Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.40
URTEIL
vom 14. August 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz, Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole
Aellen
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4051
Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagte
1
[...] Beschuldigte
1
B____, geb. [...] Berufungsbeklagte
2
[...] Beschuldigte
2
beide vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Privatkläger
C____
D____
E____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 8. Januar 2018
betreffend ad 1 und 2: gewerbs-
und bandenmässiger Diebstahl, Zivilforderung, Strafzumessung, Landesverweisung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. Januar 2018 wurden A____ (Beschuldigte 1)
und B____ (Beschuldigte 2) des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig
erklärt. Die Beschuldigte 1 wurde zu 6 Monaten Freiheitsstrafe
bedingt verurteilt (Probezeit von 5 Jahren), unter Einrechnung der Untersuchungshaft
seit dem 21. September 2017. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen.
Die Beschuldigte 2 wurde zu 8 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt verurteilt,
unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 21. September 2017.
Ferner wurde sie für 5 Jahre des Landes verwiesen. Sodann wurden die
Beschuldigten in solidarischer Haftung zu Schadenersatz an C____ (CHF 340.–)
und D____ (CHF 80.–) verurteilt. Vom Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil
von E____ wurden die Beschuldigten freigesprochen und die
Schadenersatzforderung von E____ (CHF 580.–) wurde auf den Zivilweg verwiesen.
Mit der am 8. Mai
2018 erklärten Berufung beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
die Beschuldigten seien in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom
8. Januar 2018 entsprechend der Anklageschrift vom 5. Dezember 2017
bezüglich aller Anklagepunkte des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig
zu sprechen und je zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von
12 Monaten zu verurteilen; die Beschuldigten seien in solidarischer
Haftung zusätzlich zu Schadenersatz an E____ (CHF 580.–) zu verurteilen;
die beschlagnahmten CHF-Geldbeträge seien, unter Anrechnung an die jeweils
gutgeheissene Zivilforderung, den Privatklägern zuzusprechen, wobei die
Vermögenswerte proportional zur Höhe der jeweils gutgeheissenen Zivilforderung
unter den Privatklägern aufzuteilen seien; die beschlagnahmten EUR-Geldbeträge
seien, unter Anrechnung an die gutgeheissene Zivilforderung, E____
zuzusprechen; beide Beschuldigten seien für die Dauer von 10 Jahren des
Landes zu verweisen und die Landesverweisung sei im Schengener
Informationssystem (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) einzutragen; alles
unter o/e-Kostenfolge. Seitens der Beschuldigten und der Privatklägerschaft ist
innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung
beantragt worden. Mit Berufungsbegründung vom 20. Juli (richtig:
20. August) 2018 hat die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Eintragung der
Landesverweisungen im Schengener Informationssystem zurückgezogen; im Übrigen hält
sie an ihren Anträgen fest.
Am
13. September 2018 teilte Advokatin [...], welche die Beschuldigte 2
erstinstanzlich vertreten hatte, mit, sie habe die anwaltliche Tätigkeit
aufgegeben. Gleichzeitig beantragte sie, sie sei aus dem Mandat als amtliche
Verteidigung der Beschuldigten 2 zu entlassen. Dem wurde mit Verfügung vom
14. September 2018 stattgegeben. Anstelle von [...] wurde [...], welche
bereits die Beschuldigte 1 vertritt, per sofort als amtliche und
notwendige Verteidigung auch für die Beschuldigte 2 eingesetzt. Ihr wurde
für die Stellungnahme zur Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft eine neue
Frist gewährt.
Mit
Berufungsantwort vom 6. Februar 2019 beantragen die Beschuldigten, die
Berufung sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen –
unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft. Ferner sei den Beschuldigten
für das Rechtsmittelverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren. Am
8. Februar 2019 hat die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft sowie den
Beschuldigten Gelegenheit gegeben, sich zur Frage zu äussern, ob sie mit der
Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden seien. Die
Beschuldigten bejahten dies mit Eingabe vom 6. März 2019. Mit Eingabe vom
15. März 2019 replizierte die Staatsanwaltschaft und gab zugleich ihr
Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Hierauf hat die
Verfahrensleitung mit Verfügung vom 18. März 2019 das schriftliche
Verfahren angeordnet. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Die weiteren
Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich,
aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Zuständig für die
Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzel- bzw. Dreiergerichts in
Strafsachen ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft, welche
zuungunsten der Beschuldigten ein Rechtsmittel ergriffen hat, ist zur Erhebung
der Berufung legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO). Auf die nach
Art. 399 Abs. 1, 3 und 4 StPO form- und fristgerecht angemeldete und
erklärte Berufung ist einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht
verfügt, wenn das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft,
über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398
Abs. 2–4 StPO). Soweit das Gericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein
neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408
StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 S. 248; BGer 6B_70/2015 vom 20. April
2016 E. 1.4.2, je mit Hinweisen).
1.3 Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft
das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten
(Art. 404 StPO).
1.3.1 Nicht
angefochten sind vorliegend sowohl in Bezug auf die Beschuldigte 1 als
auch in Bezug auf die Beschuldigte 2 der Schuldspruch wegen gewerbsmässigem
Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB) zum Nachteil von [...], C____,
D____, [...] und zum Nachteil von Unbekannt (Akten S. 818–821, Anklageziffern
I./1. und I./3–I./6.), Bestand und Höhe der Zivilforderungen von C____
(CHF 340.–) und von D____ (CHF 80.–), und die Verurteilung der Beschuldigten
in solidarischer Haftung zur Zahlung der entsprechenden
Schadenersatzforderungen an die genannten Privatklägerinnen. Insoweit ist das
erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Zu den erstinstanzlichen
Verfahrenskosten sowie dem mit dem angefochtenen Urteil der amtlichen
Verteidigung jeweils zugesprochenen Honorar stellt die Staatsanwaltschaft keine
(begründeten) Anträge. Unter dem Vorbehalt, dass sich zugunsten der Beschuldigten
keine Überprüfung aufdrängt (vgl. Art. 404 StPO und hinten E. 6.1),
sind diese Punkte somit ebenfalls rechtskräftig.
1.3.2 Angefochten
sind gemäss Berufungserklärung vom 8. Mai 2018 und Berufungsbegründung vom
20. Juli (richtig: 20. August) 2018 demgegenüber der Schuldpunkt der
angeklagten Sachverhalte, soweit das Einzelgericht in Strafsachen die Bandenmässigkeit
verneint und die Beschuldigten vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen
Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 StGB) zum Nachteil
von E____ freigesprochen hat (Akten S. 818 f., Anklageziffern I.
sowie I./2.), die Strafzumessung, die Anordnung bzw. Nichtanordnung der
Landesverweisung, die Verweisung der Zivilforderung von E____ auf den Zivilweg
und die Verteilung der beschlagnahmten Geldbeträge (vgl. Berufungserklärung,
S. 1; Berufungsbegründung, S. 1 f. sowie Rz. 21 S. 6).
1.4 Gemäss
Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung mit dem Einverständnis der
Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der
beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a) oder Urteile eines
Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (lit. b). Nachdem sich sowohl die
Staatsanwaltschaft als auch die Beschuldigten mit der Durchführung des
schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt haben (Akten S. 1139 und
1141), ergeht das vorliegende Urteil in Anwendung von Art. 406 Abs. 4
in Verbindung mit Art. 390 Abs. 4 StPO auf dem Zirkulationsweg.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschuldigten seien entsprechend der
Anklageschrift vom 5. Dezember 2017 des gewerbs- und bandenmässigen
Diebstahls bezüglich aller Anklageziffern schuldig zu sprechen. Im Zusammenhang
mit diesem Antrag ist zunächst zu prüfen, ob die Beschuldigten 1 und 2
auch des Diebstahls zum Nachteil von E____ schuldig zu sprechen sind (E. 2.3).
