Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2017.60
ENTSCHEID
vom 30. August 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiber M.A. HSG Nick Mezger
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch C____, Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 24. Oktober 2017
Entscheid des Appellationsgerichts
vom 31. Mai 2018
(vom Bundesgericht am
30. April 2019 zurückgewiesen)
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 24. Oktober 2017 (V.2017.932) erteilte das Zivilgericht des Kantons
Basel-Stadt B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. [...]
(Zahlungsbefehl vom 3. August 2017) die definitive Rechtsöffnung für die
Unterhaltsbeiträge von CHF 42'900.– (März 2014 bis Mai 2015) plus Zins zu
5% ab 31. Oktober 2014 und von CHF 71'000.– (August 2015 bis Juli
2017) plus Zins zu 5% ab 16. Oktober 2016 sowie für die
Parteientschädigungen von CHF 2'500.– (Verfahren vor Bundesgericht),
CHF 1'000.– (Verfahren vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau) und CHF 1'771.20
(Verfahren vor dem Obergericht Bern), jeweils plus Zinsen.
A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) wandte sich gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid
an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, welches seine Beschwerde sowie
sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom
31. Mai 2018 (BEZ.2017.60) abwies und ihm die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.– auferlegte. Gegen diesen Entscheid
gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2018 an das
Bundesgericht. Dieses hiess seine Beschwerde mit Urteil vom 30. April 2019
(4A_579/2018) teilweise gut und hob den Entscheid des Appellationsgerichts vom
31. Mai 2018 insoweit auf, als damit die Rechtsöffnung für den Zinsenlauf
der Unterhaltsforderung bestätigt wurde. Der Beginn des Zinsenlaufs für die
Forderungen für Unterhalt im Rahmen der Betreibung Nr. [...] wurde vom
Bundesgericht neu auf den 3. August 2017 festgesetzt und für den vor
diesem Datum verlangten Verzugszins wurde die Rechtsöffnung verweigert. Im
Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die
Sache wurde zur Festsetzung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an das
Appellationsgericht zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens wurden zu CHF 4'500.– dem Beschwerdeführer und zu
CHF 1'000.– der Beschwerdegegnerin auferlegt und der Beschwerdeführer
wurde zu einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin von
CHF 4'000.– verpflichtet.
Mit Verfügung
vom 2. Juli 2019 hat der Präsident des Appellationsgerichts den Parteien
eine Frist zur Stellungnahme betreffend die Kostenfrage angesetzt. Mit
Stellungnahme vom 18. Juli 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin, die im
Entscheid des Appellationsgerichts vom 31. Mai 2018 festgelegte
Kostenregelung beizubehalten und zu bestätigen. Der Beschwerdeführer liess sich
innert gesetzter Frist nicht vernehmen. Der Präsident des Appellationsgerichts
hat dem Beschwerdeführer in der Folge mit Verfügung vom 26. Juli 2017 eine
Frist zur freiwilligen Stellungnahme zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin angesetzt.
Mit Schreiben vom 4. August 2019 beantragt der Beschwerdeführer eine
Abänderung der Kostenverlegung zuungunsten der Beschwerdegegnerin. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Hebt das
Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an das
kantonale Gericht zurück, so hat dieses seinem neuen Entscheid die rechtliche
Begründung des Bundesgerichts zugrunde zu legen. Dabei hat es sich auf das zu
beschränken, was sich aus den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als
Gegenstand des neuen Entscheids ergibt. Dieser Gegenstand ist insofern
endgültig abgegrenzt (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1, 123 IV 1 E. 1, und 117 IV 97
E. 4a; vgl. VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 1.1 und
VD.2010.39 vom 28. Februar 2012 E. 1; ferner statt vieler AGE AZ.2009.5 vom
29. September 2011 E. 1.1). Für den Rückweisungsentscheid ist – wie
bereits für den Beschwerdeentscheid – das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (vgl. § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[GOG, SG 154.100]).
2.1 Das
Bundesgericht hat die Beschwerde des Beschwerdeführers einzig mit Bezug auf den
Beginn des Zinsenlaufs gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen (Ziff. 1
des Urteildispositivs). Hat das Bundesgericht die Sache nur noch zur
Festsetzung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an das
Appellationsgericht zurückgewiesen, (Ziff. 1.2 Satz 2 des
Urteildispositivs), ist zu prüfen, inwiefern die teilweise Gutheissung zu einer
Abänderung des Entscheids des Appellationsgerichts im Kostenpunkt führt. Die
Neufestsetzung des Beginns des Zinsenlaufs auf den 3. August 2017 für die
Unterhaltsbeträge von CHF 42'900.– und von CHF 71'000.– führt im
Ergebnis zu einer Reduktion der beiden Zinsforderungen um total
CHF 8'263.75 (CHF 5'735.– + CHF 2'528.75). Dieser Betrag macht
im Verhältnis zu den fünf in Betreibung gesetzten Hauptforderungen von total
CHF 119'171.20 (CHF 42'900.– + CHF 71'000.– + CHF 2'500.– +
CHF 1'000.– + CHF 1771.20) einen Prozessgewinn von 6,9% aus.
