Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.50
ENTSCHEID
vom 22.
August 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 19. Juli 2019
betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt ein Verfahren gegen den Beschuldigten A____ wegen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Kantonspolizei hat ihn am
16. Mai 2019 zusammen mit zwei weiteren Beschuldigten im Zusammenhang mit einem
Transport von ca. 600 kg Kokain im Parkhaus des Airport Hotel Basel verhaftet.
Er bestreitet, damit etwas zu tun zu haben.
Das
Zwangsmassnahmengericht hat am 20. Mai 2019 über den Beschuldigten in Anwendung
von Art. 226 ff. StPO auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, das heisst bis
zum 12. August 2019, Untersuchungshaft verfügt. Am 11. Juli 2019 hat der
amtliche Verteidiger beim Zwangsmassnahmengericht die Haftentlassung beantragt.
Am 15. Juli 2019 hat die Staatsanwaltschaft Antrag auf Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs gestellt. Das Zwangsmassnahmengericht hat mit Verfügung
vom 19. Juli 2019 den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs des Beschuldigten vom 11. Juli 2019 gutgeheissen. Gegen
diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 21. Juli 2019 von A____.
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Entlassung aus der Untersuchungshaft; unter o/e Kostenfolge bzw. Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verteidigung. Mit
Stellungnahme vom 5. August 2019 beantragt die Staatsanwaltschaft die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe
vom 9. August 2019 (Eingang: 12. August 2019) Einsicht in bestimmte Einvernahmen
der beiden Mitbeschuldigten verlangt, welche Einvernahmen die
Staatsanwaltschaft am 13. August 2019 aufgelegt hat. Dies hat sie durch die
Mitteilung ergänzt, das Zwangsmassnahmengericht habe mit Entscheid vom 9.
August 2019 dem Verlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft stattgegeben und für
weitere drei Monate Untersuchungshaft verfügt, weshalb die Staatsanwaltschaft
nun beantragt, das vorliegende Verfahren als obsolet abzuschreiben. Der
Beschwerdeführer hält mit Replik vom 16. August 2019 (Eingang: 19. August 2019)
an seinen Anträgen fest.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind
– aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der
Akten (einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten)
ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die
angefochtene Verfügung beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert (Art.
382 StPO). Der Staatsanwaltschaft kann insoweit nicht gefolgt werden, als sie
meint, mit der Haftverlängerungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei des
Beschwerdeführers Rechtschutzinteresse im vorliegenden Verfahren erloschen, hat
doch das Zwangsmassnahmengericht schlicht die bestehende Haft – woraus der
Beschwerdeführer entlassen werden will – verlängert, und ist doch auch
keinerlei Desinteresse des Beschwerdeführers an der vorliegend beantragten
Haftentlassung kundgetan oder ersichtlich. Auf die form- und fristgemäss
erhobene Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b
des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG
StPO, SG 257.100] und § 93 a Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. 99 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür
beschränkt.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
Zu prüfen ist
somit zunächst, ob dringender Tatverdacht vorliegt.
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht mit einem
eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender
und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit
der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126
f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1, HB 2018.37 vom
24. August 2018 E. 2.1.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden
aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24.
Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren
Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in
einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.
3.2 Das
Zwangsmassnahmengericht hat mit Verfügung vom 20. Mai 2019 den Tatverdacht so
dargestellt: „Der Beschuldigte A____ wurde zusammen mit B____ und C____ am 16.