Anschliessend ist auf die Frage einzugehen, ob das Vorgehen der beiden
Beschuldigten als bandenmässig qualifiziert werden kann (E. 2.4).
2.2 Vorwegzunehmen
ist in beweisrechtlicher Hinsicht, dass das Gericht nach Art. 10
Abs. 3 StPO von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage
ausgeht, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen
Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung
operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in
dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK).
Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von
einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der
gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt
tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person
günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine
einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch
keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel
sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 S. 347 f., mit
Hinweisen).
Soweit das
Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die isolierte
Betrachtung jedes einzelnen Indizes, sondern deren gesamthafte Würdigung
massgeblich. Indizien sind Hilfstatsachen, welche für sich allein betrachtet
nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder
Täterschaft hindeuten. Auf das einzelne Indiz ist der Grundsatz „in dubio pro
reo“ denn auch nicht anwendbar. In ihrer Gesamtheit können sie aber zum Schluss
führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung
gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt
(vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 S. 352 f; BGer 6B_699/2018 vom
7. Februar 2019 E. 2.3.2, 6B_976/2018 vom 14. November 2018
E. 2.2; AGer SB.2018.85 vom 14. Februar 2019 E. 5.1, SB.2018.33 vom
27. November 2018 E. 3.1.1 – je mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Im
Zusammenhang mit dem Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil von E____ bringt die
Staatsanwaltschaft zusammengefasst vor, die zeitliche und örtliche Nähe zu den
übrigen von den beiden Beschuldigten begangenen Taschendiebstählen sowie das
Tatvorgehen seien erhebliche Indizien, die auch das Strafgericht anführe. Der Privatkläger
habe die Täterschaft als weiblich, blond und mit einer beigen Jacke bekleidet
bezeichnet. Diese Aussage stimme mit der Fotoaufnahme vom 20. September
2017 sowie mit den Beschreibungen der Beschuldigten 2 durch [...] überein.
Dass sich zu diesem Tatzeitpunkt an diesem Tatort andere Taschendiebinnen aufgehalten
hätten, könne ausgeschlossen werden. Ferner spreche die Tatsache, dass das
Portemonnaie von E____ rund eine Woche später in einem Restaurant in der Nähe
aufgefunden worden sei, nicht gegen die Täterschaft der beiden Beschuldigten (Berufungsschrift,
Rz. 5 S. 2 f.).
2.3.2 Für
die Täterschaft der beiden Beschuldigten spricht, dass das Signalement der von E____
beschriebenen Täterschaft (Akten S. 558) auf das äussere Erscheinungsbild
der Beschuldigten 2 passt, wie dieses von [...] im Zusammenhang mit dem
versuchten Diebstahl zum Nachteil von [...] fotografisch festgehalten werden
konnte. Weiter hatte E____ anlässlich der tatzeitnah durchgeführten Fotowahlkonfrontation
die Beschuldigte 2 als der Täterschaft ähnlich bezeichnet (Akten
S. 585). Als weiteres Indiz ist zu nennen, dass E____ – wie die drei
weiteren Geschädigten [...], D____ und [...] – beim fraglichen Diebesgriff
ebenfalls mit einem Rucksack unterwegs war. Er passt somit ins Beuteschema der
beiden Beschuldigten. Hinzu kommen die zeitliche und örtliche Nähe zu den
übrigen Delikten sowie das identische Tatvorgehen (vgl. Akten S. 557 und
963 f.). Schliesslich wurde das gestohlene Portemonnaie nah beim Tatort
aufgefunden (Akten S. 613), wobei ausser dem Geld und der [...]-Geschenkkarte
nichts fehlte (Akten S. 964).
2.3.3 Eher
zugunsten der Beschuldigten 2 spricht zwar, dass es sich bei E____ um
einen jungen Mann und nicht wie bei den anderen (nachgewiesenen) Diebstählen um
eine ältere Dame handelte. Sodann konnte er die Beschuldigte 2 anlässlich der
Hauptverhandlung nicht zweifelsfrei identifizieren (Akten S. 963). Ferner
wurde das gestohlene Portemonnaie erst eine Woche nach der begangenen Tat in
einem Restaurant aufgefunden (Akten S. 613).
2.3.4 Die
zuletzt genannten Umstände vermögen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung jedoch
keine unüberwindbaren Zweifel daran zu wecken, dass (auch) die
Beschuldigte 2 den ihr zur Last gelegten Diebstahl begangen hatte.
Angesichts der bis zur Hauptverhandlung verstrichenen Zeit ist naheliegend,
dass sich E____ an die Beschuldigte 2 nicht mehr gut erinnern konnte. Zu
berücksichtigen ist zudem, dass er unter dem Eindruck der Belehrung stand,
wonach unter anderem eine falsche Anschuldigung strafbar sei (vgl. Akten
S. 963). So hatte er denn auch wiederholt gesagt, er wolle niemanden
beschuldigen (Akten S. 963). Nicht zu folgen ist der Vorinstanz in der
Argumentation, weil das Portemonnaie fast eine Woche nach der Verhaftung der
Beschuldigten in einem Restaurant in der Nähe des Tatorts unter einem Tisch
gefunden worden sei, könne eine Dritttäterschaft nicht ausgeschlossen werden
(Akten S. 1005). Bis zu ihrer Verhaftung vom 21. September 2017 blieb
der Beschuldigten 2 sodann genügend Zeit, sich des gestohlenen
Portemonnaies zu entledigen. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die
Beschuldigte 2 das Portemonnaie eine Woche später im Restaurant deponiert
habe, ist folglich nicht zwingend. Viel wahrscheinlicher ist, dass jemand das
Portemonnaie an sich genommen hatte und sich dessen wieder entledigte, nachdem
festgestellt wurde, dass sich darin kein Geld befand.
2.3.5 Zudem
sagte die Beschuldigte 1 anlässlich der Einvernahme vom 22. September
2017 aus, am 20. September 2017 die ganze Zeit mit der Beschuldigten 2
zusammen gewesen zu sein (vgl. Akten S. 420). Am 19. Oktober 2017 gab
sie zu Protokoll, dass am 20. September 2017 mehrere Diebstähle begangen
worden seien (Akten S. 418). Auch wenn sie dies gleich darauf wieder
bestritt (Akten S. 419), ist anzunehmen, dass sie an der fraglichen Tat
beteiligt war.
