Juni 2019 wird ebenfalls aggressives Verhalten des Berufungsklägers
geschildert, welches eine Unterbringung im sicheren Zimmer und die Anpassung
der Medikation erforderte. Die Stellungnahme schliesst mit dem Hinweis darauf,
dass eine weiterführende antipsychotische Anpassung der Medikation dringend
indiziert sei und der Berufungskläger wenn möglich noch am selben Tag [gemeint
ist der Tag der Verhandlung des Berufungsgerichts in Sachen des Berufungsklägers]
auf die forensisch-psychiatrischen Station X____ zurückgeführt werden solle.
Eine anschliessende Behandlung in einem Hochsicherheitstrakt (wie z.B. auf der
Forensischen Station der Psychiatrischen Klinik Rheinau, Zürich) sei bei dieser
schweren Erkrankung bei fehlender Krankheitseinsicht und ungenügender
Behandlungseinsicht und -motivation mit aggressivem Verhalten zu empfehlen. Anlässlich
der Berufungsverhandlung hat auch Dr. med. B____ ihre gutachterliche Einschätzung,
wonach ohne adäquate Behandlung mit weiteren Gewalttaten des Berufungsklägers
zu rechnen sei, klar bestätigt. Der Verteidiger des Berufungsklägers hat diese Beurteilung
und diejenige der forensisch-psychiatrischen Station X____ nicht bestritten,
sondern einzig darauf hingewiesen, dass sein Mandant der Meinung sei, dass er
keine psychiatrische Behandlung benötige. Nach dem Gesagten kann jedoch an der
Behandlungsbedürftigkeit des Berufungsklägers nicht gezweifelt werden.
2.4 In
Bezug auf die Geeignetheit der Massnahme hat die Gutachterin in ihrer Expertise
ausgeführt, dass sich die Erkrankung des Berufungsklägers medikamentös und therapeutisch
gut behandeln lasse und es mehrere Einrichtungen gebe, in denen eine Behandlung
stattfinden könnte (Gutachten S. 60, Akten S. 262). Fehlende Krankheits- und
Behandlungseinsicht sei beim Störungsbild des Berufungsklägers zunächst nicht
untypisch (Gutachten S. 59, Akten S. 261). Anlässlich der Verhandlung des Berufungsgerichts
hat sie erklärt, für die Behandlungsprognose sei positiv, dass der
Berufungskläger auf die seit Mai 2019 in der forensisch-psychiatrischen Station
X____ erhaltene Behandlung offenbar ein Stück weit angesprochen habe. Dies sei
ein gutes Zeichen. Die medikamentöse Behandlung des Berufungsklägers sei in
eine Milieutherapie einzubetten. Sobald die akute Symptomatik sich bessere,
gehe es darum, den Umgang mit Konflikten zu erlernen und Alltagskompetenzen
wieder zu erwerben. Der Berufungskläger müsse lernen, mit seiner Erkrankung zu
leben. Es handle sich um ein Gesamtkonzept, das bei einem so schweren
Krankheitsbild, wie es beim Berufungskläger vorhanden sei, nur stationär
durchführbar sei. In einer ersten Phase wäre eine Unterbringung in einer
geschlossenen Klinik, welche über einen Sicherheitstrakt verfügt, sinnvoll,
bevor stufenweise Lockerungen stattfinden könnten (Verhandlungsprotokoll S. 6).
Diese Ausführungen der Sachverständigen erscheinen schlüssig und vermögen in
jeder Hinsicht zu überzeugen. Dass der Berufungskläger nach wie vor der Meinung
ist, er sei gesund, und ihm jegliche Behandlungsmotivation fehlt, ist Teil
seiner Krankheit und stellt kein Hindernis für die Anordnung einer stationären
Massnahme dar.