Mai 2019 um 22.15 Uhr im Parkhaus des Airport Hotel Basel einer Kontrolle
unterzogen und schliesslich vorläufig festgenommen, nachdem die französische
Polizei dem Fedpol am 15. Mai 2019 eine Meldung gemacht hatte. Demnach war zu
erwarten, dass mit dem Lieferwagen [...] am 16. Mai 2019 Betäubungsmittel in
die Schweiz eingeführt werden sollen. Diese Information wurde seitens des
Fedpol an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am Nachmittag des 16. Mai 2019
weitergeleitet. Unmittelbar vor der Festnahme ist auf den
Videoüberwachungsaufnahmen des Parkhauses zu sehen, wie zunächst der
Beschuldigte und B____ in einem kleinen Personenwagen in das Parkhaus
einfahren. Auf ein entsprechendes Handzeichen des Lenkers des kleinen
Personenwagens folgt C____ mit dem [...]-Lieferwagen [...]. Nachdem der kleine
Personenwagen parkiert wurde, helfen sowohl der Lenker als auch der Beifahrer
des kleinen Wagens beim Parkieren des Lieferwagens mittels entsprechenden
Handzeichen. Im Anschluss an die vorläufige Festnahme ergab die Kontrolle des
Lieferwagens, dass sich darin 21 Rollkoffer (Bruttogesamtgewicht ca. 754 kg)
befanden. In jedem Koffer wiederum fand man mehrere Kokainblöcke von je 2.2
Kilogramm. Pro Koffer wurden auf diese Weise ca. 25 Kilogramm Kokain
transportiert. Das Kokain soll vom Piloten C____ gemäss dessen eigener Aussage
von Montevideo über Nizza nach Basel geflogen worden sein. Anlässlich seiner
Einvernahme gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe mit dem Kokain nichts zu
tun. Den C____ kenne er gar nicht, den B____ habe er erst gerade am Abend der
Festnahme noch am Euroairport kennengelernt, da dieser den Beschuldigten
gefragt haben soll, ob er ihn zum Airport Hotel mitnehmen könne. Der
Beschuldigte selbst soll sich nur zum Zwecke des Geldwechselns an den
Euroairport begeben haben. Aufgrund der Tatsache, dass er sich zusammen mit C____,
welcher das Kokain im Lieferwagen in die Schweiz eingeführt hat, und B____ zunächst
am Euroairport und danach im Parkhaus des Airport Hotel Basel rund um den
Lieferwagen aufhielt sowie den Lieferwagen offenbar ins Parkhaus lotste,
besteht jedenfalls ein dringender Tatverdacht auf eine qualifizierte
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Aussage des Beschuldigten,
er habe B____ erst kurz vor der Festnahme am Euroairport kennengelernt, wirkt
wenig glaubhaft. Zum einen sass B____ bereits im [...]-Lieferwagen zusammen mit
C____, hatte somit sehr wohl eine Mitfahrgelegenheit. Zum anderen benötigte der
Beschuldigte mit Sicherheit keine Schweizerfranken, um im Hotel zu bezahlen, weshalb
seine Erklärung, er sei zwecks Geldwechsel an den Flughafen gefahren, als Schutzbehauptung
qualifiziert werden muss. Die konkrete Rolle des Beschuldigten sowie eine
allfällige Verbindung zu C____ und B____ werden näher zu ermitteln sein, können
zu diesem Zeitpunkt jedoch offen bleiben. Gemäss Aussagen des Beschuldigten
habe B____ ein Hotel gesucht, und darum habe er ihn mitgenommen. Aber B____ war
schon im Radisson eingecheckt.“
Unter Verweis auf
diese Darstellung knüpft das Zwangsmassnahmengericht in der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2019 daran an und führt weiter aus: „Präzisierend
ist anzumerken, dass nunmehr von einer Menge von 600 kg Kokain auszugehen ist. Die
Staatsanwaltschaft der Republik Kroatien, Abteilung Bekämpfung von Korruption
und organisierter Kriminalität, teilte mit Schreiben vom 17. Mai 2019
(eingetroffen am 20. Mai 2019) der Schweiz mit, dass gegen die in Basel
Verhafteten (den Beschuldigten A____, B____ und C____) in Kroatien ein
strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt werde. Es habe am 14. Mai 2019
ein Koordinationstreffen bei Eurojust in Den Haag stattgefunden, bei welchem
über die drei Verhafteten und weitere Personen sowie die gegen sie
vorzunehmenden Massnahmen befunden wurde. Aufgrund des Verdachts auf
Herstellung von Betäubungsmitteln und des Handels mit Betäubungsmitteln seien
gegen die drei in Basel verhafteten B____, C____ und den Beschuldigten in der
Republik Kroatien Massnahmen zur Beweissicherung (Durchsuchung von
Liegenschaften, verdeckte Verfolgung und Telekommunikationsüberwachung)
durchgeführt worden. Die Durchführung intensiver Sonderbeweisaktionen habe
ergeben, dass B____ mutmasslich der Organisator einer kriminellen Organisation
sei, welche sich mit der Beschaffung, dem Schmuggel und Handel von Kokain und
der anschliessenden Geldwäscherei im internationalen Rahmen beschäftige. C____ und
der Beschuldigte seien dabei mutmasslich für den Transport des Kokains
verantwortlich, C____ als Pilot und A____ als Kurier-Fahrer mit einem