2.3.6 Aufgrund
der vorhandenen Indizien kann somit die im angefochtenen Entscheid angenommene,
für die beiden Beschuldigten günstigere Tatversion vernünftigerweise
ausgeschlossen werden. Die Beschuldigten sind vielmehr anklagegemäss des
Diebstahls zum Nachteil von E____ schuldig zu sprechen. Der Deliktsbetrag
beläuft sich auf CHF 310.– sowie EUR 55.–; ersterer Betrag setzt sich
zusammen aus Bargeld im Wert von CHF 140.– und einer [...]-Geschenkkarte
im Wert von CHF 170.– (Akten S. 556). E____ macht in der Höhe von
CHF 580.– eine Zivilforderung geltend. Gemäss den Akten erhielt er das
Portemonnaie zurück (vgl. Akten S. 455 und 457), wobei das Bargeld sowie
die [...]-Geschenkkarte fehlten (Akten S. 964). Ausgehend vom gemittelten
Monatskurs hatte EUR 1.– im September 2017 einen Wert von
CHF 1.15 (gemäss Angaben der Schweizerischen Nationalbank [SNB], vgl. https://data.snb.ch/de/topics/ziredev#!/cube/devkum?fromDate=2017-09&toDate=2017-09&dimSel=D0(M0,M1),D1(EUR1)
[zuletzt besucht am 18. Juni 2019]), so dass dem Betrag von EUR 55.–
ein Wert von CHF 63.25 zukommt. Damit erweist sich die Zivilforderung in
der Höhe von CHF 263.25 als begründet. Hinzu kommen Kosten für die
Wiederbeschaffung der Niederlassungsbewilligung C, die auf CHF 80.–
beziffert werden (vgl. Akten S. 611), sowie der Wert der [...]-Geschenkkarte
von CHF 170.–. Die Zivilforderung von E____ ist somit im Betrag von
CHF 514.– gutzuheissen, im überschiessenden Betrag von CHF 66.– ist
sie auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
2.4
2.4.1 Zu
prüfen ist weiter, ob das Vorgehen der beiden Beschuldigten als bandenmässig
qualifiziert werden kann.
2.4.2 Bandenmässigkeit
im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 StGB liegt vor, wenn sich zwei oder
mehrere Täter mit dem ausdrücklichen oder konkludent geäusserten Willen
zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen
möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dabei wird das
Vorhandensein gewisser Mindestansätze einer Organisation, etwa einer Rollen-
oder Arbeitsteilung, verlangt. Die Intensität des Zusammenwirkens muss ein Ausmass
erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und
stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig
war. Auch bei nur zwei (bekannten) Tätern kann von einem fest verbundenen Team
gesprochen werden, das über die Mittäterschaft hinausgeht (BGE 135 IV 158
- 2 S. 159 und E. 3.2 S. 160, 132 IV 132 E. 5.2
- 137). Das Gesetz qualifiziert die bandenmässige Tatbegehung, weil der
Zusammenschluss zur fortgesetzten Delinquenz die Täter psychisch und physisch stärkt,
sie besonders gefährlich macht (BGE 78 IV 227 E. 2 S. 233 f.). Durch
den Zusammenschluss binden sich die Mitglieder an die verbrecherischen Ziele
und erschweren sich gegenseitig die Umkehr. Dass sich jeder Einzelne an allen
Unternehmungen der Bande beteilige, ist nicht erforderlich (Trechsel/Crameri, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 139 N 16
f.).
2.4.3 Nach
dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und
Ziff. 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten, in Art. 9 StPO
verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die
dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das
Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber
an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion;
Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der
beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise
zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht
genügend konkretisiert sind (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188 E.
1.3 S. 190, 126 I 19 E. 2a S. 21 f.; vgl. auch Jeanrichard-dit-Bressel, Flexibilität
der Anklage, in: forumpoenale 5/2017, S. 309, 311). Das Anklageprinzip bezweckt
damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person
und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion: BGE
143 IV 63 E. 2.2 S. 65, 133 IV 235 E. 6.2 S. 244 f.).
Vorliegend
müssen sich aus der Anklageschrift Hinweise ergeben, zu welchem Zweck sich die
Beschuldigten zusammengeschlossen und wie sie die verschiedenen Rollen
aufgeteilt hatten. Die Beschuldigten mussten anhand der Anklageschrift klar
erkennen können, welches konkrete Vorgehen ihnen vorgeworfen und wie ihr
Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte
angemessen ausüben können. Ob sich die einzelnen Sachverhaltselemente
tatsächlich erstellen lassen und gegebenenfalls unter den eng auszulegenden
Begriff der Bande zu subsumieren sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung sowie
der rechtlichen Würdigung (BGer 6B_1145/2016 vom 7. April 2017 E. 1.3
f.; vgl. auch vorne E. 2.2). Entscheidend ist, dass die Beschuldigten
genau wussten, welcher Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten
rechtlich qualifiziert wird, bzw. ob sie sich in ihrer Verteidigung richtig
vorbereiten konnten (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, 141 IV 132 E. 3.4.1
S. 142 f., 140 IV 188 E. 1.3 S. 190; BGer 6B_584/2016 vom 6. Februar
2017 E. 2.1 und 2.3.1). Der Anklagegrundsatz ist indes nur verletzt, wenn
sich ein formeller oder materieller Mangel der Anklageschrift auch tatsächlich
auf die Verteidigung ausgewirkt hat. Wussten die Beschuldigten bzw. ihre
Verteidigerinnen von Anfang an, worauf es im Zusammenhang mit dem Vorwurf der
Bandenmässigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankommt, würde es
auf überspitzten Formalismus hinauslaufen, wenn ihre Verurteilung unter Hinweis
auf das Akkusationsprinzip ausgeschlossen würde (vgl. BGer 6B_1079/2015 vom
29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011
E. 2.5).
2.4.4
2.4.4.1 In
der Anklageschrift vom 5. Dezember 2017 wird zur Bandenmässigkeit einleitend
ausgeführt, die Beschuldigten seien als Teil einer Gruppe von Personen, die
sich zur fortgesetzten Verübung von Diebstählen zusammengeschlossen habe, von
Bulgarien mit dem Bus in die Schweiz eingereist. Innerhalb dieser Gruppe hätten
sich die einschlägig vorbestraften Beschuldigten als Zweier-Team zusammengeschlossen,
um gemeinsam Taschendiebstähle zu begehen. Die Beschuldigten seien professionell,
jeweils nach dem gleichen Muster vorgegangen, hätten die Rollen abgesprochen
und aufgeteilt. Sie seien bereit gewesen, gemeinsam möglichst viele weitere
Taschendiebstähle zu begehen (Akten S. 818).
