Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.118
URTEIL
vom 21. August 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiberin Dr.
Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[…]
Zustelladresse: Postfach […]
gegen
Kinder- und Jugenddienst
Leonhardsstrasse 45, Postfach
1616, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Erziehungsdepartements
vom 2. April 2019
betreffend Beiträge an die Kosten
der ausserfamiliären Unterbringung
Sachverhalt
B____ ist der
Sohn von A____ und C____. Er ist seit dem 4. September 2011 im Internat in […]
ausserfamiliär untergebracht. Gemäss der Verfügung des Finanzierungssekretariats
der Abteilung Kindes- und Jugendschutzes (KJD) vom 2. November 2011 waren an
die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung ihres Sohnes B____ von A____ ein
Elternbeitrag in Höhe von monatlich CHF 1'584.20 sowie die individuellen
Nebenkosten zu leisten.
Am 9. Dezember
2014 verfügte das Finanzierungssekretariat des KJD, dass A____ an die Kosten
der ausserfamiliären Unterbringung einen Beitrag in der Höhe der IV-Kinderrente
von CHF 626.00 und der IV-Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 650.00 pro
Monat zu entrichten habe (Ziff. 1). In Ziffer 2 der Verfügung wurde festgestellt,
dass Ansprüche auf Leistungen Dritter an den Kindesunterhalt, vorliegend die
Kinderalimente in Höhe von CHF 625.– ab dem 1. November 2014
subrogationsweise an den Kinder- und Jugenddienst als das Gemeinwesen, welches
die übrigen Kosten der Unterbringung deckt, übergegangen seien. Diese Ziffer 2
wurde sodann mit Verfügung vom 14. September 2017 – die aufgrund eines
falschen Namens und Geburtsdatums wiederum durch die Verfügung vom 25. September
2017 ersetzt wurde – aufgehoben. Der KJD verfügte mit letzterer zudem, dass C____
an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung seines Sohns B____ rückwirkend
ab 1. März 2017 einen Beitrag in der Höhe der IV-Kinderrente von CHF 617.–
zu entrichten habe.
Auf Nachfrage
des Grossvaters von B____ erliess das Finanzierungssekretariat des KJD am 7.
Dezember 2017 ein Rektifikat der Verfügung vom 25. September 2017 und verfügte
Folgendes:
-
Ziff. 2 der Verfügung vom 9. Dezember 2014,
wonach festgestellt worden war, dass Ansprüche auf Leistungen Dritter an den
Kindesunterhalt, vorliegend die Kinderalimente in der Höhe von CHF 625.–, ab 1.
November 2014 subrogationsweise an den Kinder- und Jugenddienst als das
Gemeinwesen, welches die übrigen Kosten der Unterbringung deckt, übergegangen
sind, wird rückwirkend auf den 1. März 2017 aufgehoben.
-
C____ hat anstelle des bisherigen
Unterhaltsbeitrags in der Höhe von CHF 625.– an die Kosten der ausserfamiliären
Unterbringung seines Sohnes B____ rückwirkend ab 1. März 2017 einen
Beitrag in der Höhe der IV-Kinderrente von CHF 617.– zu entrichten.
Gegen das
Rektifikat vom 7. Dezember 2017 zur Verfügung vom 25. September 2017 reichte A____
mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 Rekurs beim Vorsteher des
Erziehungsdepartements ein. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, die
rektifizierte Verfügung entbehre einer nachvollziehbaren Grundlage mit einer Berechnung
des Beitrags. Darauf erliess das Finanzierungssekretariat am 1. März 2018
wiedererwägungsweise eine Verfügung, in der es festhielt, dass A____ einen
Beitrag in der Höhe der IV-Kinderrente von derzeit CHF 629.– und der
IV-Ergänzungsleistungen in der Höhe von derzeit CHF 660.– pro Monat sowie C____
einen Beitrag in der Höhe der IV-Kinderrente von derzeit CHF 617.– an die
Kosten der ausserfamiliären Unterbringung des Sohnes zu entrichten haben. Im
Begleitschreiben wurde erläutert, dass der KJD von den Unterhaltspflichtigen
als Kostenbeteiligung maximal CHF 50.– pro Tag sowie die Kosten für den
persönlichen Bedarf (total CHF 2'005.85 pro Monat) beanspruchen könne.
Vorliegend fielen die der Mutter ausgerichtete IV-Kinderrente und
IV-Ergänzungsleistungen sowie die dem Vater ausgerichtete IV-Kinderrente darunter.
Gemäss der beigelegten Beitragsberechnung würde kein weiterer Elternbeitrag
erhoben, da die Ausgaben das zu berücksichtigende Haushaltseinkommen
übersteige. Auf Rückfrage hin hielt A____ am 23. März 2018 an ihrem Rekurs
fest. Diesen wies das Erziehungsdepartement mit Entscheid vom 2. April 2019 ab.