Privatfahrzeug. B____, C____ und der Beschuldigte hätten sich in Zagreb
(Kroatien) getroffen, wobei der Beschuldigte für den Transport costaricanischer
Staatsangehöriger, welche mit dem Schmuggel von Kokain in Verbindung gebracht
werden, verantwortlich gewesen sei. Ausserdem gebe es konkrete Beweise, dass B____
und der Beschuldigte in Kroatien Kokain verteilt hätten. Die kroatische
Staatsanwaltschaft erklärt, sie würde die Strafverfolgung gegen die betroffenen
Personen übernehmen. Am 19. Juni 2019 fand ein erneutes Koordinationstreffen in
Den Haag statt, bei welchem sich auch die Schweiz beteiligte. Man habe sich
darauf geeinigt, die Verfahren gegen die drei in Basel inhaftierten Personen
sowie der anderen verhafteten Organisationsmitglieder in einem Verfahren in
Kroatien zu vereinigen. Deswegen würden noch ein internationaler Haftbefehl und
ein Auslieferungsantrag an die Schweiz folgen. Den Akten liegen zwei Beschlüsse
des Bezirksgerichts Zagreb vom 14. Juli 2019 bei, gemäss welchen gegen den
Beschuldigten, B____ und C____ sowie gegen weitere Personen ein
strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Untersuchungshaft
angeordnet worden seien. Es liege sinngemäss ein begründeter Verdacht vor, die
drei Genannten und weitere Personen seien in den internationalen Kokainhandel
(Anschaffung, Transport, Lieferung und Weiterverkauf) involviert und es sei von
der Bildung einer kriminellen Vereinigung auszugehen. Die immunochemische
Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 21. Mai
2019 hat ergeben, dass im Urin des Beschuldigten Kokain- und Cannabisspuren
nachgewiesen werden konnten. Zudem wurde eine Untersuchung an den
beschlagnahmten Kleidungsstücken, Geldscheinen und den Händen des Beschuldigten
auf Betäubungsmittelrückstände durchgeführt. Im forensisch-chemischen Gutachten
vom 21. Mai 2019 hielt das Institut für Rechtsmedizin fest, dass der Abrieb der
Fingernägel des Beschuldigten, sein Pullover, sein T-Shirt, seine Trainerhose,
seine Schuhe sowie seine Geldscheine im Wert von EUR 2‘420.00, ausser
einem Geldschein, positiv auf Kokain getestet wurden. Das Resultat der Messung
des Abriebs der Fingernägel weise darauf hin, dass der Beschuldigte mit offenem
Kokain in Kontakt gekommen sei. Die Kokainspuren an den Kleidern und den
Schuhen seien am ehesten durch die Hände des Trägers auf die untersuchten
Stellen übertragen worden. Zudem würden die Resultate der Untersuchungen darauf
hinweisen, dass das Notengeld des Beschuldigten aus Personenkreisen stamme, die
einen Umgang mit Kokain pflegen würden. Der ursprüngliche Tatverdacht hat sich
somit angesichts der bisherigen Ermittlungen gegen den Beschuldigten wesentlich
erhärtet.“
3.3 Das
Appellationsgericht schliesst sich dieser zutreffenden Darstellung des
Zwangsmassnahmengerichts und seinen Schlussfolgerungen vollumfänglich an.
Beides stützt sich auf die vorliegenden, von der Vorinstanz im Wesentlichen
zitierten Akten und ergibt das kohärente Bild, dass B____ offenbar der Drahtzieher
der Organisation ist, C____ der Pilot und der Beschuldigte der Fahrer. Nebst
den drei hier Inhaftierten ermitteln die kroatischen Behörden gegen fünf
weitere Personen und haben gegen sie Haftbefehle ausgestellt. Einige dieser
Personen wurden in Kroatien inhaftiert, andere in Serbien, und eine Person ist
noch flüchtig. Dass der Beschwerdeführer in seinen hiesigen Einvernahmen
rundweg jegliche Beteiligung bestreitet, spricht entgegen der Auffassung der
Verteidigung angesichts der von der Vorinstanz zutreffend dargestellten objektiven
Hinweise und Aussagen der beiden anderen Inhaftierten sowie der teils
widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers selber nicht gegen den
dringenden Tatverdacht. Entgegen der Auffassung der Verteidigung bedarf es für
dringenden Tatverdacht keiner umfassenden Beweiswürdigung; dass die gesamten
von der Vorinstanz dargestellten Umstände und international koordinierten
Bemühungen – an den Eurojust Meetings in Den Haag betreffend diese
Angelegenheit nehmen als beteiligte Länder neben der Schweiz auch Kroatien,
Tschechien, Italien und Frankreich teil – aus der Luft gegriffen sein könnten,
erscheint jedenfalls abwegig. Richtigerweise moniert die Verteidigung
allerdings, dass entgegen einer Liste der Grenzübertritte von Fedpol Slowenien
der Beschuldigte am 7. Januar 2019 dort mit seinem Fahrzeug [...] nicht über
die Grenze gefahren sein kann, weil er da noch nicht im Besitze dieses
Fahrzeugs war. Indessen hat eine Nachfrage bei Fedpol Slowenien vom 25. Juli
2019 ergeben, dass es sich um einen Schreibfehler handelt und richtigerweise 7.