2.4.4.2 Die
Gruppe von Personen, welche sich zur fortgesetzten Verübung von Diebstählen
zusammengeschlossen haben soll, wurde in der Anklageschrift nicht näher
spezifiziert. Insbesondere wurde nicht erwähnt, dass – wie in der
Berufungsbegründung ausgeführt – [...] oder [...] ebenfalls Mitglieder dieser
Gruppe gewesen sein sollen. Keine Ausführungen enthält die Anklageschrift
sodann hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren vorgebrachten
Sachverhaltselements, wonach [...] zusammen mit der Beschuldigten 2
betreffend acht in [...] gemeinschaftlich verübter Taschendiebstähle
verdächtigt werde (vgl. Berufungsbegründung, Rz. 9 S. 4, mit Hinweis
auf Akten S. 72). Schliesslich lässt sich der Anklageschrift auch nichts
zu dem im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Sachverhaltselement entnehmen,
wonach [...] an die Beschuldigte 1 geschrieben habe, er habe mittlerweile
schon „eine andere“ (vgl. Berufungsbegründung, Rz. 9 S. 4, mit
Hinweis auf Akten S. 847). Die vorgenannten Personen waren im
Ermittlungsverfahren nicht befragt worden. Auch hatten die Beschuldigten keine
Gelegenheit, ihnen im Rahmen ihrer Verteidigung selber Fragen zu stellen. Allein
die Umstände, dass die beiden Beschuldigten mit den genannten Personen
verwandtschaftlich verbunden sind bzw. offenbar liiert waren, und dass die
Beschuldigte 2 und [...] im Ausland offenbar des gemeinschaftlich begangenen
Taschendiebstahls überführt worden waren, können nicht bereits zum Schluss
führen, dass die Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 – als Team –
einer grösseren Bande angehört und hierzulande als Mitglieder dieser Bande
agiert hatten. Dass sie bzw. ihre Verteidigung wussten, worauf die Anspielungen
in der Anklageschrift hinauslaufen, ist damit nicht erstellt. Im Zusammenhang
mit der Frage, ob die Beschuldigten einer grösseren Gruppe bzw.
Taschendiebstahl-Bande angehört hatten, erweisen sich die in der Anklageschrift
unter dem Titel „gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl“ (Akten S. 818)
wiedergegebenen Sachverhaltselemente damit zumindest im subjektiven Bereich als
zu wenig konkret. Ob die in der Berufungsschrift angeführten Beweisstücke die
nämlichen Sachverhaltselemente hinreichend zu indizieren vermögen, kann somit
offenbleiben (vgl. vorne E. 4.3).
2.4.5
2.4.5.1 Fraglich
bleibt, ob die Beschuldigten 1 und 2 unabhängig von allfälligen
Hintermännern auf eine Weise zusammengewirkt hatten, die als Bandenmässigkeit
im Sinn von Art. 139 Ziff. 3 StGB zu qualifizieren ist.
2.4.5.2 Die
Staatsanwaltschaft macht diesbezüglich zusammengefasst geltend, dass die im
angefochtenen Entscheid zitierten Bundesgerichtsurteile nicht einschlägig
seien. Bei den beiden Beschuldigten handle es sich keineswegs um zufällig
mittäterschaftlich handelnde Taschendiebinnen, sondern um Mitglieder einer
Taschendiebstahl-Bande. Es sei erstellt, dass das gemeinsame Zusammenwirken auf
eine gewisse Zeit, bis zur Rückfahrt per Bus, angelegt gewesen sei. Die
einzelnen Diebstähle seien in kurzen Zeitabständen erfolgt, wobei die Rollen
der beiden Beschuldigten, sofern ermittelt, jeweils gleich gewesen seien: Während
sich die Beschuldigte 2 am Rucksack oder der Tasche zu schaffen gemacht
habe, habe die Beschuldigte 1 die Handlungen ihrer Komplizin abgedeckt.
Das Zusammenwirken der beiden Beschuldigten weise damit einen gewissen
Organisationsgrad auf und erweise sich insgesamt als intensiv
(Berufungsbegründung, Rz. 7–9 S. 3 f.).
2.4.5.3 Der
Staatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden. Die in der Anklageschrift zur
Begründung der Bandenmässigkeit vorgebrachten Sachverhaltselemente erweisen
sich nicht in dem Masse als erstellt, dass Mindestansätze einer Organisation zu
erkennen wären. Zwar waren die Beschuldigten offensichtlich arbeitsteilig
vorgegangen. Aufgrund der in der Anklageschrift aufgeführten
Sachverhaltselemente sowie der Akten ist allerdings davon auszugehen, dass die
Beschuldigten jeweils spontan gehandelt hatten und die jeweilige
Rollenverteilung daher zufällig war. Würde vorliegend bereits von Bandenmässigkeit
ausgegangen, sind kaum noch Fälle von mittäterschaftlichem Zusammenwirken
denkbar. Ein besonders intensives Zusammenwirken im Sinn eines erhöhten
Organisationsgrads, der über die blosse Mittäterschaft hinausging, ist
vorliegend nicht zu erkennen. Die Beschuldigten sind somit zutreffend vom
Vorwurf der Bandenmässigkeit (Art. 139 Ziff. 1 und 3 StGB)
freigesprochen worden (vgl. angefochtener Entscheid, Ziff. 7 S. 14).
Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt zu bestätigen.
3.1 Die
Staatsanwaltschaft beantragt weiter, dass die beschlagnahmten CHF-Geldbeträge
(Pos. 1004 [richtig: 1002] und 2002), unter Anrechnung an die jeweils
gutgeheissene Zivilforderung, den Zivilklägern zuzusprechen seien, wobei die
Vermögenswerte proportional zur Höhe der jeweils gutgeheissenen Zivilforderung
unter den Zivilklägern aufzuteilen seien. Die beschlagnahmten EUR-Geldbeträge
(Pos. 1001 [richtig: 1004] und 2001) seien, unter Anrechnung an die
gutgeheissene Zivilforderung, E____ zuzusprechen.
3.2 Der
Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend die CHF-Geldbeträge erweist sich als sachgerecht.
Die beschlagnahmten Beträge von CHF 207.25 (Pos. 1002) und
CHF 148.30 (Pos. 2002) sind unter Anrechnung an die jeweils
gutgeheissene Zivilforderung proportional den Zivilklägern zuzusprechen. Dem
Antrag der Staatsanwaltschaft, die beschlagnahmten EUR-Geldbeträge einzig an
die Zivilforderung von E____ anzurechnen, kann demgegenüber nicht stattgegeben
werden, zumal sowohl C____ als auch E____ ebenfalls EUR-Geldbeträge gestohlen
worden waren (vgl. Akten S. 818 f., Anklageziffern I./2. f.). Es erweist
sich auch hier als sachgerecht, die beschlagnahmten EUR-Geldbeträge proportional
an die jeweils gutgeheissene Zivilforderung anzurechnen.
Damit wurden C____
CHF 340.–, D____ CHF 80.– und E____ CHF 516.– zugesprochen. Um
die proportionalen Anteile zu ermitteln, wird letzterer Betrag der Einfachheit
halber auf CHF 520.– gerundet. Der kleinste gemeinsame Nenner beträgt infolgedessen
47. Vom gerundeten Gesamtbetrag von CHF 940.– stehen C____ hiervon 17, D____ 4
und E____ 26 Teile zu. Für die konkreten Beträge wird auf das Dispositiv
verwiesen.
4.1 Das
Einzelgericht in Strafsachen verurteilte die Beschuldigte 1 zu
6 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit
5 Jahre), und die Beschuldigte 2 zu 8 Monaten Freiheitsstrafe (Akten
S. 991 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschuldigten seien je
zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu
verurteilen.