2.5 Mit
ihrer Anschlussberufung möchte die Staatsanwaltschaft die Anordnung einer
stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen psychiatrischen
Anstalt erreichen, bis dass beim Berufungskläger die Motivation zur Behandlung
erarbeitet werden könne. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dies
jedoch eine Vollzugsfrage, die grundsätzlich von den Vollzugsbehörden zu
beurteilen ist. Das Bundesgericht hat diesbezüglich deutlich Stellung genommen
und ausgeführt, die Auffassung, es handle sich um eine eigenständige stationäre
therapeutische Massnahme, finde weder im Wortlaut noch im Sinn und Zweck des
Gesetzes oder in den Gesetzesmaterialien eine Grundlage. Das Bundesgericht hat
es dennoch als sinnvoll erachtet, dass sich das Sachgericht in seinen
Urteilserwägungen – nicht jedoch im Urteilsdispositiv – zu der Notwendigkeit
eines geschlossenen Massnahmevollzugs äussert und den Vollzugsbehörden eine
geschlossene Unterbringung des Betroffenen unverbindlich empfiehlt, wenn es die
Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 StGB im Urteilszeitpunkt als erfüllt
erachtet (BGE 142 IV 1 E. 2.5 S. 10 f.) Im vorliegenden Fall kann
Letzteres nicht zweifelhaft sein. Die Sachverständige ist der Meinung, dass die
Massnahme in einer ersten Phase in einer geschlossenen Klinik, welche über
einen Sicherheitstrakt verfügt, durchgeführt werden sollte. Auch die
forensisch-psychiatrische Station X____ spricht von einem Hochsicherheitstrakt,
der zu empfehlen sei (vgl. oben Ziff. 2.3).
2.6 Der
Berufungskläger hat die Verhältnismässigkeit der Massnahme nicht bestritten.
Angesichts des von ihm ausgehenden Gefahrenpotenzials ist es denn auch nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz das Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit als so
gross eingestuft hat, dass es das Interesse des Berufungsklägers an einem
Verzicht auf eine freiheitsentziehende Massnahme überwiegt.
2.7 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass ein ambulantes Setting ganz offensichtlich nicht genügt,
um der vom Berufungskläger ausgehenden hohen Gefahr weiterer Gewaltstraftaten effektiv
zu begegnen. Es ist daher eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von
Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen, wobei der Vollzugsbehörde zu empfehlen ist,
eine Vollzugsanstalt zu wählen, die über einen Sicherheitstrakt verfügt, und
den Berufungskläger in einer ersten Phase darin unterzubringen.
3.1 Wurde
das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder
wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt
werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419
StPO). Die Beurteilung der Billigkeit setzt eine Interessenabwägung voraus.
Eine Kostenauflage kommt nur bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen der
beschuldigten Person in Frage, welche eine Kostenübernahme durch den Staat als
stossend erscheinen liesse. Je besser die finanziellen Verhältnisse der
beschuldigten Person sind, umso eher kommt diese Billigkeitshaftung in Frage (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 419 N 1; BGer 6B_505/2014 vom
17. Februar 2015 E. 2.1 und 4.2; AGE SB.2017.68 vom 22. Januar 2018 E. 8,
SB.2018.109 vom 25. Juli 2019 E. 5.1). Vorliegend bestehen an der prekären
finanziellen Situation des Berufungsklägers keinerlei Zweifel, sodass von einer
– auch nur teilweisen – Auferlegung der Kosten für das erst- und das
zweitinstanzliche Verfahren abzusehen ist.
3.2 Dem
amtlichen Verteidiger ist ein Aufwand gemäss der durch ihn eingereichten
Honorarnote zu vergüten, wobei für die Verhandlung des Berufungsgerichts drei
weitere Stunden zu berücksichtigen sind.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafdreiergerichts vom 12. Februar 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
-
Freispruch von der Anklage der mehrfachen
versuchten einfachen Körperverletzung;
-
Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen
einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Nötigung in Anwendung von Art. 19
Abs. 1 des Strafgesetzbuches;
-
Übernahme der Verfahrenskosten durch den
Staat;
-
Entschädigung des amtlichen Verteidigers für
das erstinstanzliche Verfahren.
In Abweisung der Berufung und der
Anschlussberufung wird über A____ in Anwendung von Art. 375 Abs. 1 der
Strafprozessordnung eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss
Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet.
Für das Berufungsverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger [...] wird für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 2‘000.– und ein Auslagenersatz von CHF 48.75,
zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 157.75, aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Strafgericht Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Dr. med. B____
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Der amtliche Verteidiger
kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim
Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona)
erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).