Mai 2019 heissen müsste. Angesichts der genannten Elemente zum Tatverdacht
erweisen sich die replicando von der Verteidigung vorgetragenen Aspekte, etwa
betreffend Mietvertrag für das Auto und betreffend vorliegender Verlängerung
des Visums für den Beschwerdeführer durch Kanada als ebenso unerheblich wie die
Bestreitungen der drei Protagonisten, einander zu kennen. Nebst den bereits
dargestellten und nachfolgend noch darzustellenden diesbezüglichen
Widersprüchlichkeiten ist mit der von der Verteidigung erwirkten Auflage der
Einvernahmen der beiden anderen Beschuldigten noch ein weiterer Widerspruch
zutage getreten: C____ hat in der Einvernahme vom 27. Juni 2019 im
Zusammenhang mit seinem Treffen mit B____ auf dem Flughafen gesagt: „Es kam
noch ein junger Mann dazu. B____ sagte da zu mir, dass der Junge [gemeint ist
der Beschwerdeführer] noch eine Übernachtung braucht und bis er diese
organisiert habe, ich beim Lieferwagen warten soll.“ – Allein, zu jenem
Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer sein Zimmer im Airport Hotel bereits
bezogen und sein Gepäck dort deponiert gehabt. Somit lässt sich auch daraus
nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Dringender Tatverdacht ist
jedenfalls gegeben.
3.4 Erhärtet
wird dieser Befund noch durch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft: „Der
Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Kroatien, verfügt
aber auch über eine Wohnung in Frankfurt und ist Besitzer des Fahrzeugs [...]. Er
ist erwerbslos und verfügt damit über kein regelmässiges legales
Enwerbseinkommen. Am Morgen des 16.05.2019 um 07:05 Uhr passierte er mit seinem
Fahrzeug von Kroatien kommend die Grenze zu Slowenien (vgl. Meldung von Europol
Slowenien vom 20.05.2019). Gleichentags ca. sechs Stunden später, d.h. um 13:02
Uhr befand er sich auf der Raststätte [...] im süddeutschen Raum (vgl.
sichergestelltes WC-Ticket aus dem Hotelzimmer des Beschwerdeführers). Gemäss
Randdatenerhebung bezüglich seines persönlichen Mobiltelefons befand sich der
Beschwerdeführer am 16.05.2019 um 14:49 Uhr in Rorschach und um 18:59 Uhr
schliesslich in Basel (vgl. RTI-Daten). Um 19:37 Uhr hat er ins Airporthotel in
Basel eingecheckt, wo ihm das lediglich für eine Nacht gebuchte, aber nicht
vorreservierte Zimmer [...] zugewiesen wurde. Der Beschwerdeführer ist also am
16.05.2019 12 Stunden mit seinem eigenen Fahrzeug von Kroatien bis nach Basel
gefahren und im Airporthotel für eine Nacht abgestiegen. Als Grund für seine
Reise hat der Beschwerdeführer angegeben, er wäre auf dem Weg nach Monaco
gewesen, um Poker zu spielen. Dass diese Angaben nichts mit der Wahrheit zu tun
haben, ist allein schon aus der Reiseroute ersichtlich. Niemand, der von
Kroatien nach Monaco will, fährt einen Umweg von mehreren hundert Kilometern über
Österreich, Deutschland, Schweiz, Frankreich. Seine Fahrt nach Basel hatte
vielmehr einen anderen Zweck, wie sich aus den folgenden Erkenntnissen ergibt. Kurz
nach seinem Eintreffen im Airporthotel ist der Beschwerdeführer zum Flughafen
gefahren und hat sich dort mit B____ und C____ getroffen. Dazu macht er
geltend, er habe lediglich Geld (Euro) wechseln wollen und man habe ihm im
Hotel gesagt, der Wechselkurs am Flughafen sei viel besser. Abklärungen im
Airporthotel und am Flughafen haben ergeben, dass der Wechselkurs im Hotel bzw.