4.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine
„richtige“ Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie
muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an
Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das
Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche
verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer
Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des
Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt
werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff S. 59; vgl. Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, Strafrecht I,
3. Auflage 2013, Art. 47 N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das
Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und
deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle
wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen. Laut bundesgerichtlicher
Rechtsprechung gebietet es die Begründungspflicht nach Art. 50 StGB dem
Gericht jedoch nicht, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie die einzelnen
Strafzumessungskriterien berücksichtigt wurden (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3
S. 271, unter anderem mit Hinweis auf 136 IV 55 E. 5.6 S. 61).
Demnach genügt es, wenn die gemachten Überlegungen nachvollziehbar
wiedergegeben werden beziehungsweise die strafmindernden respektive
straferhöhenden Faktoren genannt und angewendet werden (AGE SB.2018.1 vom
4. September 2018 E. 3.3).
4.3 Im
Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche
Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die
Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (Art. 82
Abs. 4 StPO). Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die
erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden, ist einzugehen. Vom
Instrument der Verweisung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel
ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze
sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander. Ein Verweis erscheint in erster
Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen
sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen
sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn
die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich)
beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen
nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht
mehr ohne weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und
rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (zum Ganzen: BGE 141 IV 244
E. 1.2.3 S. 246 f., mit Hinweisen).
4.4
4.4.1 Hinsichtlich
des Strafrahmens sowie dem Umstand, dass keine Strafschärfungs- oder Milderungsgründe
ersichtlich sind, wird das angefochtene Urteil (vgl. dort S. 14
Ziff. III) von keiner Seite beanstandet, weshalb in diesen Punkten darauf
verwiesen werden kann.
4.4.2 Zu
Recht werden auch die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach das objektive
Verschulden am unteren Rand anzusiedeln sei (vgl. angefochtenes Urteil,
S. 14 f. Ziff. III), von keiner Seite beanstandet. Mit dem vorliegend
zusätzlich gefällten Schuldspruch (vgl. vorne E. 2.3) erhöhen sich
indessen sowohl die Deliktszahl (von 5 auf 6) als auch die
Deliktssumme (von CHF 642.– [vgl. Akten S. 663, 687 und 729] auf
CHF 898.– [vgl. vorne E. 2.3.6]) leicht. Es rechtfertigt sich daher,
die ausgesprochenen Freiheitsstrafen um je 1 Monat zu erhöhen.
4.4.3 Das
subjektive Tatverschulden hat das Einzelgericht in Strafsachen straferhöhend
berücksichtigt. Es erwog, dass beide Beschuldigten einzig zum Zweck der
Deliktsbegehung in die Schweiz eingereist seien. Anderslautende Angaben müssten
als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Es hätten rein finanzielle Motive
vorgelegen, wobei eine eigentliche Notlage nicht plausibel erscheine, wäre es
doch laut Angaben der Beschuldigten 2 grundsätzlich möglich, eine – wenn
auch schlecht bezahlte – Arbeit in Bulgarien anzunehmen. Ferner erwog das
Einzelgericht in Strafsachen, zu berücksichtigen sei jedoch auch, dass beide
Beschuldigten noch jung seien. Der bisherige Lebensverlauf – insbesondere jener
der Beschuldigten 2 – mute vor diesem Hintergrund jedoch umso
erschreckender an. Beide Beschuldigten seien in der Vergangenheit bereits
einschlägig in Erscheinung getreten und hätten sich auch schon in Haft
befunden. Zum Nachtatverhalten hielt das Einzelgericht in Strafsachen
schliesslich fest, dass die beiden Beschuldigten nur gerade jene Vorgänge
zugestanden hätten, die ihnen ohnehin hatten nachgewiesen werden können. Ein
eigentliches Geständnis könne ihnen daher nicht zugutegehalten werden. Immerhin
sei ein gewisses Mass an Reue zu bemerken gewesen, was beiden Beschuldigten zum
Vorteil gereichen müsse (zum Ganzen: angefochtenes Urteil, S. 15
Ziff. III).
Die
Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, das subjektive Verschulden wiege schwer.
Soweit sie dies damit begründet, dass die Beschuldigten einer grösseren
Verbrechergruppe angehört hätten und Hinweise auf Hintertäter vorhanden seien
(Berufungsbegründung, Rz. 16 S. 5), kann der Staatsanwaltschaft nach
dem Gesagten jedoch nicht gefolgt werden (vgl. vorne E. 2.4.4). Sodann ist
die Darstellung der Staatsanwaltschaft, wonach die Beschuldigten die
ausgewählten Opfer hartnäckig verfolgt hätten, bis sie Bargeld oder
Wertgegenstände erbeutet hatten (vgl. Berufungsbegründung, Rz. 16
S. 5), zu relativieren, nachdem die Beschuldigten in zwei Fällen von ihren
Opfern abliessen. Gleiches gilt hinsichtlich den Ausführungen der
Staatsanwaltschaft, wonach die Beschuldigten keine Skrupel gehabt hätten,
vornehmlich ältere und gehbehinderte Personen auszunehmen, da diese besser
abgelenkt und bestohlen werden könnten (vgl. Berufungsbegründung, Rz. 16
S. 5). Zwar bestahlen bzw. wollten die Beschuldigten drei ältere Frauen
bestehlen. Von diesen war jedoch nur eine an einem Rollator gegangen und damit
gehbehindert. Im Übrigen waren auch ein älterer unbekannter Mann (vgl. Akten
S. 821) und ein junger Mann (Jahrgang 1998, vgl. Akten S. 577)
betroffen. Alles in allem sind die vorinstanzlichen Erwägungen zum subjektiven
Verschulden nicht zu beanstanden.
4.4.4 In
Bezug auf die Täterkomponenten erachten es sowohl das Einzelgericht in
Strafsachen als auch die Staatsanwaltschaft (sinngemäss) als fraglich, dass die
Beschuldigten – wie von diesen geltend gemacht – in Bulgarien kein Einkommen
erzielen könnten (vgl. angefochtenes Urteil, S. 15 Ziff. III;
Berufungsbegründung, Rz. 17 S. 5). Angesichts dessen, dass die Beschuldigten
gestützt auf ihre Unionsbürgerschaft auch in anderen (Mitglieds-)Staaten
arbeiten könnten, ist dem Einzelgericht in Strafsachen und der
Staatsanwaltschaft zu folgen. Im Übrigen geht aus der Berufungsbegründung nicht
hervor, inwieweit das angefochtene Urteil unzutreffende Erwägungen enthalten
soll. Die Staatsanwaltschaft stützt den höheren Strafantrag und den unbedingten
Strafvollzug (betreffend die Beschuldigte 1) denn auch einzig auf die
Tatschwere sowie das subjektive Verschulden (vgl. Berufungsbegründung,
Rz. 17 [am Ende] S. 5). Insgesamt bringt die Staatsanwaltschaft damit
keine Täterkomponenten vor, die es – vorbehältlich des in E. 4.4.2 und dem
nachstehend Gesagten – rechtfertigen würden, in die vorinstanzliche
Strafzumessung einzugreifen.