Gegen diesen
Entscheid reichte A____ am 20. April 2019 Rekurs beim Regierungsrat ein, den
sie am 12. Juni 2019 begründete. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement
am 25. Juni 2019 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Auf die Einholung einer
Vernehmlassung der Vorinstanz wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom
28. Juni 2019 verzichtet. Das Erziehungsdepartement reichte mit Eingabe vom 12.
Juli 2019 die Vorakten ein. Die Vorbringen der Parteien und die Tatsachen ergeben
sich, soweit sie für den zu fällenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem
angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss §
12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf
die Rekursüberweisung vom 25. Juni 2019 durch den Regierungsrat nach § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) zuständig. Gemäss § 88 Abs. 2 in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Die Rekurrentin ist als Adressatin
des angefochtenen Entscheids unmittelbar berührt und hat damit ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Deshalb ist sie nach
§ 13 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.2
1.2.1 Mit
der Rekursbegründung hat die rekurrierende Partei gemäss § 16 Abs. 2 VRPG
ihre Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel vorzubringen. Aus
den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung
aufgehoben oder abgeändert werden soll. In der Begründung hat die rekurrierende
Partei ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen
im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2017.23 vom
2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016
E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:
BJM 2005, S. 277, 305). Das Verwaltungsgericht prüft eine
angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.
In diesem Sinne gilt das sogenannte Rügeprinzip. Bei juristischen Laien werden
an die Substanziierung des Rekurses allerdings geringere Anforderungen gestellt
(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom
12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,
summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es der rekurrierenden
Partei geht, und welche Argumente sie berücksichtigt wissen will. Fehlt eine
solche Auseinandersetzung gänzlich, wird auf den Rekurs nicht eingetreten (VGE
VD.2017.294 vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016
E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 305).
1.2.2 Die
von der Rekurrentin vorgebrachten Rügen sind zum grössten Teil unverständlich.
Soweit sie sich gegen die Darstellung der Rechtslage (in Ziff. II. 2.1
bzw. II. 4.2 des angefochtenen Entscheids) wenden will, ist darauf
hinzuweisen, dass das Aufführen der gesetzlichen Grundlagen – noch ohne
Anwendung auf den konkreten Fall – ohnehin nicht zu beanstanden ist, und dass
die Vorinstanz zu Recht von der Anwendbarkeit des Kinder- und Jugendgesetzes
vom 10. Dezember 2014 (KJG, SG 415.100) auf den vorliegenden
Dauersachverhalt ausgeht. Die Rüge der Rekurrentin, dass sie weiterhin "als
ausserfamilär untergebrachte Tochter von einem Herrn C____" bezeichnet
werde, ist zudem trölerisch, wird doch in Ziffer I.4 des angefochtenen
Entscheids einzig der Ablauf des bisherigen Verfahrens dargestellt und dabei
korrekterweise auf die inhaltlich falsch redigierte Verfügung des Finanzierungssekretariats
des KJD verwiesen und deren berichtigter Gehalt ("recte") genannt.
Der Vorhalt der Rekurrentin, die darin eine Bezichtigung zu sehen glaubt,
Inzest begangen zu haben, ist nicht nachvollziehbar. Auch die weitere Auseinandersetzung
mit der vorinstanzlichen Darstellung der rechtlichen und tatsächlichen
Ausgangslage ist unverständlich oder nicht entscheidrelevant. Diesbezüglich
kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden.
Sachbezogen
erscheint allein das Vorbringen der Rekurrentin in Bezug auf Ziff. II. 5.3
des angefochtenen Entscheids. Darin begründet die Vorinstanz ihre Praxis,
weshalb der Elternbeitrag auch für jene Zeiträume erhoben wird, in denen sich
der Sohn der Rekurrentin nicht in der […] aufhält. Die Rekurrentin macht
geltend, die Schule könne ihre Infrastruktur während diesen Abwesenheiten
anderweitig nutzen. Dem hat die Vorinstanz entgegen gehalten, dass der Betrieb
einer entsprechenden Institution ganzjährig geführt werde, weshalb auch
ganzjährig Kosten anfallen. Dies gelte umso mehr, als dass die anfallenden
Unterbringungskosten im vorliegenden Fall zum grösseren Teil vom Gemeinwesen
getragen würden. Weshalb die Praxis der Vorinstanzen, die Eltern an den Kosten
des Aufenthalts ihres Sohnes auch während dessen Ferien in dem ihnen möglichen
Rahmen partizipieren zu lassen, nicht angemessen sein soll, wird von der
Rekurrentin nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich.
Folglich ist der
Rekurs abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt grundsätzlich die Rekurrentin dessen Kosten
(§ 30 Abs. 1 VRPG). Umständehalber kann in diesem Fall noch auf die
Kostenauflage verzichtet werden, wobei dies nicht für allfällig weitere
Eingaben dieser Art gelten muss.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten
auferlegt.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.