im Casino daneben bedeutend besser ist als derjenige auf dem Flughafen, da dort
effektiv nach Flughafenkurs 1:1 gewechselt wird (vgl. Aktennotiz vom
12.07.2019). Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer sich mit B____ und C____ getroffen
hat und schliesslich zusammen mit B____ in seinem eigenen [...] vor dem
Lieferwagen mit den 600 kg Kokain (verpackt in 21 Koffer) her zurück zum
Airporthotel gefahren ist. Bei der Einfahrt in die Tiefgarage des Hotels am
16.05.2019 um 21:59 Uhr stoppte er kurz sein Fahrzeug, schaute nach hinten zum
Lieferwagen und gab durch das geöffnete Fahrerfenster ein Handzeichen (vgl.
Bericht vom 17.05.2019). Nachdem B____ aus dem Fahrzeug des Beschwerdeführers
ausgestiegen war und B____ beim Einparken des Lieferwagens geholfen hatte,
begaben sich sowohl B____ als auch der Beschwerdeführer zum Fahrer des
Lieferwagens (C____) (Kameraaufnahmen Tiefgarage Airporthotel vom 16.05.2019,
22:01 Uhr). Daraufhin stieg C____ aus und begab sich zusammen mit dem Beschwerdeführer
zum Heck des Lieferwagens an die Garagewand. Nach kurzer Zeit kamen sie dann
wieder nach vorne zum wartenden B____ (vgl. Bericht vom 17.05.2019). Die
Angaben des Beschwerdeführers, er kenne weder C____ noch B____, sondern habe
letzteren lediglich am Flughafen ‚bei seinem Geldwechselvorhaben‘ getroffen und
aus Freundlichkeit zum Hotel mitgenommen, weil ihn dieser danach gefragt habe
und er immer gerne helfe, erscheinen im Lichte des tatsächlichen
Geschehensablaufs als reine Schutzbehauptungen ohne jeglichen Wahrheitsgehalt.
Deutlich wird dies zudem durch die Tatsache, dass B____ zu diesem Zeitpunkt
bereits mit seiner Freundin zusammen ein Hotelzimmer im [...] in Basel bezogen
hatte. Die bisherigen Fakten lassen einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer
nach Basel gereist ist, um den Lieferwagen mit den 21 Koffern und den 600 kg
Kokain im Auftrag von B____ an einen derzeit nicht bekannten Bestimmungsort,
höchstwahrscheinlich im Ausland, zu fahren. Weil er aber für seine Anreise
bereits 12 Stunden Autofahrt hinter sich hatte, buchte er das Zimmer [...] im
Airporthotel, um sich für die Weiterfahrt mit dem Liefenwagen zu erholen. Sein
eigenes Fahrzeug hätte er in der Tiefgarage zurückgelassen, was gemäss
Airporthotel gegen eine bescheide Gebühr problemlos möglich ist, um ihn nach
Ablieferung der Koffer samt Inhalt und Rückgabe des für fünf Tage gemieteten
Miet-Lieferwagens auf dem Flughafen wieder zu behändigen. Eine andere
Konstellation ist nach den bisherigen Erkenntnissen mehr als nur unwahrscheinlich,
weil C____ beabsichtigte, zusammen mit dem zweiten Piloten (D____) und der
Stewardess während der dreitägigen Flugzeugreparatur nach Hause nach Tschechien
zu fahren, was die letzten Beiden auch getan haben, und B____ als mutmasslicher
Organisator und Führungsmitglied der Organisation wohl kaum den Chauffeur für
600 kg Kokain gemacht hätte, zumal er mit seiner Freundin zusammen unterwegs
war. Mit Schreiben vom 17.05.2019 (eingetroffen am 20.05.2019) informierte die
kroatische Staatsanwaltschaft zur Bekämpfung der Korruption und organisierter
Kriminalität die Schweiz, dass sie seit längerer Zeit strafrechtliche
Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer, B____ und C____ wegen internationalen
Drogenhandels und Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation führen. Im
Vorfeld der Verhaftung der drei genannten Personen fand am 14.05.2019 als