5.1 Das
Einzelgericht in Strafsachen sah in Bezug auf die Beschuldigte 1 von einer
Landesverweisung ab (Akten S. 1012 f.). Die Beschuldigte 2 verwies es
demgegenüber für 5 Jahre des Landes (Akten S. 1013 f. und
S. 1016). Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass nicht nur die
Beschuldigte 2, sondern auch die Beschuldigte 1 des Landes zu
verweisen sei.
5.2 Vorliegend
ist unbestritten, dass die Beschuldigte 1 Staatsbürgerin der Europäischen
Union (EU), in mehreren Fällen des qualifizierten Diebstahls (Art. 139
Ziff. 2 StGB) schuldig gesprochen worden ist, es sich dabei um eine in
Art. 66a Abs. 1 StGB aufgelistete Anlasstat (sog. Katalogstraftat) handelt
und die Beschuldigte 1 die nämlichen Taten zeitlich nach Inkrafttreten der
Bestimmungen von Art. 66a ff. StGB, das heisst nach dem 1. Oktober
2016 begangen hat. Der Schuldspruch ist grösstenteils rechtskräftig (vgl. oben
E. 1.3). Unbestritten ist ferner, dass all dies nach Art. 66a
Abs. 1 lit. c StGB grundsätzlich zu einer obligatorischen
Landesverweisung führen müsste.
Das
Einzelgericht in Strafsachen erwog im Wesentlichen, dass der
Beschuldigten 1 eine positive Legalprognose gestellt werden könne, weshalb
ihr auch der bedingte Vollzug der verhängten Strafe gewährt worden sei. Von ihr
könne keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehen,
weshalb sie laut dem Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681)
Anspruch auf Personenfreizügigkeit habe. Dieser stehe einer Landesverweisung
nach StGB vorliegend entgegen (vgl. zum Ganzen: angefochtenes Urteil,
S. 17 f. Ziff. IV).
5.3 Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist zunächst zu prüfen, ob nach Schweizer
Recht eine Landesverweisung anzuordnen ist. Erst wenn dies zu bejahen ist, kann
sich auch die Frage stellen, ob sie im Sinn von Art. 66d StGB
aufzuschieben ist oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das FZA (die
Kriterien der EMRK dürften gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
regelmässig bereits bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen sein) einer solchen
entgegensteht (vgl. zum Ganzen: BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 [zur
Publikation vorgesehen] E. 2.1). Im Wesentlichen geht es um die Prüfung
der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV) bei
der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 1
Anhang I FZA: Da die alleinige Existenz einer strafrechtlichen
Verurteilung eine Landesverweisung nach der zu berücksichtigenden
Rechtsprechung des EuGH nicht automatisch begründen kann, haben die
Strafgerichte in einer spezifischen Prüfung des Einzelfalls nach bestimmten
Kriterien in der konkretisierenden Anwendung des Bundesrechts jeweils zu prüfen,
ob Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA der Landesverweisung entgegensteht
oder diese hindern kann (BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 [zur
Publikation vorgesehen] E. 3.9, mit Hinweisen). Das methodische Vorgehen
richtet sich nach der Fallgestaltung und ist als solches den kantonalen
Gerichten überlassen (BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018
E. 2.4.2; im Ergebnis gleich: BGE 145 IV 55 E. 4.1 S. 61).
5.4
5.4.1 Nachdem
unbestritten ist, dass die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 1 StGB
erfüllt sind (vgl. vorne E. 5.2), ist praxisgemäss zu prüfen, ob die
Beschuldigte 1 über ein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt
(vgl. zum Prüfschema des Appellationsgerichts: AGer SB.2017.123 vom
17. Mai 2018 E. 4.3.1, gutgeheissen mit BGer 6B_907/2018 vom
23. November 2018 E. 2.4.2).
5.4.2 Das
FZA gewährt kein umfassendes Aufenthaltsrecht. Nur wenn ein Einreise- bzw.
Aufenthaltsrecht besteht, kann sich die Frage nach den Möglichkeiten seiner
Einschränkung stellen (BGer 6B_1152/2017 vom 28. November 2018
E. 2.5.3, mit Hinweis). Entsprechend seiner Zielsetzung berechtigt das FZA
lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich
einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als
Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe
des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I
FZA. Dieser Artikel bestimmt unter dem Randtitel „Öffentliche Ordnung“: „Die
auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte dürfen nur durch Massnahmen, die
aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt
sind, eingeschränkt werden.“ Der schuldig gesprochene Straftäter hatte sich, so
das Bundesgericht, erwiesenermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen
gehalten (zum Ganzen: BGE 145 IV 55 E. 3.3 S. 59; BGer 6B_378/2018
vom 22. Mai 2019 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.4.4). Der Begriff
der öffentlichen Ordnung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA
wird verstanden als die Störung der sozialen Ordnung und Sicherheit, wie sie
jede Straftat darstellt (vgl. BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 [zur
Publikation vorgesehen] E. 3.5.1; vgl. auch 6B_1152/2017 vom
28. November 2018 E. 2.5.2).
5.4.3 Aus
den Akten geht nicht hervor, dass die Beschuldigte 1 je über eine
Aufenthaltsbewilligung (zwecks Erwerbstätigkeit oder zu einem anderen Zweck)
verfügt hätte, die sie zum (allenfalls längerfristigen) Verbleib in der Schweiz
berechtigte. Ihren eigenen Angaben zufolge ist die Beschuldigte 1 in die
Schweiz gekommen, um Geld zu verdienen, egal ob durch arbeiten, betteln oder
stehlen (vgl. Akten S. 360). Die Beschuldigte 1 sagte weiter aus, sie
habe gehört, dass es hier viele Türken und möglicherweise auch Arbeit gebe
(Akten S. 365). Die Akten enthalten indessen keinerlei Hinweise darauf,
dass die Beschuldigte 1 tatsächlich Arbeit gesucht oder dass sie ein
Gesuch um Erteilung der erforderlichen (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung gestellt
hätte, damit sie Arbeit suchen kann. Aus all dem folgt, dass die
Beschuldigte 1 in der Schweiz höchstens über ein abstraktes
freizügigkeitsrechtliches (Kurz-)Aufenthaltsrecht verfügte. Das Völkerrecht
ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht auf einen
systematischen Schutz gegen eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB
angelegt; das gilt ebenso für das FZA (BGer 6B_1152/2017 vom 28. November
2018 E. 2.6, mit Hinweis). Folglich ist das FZA entgegen den Erwägungen im
erstinstanzlichen Urteil auf die Beschuldigte 1 nicht anwendbar und kann
auch einer Landesverweisung in Anwendung von Art. 66a Abs. 1
lit. c StGB nicht entgegenstehen. Ferner kann die Beschuldigte 1
mangels eines rechtmässigen Aufenthalts im Sinn des FZA auch aus dem den
Unionsbürgern von der Schweiz völkervertragsrechtlich eingeräumten
Einreiserecht, wie es in BGE 143 IV 97 dargelegt wird, nichts zu ihren Gunsten
ableiten (BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 [zur Publikation vorgesehen]
E. 2.4, 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.3).
5.5
5.5.1 Festzuhalten
bleibt, dass das soeben Ausgeführte auch hinsichtlich der Beschuldigten 2
gilt. Das angefochtene Urteil ist in Bezug auf sie im Ergebnis zwar richtig.