2.2 Gemäss
Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272) werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat
keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106
Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In
vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist für die Aufteilung der Kosten
regelmässig das Verhältnis zwischen dem im Rechtsbegehren geforderten und dem
im Urteil zugesprochenen Forderungsbetrag massgebend (Urwyler/Grütter, in: Brunner et. al [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2016,
Art. 106 N 6; Jenny, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 106 N 9; Sterchi,
in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 106
N 7). Der Grundsatz von Art. 106 ZPO gilt auch im
Rechtsmittelverfahren. Dabei sind die vor der Beschwerdeinstanz noch strittigen
Rechtsbegehren massgeblich (AGE BEZ.2018.40 vom 8. Oktober 2018
E. 3.2 und ZB.2018.5 vom 3. Juli 2018 E. 4.2.1; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar.
Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2017, Art. 106 N 5).
Der Erfolg des Rechtmittels misst sich daran, ob und in welchem Umfang als
Folge des Rechtsmittelbegehrens zulasten der Gegenpartei eine Änderung des
vorinstanzlichen Entscheids bewirkt wird (AGE ZB.2018.24 vom 21. November
2018 E. 8.3, Urwyler/Grütter, a.a.O.,
Art. 106 N 5).
2.3 Vorliegend
unterliegt der Beschwerdeführer in Bezug auf die Hauptforderungen, für welche
die Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren Rechtsöffnung beantragt
hat, nach wie vor vollumfänglich. Das bundesgerichtliche Urteil vom
30. April 2019 führt einzig dazu, dass sich die dem Beschwerdeführer
auferlegte akzessorische Zinsschuld im Ergebnis verringert. Es fragt sich nun,
ob für das Obsiegen bzw. Unterliegen im Sinne von
Art. 106 Abs. 2 ZPO, wie für die Bemessung des Streitwerts
gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO, lediglich die eingeklagte
Hauptforderung massgeblich ist oder ebenfalls die darauf von der Beschwerdegegnerin
geforderten Zinsen. Diese Frage wird von der Lehre grösstenteils nicht
diskutiert. Einzig Pesenti nimmt
sich der Frage an und kommt zum Schluss, dass auch die zugesprochenen Zinsen
für die Beurteilung des Prozessausgangs massgeblich sind (Pesenti, Gerichtskosten [insbesondere
Festsetzung und Verteilung] nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]
– Unter besonderer Berücksichtigung der kantonalen Gebührentarife, Basel 2017,
S. 156). In diesem Sinne entschied auch das Bundesverwaltungsgericht in
seinem Urteil vom 19. November 2018, als es den Beschwerdeführenden,
allerdings unter Anwendung des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), einen Teil der Verfahrenskosten auferlegte, da diese im Punkt
der geltend gemachten Zinsen nicht obsiegt hatten. Demgegenüber auferlegten
verschiedene kantonale Gerichte in der Vergangenheit die Prozesskosten
vollumfänglich der in der Hauptforderung unterliegenden Partei, obwohl den
jeweiligen Rechtsbegehren in Bezug auf die Zinsen nicht vollumfänglich
stattgegeben wurde (vgl. Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern
HG 17 98 vom 23. Januar 2018 und Entscheid des Obergerichts des
Kantons Zürich ZH LB160085-O/U vom 26. April 2017 [beide abrufbar auf
www.swisslex.ch]).
Die Frage kann
vorliegend indes offen bleiben. Ein geringfügiges Obsiegen oder Unterliegen ist
in der Regel nämlich nicht zu berücksichtigen (AGE BEZ.2019.32 vom
7. August 2019 E. 7.3, ZB.2018.11 vom 27. September 2018
E. 10 und ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017 E. 5). Dabei wird ein
Obsiegen in der Grössenordnung von ca. 90% als vollständiges Obsiegen
gewertet (Jenny, a.a.O.,
Art. 106 N 10). Die Beschwerdegegnerin obsiegt nach wie vor hinsichtlich
der Rechtsöffnung für die Forderungen von insgesamt CHF 119'171.20 sowie der
Verzugszinsen seit dem 3. August 2017. Die Verweigerung der Rechtsöffnung
für die vor diesem Datum geforderten Zinsen führt lediglich zu einer Differenz
zum Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin vor der Vorinstanz im Umfang von 6,9%
(vgl. E. 2.1), was deutlich unter dem massgeblichen Schwellenwert für eine
anteilsmässige Kostenverlegung liegt. Folglich hätte der Beschwerdeführer die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens auch dann vollumfänglich
zu tragen, wenn die Zinsdifferenz für die Frage des Obsiegens berücksichtigt
würde.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.– sowie die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.–.
Der Beschwerdeführer zahlt der
Beschwerdegegnerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
von CHF 2'430.– zuzüglich CHF 194.40 MWST.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
M.A. HSG Nick Mezger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.