Vorbereitung und zur Koordination der Ermittlungen ein Meeting bei Eurojust in
Den Haag statt. Nach Aussage der kroatischen Behörden ist gegen den
Beschwerdeführer aktuell ein Strafverfahren hängig, in dessen Verlauf auch
schon Zwangsmassnahmen vollzogen wurden (z.B. Hausdurchsuchung am Wohnort des
Beschwerdeführers in […]/Kroatien). Es liegen den Behörden Beweise vor, wonach
der Beschwerdeführer schon verschiedentlich von B____ in Kroatien für
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kokainhandel eingesetzt worden ist,
weshalb Kroatien den Willen bekundet hat, einen internationalen Haftbefehl zu
erlassen und für den Beschwerdeführer die Auslieferung zu beantragen. Nach
Festnahme des Beschwerdeführers und der weiteren Personen fand am 19.06.2019
ein erneutes Meeting in Den Haag unter Beteiligung der Schweiz statt. Sämtliche
involvierten Staaten einigten sich, die weitere Strafverfolgung gegen die drei
in Basel inhaftierten Personen sowie viele weitere Organisationsmitglieder bei
den Behörden Kroatiens zu vereinen. Entsprechend wird Kroatien in absehbarer
Zeit ein Ersuchen an die Schweiz zwecks Auslieferung des Beschwerdeführers und
der weiteren Personen stellen (vgl. Schreiben Eurojust vom 12.07.2019). Am
15.06.2019 stellten die Strafverfolgungsbehörden Kroatiens der
Staatsanwaltschaft einen Beschluss über die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft für die Bekämpfung der Korruption
und der organisierten Kriminalität (USKOK) sowie eine Untersuchungshaftanordnung
des Bezirksgerichts Zagreb zu (beide Dokumente bei den Verfahrensakten). In
diesen Dokumenten wird der Beschwerdeführer als Teil einer kriminellen
Organisation bezeichnet und beschuldigt, direkt und im Rahmen eines
verabredeten Plans zusammen mit den übrigen Beschuldigten auf das gleiche Ziel
hin gearbeitet zu haben. Seine Beteiligung an dieser kriminellen Organisation
und letztlich auch am Import der 600 kg Kokain in die Schweiz ergebe sich aus
sichergestellten Bankunterlagen (vgl. S. 10 des Beschlusses) und aus
Observationen vom 21. und 23.03.2019 (S. 5 und 15 des Beschlusses).
Insbesondere bei diesen Observationen habe sich gezeigt, dass der
Beschwerdeführer Chauffeurdienste für die südamerikanischen Drogenlieferanten
anlässlich deren Besuchs in Kroatien ausgeführt habe. Darüber hinaus hätten
geheime technische Überwachungsmassnahmen deutlich gezeigt, dass es
verschiedentlich zu Kontakten und Treffen des Beschwerdeführers mit den übrigen
Beteiligten gekommen ist (S. 11 des Beschlusses).“ Auch dieser Darstellung der
Staatsanwaltschaft, welche sich auf die vorliegenden Akten stützt, schliesst
sich das Appellationsgericht im Rahmen des dringenden Tatverdachts
vollumfänglich an. Dieser ist somit gegeben.
- Die
Vorinstanz stützt ihre Verfügung auf den Haftgrund der Fluchtgefahr.
4.1 Fluchtgefahr
liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte
Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die
beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren
oder der zu erwartenden Sanktion entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete
Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere
der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die
familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und
finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie
seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September
2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; 1B_281/2015 vom 15.