Den Erwägungen des Einzelgerichts in Strafsachen kann nach dem Gesagten jedoch
nicht vorbehaltlos gefolgt werden (vgl. angefochtenes Urteil, S. 18 f.).
Die Beschuldigte 2 ist weniger aufgrund einer schlechten Legalprognose,
sondern vielmehr deshalb des Landes zu verweisen, weil die Voraussetzungen von
Art. 66a Abs. 1 StGB unbestrittenermassen erfüllt sind und sich aus
den Akten ergibt, dass sie ebenfalls weder über einen freizügigkeitsrechtlichen
Aufenthaltstitel verfügt noch einen solchen anstrebte. Sowohl in Bezug auf die
Beschuldigte 1 als auch in Bezug auf die Beschuldigte 2 bleibt damit
in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ausnahmsweise von einer Landesverweisung
abzusehen ist (Art. 66a Abs. 2 StGB).
5.5.2 Das
Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für
den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen
(Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Diese gesetzlichen Bedingungen –
das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls einerseits und das
Überwiegen der privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz gegenüber den
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung andererseits – sind kumulativ
(BGE 144 IV 332 E. 3.3 S. 339).
Das „Absehen“
von der Landesverweisung bildet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung den
Ausnahmefall. Das Bundesgericht geht davon aus, dass Art. 66a StGB mit der
Härtefallklausel in Abs. 2 eine individuelle Einzelfallbeurteilung zulässt
(BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 [zur Publikation vorgesehen]
E. 2.2), weshalb nach anerkannter strafrechtlicher Methodik im Einzelfall
der Tatbestand und die Rechtsfolge zu beurteilen sind (vgl. BGer 6B_627/2018
vom 22. März 2019 E. 1.3.5, mit Hinweis). Die Landesverweisung ist
eine eigenständige strafrechtliche Massnahme ohne jede migrationsrechtliche
Komponente (BGE 145 IV 55 E. 4.2 S. 62; BGer 6B_627/2018 vom
22. März 2019 E. 1.3.5). Aufgrund der losen Verbindung zwischen der
strafrechtlichen Ausschaffung und den Massnahmen des Ausländerrechts bietet es
sich zwar an, zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von
Art. 66a Abs. 2 StGB den Kriterienkatalog der Bestimmung über den
„schwerwiegenden persönlichen Härtefall“ in Art. 31 Abs. 1 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAV, SR 142.201) heranzuziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340
f.; BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5, mit weiteren
Hinweisen). Die fraglichen Kriterien können indes nicht unbesehen übernommen
werden, da die ausländerrechtlichen Härtefälle nicht exakt jenen des
Strafrechts entsprechen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5,
mit Hinweisen).
5.5.3 Strafrechtlich
lässt sich ein Härtefall gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst annehmen,
wenn die Landesverweisung einen Eingriff in das in Art. 13 BV bzw.
Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben bedeuten würde, der
von einer gewissen Tragweite ist (BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 [zur
Publikation vorgesehen] E. 2.2, 6B_627/2018 vom 22. März 2019
E. 1.3.5, 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3 – je mit
Hinweisen). Ist eine Katalogtat – wie vorliegend – zu bejahen, beurteilt sich
die Rechtsfolge im Wesentlichen nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Die
Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist dabei
grundsätzlich restriktiv anzuwenden, doch ist gegebenenfalls der „besonderen
Situation“ von Ausländern Rechnung zu tragen (BGer 6B_627/2018 vom
22. März 2019 E. 1.5 f., mit Hinweisen). Die Bestimmungen von
Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gelten sodann nicht absolut: Liegt eine
aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich
der genannten Bestimmungen, erweist sie sich als zulässig, falls sie gesetzlich
vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2
EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft
„notwendig“ erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; BGer 6B_770/2018
vom 24. September 2018 E. 2.1).
5.5.4 Aus
den Akten geht hervor, dass die Beschuldigten vorhatten, nach Italien zu
gelangen, wo sie Verwandte haben. Den Angaben der Beschuldigten 1 zufolge
hätten sie hier in der Schweiz nichts (vgl. Akten S. 362). Den Beschluss,
nach Italien zu gehen, hätten sie gefasst, als sie hier angekommen seien, da
sie keinen Ort zum Übernachten gehabt hätten (Akten S. 365). Die
beschuldigten haben keinerlei Bezug zur Schweiz – sei es, dass Verwandte von
ihnen hier leben würden, die über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen,
oder dass sie sich über das übliche Mass hinaus integriert hätten. Vor diesem
Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass das in Art. 8 EMRK
bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Familienleben berührt ist (vgl. BGE
144 I 266 E. 3.3 S. 272, 144 II 1 E. 6.1 S. 12, 139 II 393
E. 5.1 S. 402). Auch ist offensichtlich, dass (ausserhalb des
kombinierten Schutzbereichs von Privat- und Familienleben) keine Verletzung des
Rechts auf Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK vorliegt (vgl. BGE 144 I
266 E. 3.9 S. 277 f.). Anderweitige private Interessen der
Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz, welche die öffentlichen Interessen an
einer Landesverweisung überwiegen könnten, sind nicht ersichtlich und werden
von den Beschuldigten auch nicht dargetan. Ein Härtefall im Sinn von
Art. 66a Abs. 2 StGB ist damit nicht zu erkennen.
5.6 Im
Ergebnis ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
Landesverweisung sowohl in Bezug auf die Beschuldigte 1 als auch in Bezug
auf die Beschuldigte 2 erfüllt sind. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 66d
StGB, die einen Aufschub der Landesverweisung begründen könnten, sind nicht zu
erkennen und werden auch nicht geltend gemacht. Zu prüfen bleibt, welche Dauer
sich als angemessen erweist. Vorwegzunehmen ist, dass die Landesverweisung im
Sinn von Art. 66a StGB nach der Praxis des Appellationsgerichts unter dem
Titel der Täterkomponenten allenfalls mindernd in die Strafzumessung
miteinzubeziehen ist (AGE SB.2018.33 vom 27. November 2018 E. 5.4.4
f.). Im Rahmen der nachstehenden Erwägungen ist daher nicht nur die Dauer der
Landesverweisung zu eruieren, sondern auch zu prüfen, inwieweit sie sich auf
das übrige Strafmass auszuwirken vermag.
5.7
5.7.1 Das
Einzelgericht in Strafsachen verwies die Beschuldigte 2 für 5 Jahre
des Landes (Akten S. 992). Die Staatsanwaltschaft beantragt, die beiden
Beschuldigten seien je für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu
verweisen.
5.7.2 Die
obligatorische Landesverweisung ist rechtsdogmatisch als Massnahme mit pönalem
Charakter einzustufen. Sie ist insofern keine Sanktion für vergangenes
Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwehr künftiger Störungen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Wenngleich das FZA vorliegend nicht zum
Tragen kommt und eine obligatorische Landesverweisung gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung auch im Fall des bedingten Strafvollzugs auszusprechen ist (vgl.
BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171), sind die vorinstanzlich angestellten
Legalprognosen immerhin bei der Frage zu berücksichtigen, welche Dauer sich als
angemessen erweist. Mit Blick auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe von
weniger als einem Jahr erscheint die von der Staatsanwaltschaft beantragte
Dauer von 10 Jahren als unverhältnismässig hoch. Die Legalprognose der
Beschuldigten 1 fiel verhalten positiv aus, was nicht zu beanstanden ist.
In Bezug auf die Beschuldigte 1 erweist sich daher eine Landesverweisung
von 5 Jahren als angemessen. Hinsichtlich der Beschuldigten 2 geht
aus den Akten deutlich hervor, dass die Beschuldigte 2 auch schon in
anderen Ländern Taschendiebstähle begangen hatte und deswegen strafrechtlich
verfolgt wie auch verurteilt wurde. Folglich ging das Einzelgericht in Strafsachen
zutreffend von einer negativen Legalprognose aus. In Bezug auf die
Beschuldigte 2 erweist sich daher eine Landesverweisung von 7 Jahren
als angemessen. Die Beschuldigten sind somit während der Dauer von
5 Jahren (Beschuldigte 1) bzw. 7 Jahren (Beschuldigte 2)
mit einer Einreiseverweigerung belegt (vgl. BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai
2019 [zur Publikation vorgesehen] E. 2.4 mit Hinweis auf Art. 121
Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 6 BV; vgl. auch vorne E. 5.4.3).
5.7.3 In
welchem Masse sich die Landesverweisung im Rahmen der Strafzumessung auswirkt,
hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von ihrer Dauer und wie
stark sie sich gemessen an der Art und der Enge seiner Bande zur Schweiz auf
das Leben des Täters auswirkt (AGE SB.2018.33 vom 27. November 2018
E. 5.4.4 f.). Die Landesverweisung von 5 bzw. 7 Jahren tangiert
die beiden primär zum Zweck der Deliktsbegehung in die Schweiz eingereisten
Beschuldigten lediglich oberflächlich. Damit wirkt sich die Landesverweisung
nicht in einem Masse auf das Leben der beiden Beschuldigten aus, dass sie bei
der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre. Sie erweist sich als
zumessungsneutral.
6.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens
(weiterführend: BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5.1, mit
Hinweisen; AGE SB.2017.124. vom 2. Juli 2018, mit Hinweisen). Vorliegend
ist die Berufung teilweise gutzuheissen (vgl. vorne E. 2.3, 3.2, 4.4.3, 5.6
und 5.7.2), im Übrigen – insbesondere auch hinsichtlich des zurückgezogenen
Antrags auf Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem
(SIS) – ist das angefochtene Urteil zu bestätigen (vgl. vorne E. 2.4, 3.2,
4.4.4 und 5.7.2). Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens lediglich zur Hälfte den Beschuldigten
aufzuerlegen. Nachdem das Verfahren schriftlich durchgeführt worden ist,
erscheint eine reduzierte Gebühr von je CHF 200.– angemessen.
Das angefochtene
Urteil wird teilweise zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert und im Übrigen
bestätigt. Für eine Abänderung des vorinstanzlichen Kostenentscheids (vgl.
Art. 428 Abs. 3 StPO) verbleibt damit kein Raum. Die Beschuldigten
tragen somit unverändert die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie – da
sie weder selber Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben – eine
reduzierte Urteilsgebühr von je CHF 300.–.
6.2 Die
amtlichen Verteidigerinnen werden aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die
Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Die Beschuldigten sind gemäss
Art. 134 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Kanton Basel-Stadt das den
amtlichen Verteidigerinnen ausgerichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Punkte
des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. Januar 2018 betreffend
A____ mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldspruch wegen gewerbsmässigem Diebstahl gemäss Art. 139
Ziff. 1 und 2 des Strafgesetzbuches;
Bestand und Höhe der Zivilforderungen von C____ (CHF 340.–) bzw. D____
(CHF 80.–) sowie Verurteilung zur Bezahlung von Schadenersatz in nämlicher
Höhe und in solidarischer Haftung mit B____;
Verurteilung von A____, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
(CHF 2‘529.40) und Urteilsgebühr (CHF 300.–) zu bezahlen;
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird in teilweiser Gutheissung der
Berufung der Staatsanwaltschaft – neben den bereits rechtskräftigen
Schuldsprüchen – des Diebstahls zum Nachteil von E____ schuldig erklärt. Sie
wird verurteilt zu 7 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der
Untersuchungshaft vom 21. September 2017 bis 8. Januar 2018, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und 2,
sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in teilweiser Gutheissung der
Berufung der Staatsanwaltschaft für 5 Jahre des Landes verwiesen,
in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des
Strafgesetzbuches.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss
Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem nicht
eingetragen.
- Es wird festgestellt, dass folgende Punkte
des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. Januar 2018 betreffend B____
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldspruch wegen mehrfachem gewerbsmässigem Diebstahl gemäss
Art. 139 Ziff. 1 und 2 des Strafgesetzbuches;
Bestand und Höhe der Zivilforderungen von C____ (CHF 340.–) bzw. D____
(CHF 80.–) sowie Verurteilung zur Bezahlung von Schadenersatz in nämlicher Höhe
und in solidarischer Haftung mit A____;
Verurteilung von B____, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
(CHF 2‘664.40) und Urteilsgebühr (CHF 300.–) zu bezahlen;
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
B____ wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der
Staatsanwaltschaft – neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen – des
Diebstahls zum Nachteil von E____ schuldig erklärt. Sie wird verurteilt zu 9 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der Untersuchungshaft vom 21. September
2017 bis 1. März 2018,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und 2
sowie 51 des Strafgesetzbuches.
B____ wird in teilweiser Gutheissung der
Berufung der Staatsanwaltschaft für 7 Jahre des Landes verwiesen,
in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des
Strafgesetzbuches.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss
Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem nicht
eingetragen.
- A____ und B____ werden solidarisch zu
CHF 514.– Schadenersatz an E____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag
von CHF 144.– wird auf den Zivilweg verwiesen.
Die beschlagnahmten Geldbeträge in Höhe von
CHF 207.25 (Pos. 1002), CHF 148.30 (Pos. 2002), EUR 15.–
(Pos. 1004) und EUR 20.89 (Pos. 2001) werden gemäss Art. 73 Abs. 1
lit. b des Strafgesetzbuches unter Anrechnung an die jeweils gutgeheissene
Zivilforderung wie folgt den Privatklägern zugesprochen:
CHF 128.60 und EUR 12.98 an C____;
CHF 30.25 und EUR 3.06 an D____;
CHF 196.70 und EUR 19.85 an E____.
Das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom
8. Januar 2018 wird insofern berichtigt, als der beschlagnahmte Reka-Check
(nicht: Rega-Check) in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
eingezogen wird.
- A____ und B____ tragen die sie betreffenden
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit reduzierten Urteilsgebühren von je
CHF 200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigung, [...], wird für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 1‘619.40 (inkl. Auslagen), zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 124.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigung, [...], wird für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 430.60 (inkl. Auslagen), zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 33.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte 1 und 2
Privatklägerschaft
Strafgericht Basel-Stadt
Migrationsamt Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).