September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar StPO,
2. Auflage 2014, Art. 221 N 5; Schmid,
Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013,
N 1022; AGE HB.2016.32 vom 29. Juni 2016). Die Wahrscheinlichkeit
einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab,
da sich damit auch die Dauer des allenfalls noch zu vollziehenden
strafrechtlichen Freiheitsentzugs kontinuierlich verringert (BGE 143 IV
160 E. 4.3 S. 166 f. m.w.H.).
4.2 Die
Vorinstanz führt folgendes aus: „A____ ist kroatischer Staatsangehöriger und
hat keinerlei Verbindung Schweiz. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen scheint
es offenkundig, dass er sich lediglich zum Zwecke der Deliktsbegehung in der
Schweiz aufhielt. Angesichts der drohenden sehr hohen Freiheitsstrafe ist davon
auszugehen, dass der Beschuldigte untertauchen oder fliehen würde. Dies gilt
umso mehr, als der Beschuldigte sich neben der Einfuhr von 600 kg Kokain in die
Schweiz nun auch mit weiteren schwerwiegenden Tatvorwürfen seitens der
kroatischen Strafverfolgungsbehörden konfrontiert sieht. Das Risiko, dass sich
der Beschuldigte im Falle seiner Entlassung aus der Haft den gegen ihn
laufenden Strafverfahren durch Flucht resp. Untertauchen entziehen würde, ist
immens.“ Dem schliesst sich das Appellationsgericht vollumfänglich an, zumal
die Verteidigung dem nichts entgegenhält. Fluchtgefahr ist somit gegeben.
Eines weiteren
Haftgrundes bedarf es nicht. Die Vorinstanz stützt sich allerdings zusätzlich auf
den Haftgrund der Kollusionsgefahr.
5.1 Kollusionsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte
Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die
strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die
beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung
des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für
Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus
seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im
Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen
zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im
konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen
Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung
bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten
sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127
f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4,
1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008
E. 5.1).
5.2 Die
Vorinstanz führt dazu folgendes aus: „Der Gefahr von Absprachen mit weiteren
involvierten Personen ist weiterhin vorzubeugen. Neue Ermittlungen haben den
Verdacht erhärtet, dass der Beschuldigte einer grossen internationalen
Drogenhandelsorganisation angehört. Die Kollusionsgefahr hat sich somit im
Vergleich zum Zeitpunkt der Haftanordnung erheblich erweitert.“ Auch dazu
äussert sich die Verteidigung nicht, und das Appellationsgericht schliesst sich
diesen zutreffenden Erwägungen an.
Zur Verhältnismässigkeit
führt die Vorinstanz aus: „Mit der Verfügung vom 20. Mai 2019 wurde über den
Beschuldigten die Untersuchungshaft von 12 Wochen, bis zum 12. August 2019,
verfügt. Seitdem haben die strafrechtlichen Ermittlungen den Verdacht erhärtet,
dass es sich bei dem Beschuldigte um ein mutmassliches Mitglied einer
kriminellen Organisation handelt, die international tätig ist. Dies
verkompliziert das Verfahren um einiges. Es muss international koordiniert
werden. Mit Beschluss der Koordinationsgruppe vom 19. Juni 2019 in Den Haag
wurde entschieden, dass der Beschuldigte und andere im Zusammenhang mit dieser
Organisation Beteiligte demnächst an Kroatien ausgeliefert werden sollen. Es
liegt auch ein Beschluss des Bezirksgerichts Zagreb vom 14. Juli 2019 vor,
welcher über den Beschuldigten Untersuchungshaft anordnet. Mit einer Entlassung
würde man die Flucht des Beschuldigten riskieren. Es sind keine
Ersatzmassnahmen, welche die Flucht- und Kollusionsgefahr bannen könnten,
ersichtlich. Zudem gilt es zu beachten, dass dem Beschuldigten eine mehrjährige
unbedingte Freiheitsstrafe droht. Auch unter diesem Blickwinkel erscheint die
Haft noch lange als verhältnismässig.“ Auch hier hat die Verteidigung nichts
entgegen zu setzen, und das Appellationsgericht schliesst sich diesen nachvollziehbaren
Erwägungen an.
Die Beschwerde
ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF
500.– festgesetzt. Wie den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, bewegt
sich die vorliegende Beschwerde an der Grenze zur Aussichtslosigkeit. Dieser
Aspekt wird anlässlich allfälliger künftiger Haftbeschwerden gegebenenfalls zu
vertiefen sein. Vorliegend ist somit die amtliche Verteidigung zu bewilligen,
unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO. Nachdem der Verteidiger keine
Kostennote eingereicht hat, ist dessen Aufwand praxisgemäss zu schätzen.
Angemessen erscheint ein Honorar einschliesslich Auslagenersatz von CHF 850.–,
zuzüglich MWST.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Die amtliche Verteidigung durch [...][...] wird
bewilligt. Dem Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar
einschliesslich Auslagenersatz von CHF 850.–, zuzüglich 7,7 % MWST zu
CHF 65.45, somit total CHF 915.45, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).